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Unternehmerische ErmessensspielräumePflichtenmaßstab und Haftung der Vorstandsmitglieder nach § 93 I S.2 AktG von stud. jur. Marcus Wagner, Universität Freiburg
I. EinleitungUnternehmerische Chancen sind immer auch mit Risiken behaftet; ob sie letztlich eingegangen werden, entscheidet bei der Aktiengesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG der Vorstand. Lange Zeit war fraglich, ob und in welchem Umfang den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat beim Tätigwerden für die Aktiengesellschaft ein Ermessensspielraum zustehen sollte. Abgelehnt wurde dies vor allem wegen einer möglichen Gefährdung der Aktionäre vor verantwortungslosem Handeln der Geschäftsleitung.
II. Unternehmerisches Ermessen vor Neufassung des § 93 I 2 AktG1. Funktion der aktienrechtlichen Organhaftunga) Schutz des GesellschaftsvermögensDas Auseinanderfallen von Handelndem und Haftendem in der Aktiengesellschaft birgt grundsätzlich die Gefahr, dass der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt wahrnimmt, die er in eigenen Angelegenheiten walten lassen würde.2 Um diesem Problem zu entgegnen und das Vermögen der Gesellschaft zu schützen, verankert § 93 AktG die Innenhaftung des Vorstands gegenüber der Gesellschaft: die Mitglieder des Vorstands haften dabei gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG persönlich und gesamtschuldnerisch. b) Doppelfunktion der OrganhaftungDer Organhaftung gem. § 93 Abs. 2 AktG kommt eine doppelte Funktion zu: aa) AusgleichsfunktionDie persönliche Haftung der Organmitglieder stellt zunächst eine Reaktion4 auf schädliches Verhalten der Geschäftsleitung in der Vergangenheit dar, indem sie der Kompensation bereits zu Lasten der Gesellschaft eingetretener Schäden dient.5 bb) SteuerungsfunktionDarüber hinaus soll das Risiko einer persönlichen Haftung präventiv dazu führen, dass die Mitglieder des Vorstands die ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten mit der entsprechenden Sorgfalt erfüllen.6 Dieser Verhaltenssteuerung kommt eine große Bedeutung zu, da hier der Gesetzgeber durch Regelung des Haftungsumfangs bzw. der Haftungsvoraussetzungen starken Einfluss auf den geschäftlichen Alltag und die unternehmerischen Aktivitäten einer Gesellschaft nehmen kann. Die Normierung der unternehmerischen Ermessensentscheidung in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG und der damit verbundene Haftungsausschluss sind für die Verhaltenssteuerung der Organmitglieder von hoher Relevanz, worauf im Laufe dieses Beitrags noch detaillierter eingegangen werden soll. 2. Funktion der unternehmerischen ErmessensentscheidungHinsichtlich der Verhaltenssteuerung durch das Risiko einer persönlichen Haftung steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, eine Regelung zu finden, die einerseits dem Vorstand unternehmerische Freiheiten zugesteht, andererseits die Gesellschaft vor den Gefahren eines nicht am Gesellschaftswohls orientierten Vorstands schützt.7 So ist davon auszugehen, dass ein Fehlen jeglicher Haftung Selbstbereicherung und Unverantwortlichkeit der Organmitglieder zur Folge hätte, während eine allgegenwärtige und übertrieben strenge Haftung dazu führen würde, dass jegliches unternehmerisches Denken einem Verhalten weichen würde, welches sich ausschließlich an der eigenen (Nicht-) Haftbarkeit orientiert.
III. Kodifizierung des Geschäftsleiterermessens in § 93 I 2 AktGDas am 01.11.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) enthält als einen seiner Regelungsschwerpunkte weitreichende Änderungen hinsichtlich der Innenhaftung der Organe. So werden die Erfordernisse für die Einleitung einer Sonderprüfung durch eine Aktionärsminderheit geändert, sowie eine an ein Klagezulassungsverfahren geknüpfte Aktionärsklage eingeführt. Dieses in § 148 Abs. 1 S. 1 AktG normierte Verfahren erleichtert es Minderheitsaktionären in erheblichem Maße, Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen Organmitglieder durchzusetzen. Insbesondere aufgrund des niedrigen Schwellenwertes von 100.000 EUR ist § 148 Abs. 1 S. 1 AktG jedoch im Kontext des durch das UMAG in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG verankerten Geschäftsleiterermessens zu verstehen.15 1. Bedürfnis einer Kodifizierung des GeschäftsleiterermessensFür die Kodifizierung des unternehmerischen Ermessensspielraums in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG sprachen folgende Gründe: a) Klarstellung und Verrechtlichung des unternehmerischen ErmessensDie Normierung des Geschäftsleiterermessens soll verdeutlichen, dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft nicht in Frage kommt.16 Eine Haftung für Fehlentscheidungen im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums scheidet somit aus. b) Korrelat zur Aktionärsklage des § 148 AktGAngesichts des im Rahmen des UMAG erweiterten Klagerechts der Aktionäre war absehbar, dass die juristische Beurteilung des unternehmerischen Ermessens an praktischer Bedeutung gewinnen würde. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung erschien deshalb eine Kodifizierung der unternehmerischen Ermessensentscheidung sinnvoll.19
IV. Dogmatische Einordnung des unternehmerischen FreiraumsIm folgenden sollen neben der dogmatischen Einfügung des Geschäftsleiterermessens dessen Auswirkungen auf die rechtliche Behandlung unternehmerischer Fehlentscheidungen dargestellt werden. 1. Verankerung des Ermessensspielraums bei der Leitungsfunktiondes Vorstands§ 76 Abs. 1 AktG beauftragt den Vorstand mit der Kompetenz zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft. Dabei handelt es sich um die Führungsfunktion des Vorstands, der insbesondere die Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und Besetzung der Führungsstellen zuzuordnen sind.20 Um diese Aufgaben zu erfüllen und mithin die Gesellschaft zu leiten, muss der Vorstand auch Entscheidungen zwischen mehreren Handlungsalternativen treffen.21 Dabei geht aus der starken Betonung der Eigenverantwortlichkeit in § 76 Abs. 1 AktG hervor, dass dem Vorstand bei diesen Leitungsentscheidungen ein eigenes Ermessen zukommt.22 Das unternehmerische Ermessen des Vorstandes ergibt sich also aus dessen Leitungsaufgabe.23 Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Ermessensspielraum des Vorstands nur innerhalb der ihm zugewiesenen Leitungsmacht in Betracht kommen kann. 2. Haftung für Verletzungen der Sorgfaltspflichta) Die Sorgfaltspflicht gem. § 93 Abs. 1 S. 1 AktGDie in § 93 Abs. 1 S.1 AktG normierte Sorgfaltspflicht betrifft alle Tätigkeiten, die durch die Mitglieder des Vorstands im Rahmen dieser ihrer Funktion ausgeübt werden und beinhaltet die allgemeine Pflicht, stets im Interesse der Gesellschaft zu handeln.24 Entscheidend ist demnach, wie ein pflichtbewusster selbständig tätiger Leiter eines Unternehmens vergleichbarer Art und Größe zu handeln hat, der wie ein treuhänderischer Verwalter fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.25 b) Die Verankerung des Geschäftsleiterermessens in § 93 Abs. 1 S. 2 AktGAnsatzpunkt des Geschäftsleiterermessens ist die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Geschäftsleitung. Bestimmte unternehmerische Entscheidungen werden dabei bereits aus dem Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung genommen.30 Durch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen keinesfalls eine Pflichtverletzung vorliegt, schafft § 93 Abs. 1 S.2 AktG einen „sicheren Hafen“ für alle diese Voraussetzungen erfüllenden unternehmerischen Fehlentscheidungen.31 Sicher ist dieser Hafen, weil § 93 Abs. 1 S.2 AktG eine unwiderlegbare Rechtsvermutung aufstellt: sobald eine unternehmerische Entscheidung die Erfordernisse des § 93 Abs. 1 S.2 AktG erfüllt, ist ein Rückgriff auf § 93 Abs. 1 S.1 AktG ausgeschlossen;32 auch die Erbringung eines Gegenbeweis kommt dann nicht mehr in Betracht33. c) Die sachliche Rechtfertigung des GeschäftsleiterermessensAls sachliche Rechtfertigung der Kodifizierung des Geschäftsleiterermessens ist zunächst auf die Vermeidung extrem risikoaversen Verhaltens seitens der Organmitglieder zu verweisen. Hier kommt der Kodifizierung des Geschäftsleiterermessens Signalcharakter34 zu, indem sie den Geschäftsleitern nicht nur versichert, dass eine persönliche Haftung für bloße Fehlschläge oder Irrtümer nicht in Betracht kommt, sondern dass auch die entsprechenden Entscheidungen rechtmäßig sind. d) Grenzen der Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 S. 2 AktGUnternehmerische Fehlentscheidungen sollen lediglich aus dem Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung ausgenommen werden. Auf Verletzungen der gesellschaftlichen Treuepflicht (welche neben Rücksichts- und Schutzpflichten auch eine Pflicht zur Führung der Geschäfte enthält36) sowie Verstöße gegen Vorschriften des deutschen Rechts37 findet § 93 Abs. 1 S. 2 AktG somit keine Anwendung. Gleiches gilt für unternehmerische Maßnahmen, die gegen die Satzung der Gesellschaft oder gegen Beschlüsse der Hauptversammlung verstoßen.38 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollen bei solchen Entscheidungen keine Haftung befürchten müssen, die sich erst ex post als fehlerhaft erweisen.39 Die Fehlerhaftigkeit von Maßnahmen, die gegen Gesetz, Satzung oder Treuepflicht verstoßen, steht dagegen bereits ex ante fest. 3. Dogmatische Konsequenzen bei Fehlentscheidungen innerhalb des unternehmerischen ErmessensspielraumsDie Neufassung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG soll sicherstellen, dass der ex post erkannte wirtschaftliche Misserfolg einer unternehmerischen Maßnahme diese weder als Fehlverhalten identifizieren noch als Indiz für ein Fehlverhalten dienen kann.40 Indem er den unternehmerischen Ermessensspielraum auf der Tatbestandsebene der Pflichtverletzung verankert, will der Gesetzgeber signalisieren, dass das Eingehen unternehmerischer Risiken mit dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters durchaus vereinbar ist. So erkennt § 93 Abs. 1 S.2 AktG die Existenz von Fehlentscheidungen ohne Fehlverhalten41 an und schafft für sie einen „sicheren Hafen“. 4. Dogmatische Konsequenzen bei Fehlentscheidungen außerhalb des unternehmerischen ErmessensspielraumsFehlentscheidungen eines Geschäftsleiters, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG getroffen werden, führen nicht automatisch zu einer Haftung aus § 93 Abs. 2 AktG. Vielmehr ist hier lediglich eine Prüfung am Maßstab der Sorgfaltspflicht gem. § 93 Abs. 1 S.1 AktG eröffnet. Eine persönliche Haftung der Organmitglieder kommt also erst dann in Betracht, wenn sie durch eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht einen Schaden zu Lasten der Gesellschaft verursacht haben,44 wobei hier der objektiviert-typisierte Verschuldensmaßstab der Sorgfaltspflicht anzuwenden ist.45 Darüber hinaus kann ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Haftung durch den Nachweis entgehen, dass auch ein rechtmäßiges Alternativverhalten den Schaden verursacht hätte.46
V. Tatbestandsvoraussetzungen des unternehmerischen Ermessens nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktGIm folgenden sollen die Pflichten präzisiert werden, die Mitglieder der Geschäftsleitung einhalten müssen, um bei unternehmerischen Fehlentscheidungen eine Haftung aus § 93 Abs. 1 S.2 AktG zu vermeiden. 1. Unternehmerische EntscheidungErmessensspielräume stehen dem Vorstand nur bei unternehmerischen Entscheidungen zu, weshalb dieser Begriff zunächst genauer definiert werden soll. a) Psychologische ZwangslageDamit überhaupt eine Entscheidung vorliegen kann, müssen dem Vorstand mehrere Handlungsalternativen möglich sein,48 ansonsten bedürfte es keiner Entscheidung. Auch das bewusste Unterlassen einer Handlung stellt eine mögliche Alternative dar.49 b) Umsetzung der EntscheidungEine getroffene Entscheidung wird erst durch ihre Umsetzung rechtlich relevant. Dabei kann eine unternehmerische Entscheidung auch durch Unterlassen umgesetzt werden, z.B. indem ein Geschäftsleiter eine Geschäftschance nicht wahrnimmt, die er nach einer Abwägung als zu riskant erachtet.50 c) Rechtmäßigkeit der HandlungsalternativenFraglich ist, ob es bezüglich der bestehenden Handlungsalternativen darauf ankommt, ob eine tatsächlich mögliche Handlungsalternative rechtlich zulässig ist. Es ist durchaus davon auszugehen, dass – aus rein wirtschaftlicher Perspektive – ein Verstoß des Vorstands gegen bestimmte Pflichten aus ex-ante Perspektive als für die Gesellschaft sinnvoll erscheinen kann; jedoch kann es nicht der Entscheidung der Gesellschaft bzw. ihrer Organe überlassen werden, ob sie wertorientierte Normen beachten oder nicht.51 d) PrognosecharakterUnternehmerische Entscheidungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf Prognosen der Geschäftsleitung beruhen, zu welchen diese angesichts nicht absehbarer externer Faktoren gezwungen war.52 Nur für Entscheidungen unter Unsicherheit kann ein Ermessen des Geschäftsleiters bestehen.53 2. Handeln auf der Grundlage angemessener InformationUm zu vermeiden, dass risikoreiche Maßnahmen ohne die notwendige Vorbereitung achtlos getroffen werden54, müssen unternehmerische Entscheidungen des Vorstands auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Unternehmerische Freiheit geht demnach mit der prozeduralen Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen einher.55 Diese bezieht sich nicht nur auf die Beschaffung der Informationen, sondern auch auf deren fehlerfreie Zusammenstellung und Würdigung; die Entscheidung selbst muss sich letztlich als Konsequenz aus der Beurteilung der vorhandenen Informationen darstellen.56 a) Angemessene EntscheidungsvorbereitungSowohl das geschäftliche Umfeld eines Unternehmens als auch sonstige externe Faktoren, die Einfluss auf den wirtschaftlichen Unternehmenserfolg haben, verändern sich ständig. Dies erfordert in vielen Fällen eine schnelle Reaktion seitens der Geschäftsleitung, die nun in teilweise kürzester Zeit unternehmerische Entscheidungen treffen muss.57 Dabei erweist es sich oft als schwierig oder unzumutbar, all die Informationen einzuholen, die für eine optimale Vorbereitung der Entscheidung notwendig wären. b) Subjektiver BeurteilungsmaßstabFür die Beurteilung, welcher Aufwand bei der Beschaffung von Informationen angemessen ist, ist die Sichtweise des handelnden Vorstandsmitglieds maßgebend, womit auch hier der für das Geschäftsleiterermessen entscheidende subjektive Beurteilungsmaßstab Anwendung findet.61 Im Rahmen dieses Spielraums kann der Vorstand den Informationsbedarf anhand der Rentabilität, der Eilbedürftigkeit und des Risikos der Entscheidung abwägen und letztlich bestimmen, wann eine Entscheidung angemessen, d.h. durch ausreichend relevante Informationen vorbereitet ist.62 c) Objektive Begrenzung: „vernünftigerweise“Mit der Formulierung „vernünftigerweise“ begrenzt § 93 Abs. 1 S.2 AktG den Beurteilungsspielraum des Geschäftsleiters nunmehr mit Hilfe des Gebots der wirtschaftlichen Vernunft.67 Im Einzelfall soll eine vernünftige Entscheidung dann nicht mehr vorliegen, wenn das damit verbundene Risiko in extrem unverantwortlicher Weise falsch beurteilt wurde.68 3. Handeln zum Wohle der Gesellschafta) Grundsatz – Subjektiver BeurteilungsmaßstabDie unternehmerische Entscheidung des Vorstands muss von der Überzeugung getragen sein, mit diesem Verhalten dem Wohl der Gesellschaft zu dienen. Ein Handeln des Vorstands dient dann dem Wohl der Gesellschaft, wenn es auf die Verbesserung ihrer finanziellen Lage oder Marktstellung abzielt.69 Hinter dieser Voraussetzung steht der Gedanke, dass demjenigen kein Ermessensspielraum zustehen soll, der tätig wurde, obwohl er vom Misserfolg seines Handelns ausging.70 Der Grundgedanke der in § 93 Abs. 1 S.1 AktG verankerten Sorgfaltspflicht, wonach der Vorstand stets dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet ist, wird durch die Kodifizierung des Geschäftsleiterermessens nicht angetastet. b) Sachliche Unbefangenheit der OrganmitgliederDie Anwendung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG setzt voraus, dass das Mitglied des Vorstands annehmen muss, seine Entscheidung frei von Fremdeinflüssen und Interessenkonflikten zu treffen.71 Dies setzt insbesondere die eigene Unbefangenheit voraus.72 c) Objektive Begrenzung: „vernünftigerweise“Auch der subjektive Beurteilungsmaßstab in Bezug auf das Handeln zum Wohle der Gesellschaft findet eine objektive Begrenzung durch das Merkmal „vernünftigerweise“. So soll sich ein Mitglied des Vorstands nicht auf seine guten Intentionen berufen können, wenn es sich ihm aufdrängen musste73, dass sein Handeln nicht im Interesse der Gesellschaft liegen konnte. Auch ist nicht ersichtlich, warum sich derjenige auf § 93 Abs. 1 S.2 AktG berufen können sollte, der nicht beschreiben kann, auf welche Art und Weise der wirtschaftliche Vorteil der Gesellschaft erreicht werden sollte.74
VI. Darlegungs- und Beweislast1. Beweislast des GeschäftsleitersIn der Praxis kommt der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine große Bedeutung zu. Im Gegensatz zu der US-amerikanischen Kodifikation der Business Judgment Rule75 geht das deutsche Aktiengesetz nicht zunächst von einem pflichtgemäßen Verhalten der Organmitglieder aus. So findet § 93 Abs. 2 S.2 AktG, der die Verteilung der Beweislast bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht regelt, auch dann Anwendung, wenn fraglich ist, ob eine unternehmerische Maßnahme die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 S.2 AktG erfüllt. Diese Norm weicht vom Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers ab und bürdet sie den Mitgliedern der Geschäftsleitung auf: Sobald es dem Kläger gelingt darzulegen, dass eine Maßnahme der Geschäftsleitung einen der Gesellschaft entstandenen Schaden verursacht hat, obliegt den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Beweis, dass die Voraussetzungen der § 93 Abs. 1 S.2 AktG erfüllt sind und die angegriffene Maßnahme demnach keine Pflichtverletzung darstellt.76 2. KritikAufgrund des durch das UMAG erweiterten Klagerechts der Aktionäre müssen die Mitglieder des Vorstands deutlich häufiger damit rechnen, von Aktionären der Gesellschaft verklagt zu werden. Hier wäre eine Änderung der Beweislastregelung in § 93 Abs. 2 S.2 AktG sachgerecht gewesen, wonach ein sorgfaltsgerechtes Verhalten des Vorstands dann gesetzlich vermutet78 wird, wenn dieses Verhalten unter § 93 Abs. 1 S.2 AktG fällt.
VII. Auswirkung des Geschäftsleiterermessens auf die Organ-haftung gegenüber DrittenUmstritten ist weiterhin, ob sich bei einer Klage Dritter gegen das Unternehmen auch die Gesellschaft darauf berufen kann, dass der Vorstand im Rahmen des Geschäftsleiterermessens gehandelt hat. Gegen eine solche Drittwirkung könnte zum einen die systematische Stellung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG als Regelung der Binnenhaftung sprechen,81 andererseits hat ein unternehmensfremder Dritter nicht den gleichen Einfluss auf die Stellung des Vorstands (z.B. durch eine Abwahl) wie ein Aktionär der Gesellschaft.
VIII. FazitMit der Kodifizierung des Geschäftsleiterermessens in § 93 Abs. 1 S.2 AktG gelang es dem Gesetzgeber, eine durchaus angemessene Balance zwischen unternehmerischer Freiheit der Geschäftsleitung und ausreichendem Schutz der Aktionäre herzustellen. Inkonsequent erscheint allerdings, dass die Beweislastregelung des § 93 Abs. 2 S.2 AktG von der Neufassung des § 93 Abs. 1 S.2 AktG unberührt bleibt, wodurch die Bedeutung des geschaffenen Haftungsfreiraums relativiert wird.
2 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 441. 3 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 441. 4 Vgl. Paal in: DStR 2005, S. 383. 5 Roth, Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001, S. 29. 6 Jaeger/Trölitzsch in: ZIP 1995, S. 1158: „negative incentives“. 7 Raiser in: NJW 1996, S. 552; Langenbucher in DStR 2005, S. 2083. 8 Ihrig in: WM 2004, S. 2098. 9 Fleischer in: ZIP 2004, S. 685 f.. 10 Amtl. Begr. zu § 84 AktG 1937 in: Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-schaften auf Aktien nebst Einführungsgesetz und allgemeiner Begründung, 1937, S. 71. 11 BGHZ 69, 207 (213); Fleischer in: FS Wiedemann, S. 836; Goette in: ZGR 1995, 671. 12 Ihrig in: WM 2004, S. 2099 f.; Lutter in: ZIP 1995, S. 441. 13 BGHZ 135, S. 244 ff. 14 Roth, Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001, S. 41. 15 Begr. RegE BT-Dr 15/5092, S. 20; Spindler in: NZG 2005, S. 871. 16 RegBegr. zum UMAG, II A 1. 17 Göz/Holzborn in: WM 2006, S. 164. 18 Schütz in: NZG 2005, S. 5. 19 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443; Thümmel in: DB 2004, S. 472. 20 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 76 Rn. 7. 21 Vgl. KK-Mertens, § 76 Rn. 10 ff.. 22 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 76 Rn. 12. 23 Horn in: ZIP 1997, S. 1134 f.. 24 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 442. 25 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 93, Rn. 4. 26 Hefermehl/Spindler in: MüKo-AktG, § 93, Rn. 22. 27 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 442. 28 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 442. 29 OLG Schleswig in: NZG 2003, S. 176 (179). 30 Holzborn/Bunnemann in: BKR 2005, S. 52. 31 Fleischer in: NJW 2005, S. 3528. 32 Fleischer in: NJW 2005, S. 3528. 33 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 93, Rn. 4d. 34 So Fleischer in: ZIP 2004, S. 687. 35 Fleischer in: ZIP 2004, S. 686. 36 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443. 37 Strittig bleibt die Behandlung von Verstößen gegen ausländisches Recht, vgl. Spindler in: NZG, S. 872. 38 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443. 39 Koch in: ZRG 2006, S. 196. 40 Hoor in: DStR 2004, S. 2106. 41 Hoor in: DStR 2004, S. 2106. 42 Ihrig in: WM 2004, S. 2102. 43 Fleischer in: ZIP 2004, S. 688. 44 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 93, Rn. 14 f. 45 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 444. 46 Koch in: ZGR 2006, S. 196. 47 Paefgen, Unternehmerische Entscheidungen und Rechtsbindung der Organe in der AG, 2002, S. 179. 48 Schneider in: DB 2005, S. 709. 49 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443. 50 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443. 51 Schneider in: DB 2005, S. 710. 52 So Göz/Holzborn in: WM 2006, S. 157. 53 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 93, Rn. 4f. 54 Vgl. Göz/Holzborn in: WM 2006, S. 157. 55 So Koch in: ZGR 2006, S. 197; Fleischer in NJW 2005, S. 3528. 56 Langenbucher in: DStR 2005, S. 2086. 57 Göz/Holzborn in: WM 2006, S. 157. 58 Holzborn/Bunnemann in: BKR 2005, S. 52.; RegBegr. zum UMAG, S. 23. 59 Vgl. Langenbucher in: DStR 2005, S. 2087. 60 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 444. 61 Gehb/Heckelmann in: ZRP 2005, S. 148. 62 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 444. 63 So Hauschka in: ZRP 2004, S. 67. 64 RegBegr. zum UMAG, S. 23. 65 RegBegr. zum UMAG, S. 23. 66 Gehb/Heckelmann in: ZRP 2005, S. 146. 67 Koch in ZGR 2006, S. 197. 68 RegBegr. zum UMAG, S. 22; Schütz in NZG 2005, S. 6. 69 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443. 70 Kock/Dinkel in: NZG 2004, S. 443; zur Gutgläubigkeit als Bestandteil des „Handelns zum Wohle der Gesellschaft“: Hauschka in ZRP 2004, S. 66. 71 Vgl. bereits BGHZ 135, S. 244 (253). 72 Fleischer in: ZIP 2004, S. 690. 73 Gehb/Heckelmann in: ZRP 2005, S. 148. 74 Langenbucher in: DStR 2005, S. 2087. 75 Roth in: BB 2004, S. 1067; Hopt in FS Mestmäcker, S. 920. 76 Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, 2006, § 93, Rn. 16 f.. 77 Goette in: ZGR 1995, S. 672. 78 Roth in: BB 2004, S. 1067. 79 Holzborn/Bunnemann in: BKR 2005, S. 52. 80 Vgl. Ulmer in: DB 2004, S. 862. 81 So Spindler in: NZG 2005, S. 872. 82 BGHZ 75, S. 96 ff.; BGHZ 126, S. 181 ff. 83 So auch Fleischer in: ZIP 2004, S. 692. |
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