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Was darf Satire? Warum tun sich Gerichte mit ihr so schwer?

Erörterung anhand des Beispiels Kurt Beck vs. Titanic

stud. jur. Marcus Seyfarth, Universität Freiburg

 

 

I. Aufstieg und Ende eines Braunbären

Der Braunbär JJ1, besser bekannt als „Bruno“ oder „Problembär“, erlangte im Mai 2006 ein ungeahntes öffentliches Interesse.  Aus der italienischen Provinz Trentino kommend, verschlug es den Bären mehrfach in das Grenzgebiet von Österreich und Bayern, wo er im Laufe seiner Reise für einigen Wirbel sorgte. Auf seiner Wanderung durch die Alpen tötete Bruno mehrere Haus- und Nutztiere, vor allem Schafe, zum Teil auch in der Nähe menschlicher Siedlungen. Daraufhin  wurde er vom damaligen zuständigen bayrischen Umweltminister Schnappauf als „Problembär“ bezeichnet, als Bedrohung für den Menschen eingestuft und – trotz heftiger Kritik – schließlich zum Abschuss freigegeben.1

Zur gleichen Zeit gab es einen überraschenden Wechsel an der SPD-Parteispitze. Kurt Beck wurde am 14. Mai 2006 offiziell zum neuen SPD-Vorsitzenden gewählt. Journalisten schrieben vom „Kuschelbären“-Image des neuen SPD-Chefs und zeichneten das Bild eines lebensfrohen Pfälzers. „Das runde Gesicht, die prallen Wangen, der graue Backenbart, die stämmige Figur signalisieren Lebensfreude und Bodenständigkeit“, schrieb im April die taz - und zitierte den SPD-Chef Beck mit der Aussage: „Spott und Ironie ertrage ich gerne.“ 2

Jene selbstausgewiesene Toleranz sollte schon bald auf die Probe gestellt werden. Mit der Titelzeile „Problembär außer Rand und Band - Knallt die Bestie ab!“ druckte die Satirezeitschrift Titanic ein Porträtfoto des SPD-Chefs auf die Titelseite ihrer Juli-Ausgabe 2006, wogegen Kurt Beck juristisch vorging. Wenn ein Mensch als Bestie bezeichnet werde, die abgeschossen werden solle, habe dies wenig mit Humor zu tun, sagte Beck. „Wenn Sie immer wieder mit konkreten Morddrohungen im Alltag zu tun haben, dann ist der Humor, der sich dahinter verbergen soll, zumindest mir verborgen geblieben.“3

Gegen die Verbreitung des Satiremagazins erwirkte Beck als Privatperson beim Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung.4

Die Titanic-Chefredaktion reagierte mit Unverständnis. Chefredakteur Thomas Gsella erklärte in einem Interview mit der Jungen Welt, er wäre von Herrn Beck missverstanden worden. Der Titel sei keineswegs als Aufforderung zu verstehen, den SPD-Vorsitzenden zu erschießen. „Wir wollten einzig und allein auf das ungeheure, brutale, grausame Vorgehen der bayerischen Killer und Bärenverächter hinweisen, die Bruno zum Problembären erklärten und ihn wie eine Bestie haben abknallen lassen […]Und als wir dann bei dpa das Suchwort »lustiger Brummbär« eingaben, erschien zuerst ein Eintrag zu Beck, und so landete er auf dem Titelblatt.“5

Die einstweilige Verfügung kam jedoch zu spät, um den Verkauf noch spürbar zu beeinträchtigen. Denn nach Auskunft gut informierter Kreise war die Ausgabe zu dem Zeitpunkt bereits weitestgehend verkauft. Die Anwälte Kurt Becks ließen aufgrund der großen Publicity die Sache damit auch auf sich beruhen, um den politischen Schaden in Grenzen zu halten.

 

II.      Definition der Satire

1.         Klassischer und erweiterter Satirebegriff

Schon das Reichsgericht stand vor dem Dilemma Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit der poltischen Satire einerseits und den tangierten Bereichen des Persönlichkeitsschutzes andererseits abzuwägen.6 Zumal sich zuletzt durch den fortwährenden gesellschaftlichen und technischen Wandel in der Medienlandschaft neue Formate etabliert haben, bleibt es spannend wie die Gerichte jene altbekannte Problemkonstellation im Internet- und Medienzeitalter neu beantworten werden.

Als Erkennungsmerkmale formulierte das Reichsgericht die „Übertreibung“ und die „Indirektheit der Aussage“, die beide noch heute häufig von Gerichten angewendet werden und zuweilen um die Merkmale wie „Verzerrung“, „Vereinfachung“ oder „Pointierung“ ergänzt wurden.7  Dadurch liegt es aber weitgehend im Beurteilungsspielraum des Richters, ob jenes Werk der Satire zuzuordnen ist oder nicht. Jener Weg ist jedoch anfällig für Fehler bei der gerichtlichen Würdigung.

Hilfreich könnte ein Blick in die Sprach- und Literaturwissenschaft sein, dessen Begriffsbestimmung sich auch für die rechtliche Beurteilung heranziehen ließe. Demnach erstreckt sich Satire auch auf Formate außerhalb der Literatur, wie in der Karikatur, im Film, in der Musik oder in der Malerei und ist somit ein gattungsübergreifendes Stilmittel.8 Es wird mithin vom Prinzip des Satirischen gesprochen.9 

 

Kennzeichnend für die Satire ist jenen Theorien zufolge ihre Intention.  Diese wird unter Verwendung verschiedener satiretypischer Stilmittel umgesetzt. Dabei sind drei Merkmale konstitutiv bestimmend – ein aggressives und ein soziales Moment bilden die satirische Intention – hinzu kommt eine ästhetische Komponente.10

Die Aggression bzw. der Angriff richtet gemeinhin gegen Institutionen, Personen oder Personengruppen und zielt unter Verwendung von Zeichen oder durch verbale Attacken darauf, das angegriffene Objekt lächerlich zu machen bzw. dessen Verlachen auszulösen. Ein solcher Angriff muss jedoch auch stets einen sozialen Zweck verfolgen, der darin besteht, die Wirklichkeit mit einer Norm bzw. einem Ideal oder Idealverhalten zu konfrontieren.11

Als ästhetische Komponente gilt die verschlüsselte Gestaltung der satirischen Intention unter Nutzung der Stilmittel „Verfremdung“ oder „Verzerrung“, die zunächst von einem „des Wesens der Satire kundigen Leser oder Beschauer“12  dechiffriert werden muss. Gemeint ist damit insbesondere aber eine zumeist komisch wirkende Über- oder Untertreibung. Sie umfasst die bildhafte, sprachliche, musikalische oder sonstige gestalterische Umsetzung der satirischen Darstellungsstrategie, die den Widerspruch von realer Lebenswirklichkeit gegenüber dem Ideal oder der Norm aufdeckt.13  Jene an den literaturwissenschaftlichen Diskurs orientierte Begriffsbestimmung ist vorzugswürdig, da sie zeigt, dass die satirische Darstellung sehr vielschichtig erfolgen kann und durch weit mehr Darstellungselemente gekennzeichnet ist, als der klassische Begriff.

2.         Anwendung des erweiterten Satirebegriffs in der Rechtsprechung

a)        Ist ein Titelfoto samt Text schon Satire?

Der zuvor skizzierte Sachverhalt ist nicht gerichtlich entschieden worden. Er soll daher in dieser Arbeit gemessen an den schon dargelegten und noch zu entwickelnden Kriterien fiktiv gewürdigt werden. Strittiger Gegenstand war das Titelcover der Juli-Ausgabe 2006 der „Titanic“. Unklar ist es zunächst, ob ein Titelfoto samt dazugehörigem Text überhaupt schon Satire ist, oder wegen fehlender satiretypischer Merkmale gar nicht erst als solche einzustufen wäre.

aa) Formalistische Ansicht

Bei dem Titelfoto handelt es sich um eine Portraitaufnahme Kurt Becks, welche sein Konterfei klar erkennbar und ohne künstlerische Verfremdung abbildet. Die Aufforderung „Knallt die Bestie ab!“, welche in großen weißen Lettern im unteren Bilddrittel prominent hervorsticht, lässt auch keine Zweifel an deren vordergründigen Aussagegehalt zu. Lediglich die mittig in deutlich kleineren Lettern abgebildete Bemerkung „Problembär außer Rand und Band“ ließe wohl auf eine humoristische Verzerrung oder Übertreibung schließen. Doch wäre jene im Vergleich zu dem deutlich größer gestalteten „Mordaufruf“ vernachlässigbar klein dargestellt worden – die Kriterien an eine Satire sind mithin durch das Werk nicht erfüllt. Folglich wäre die Komposition aus Titelbild und Text nicht als Satire einzustufen.

bb) Wieso ist jene Ansicht abzulehnen?

Dieses allzu formalistische Verständnis ist jedoch abzulehnen, da es im Grunde faktisch auf die „Erkennbarkeit“ der Darstellung für die Qualifikation des Werkes als Satire abstellt.14  Ein satirisches Werk darf nicht aus Unkenntnis des Verwendungszusammenhangs, der historischen Situation oder der verwendeten Anspielung zur Nicht-Satire werden!15 

Wer den Hintergrund um die Diskussion mit den Problembären, der Handhabung der Abschussverfügung durch die bayrische Staatsregierung und Kurt Becks Aufstieg zum neuen SPD-Vorsitzenden nicht kennt, sieht mitunter die humoristischen Zusammenhänge nicht. Soll das Titelcover schon allein mangels Erkennbarkeit oder nötigem Hintergrundwissen nicht als Satire einzustufen sein? Eine bejahende Antwort auf diese Frage vermag nicht zu überzeugen.

 

Allenfalls damit die satiretypische Intention überhaupt Wirkung erzielen kann, ist die Erkennbarkeit von Relevanz. Dies dürfte vorliegend schon alleine deswegen unproblematisch gegeben sein, da die Titanic als bissige Satirezeitschrift in der Bundesrepublik hinreichend bekannt ist – eine Platzierung auf der Titelseite mithin auf etwas aufmerksam machen will.

Die unzureichende Schriftgröße oder Platzierung der Bemerkung „Problembär außer Rand und Band!“ zu monieren, ist ein unzulässiger Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Satirikers. Es kann nicht Sache der Justiz sein, über Eignung und Adäquanz der persiflierenden Stilmittel zu befinden.16 

Der Umstand, dass viele Fälle bis zum BGH prozessiert werden mussten, um eine durch die Verfassung gebotene Entscheidung zu bekommen, unterstreicht die Schwierigkeit einer sachgerechten Abwägung noch.

Warum entledigt man sich solcher eindeutigen Fallgestaltungen eigentlich nicht besser schon in den unteren Instanzen?!17  Zu sehr schicken sich manche Gerichte an „Niveaukontrolle“ zu praktizieren, um Geschmacklosigkeiten zu unterbinden. Dies hat jedoch nicht die Aufgabe von Richtern zu sein.18

cc) Methodischer Weg zur Einordnung als Satire

Es ist daher erforderlich einen methodisch möglichst sauberen Weg zu gehen, der wenig Interpretationsspielraum den Gerichten lässt.

(1) Ermittlung des Aussagegehalts

Um Werke als Satire einzuordnen oder nicht, ist im Vorfeld eine Ermittlung des Aussagegehalts erforderlich. Dabei ist auch die Wirkung des Werkes zu berücksichtigen.19 Im Gegensatz zur journalistischen Berichterstattung will Satire einen Sachverhalt gerade vordergründig nicht als „wahr“ schildern.20 Ein „Mordaufruf“ in einer Satirezeitschrift ist keinesfalls in der qualitativen Wirkung mit einem solchen in einer normalen Tageszeitung gleichzusetzen, von der man grundsätzlich sachlich-ernsthafte, seriöse Informationen und Beiträge erwarten darf. Nur weil ein Beitrag in einer Satirezeitschrift erscheint, ist er allerdings noch nicht gleich deshalb schon als Satire anzusehen. Ansonsten würde eine maßlose Ausuferung der Satire auf sämtliche Beiträge einer Satirepublikation stattfinden, ungeachtet dessen, ob die einzelnen Beiträge die Kriterien der Satire erfüllen oder nicht.

Satire wird aus subjektiver Perspektive dargestellt und bewegt sich daher im Spannungsfeld zwischen einer fiktiven und realen Wirklichkeit. Jene subjektive Äußerung wird aber vielfach als Tatsachenbehauptung missverstanden. Auch sind mehrere Interpretationsmöglichkeiten denkbar, was insbesondere auf mehrschichtige und anspruchsvolle Satire zutrifft.21  Im Vorfeld der rechtlichen Prüfung ist daher die exakte Kernaussage festzustellen. Nur diese darf zulässigerweise tauglicher Gegenstand der rechtlichen Überprüfung sein. Bei mehreren Interpretationsmöglichkeiten des Aussagegehalts ist durch den Richter die satirefreundlichste zu wählen.22

(2) Maßstab der Auslegung zur Ermittlung der Kernaussage

Nach welchem Maßstab hat jedoch eine solche Auslegung zu erfolgen, um Fehler bei der Interpretation zu vermeiden? Das Bundesverfassungsgericht lässt zutreffend bei dem Auslegungsvorgang das subjektive Empfinden des Angegriffenen nicht maßgebend sein.23   Es kommt vielmehr auf das Verständnis des satirekundigen Betrachters an, und was dieser mit seinem Hintergrundwissen und seiner Interpretationskompetenz unter der Darstellung des Werkes verstehe oder schlüssig zu folgern habe.24 

Form und Inhalt des Werkes stellen bei näherer Betrachtung eine nicht auflösbare Einheit dar.25  Mit der ästhetischen „Verkleidung“ wird zwar auch die satirische Intention nach außen „verpackt“, doch geht die ästhetische Komponente weit über die Fiktion des „Verkleidens“ hinaus, da mit ihr im Grunde eine „gestalterische und semantische Eigendynamik“ verbunden ist. Der Rezipient orientiert sich von vornherein an der Einheit von Inhalt und Form, um die Wirkungsweise des satirischen Werkes zu erfassen. Nach ihrer „Entkleidung“  ist sie in Folge jener Auslegungsmethodik eben nicht konventionellen Kommunikationsformen gleichzustellen.26   

dd) Würdigung des Titelcovers

Mit den aufgezeigten Kriterien des aggressiven und sozialen Moments sowie der Untersuchung der ästhetischen Komponente, lässt sich dies hinreichend differenzierend und methodisch der Aussagegehalt des Titelcovers bestimmen.

Als ästhetische Komponente tritt die Übertreibung in Form eines Mordaufrufs an den SPD-Vorsitzenden hervor. Kurt Beck wird als personifizierter Bär zum „Abschuss freigegeben“. Der Aufruf findet in der besonders reißerisch-aggressiven Formulierung „Knallt die Bestie ab!“ seinen Niederschlag. Das normkritische Verhalten liegt dabei bereits im Mordaufruf selbst, welcher durch das lebensfrohe Titelfoto in der grotesken Aussage noch unterstützt wird.

Die Aggression bzw. der Angriff richtet sich primär nicht gegen Kurt Beck selbst, sondern zielt auf die Entscheidung des bayrischen Umweltministers Schnappauf den Bären Bruno töten zu lassen. Unter Verwendung eines, soweit erkennbar, nicht manipulierten Fotos von Kurt Beck als personifizierten Bären und dem „Mordaufruf“ als Schlagzeile wird ein Mitglied der bayrischen Staatsregierung attackiert, mit der Absicht die angegriffene Maßnahme der bayrischen Staatsregierung lächerlich zu machen bzw. dessen Verlachen auszulösen. Der Angriff verfolgt den sozialen Zweck, der darin besteht einen Diskurs zwischen Bärenfreunden und Bärengegner anzuregen, indem ein anderer noch lebender, prominenter und menschlicher „Problembär“ zur Tötung freigegeben wird.

Ein der Satire kundiger Betrachter hätte mit dem entsprechend gegebenen Hintergrundwissen und der Interpretationskompetenz den satirischen Aussagegehalt - die Skandalisierung des „ungeheure[n], brutale[n], grausame[n] Vorgehen[s] der bayerischen Killer“  - der Bild/Text-Komposition des Titelcovers ohne weiteres entnehmen können. Die Formulierung „Problembär außer Rand und Band“ ging sogar fast wörtlich auf die Äußerungen Umweltminister Schnappaufs aus der dazugehörigen Presseerklärung zurück, wodurch eine direkte Verbindung zwischen beiden Ereignissen hergestellt wird.

b)        Ergebnis

Folglich ist, unter Verwendung eines erweiterten Satirebegriffs, das strittige Titelcover der Titanic als Satire zu behandeln.

 

III.     Juristische Würdigung

1.         Betroffene Bereiche des Persönlichkeitsschutzes bei satirischen Werken

Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren.27 Vielfach tangiert eine satirische Darstellung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des  mittelbar oder unmittelbar Angegriffenen. Jenes ist von der Rechtsprechung mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG entwickelt worden und enthält den Anspruch jedes Menschen auf die Achtung seiner Würde und der freien Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit.28 Man bezeichnet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch als Quellrecht29, aus dem mehrere einzeln konkret bestimmte Rechte fließen, sowie als Rahmenrecht30, weil es nur den äußeren Rahmen für einen Schutz gibt. Der Inhalt lässt sich nicht formelhaft umschreiben.  Es geht außer dem Schutz der persönlichen Ehre und dem Schutz, dass kein falsches Bild von einer Person in der Öffentlichkeit gezeichnet wird, auch um das Verhindern des Eindringens in eine fremde Intimsphäre.31  Nachdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht von der Rechtsprechung als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt worden ist32, wurde eine Vielzahl von einzelnen Schutzbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgearbeitet. Daraus lassen sich verschiedene Schutzinhalte bilden, die sich auch überschneiden können. In erster Linie geht es um Verletzungen besonderer Persönlichkeitsrechte wie z.B. dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 f. KUG) und dem in den §§ 185 StGB festgelegten Ehrschutz oder Verletzungen des Intimbereichs aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Das Zivilrecht verhilft dem Angegriffenen u.a. auch zu deliktsrechtlichen Ansprüchen aus § 823 BGB.33  Jener schützt wie oben im Abs. 1 erwähnt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht und in Abs. 2 sogenannte Schutzgesetze, wie dem strafrechtlichen Ehrenschutzdelikt sowie das im KUG festgehaltene Recht am eigenen Bild.

a)        Intimbereich

Der Schutz von Lebensvorgängen im Intimbereich muss zur Wahrung und Entwicklung der Individualität vor Einblicken der Öffentlichkeit geschützt bleiben.34 In diesen Lebensbereich darf grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Betroffenen eingegriffen werden.35

Ansonsten wird der Schutzbereich der zivilrechtlichen Privatsphäre üblicherweise unter dem Blickwinkel einzelner „Sphären“ untersucht. Von der weitgehenden Mehrheit werden drei Sphären unterschieden - der Geheimbereich, der Privatbereich und der Öffentlichkeitsbereich. Je nach Sphäre wird der Schutz weiter oder enger gefasst.36

Bei der Privat- und Öffentlichkeitssphäre wird zudem unterschieden, ob die fragliche Person eine „Person der Zeitgeschichte“ bzw. „öffentliche Person“ oder in „öffentlichen Ämtern“37 ist oder eben nicht. Jene unter starker Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit stehenden Personen haben tendenziell eher einen Eingriff in ihr Privatleben hinzunehmen, auch wenn das strittige Werk sie nicht in der „Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion“ zeigt.38 Da Kurt Beck beispielsweise als SPD-Vorsitzender und einflussreicher Politiker eine absolute Person der Zeitgeschichte darstellt, muss er mehr ertragen als andere. Karikatur und Satire, die Politiker anlässlich ihrer amtlichen Aktivitäten, ihres öffentlichen Wirkens der Kritik unterzieht, muss grundsätzlich zulässig sein, auch und soweit sie Politiker in ihrer Ehre verletzt.39 Allerdings ist die Grenze des zulässigen dort überschritten, wo die reine Schmähkritik beginn. Denn auch Politiker und öffentliche Personen genießen Schutz gegen schmähende Herabsetzung ihrer Person nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Raum.40

b)        Recht am eigenen Bild

Im Kunsturhebergesetz ist in § 22 Satz 1 bestimmt, dass Bildnisse in Form von Fotomontagen, Zeichnungen oder Fernsehaufnahmen41 nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Idee dahinter ist die Freiheit der Person in ihrem höchsten Lebensbereich, zu dem besonders auch das äußere Erscheinungsbild des Menschen zählt.42 Als Bildnis wird jedes Abbild bezeichnet, welche die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Als Bildnis wird auch die Karikatur, d.h. die ästhetische Verfremdung eines Personenbildes gesehen. Der Dargestellte muss aber in ihr noch erkennbar sein.43 Meistens ist dies durch überzeichnete Darstellung markanter Körpermerkmale oder speziell der Person zugeschriebener Charaktereigenschaften gegeben.

Eine Einwilligung ist allerdings auch hier dann nicht mehr erforderlich, wenn es sich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte handelt, die aufgrund einer Verfolgung von Informations- oder Werbezwecken und nicht bloß aus Sensationslust veröffentlicht werden.44 Dem Bereich der Zeitgeschichte sind alle Ereignisse zugeordnet, an denen ein politisches, soziales, wirtschaftliches oder kulturelles Interesse besteht, was bei politisch motivierten Karikaturen grundsätzlich der Fall ist.45

Innerhalb des Begriffs Zeitgeschichte wird noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte differenziert. Als absolute Personen gelten solche, die selbst von allgemeinem Interesse sind, während die relativen Personen der Zeitgeschichte erst in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis ein besonderes Informationsinteresse erregen.46 Kurt Beck ist als Amtsträger und hochrangiger Politiker wie bereits erläutert als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen.

Sofern allerdings ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt ist oder die Bildverbreitung über den Eingriff des Rechts am eigenen Bild hinausgehend einen unzulässigen Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet, gilt die Einschränkung des  Rechts am eigenen Bild gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht.

c)        Ehrenschutz

Die Ehrschutzdelikte der §§ 185 f. StGB sorgen für den Schutz vor satirischen Ehrverletzungen. Schutzgut ist dabei die Ehre des Angegriffenen, welche sowohl die inneren Werte des Menschen erfasst, als auch dessen Ansehen innerhalb der Gesellschaft.47 Für die Satire besonders einschlägig ist die beleidigende Ehrverletzung nach § 185 StGB durch Kundgabe eines ehrverletzenden Werturteils gegenüber Dritten, wobei sich dem Äußernden bzw. Karikaturisten der ehrverletzende Charakter seines Werturteils bewusst sein muss.48

Wenn es allerdings um das Aufstellen einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten geht, ist entweder § 186 StGB (Üble Nachrede) einschlägig, sofern die ehrenrührige Tatsache nicht bewiesenermaßen wahr ist, oder § 187 StGB (Verleumdung), wenn der Äußernde wider besseren Wissens eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt. Die beiden letzteren Delikte werden selten von Satirikern tangiert, da es weit überwiegend nicht deren Absicht ist, Tatsachenkomplexe wirklichkeitsgetreu wiederzugeben. Vielmehr steht für den Satiriker die Schaffung einer fiktionalen Welt im Vordergrund, nicht die Abbildung der Realität. Allenfalls wenn eine misslungene Satire vorliegt, bei der das fiktionale Moment in den Hintergrund tritt, weil das typische irreführende Spiel zwischen Fiktion und Wirklichkeit missglückt ist, ist der ermittelte Aussagegehalt einer Satire entsprechend den für Tatsachenbehauptungen geltenden Rechtsgrundlagen zu würdigen.49 Die Nachweispflicht des Wahrheitsgehalts seiner Behauptungen trifft demnach den Satiriker.50

Fraglich ist ob eine solche Ehrverletzung gegeben ist. Unter der abgelehnten allzu formalistischen Betrachtungsweise könnte man im Mordaufruf mit Foto eine Kundgabe der Missachtung erblicken.51 Dem - vorzugswürdig im beschriebenen Verfahren hergeleiteten – Aussagegehalt ist jedoch keine ehrenrührige Äußerung an der Person Kurt Becks zu entnehmen, da alleinig die bayrische Staatsregierung durch das satirische Werk angegriffen werden soll und eine Einzelbetrachtung des Mordaufrufs losgelöst vom Gesamtzusammenhang nicht zulässig ist. Die §§ 185 ff. StGB sind daher schon tatbestandlich nicht gegeben.

2.         Bestimmung des Schutzbereichs  

Der Satiriker kann dem ebenfalls Rechtsgrundlagen entgegenhalten. In Betracht kommen verschiedene Grundrechte, so etwa die Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

Elemente der Wertung und des Dafürhaltens stehen bei Meinungsäußerungen im Vordergrund, selbst wenn diese mit Tatsachenmitteilungen verbunden sind. Eine Äußerung von Meinungen bzw. Werturteilen ist damit subjektiv geprägt und lässt keine Wertung zwischen wahr und falsch zu.52 Daneben fallen selbstredend wahre Tatsachenmitteilungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.53

Kommunikationsformen werden dagegen von der Kunstfreiheit umfassend geschützt, die über den Rahmen der einfachen Meinungsäußerung hinausgehen. Das Grundrecht der Kunstfreiheit ist gegenüber der Meinungsfreiheit  als das speziellere Grundrecht (lex specialis) mit Geltungsvorrang anzusehen.54 Nach der Festlegung des Bundesverfassungsgerichts in der Mephisto-Entscheidung wird Kunst wie folgt definiert: „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung  gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht fassbar sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“. 55 Der Kunstbegriff ist jedoch heftig umstritten56, soll hier aber nicht Gegenstand näherer Untersuchungen sein.

Die Aussage Kunst sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, darf indessen nicht dahin verstanden werden, dass Kunstwerke nicht eine bestimmte Meinung vermitteln dürfen. Kunstfreiheit schützt auch engagierte bzw. politische Kunst.57 Geht man von einem differenzierten literaturwissenschaftlich gestützten Satirebegriff aus, so enthalten satirische Äußerungen zwar grundsätzlich eine Meinung bzw. Kritik, doch handelt es sich hierbei um eine mit den Regeln der Ästhetik geschaffene Meinungsäußerung mit fiktionalem Inhalt. Schöpferische, von ästhetischen Gesetzen geleitete Gestaltungen sind aus diesem Grund der Satire wesenseigen, sodass die Satire zwangsläufig als Kunstform anzusehen ist und damit grundsätzlich der Kunstfreiheit unterliegt.58

Die Auffassung, dass nicht jede Satire Kunst sei, sondern auch bloße Meinungsäußerung sein könne, trifft deswegen nicht zu, auch wenn sie zuweilen mit dem Argument vertreten wird, man würde sich dadurch von der schwierigen Frage nach der Kunstdefinition und die Abgrenzung zur Nicht-Kunst entlasten.59

Im Fall ist es nach der hier vertretenen Auffassung nur konsequent das Titelcover ebenfalls als „Kunst“  i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG einzuordnen, da es unter die oben aufgeführte literaturtheoretische Definition des Satirischen fällt und jene grundsätzlich dem Art. 5 Abs. 3 GG untersteht. Geschütz wird sowohl das Arbeiten als auch das Wirken des Künstlers. So ist der Prozess des Herstellens (Werkbereich) sowie das Verbreiten von Kunstwerken (Wirkbereich), z.B. durch Vervielfältigung, von Art. 5 Abs. 3 GG umfasst.60 Daneben können Grundrechte auch von juristischen Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG geltend gemacht werden, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Im Wirkbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können sich grundsätzlich auch juristische Personen betätigen, wie z.B. die als GmbH betriebene Kunstgalerie oder einem als Aktiengesellschaft firmierenden Verlag.

Nur weil Satire grundsätzlich dem vorbehaltlos gewährtem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG untersteht heißt das indessen nicht, dass ein Satiriker durch seine Aussagen Dritte uneingeschränkt verletzen darf61, auch wenn jenes Grundrecht gerade nicht wie die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze einschränkbar ist.  Ihre Schranken sind dem Prinzip der Einheit der Verfassung folgend der Verfassung selbst zu entnehmen. Zur Einhaltung der grundgesetzlichen Wertordnung findet die Kunstfreiheit in den Grundrechten Dritter sowie sonstiger Güter mit Verfassungsrang ihre Grenzen, so etwa im bereits skizzierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.62 

3.         Güterabwägung

Dass eine satirische Äußerung bzw. ihre Aussage durch die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich geschützt, jedoch ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen zu berücksichtigen ist,  wurde bereits festgestellt. Es liegt allerdings keine Frage der Grundrechtskonkurrenz, sondern die Situation der Grundrechtskollision zwischen sich gegenüberstehenden Grundrechten auf der Ebene von Privaten vor.63 Definiert wird eine solche Kollision als „Inanspruchnahme gleicher oder verschiedener Grundrechte durch verschiedene Grundrechtsträger mit der Folge gegenseitiger Freiheitsbeeinträchtigung“.64 Im Spannungsfeld der Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes ist im Wege einer einzelfallbezogenen Güter- und Interessenabwägung die Lage so zu beurteilen - bei der das Prinzip der praktischen Konkordanz Anwendung findet - dass beide Positionen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind.65 Mitunter hat ein Recht sich jedoch einem stärkeren zu fügen, sodass der gefundene Kompromiss nicht zwangsläufig in der Mitte liegen muss.66

Interpretationsbedürftige Begriffe in den Spezialgesetzen, wie z.B. des berechtigten Interesses nach § 23 Abs. 2 KUG, oder der Beleidigung, gilt es mit Inhalt zu füllen und auch das unmittelbar durch die Verfassung geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist richtig auszulegen.67

Eine schwerwiegende, also nicht mehr tolerierbare Persönlichkeits-rechtsverletzung, wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn der ermittelte Aussagegehalt eine nicht mehr sachbezogene, sondern ausschließlich diffamierende Kritik enthält. In der Regel führt dies zu deliktsrechtlichen Ansprüchen des „Satireopfers“. Eine solche Kritik wird als Schmähkritik bezeichnet und gilt insbesondere bei der Auslegung des Beleidigungstatbestandes als absolute Grenze der Darstellungsfreiheit satirischer Äußerungen.68 Es bleibt zu beachten, dass bei mehreren Interpretationsmöglichkeiten durch den Richter die satirefreundlichste zu wählen ist.69

Was ist im vorliegenden Fall bei der Güterabwägung zu beachten? In Anbetracht der heutigen Reizüberflutung sind auch aufmerksamkeitswirksame reißerische Darstellungen zulässig.70  Politiker müssen im Interesse einer offenen Diskussion kräftigere Eingriffe in ihren persönlichen Ehrschutz hinnehmen, weshalb sie auch „aus einem bestimmten Holz geschnitzt sein müssen“ diese zu ertragen.71 

Satire kann jedoch den der Kunstfreiheit zugestandenen Freiraum jedenfalls dann nicht mehr für sich beanspruchen, wenn sie eindeutig als Tatsachenbehauptung oder als Schmähkritik gegenüber einer Individualperson erscheint.  Wie weiter oben dargestellt ist eine Schmähung Kurt Becks oder eine Tatsachenbehauptung vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Ist der Aussagegehalt indessen dahingehend auszulegen, dass die Satire sich anhand eines individuellen Beispiels hingegen in grundsätzlicher Art Kritik an sozialen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder Phänomenen übt, kann sie „auf die persönliche Ehre des Individuums [nicht mehr] durchschlagen“.72

Die Skandalisierung der Tötungsverfügung stand im Vordergrund der Aussage, welche zur öffentlichen Diskussion um den Problembären in ironischer Art beitragen sollte.

Das Titelcover mit dem fiktiven „Mordaufruf“ ist letztlich im Wege einer engagierten Auseinandersetzung mit der Abschussverfügung der bayrischen Landesregierung zum Problembären Bruno. Kurt Beck muss dies tolerieren. Dessen persönliche Ehre ist, objektiv betrachtet, nicht betroffen, weshalb das gesteigerte subjektive Empfinden Becks letzten Endes unbeachtlich bleibt. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung käme damit wohl zu dem Ergebnis, dass die Kunstfreiheit der Satire und somit dem Titelcover der Titanic der Vorzug gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kurt Becks zu geben ist.

 

IV.     Schlussbemerkungen

Die analytische Auseinandersetzung in dieser Arbeit legt folgendes zum Prüfungsverfahren von satirischen Darstellungen nahe:

Die bisher im Kern herangezogenen satirischen Merkmale der „Übertreibung“ und der „Indirektheit der Aussage“ sind zwar für die Satire selbst wesentlich. Anhand deren Komplexität sind jene Kriterien indessen aber nicht ausreichend und mitunter nur schwer durch die Gerichte angemessen zu würdigen.

Eine Differenzierung des Satirebegriffs nach literaturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist insofern hilfreich, um in der rechtlichen Bewertung möglichst klare und nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen.

Die strittige Darstellung muss in einem ersten Prüfungsschritt hinsichtlich der konstitutiven Merkmale der Satire untersucht werden. Sofern eine satirische Äußerung festgestellt wird, ist daran anschließend exakt ihr Aussagekern nach dem Maßstab eines satirekundigen Beobachters zu ermitteln. Die von den Gerichten vorgenommene Unterscheidung von „Aussagekern“ und „Einkleidung“ ist in der Regel verfehlt. Die Präsentation der satirischen Darstellung ist von der Aussage und Gestaltung unteilbar. Insoweit sind die strikteren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an die „Einkleidung“ wohl unnötig, da tiefgreifende als auch subtile Manipulationen im Wege der Gesamtbetrachtung ebenfalls festgestellt werden können. Die Gesamtbetrachtung prägt letztlich das Bild des Betrachters. Bloße Teilkomplexe der Darstellung und deren eigenen Aussagegehalt zu untersuchen ist dahingehend nicht zielführend und somit abzulehnen. Die Ermittlung des Aussagegehalts der satirischen Äußerung als Ganzes muss Gegenstand der Interpretation bleiben. Bei mehreren Interpretationsmöglichkeiten ist die satirefreundlichste zu wählen.

Es verbleibt nunmehr im Hinblick auf eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der ermittelte Aussagekern im Wege einer Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Kunstfreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite durchzuführen. Die Güterabwägung ist auch dann zu treffen, wenn in den Intimbereich des Angegriffenen durch die Äußerung eingegriffen wird. Die absolute Grenze der Satire bildet die Schmähkritik, bei der der Satiriker das angegriffene Objekt lediglich diffamieren möchte und darüber hinaus die konstituierenden Merkmale der Satire, insbesondere die soziale Intention, nicht berücksichtigt.

 

Zu wünschen bleibt, dass die Gerichte zukünftig differenzierter in dieser komplexen Materie urteilen werden und dabei die hohe Stellung der Satire innerhalb der Verfassung angemessen berücksichtigen.

 

 

 

Anmerkungen und Kommentare zu diesem Artikel an:

leser@freilaw.de

 

 

 

 

1 http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/406/76330/.

2 http://www.taz.de/pt/2006/04/11/a0045.1/text.

3 http://www.fairpress.biz/content/view/796/60/.

4 LG Hamburg, Az.: 324 O 440/06.

5 http://www.jungewelt.de/2006/07-05/043.php.

6 Siehe RGSt 62, 183.

7 Vgl. BVerfGE 75, 369, 377; 81, 278, 294; 86, 1, 11; NJW 1989, 3148; BGH VI ZR 89/02, S. 3 ff.

8 Vgl. Schweikle, Günther: Metzler Literatur-Lexikon, 2. Aufl., Stuttgart 1990, 408.

9 Senn, Mischa Charles: Satire und Persönlichkeitsschutz, Univ.-Diss., 1. Aufl., Bern 1998, 14.

10 Senn, 27 f.

11 Senn, 29.

12 RGSt 62, 183.

13 Brummack, Jürgen: Begriff und Theorie der Satire, in: Deutsche Vierteljahresschrift für Literaturwissenschaft und Geisteswissenschaft, 45 (1971), Sonderheft, 282.

14 So Senn, 30; die Erkennbarkeit aber gerade als Wesensmerkmal der Satire qualifizierend - RGSt 62, 183; Erkennbarkeit der Karikatur und Satire für den Durchschnittsbetrachter fordernd - Kübler, JZ 2004, 579.

15 Ebenso Senn, 30.

16 Insoweit zutreffend festgestellt bei Kübler, JZ 2004, 579, 580.

17 Dies fordert ebenfalls Kübler, JZ 2004, 579, 580.

18 BVerfGE 75, 369, 378.

19 Vgl. Senn, 44 ff.; Mit Wirkung ist die Rezeption zu verstehen, welche sich auf die Folgen der rezeptiven Interaktion bezieht und die sich im Denken und handeln des Rezipienten manifestiert (m.w.N.).

20 Vgl. Senn, 49.

21 Vgl. Senn, 43 f.

22 Gounalakis, NJW 1995, 809, 813.

23 Vgl. BVerfGE 43, 130, 139 f.

24 Vgl. Senn, 57 ff.; 73 f.; a. A. LG Hamburg v. 20.02.81, das den satirekundigen Leser nicht akzeptiert und Kübler, JZ 2004, 579, der den Durchschnittsbetrachter bzw. –leser verlangt.

25 Senn, 91; BVerfGE 86, 1, 12; Kübler, JZ 2004, 579, 580 m. w. N.

26 Vgl. Brauneck, ZUM 2004, 887, 891.

27 BVerfG GRUR 2007, 1085, 1087.

28 Vgl. BGHZ 24, 72, 76.

29 BGHZ 13, 72, 78.

30 BGH NJW 1994, 124, 125.

31 Medicus, Dieter: Schuldrecht II – Besonderer Teil, 13. Aufl., München 2006, Rn. 816.

32 BGHZ 13, 334, 338.

33 Für weitere zivilrechtliche Ansprüche siehe Seyfarth, NJW 1999, 1287 ff.

34 Vgl. Prinz, Matthias/Peters, Butz, Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche, 1. Aufl., München 1999, Rn. 54.

35 BGH NJW 1999, 2893; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 54.

36 Senn, 137 ff.

37 Gounalakis, NJW 1995, 809, 815.

38 Senn, 138.

39 Gounalakis, NJW 1995, 809, 815.

40 Gounalakis, NJW 1995, 809, 815 f.

41 Vgl. Damm, Renate/Kuner, Wolfdieter, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, NJW-Schriftenreihe, Heft 53, München 1991, Rn. 62.

42 Vgl. BGHZ 26, 349, 355.

43 Vgl. Simon, Gesa, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen in Deutschland und Frankreich, 1. Aufl., Frankfurt a.M. 1995, S. 50 f.

44 Zu Werbezwecken siehe jüngst Lafontaine/Sixt – BGH I ZR 182/04, S. 5 f.

45 Vgl. Simon, Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen in Deutschland und Frankreich, S. 54.

46 Vgl. Hartlieb, Horst, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 3. Aufl.,  München 1995, 94

47 Tröndle, Herbert/Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53. Auflage, München 2006, § 185 Rn. 2.

48 Lenckner, Theodor in: Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 185 Rn. 14.

49 Senn, 124 f.

50 Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 150 f.

51 Vgl. eine ähnliche Wertung bei Kiesel, NVwZ 1992, 1129, 1136 f., der dem Ehrenschutz einen höheren Stellenwert als der Kunst bzw. Satire beimisst und in der Rechtsprechung des BVerfG eine ehrenschutzfeindliche Tendenz erkennen will.

52 Vgl. BVerfGE 61, 1, 9.

53 Vgl. BVerfGE 54, 208, 219.

54 Vgl. BVerfGE 30, 173, 191.

55 Vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.

56 Siehe Ausführungen von Senn, 117 ff., der bei Versuchen den Kunstbegriff zu definieren von einem Paradoxon spricht, das sich nicht auflösen, sondern sich nur entschärfen lässt (m.w.N.).

57 BVerfGE 67, 213, 227.

58 So auch Senn, 124; Gounalakis, NJW 1995, 809, 812 f.; Brummack, 360; Brauneck, ZUM 2004, 887, 894. 

59 So Kübler, JZ 2004, 579, 580.

60 Zippelius, Reinhold/Würtenberger, Thomas, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., München 2005, § 26 III 1 c; Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard, Staatsrecht II – Grundrechte, 22. Aufl., Heidelberg 2006, Rn. 614.

61 Vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661, 2662.

62 Zippelius/Würtenberger, § 26 III 2 b, bb; vgl. BVerfGE 30, 173, 193; 33, 52, 71.

63 Senn, 126.

64 Bethge, Herbert, Zur Problematik von Grundrechtskollisionen - Studien zum Öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre, Bd. 17, München 1977, S. 1 f., und 321 f. – er hält im Übrigen die „allgemeine Rechtsordnung“ nicht für kollisionsfrei (S. 5 ff.).

65 Vgl. BVerfGE 30, 173, 193; 101, 361, 388; BVerfG, NJW 2002, 3767, 3768.

66 Vgl. Zippelius/Würtenberger, § 19 III 3 a cc.

67 Vgl. Brauneck, ZUM 2004, 887, 894.

68 Vgl. BGH NJW 1974, 1762, 1763.

69 Vgl. Fn. 22.

70 Vgl. LG Berlin, NJW 1997, 1371, 1372 f.

71 Vgl. Gounalakis, NJW 1995, 809, 816.

72 BVerfG NJW 1995, 3303, 3306.