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Für den RechtsstaatHeribert Prantl liest aus seinem Buch „Der Terrorist als Gesetzgeber" von stud. jur. Sebastian Schröer, Universität Freiburg
Es erklingt eine überraschend sonore Stimme, als an einem der ersten warmen Abende Anfang Mai die Lesung im Keller der Buchhandlung Rombach beginnt. Viele Menschen sind gekommen. So viele, dass der Veranstalter neue Stühle herbeischaffen muss und die Luft schon zu Beginn drückend auf den Zuhörern liegt. Diese haben sicherlich schon hundertfach Texte des Autors gelesen. Sich über sie gefreut, sich mit ihnen auseinander gesetzt oder mit ihnen gehadert. Jeder wird für sich eine Vorstellung von Tonfall und Diktion dieses Autors gebildet und auf die eine oder andere Weise eine Beziehung zu ihm aufgebaut haben. Und nun rollt zum ersten Mal dieses oberpfälzische „R“ heran, das den Anliegen des Autors einen ganz anderen, eindringlichen und nachhaltigen Klang geben wird. Über alle Abschweifungen und geschickt platzierten Eitelkeiten hinweg, wird den Zuhören im Verlaufe dieses Abends eines klar werden: Dem Mann, der da grollt und immer wieder mit zwei Fingern auf die gläserne Tischplatte hämmert, ist es ernst mit seiner Sache. Die Wirkung von Angstszenarien auf die Politik ist eines dieser Themen, die Prantl umtreiben. Er beschreibt, wie Einzelerfahrungen von den Medien zu plakativen und dramatisierenden Berichten verarbeitet werden, die wiederum von Politikern als Grundlage für einen Wettlauf um die härteste Reaktion auf vermeintliche Missstände genutzt werden. Prantl zieht als Beispiel nicht nur die Geschichte des Luftsicherheitsgesetzes3 heran, sondern erweitert den Zusammenhang auf eine seiner Meinung nach drohende Aufweichung des absoluten Folterverbots. Der Historiker Prantl beschreibt einen mittelalterlichen Folterprozess, der aufgrund irrationaler Ängste vor „Pestschmierern“ geführt wurde, und zieht die Parallele zur heutigen Zeit, in der ein Feldzug unter Verweis auf (nicht vorhandene) Massenvernichtungswaffen begonnen wurde, der im Folterverlies von Abu Ghraib endete. Bedrohlich sei, dass dieser Zusammenhang zwischen Aufbau von (letztlich übertriebenen oder unbegründeten) Angstszenarien und irrationaler politischer Reaktion in der innerstaatlichen Sicherheitsdebatte ihre Fortsetzung fände. Prantl wendet sich insbesondere gegen die Apologeten der „Rettungsfolter“4, die aus dem Opferschutz eine Pflicht des Staates zum Foltern herleiten.5 Dabei denkt er die Logik der Folter nur konsequent zu Ende. Folter wäre für Sicherheitsorgane nur eine weitere Ermittlungsmethode. Diese müssten dann auf einen qualifizierten Gefahrverdacht hin6 mit Foltermaßnahmen beginnen. Sie handelten immer aufgrund einer Hypothese und verlören dadurch jegliche Rechtssicherheit, wie und wann sie dieses letzte Mittel einsetzen dürften7. Außerdem setze die Anwendung von Folter schon die Abwägung zwischen Leben des Opfers und Würde des Täters voraus, die unzulässig sei8. Prantl plädiert dafür, sich der Grenzen, die ein Rechtsstaat nicht überschreiten darf ohne sich selbst zu verleugnen, bewusst zu werden, solange noch keine Notstandslage gegeben ist und man noch kühlen Kopfes urteilen kann. Das absolute Folterverbot sei eine solche Grenze. In weiteren Kapiteln arbeitet sich der Autor an der sukzessiven Erweiterung des Strafrechts ab. Er nennt die Vorverlagerung von Strafbarkeiten in den abstrakten Gefährdungsdelikten, die präventive Logik hinter der Sicherungsverwahrung und die Entwicklung hin zu einer Verschärfung des Strafvollzugs. Hierbei verdammt Prantl zwar nicht jede einzelne Maßnahme oder jeden neuen Straftatbestand, doch zeichnet er ein gutes Gesamtbild einer immer restriktiver werdenden Rechtslage. Entschieden erhebt er jedoch Einspruch gegen die Lehre vom „Feindstrafrecht“9. Dies alles schreibt Prantl in seinem gewohnt lakonischen und eingängigen Stil. Das Buch liest sich leicht und schnell. Wer eine wissenschaftlich stringente Analyse erwartet, ist hier fehl am Platze. Eine gewisse Sprunghaftigkeit in seinen Gedankengängen lässt sich kaum von der Hand weisen. Und dennoch überzeugt das Werk. Es provoziert, spitzt zu und erfüllt genau dadurch seinen Zweck. Es soll die Leser, vor allem auch juristische Laien, für ein Thema sensibilisieren, das bisher nur schwer Eingang in eine breitere Diskussion gefunden hat. Prantl gelingt dies auch dadurch, dass er seine Thesen anhand von Bildern und Anekdoten aus der Historie oder aus der griechischen Sage ausmalt und so Interesse weckt. Das liest sich schön. Und wer Prantl bei seiner Lesung zuhört, gewinnt den Eindruck, dass er es selbst auch gerne liest. Dass Prantl mit seiner Position gar nicht so alleine ist, zeigt sich, als er zu schon vorgerückter Stunde das Kapitel über den Präventions- und Überwachungsstaat liest. Darin zeichnet er als Schreckensszenario eine derart umfassende Videoüberwachung, wie sie schon heute in Großbritannien Alltag ist und geißelt die Entgleisungen des deutschen Gesetzgebers bei Vorratsdatenspeicherung und Onlinedurchsuchung. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts10 waren bei Veröffentlichung des Buches noch nicht ergangen. Umso mehr lobt Prantl, der nach eigener Aussage bekennender Fan des Gerichts ist, nun die Gradlinigkeit seiner Rechtsprechung. Wichtiger erscheint ihm jedoch das wachsende Bewusstsein für die Problematik in der Gesellschaft, was er an der hohen Zahl von Antragsstellern (31.000) im Vorratsdatenverfahren fest macht. In diesem Sinne ruft Prantl, der am Bauzaun in Wackerdorf sozialisiert wurde (wohlgemerkt als Staatsanwalt), seine Zuhörer auf, selbst wachsam zu sein und dem Staat nicht alles durchgehen zu lassen. Leider ist das an diesem Abend manch einem Zuhörer schon zu viel der Missionierung. Einige sind wohl auch von Prantls Berichten über seine Tête-à-têtes mit dem Innenminister gelangweilt. Alle leiden jedenfalls unter der Schwüle im rombachschen Keller. Die Diskussion bleibt flach und die Veranstaltung zeigt schon vor ihrem Ende Auflösungserscheinungen. Als sich die Zuhörer müde in die Nacht zerstreuen, sehen sie nicht gerade aus wie moderne Widerständler. Doch grollt vielleicht bei manchen noch leise etwas fort.
1 Zuletzt SZ vom 01.07.2008 „Folter ist nie erlaubt, unter keinen Umständen“. 2 Prantl S. 9. 3 Ende mit BVerfG 1 BvR 357/05, Urteil v. 15.2.2006. 4 Vgl. Fall Daschner; zuletzt EGMR Rs. 22978/05, Urteil v. 30.06.2008; vgl. dazu Prantl Fn. 1 a.a.O. . 5 Vgl. bspw. Winfried Brugger „Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter“, JZ 2000, 165. 6 Vgl. z. B. Fall Daschner: Entführtes Kind in möglicherweise lebensbedrohlicher Lage. 7 Prantl S. 80, 82. 8 Prantl S. 76 f. 9 Etwa Jakobs „Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht“, HRRS 3/2004,S. 92.; vgl zur Debatte: Tonio Walter „Jetzt wird es ernst“ in SZ vom 22. 04. 2008 (http://www.toniowalter.de/politik/jetzwirdsernst.pdf). 10 BVerfG 1 BvR 370/07 u. 1 BvR 595/07, Urteil v. 27.02.2008, „Online-Durchsuchung“; BVerfG 1BvR 2074/05 u. 1BvR 1254/07, Urteil v. 11.03.2008 „KFZ-Kennzeichen-Erfassung“; BVerfG 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung v. 11.03.2008, „Vorratsdatenspeicherung“; vgl. dazu Besprechung von Sonn in FREILAW 2/2008.
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