Artikel downloaden

E-Valuation 2.0

Bewertung von Lehrern und Professoren im Internet

stud. jur. Markus Hecht, Universität Freiburg

 

 

Meinungsportale wie „Meinprof.de“ oder „Spickmich.de“ ermöglichen es Studenten und Schülern, ihre Dozenten oder Lehrer anonym im Internet zu bewerten. Die Betroffenen beklagen die Anonymität der Bewertenden, die (angeblich) fehlende Aussagekraft sowie die diffamierende Wirkung der Bewertungen. Auch die Rechtsprechung1 muss sich vermehrt mit dieser Problematik auseinandersetzen. Dieser Beitrag beleuchtet das Phänomen des Social Scoring und gibt einen Überblick über die rechtlichen Fragestellungen.

I. Einführung

Das Internet entwickelt sich immer mehr zu einer Plattform allgemeiner und jedermann zugänglicher Meinungsäußerung. Während es bis vor einiger Zeit noch erforderlich war, eine eigene Website zu betreiben, um sich im World Wide Web beteiligen zu können und sich die Beteiligung der Nutzer weitgehend auf Foren und Gästebücher beschränkte, so geht der Trend im Zuge des Web 2.0 weg von statischen und hin zu dynamischen Websites mit interaktiven Inhalten. Zunehmend gestaltet nicht mehr der Betreiber, sondern dessen Nutzer den Inhalt des Webauftritts. Neben einer Vielzahl community-basierter Angebote entstehen vermehrt Websites, die ihren Usern die Möglichkeit eröffnen, Lehrer2, Professoren3 oder Arbeitgeber4 zu bewerten.

 

In Deutschland wird der Meinungsmarkt vor allem von den Portalen „Meinprof.de“ und „Spickmich.de“ dominiert, deren Benutzer anonym Professoren bzw. Lehrer mittels eines Scoring-Verfahrens in verschiedenen Kategorien bewerten können. Dass diese Meinungsportale kein Schattendasein fristen, sondern rege genutzt werden, zeigt sich daran, dass auf „Meinprof.de“ bereits 289.538 Bewertungen abgegeben wurden.5 Bei „Spickmich.de“ sind 200.000 Nutzer registriert.6

 

Oft kritisiert wird an diesen Portalen, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden7 Zu bedenken ist dabei, dass das Unterordnungsverhältnis zwischen Schülern und Lehrern bzw. Studenten und Professoren offene Kritik schwierig oder gar unmöglich macht, zumal sich wirksame interne Evaluationsverfahren noch nicht weitläufig durchgesetzt haben. Die Probleme ergeben sich also nicht per se aus dem anonymen Bewertungssystem, sondern daraus, dass diese Portale zweckwidrig dazu genutzt werden können, ungerechtfertigt schlechte Bewertungen zu vergeben oder abfällige Kommentare zu verfassen.

 

In Deutschland liegen noch keine aussagekräftigen Statistiken über Fälle von Cyber-Mobbing an Lehrern und Professoren vor. Es lassen jedoch bereits die Tatsachen, dass vermehrt Leitfäden zum Umgang mit dem Cyber-Bullying8 herausgegeben werden, Urteile zu diesem Thema besprochen werden und von der Europäischen Kommission ein Forschungsprojekt „Teachers in bullying situations“9 ins Leben gerufen wurde, die Bedeutsamkeit dieser Problematik erahnen. Erst kürzlich meldete sich der Deutsche Philologenverband aufgrund dieser Entwicklungen zu Wort und forderte, Lehrer nicht länger als „digitales Freiwild“ zu behandeln10. Der internationale Vergleich zeigt dabei ein ernüchterndes Bild: 17% der Lehrer in Großbritannien waren bereits Opfer von Cyberbullying.11

 

Im Folgenden soll die Frage geklärt werden, ob Bewertungen in  Meinungsportalen dem rechtswidrigen Cyber-Bullying zugerechnet werden können und ob bzw. welche Rechte den Betroffenen gegen Bewertungen im Internet zur Verfügung stehen.

Mit dem Siegeszug des Web 2.0 wächst die Möglichkeit - und auch die Bereitschaft - Auskünfte über die eigene Person im Internet zu veröffentlichen. Social Community Networks wie Facebook12, Dabstr13  oder StudiVZ14  weisen beeindruckende Nutzerzahlen und eine ebenso erstaunliche Bereitschaft zur öffentlichen Preisgabe persönlicher Daten auf. Der (erhebliche) Unterschied zu Social Scoring Plattformen besteht darin, dass dort zwar weit weniger Informationen preisgegeben werden, diese aber nicht durch den Betroffenen, sondern von dritter Seite erfolgen. Zu klären ist demnach auch, ob und in welchem Umfang der Betroffene die Veröffentlichung persönlicher Daten auf Meinungsportalen dulden muss und welche Rechte ihm gegebenenfalls zur Seite stehen.

II. Funktionsweise

Die Nutzung besagter Portale ist denkbar einfach: Nach einem kurzen Anmeldevorgang unter Angabe und anschließender Verifikation der E-Mail-Adresse kann es losgehen. Eine Überprüfung, ob der Anmeldende wirklich Schüler oder Student ist, findet weder a priori noch a posteriori statt15. Der persönliche Login erlaubt die Nutzung des Bewertungssystems, welches sich von Anbieter zu Anbieter nur im Detail unterscheidet: So ermöglich „Spickmich.de“ eine Bewertung in den Kategorien „guter Unterricht“, „cool und witzig“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“, „menschlich“, „gut vorbereitet“, „vorbildliches Auftreten“ und „beliebt“16, wohingegen die Nutzer von „Meinprof.de“ ihre Dozenten in den Kategorien „Fairness“, „Unterstützung“, „Material“, „Verständlichkeit“, „Spaß“, „Interesse“, „Verhältnis von Note/Aufwand“ und „Weiterempfehlung“ beurteilen. Die Bewertungen folgen dabei einem an Schulnoten angelehnten Punktesystem, welches bei „Spickmich.de“ von der Note 1-6, bei „Meinprof.de“ von 1-5 reicht. Die Durchschnittsnote wird erst ab einer gewissen, dafür aber sehr niedrig und damit nicht sonderlich repräsentativen17 Anzahl abgegebener Wertungen angezeigt. Offensichtlich eindimensionale Wertungen, die ausschließlich aus Einzelbewertungen der Notenstufe 1 oder 6 bestehen, fließen bei „Spickmich.de“ zudem nicht in die Bewertung ein.18 Auch wird die Zahl der abgegeben Bewertungen angezeigt. Trotz der Registrierung erfolgt die Bewertung – jedenfalls nach außen – vollkommen anonym. Ein Freitextfeld ermöglicht darüber hinaus die Abgabe von Kommentare oder Zitate der bewerteten Personen einzustellen.

III.  Social Scoring

Die Vorteile von Bewertungen im Internet gegenüber herkömmlichen Inhouse-Evaluationsverfahren liegen auf der Hand: Der Betroffene kann sich der Bewertung nicht entziehen und die einzelne Meinung erlangt durch das große Publikum und die allzeit verfügbare Abrufmöglichkeit eine größere Bedeutung. Die Gefahr, dass das Evaluationsergebnis nach kurzer Zeit wirkungslos im Aktenschrank verschwindet, verkleinert sich.  Darüber hinaus wird sich der „Prüfling“, aufgrund des weitaus größeren sozialen Drucks, den die Veröffentlichung im Internet mit sich bringt, womöglich eher dazu veranlasst fühlen, das Ergebnis ernst zu nehmen und gegebenenfalls daraus Konsequenzen zu ziehen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssteigerung – zumindest bei Schulen und Universitäten, die Teil des öffentlichen Interesses sind – zu begrüßen.

 

Nicht verkannt werden darf aber, dass dies andererseits zu erheblichen Probleme, wie die Gefahr des Missbrauchs der Meinungsmacht z.B. in Form des Cyber-Mobbings, führen kann. Befürchtungen, dass die Bewertungsportale lediglich zu einem Ventil für frustrierte Schüler und Studenten avancieren könnten, sind nicht ganz fernliegend. Es besteht ein bedeutsamer wertungsmäßiger Unterschied, ob jemand - erkennbar subjektiv - schriftlich seine Meinung über eine Person verfasst oder die Meinung in Form einer Note ausdrückt wird. Letzteres erweckt bei dem an Testberichte gewöhnten User im größeren Maße den Eindruck einer objektiven und damit richtigen Aussage, sodass es eher an der gebotenen kritischen Überprüfung der Aussage fehlen wird.19 Auf der anderen Seite liegt eine notenmäßige Evaluation nahe, weil der schulische und universitäre Bereich gerade durch derartige Leistungsnachweise geprägt ist.20 Problematisch ist insbesondere, dass die erfassten Menschen keine Kontrolle und keine Wahl über ihre Eintragung in den Portalen haben. Auf lange Sicht ist sogar denkbar – ob Chance oder Gefahr wird sich zeigen – dass sich Social Scoring Plattformen zu einer Art sozialer SCHUFA entwickeln. So könnten sie etwa dahingehend an Bedeutung gewinnen, dass die Evaluationswerte von Arbeitgebern bei der Einstellung berücksichtigt werden. Der Aussagewert ist dabei in doppelter Hinsicht kritisch zu hinterfragen: Einerseits besteht die naheliegende Möglichkeit, die Bewertungsfunktion zum Frustabbau oder zur Ausschaltung missliebiger Kollegen zu gebrauchen21, andererseits sind auch ehrliche Bewertungen problematisch: Dadurch, dass alle Wertungen ohne Zeitablauf in dem Gesamtergebnis berücksichtigt werden, entspricht die Note möglicherweise nicht mehr der gegenwärtigen Realität. Verbessert sich der Bewertete etwa als Reaktion auf die schlechte Benotung, so wird sich dies unter Umständen gar nicht oder nur marginal in dem Ergebnis widerspiegeln. Es bietet sich also an, die Bewertungen nur zeitlich beschränkt zu speichern, um so das Ergebnis aktuell zu halten. Weiter ist zu bedenken, dass das Internet nicht mit dem Campus oder dem Schulhof vergleichbar ist, wo Äußerungen in einem abgegrenzten und überschaubaren Bereich bleiben. Vielmehr werden die Bewertungen aus dem inneruniversitären bzw. -schulischen Bereich herausgetragen und der gesamten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies macht einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Medium Internet und den persönlichkeitsrelevanten Informationen umso wichtiger, zumal die Scoringportale selbst keine Hobbyprojekte mehr sind, sondern – vielleicht auch mit den gespeicherten Daten (Stichwort: Datawarehouse) – Gewinne erwirtschaften wollen. Es sind neben den Chancen also immer auch die Gefahren von Scoring- und Ratingverfahren zu bedenken.22 Eine Ausdehnung auf weitere bedeutsame Felder des täglichen Lebens wird nicht lange auf sich warten lassen: Eine Plattform zur Bewertung von Finanzberatern ging kürzlich online.23

IV.  Rechtliche Bewertung

Wie schon ein Blick auf die sehr kontrovers geführte Diskussion sowie die Gerichtsverfahren rund um das Portal „Spickmich.de“ zeigt, spielt die juristische Bewertung der Meinungsportale eine zentrale Rolle. Daher sollen im Folgenden kurz die rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert werden; die Frage, ob durch Bewertungen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolgt, wird wegen ihrer immensen Bedeutung für alle Normen im Anschluss zentral unter Punkt IV. 4. erörtert.

1. Strafrechtliche Bewertung

Oft werden negative Bewertungen von den Betroffenen als beleidigend und bloßstellend empfunden, sodass zunächst ein Blick auf die strafrechtlichen Normen geboten ist.

a. Strafbarkeit des Äußernden

Der Schutz der Ehre vor Beleidigungen wird durch § 185 StGB gewährleistet. Tathandlung ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung, welche dazu geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen24. An die Form der Kundgabe werden dabei keine besonderen Anforderungen gestellt, sodass diese auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.25 Da das Grundgesetz dem Einzelnen jedoch grundsätzlich zugesteht, seine Meinung frei zu äußern, hängt die Strafbarkeit entscheidend davon ab, ob die jeweilige Aussage noch tatsächlich von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG umfasst ist. Es ist also im Einzelfall immer eine grundrechtsspezifische Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz vorzunehmen, um zu klären ob eine Strafbarkeit bejaht werden kann. Überdies ist ein vorsätzliches Handeln von Nöten.

b. Strafbarkeit des Systembetreibers

Eine Besonderheit des Internets besteht darin, dass der Täter eine Plattform zur Kundgabe ehrverletzender Äußerungen benötigt, die ihm meist von Dritten zur Verfügung gestellt wird. Da diese die Tat also erst ermöglichen, muss der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit sich die Betreiber von Meinungsportalen wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar machen können, wenn ein strafrechtlich relevanter Inhalt vom Nutzer eingegeben wurde.

 

Da der Systembetreiber eine Schlüsselrolle bei der Ermöglichung weltweiter Kommunikation spielt, ihm aber kein zu enges Haftungskorsett angelegt werden darf26, finden sich im Telemediengesetz (TMG) ausdifferenzierte gesetzliche Haftungsregelungen, nach denen sich die Verantwortlichkeit des Systembetreibers bemessen. Diese Regelungen wirken dabei wie eine Art Vorfilter27 , der vor die Normen des Strafrechts, Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts geschaltet ist. Die Bestimmungen der §§ 7-10 TMG repräsentieren ein abgestuftes Modell der Verantwortlichkeit, sodass die Haftung für rechtswidrige Informationen umso größer ist, je näher ein Dienstanbieter den fraglichen Inhalten steht.28 Die Frage, ob der Betreiber für die Inhalte verantwortlich ist, bemisst sich also nicht allein nach dem Strafrecht. Vielmehr ist vor der Prüfung der fraglichen Tatbestände zu klären, ob der Systembetreiber überhaupt haftbar ist und möglicherweise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Gem. § 7 Abs. 1 TMG besteht für das Bereithalten eigener Informationen (sog. Content Provider) eine volle Verantwortlichkeit des Systembetreibers nach den allgemeinen Gesetzen. Eigen sind die Informationen, wenn sie entweder vom Anbieter selbst erstellt wurden oder er sich diese zu Eigen gemacht hat.29 Zu Eigen gemachte Informationen stammen dabei nicht vom Provider selbst, sondern von einem Dritten, doch tritt der Einfluss des Dritten dabei derart in den Hintergrund, dass der Anbieter sich mit diesen Informationen identifiziert.30 Bei einem Portal, welches gerade dafür angelegt ist, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kundgabe ganz unterschiedlicher Meinungen zu schaffen, wäre es wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass sich der Provider alle von Nutzern eingestellten Meinungen zu Eigen machen will.31 Zu bedenken ist ferner, dass es Betreibern großer User-Generated-Content-Plattformen weder technisch noch wirtschaftlich möglich und zumutbar ist Persönlichkeitsverletzungen wirksam zu verhindern.32 Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG scheidet bei Meinungsportalen also aus.33

 

Die in Bezug auf Meinungsportale bedeutsamste Haftungsregel stellt § 10 TMG (sog. Host-Service-Provider) dar. Speichert ein Provider fremde Informationen für einen Nutzer, ist er nur dann für diese verantwortlich, wenn er positive34 Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung bzw. Informationen hat. Hierbei ist Kenntnis über die konkrete Fundstelle der Information erforderlich, sodass das bloße Wissen darum, dass sich irgendwo auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz rechtswidrige Inhalte befinden, nicht ausreicht.35 Es besteht jedoch keine Pflicht zur aktiven Kontrolle, sodass gerade bei Betreibern großer Portale grundsätzlich von deren Unkenntnis auszugehen ist.36 Dies führt dazu, dass der Dienstanbieter dazu verleitet wird, sich möglichst unwissend zu halten, um nicht von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis zu erlangen und damit zu einer womöglich kundenfeindlichen Sperrung oder Löschung gezwungen zu sein.37 Allerdings ist diese Regelung bei praxisnaher Betrachtung schon aus Gründen der Zumutbarkeit angemessen und notwendig. Wird also der Betreiber eines Forums oder Meinungsportals darüber informiert, dass und an welcher Stelle sich in seinem Webangebot ehrverletzende Äußerungen Dritter finden, so hat er rechtlich dafür einzustehen, sofern er nicht den Versuch38 unternimmt, diese zu sperren oder zu löschen.

 

Liegen die Voraussetzungen der Providerhaftung vor, bleiben die übrigen strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale zu klären. Beim Content-Provider liegt immer, beim Host-Service-Provider hingegen nur dann aktives Tun vor, wenn er Informationen bewusst verändert oder mit dem User kollusiv zusammenarbeitet. Im Falle von aktivem Tun wird daher regelmäßig auch Vorsatz zu bejahen sein, sodass sich der Diensteanbieter gem. § 185 StGB strafbar macht. In den übrigen – und damit praktisch relevantesten – Fällen, also immer dann, wenn der Provider trotz späterer Kenntnis von den strafbaren Inhalten keine erforderlichen Gegenmaßnahmen einleitet, liegt Unterlassen vor.39 Für die Strafbarkeit ist dabei gem. § 13 StGB zusätzlich eine Garantenstellung des Systembetreibers erforderlich. Da §§ 7-10 TMG aber keine Garantenpflicht begründen und es an einer gesetzlichen Überwachungspflicht ja gerade fehlt40, kommt lediglich eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht. Auch stellt das bloße zur Verfügung-Stellen von Speicherplatz bzw. das Eröffnen der Möglichkeit eine Meinung abzugeben keine rechtswidrige Handlung dar. Eine Garantenstellung aus Ingerenz ließe sich daher ausschließlich mit der Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle begründen, doch scheidet diese Möglichkeit schon deshalb aus, weil der Nutzer die Daten durch eigenverantwortliches Handeln zum Abruf ins Internet stellt.41 Da es im Falle des Unterlassens also an einer Garantenstellung des Providers fehlt, macht sich dieser nicht strafbar, zumal auch noch ein – regelmäßig nicht vorhandener – (Teilnehmer)vorsatz erforderlich wäre. Eine Strafbarkeit des Plattformbetreibers scheidet daher in der Praxis überwiegend aus.

2. Zivilrechtliche Bewertung

Das meist wichtigste Anliegen des Betroffenen ist es, die negativen Bewertungen aus der Welt zu schaffen und ggf. eine Kompensation für entstandene Schäden zu erlangen. In diesem Fall haben zivilrechtliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in den hier besprochenen Fällen die größte praktische Bedeutung.

 

a. Verantwortlichkeit des Äußernden

aa. Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 Var. 6 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Aufgrund der Konzeption des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht und damit als offener Auffangtatbestand, muss die Rechtswidrigkeit der Handlung positiv und mit Hilfe einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung festgestellt werden.42 Entscheidend ist also, ob die Abgabe der Bewertung als solche rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Als Anspruchsgrundlage kommt zudem auch § 823 Abs. 2 i.V.m § 4 BDSG43 bzw. i.V.m. § 185 ff. StGB in Betracht. Zu bedenken ist aber bei beiden Anspruchsgrundlagen, dass zusätzlich sowohl ein Verschulden als auch ein kausaler Schaden vorliegen müssen. Entgegen dem eigentlich abschließenden Wortlaut des § 253 Abs. 2 BGB, der eine Entschädigung in Geld nur in Fällen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht, erkennt die st. Rspr. in Fällen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, unter unmittelbarem Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG44, einen Anspruch auf Entschädigung in Geld dennoch an, sofern es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann45. Aufgrund der präventiven Schutzrichtung gegen weitere rücksichtlose Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wird die Höhe der Schmerzensgeldansprüche dabei verhältnismäßig hoch angesetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Veröffentlichung im Internet handelt46, welche aufgrund ihrer jederzeitigen Abrufbarkeit die Intensität der Persönlichkeitsverletzung verstärkt. Im Bereich der Medien soll dies insbesondere dann gelten, wenn Ziel der Handlung die Auflagensteigerung und Gewinnerzielung ist47 – ein Gedanke der sich auch auf die kommerziell betriebenen Bewertungsportale übertragen lässt.

bb. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

In den bisherigen Gerichtsverfahren alleine bedeutsam wurde der Beseitigungs- (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog) und Unterlassungs-anspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) gegen Bewertungen im Internet gesehen. Erforderlich ist dabei die Beeinträchtigung eines von § 823 BGB geschützten Rechtsgutes (s.o.), die der Betroffene gem. § 1004 Abs. 2 BGB auch nicht dulden muss. Auch an dieser Stelle ist also eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechten vorzunehmen. Im Falle der Unterlassungsklage muss zudem eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr vorliegen.48 Hingegen ist ein Anspruch auf Beseitigung einer noch andauernden Rechtsverletzung in Form einer Widerrufsklage ausgeschlossen, da es sich bei den Bewertungen um Werturteile handelt und ein gerichtlich erzwungener Widerruf von Werturteilen – im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen – mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist.49

b. Verantwortlichkeit des Systembetreibers

Aufgrund der anonymen Form der Kundgabe wird der Betroffene meist kaum den Bewertenden ermitteln und daher faktisch keine Ansprüche gegen diesen durchsetzen können. Auch anhand der beim Anbieter gespeicherten Daten wird die Zuordnung aufgrund der Möglichkeit, sich mit falschem Namen und E-Mail Adresse anzumelden, in vielen Fällen nicht möglich sein. Da  aber die Identität des Diensteanbieters aufgrund der Impressumspflicht des § 5 TMG oder anhand der denic-Registrierung einfach zu ermitteln ist, stellt sich für den Bewerteten die Frage, ob und in welchem Umfang er seine Rechte gegenüber dem Portalbetreiber geltend machen kann. Zu beachten ist dabei, dass sich der Anspruch auch dann gegen den Betreiber richten kann, wenn die Identität des Autors der Bewertung oder des Kommentars bekannt ist50.

aa. Schadensersatzanspruch

Da jedenfalls in Bezug auf Schadensersatzansprüche unstreitig die Normen des TMG anwendbar sind, besteht – wie bereits dargestellt51 – in den praktisch relevanten Fällen keine Verantwortlichkeit des Betreibers, sodass ein Schadensersatzanspruch an § 7 Abs. 2 TMG scheitert.

bb. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gilt. Nach Auffassung des BGH gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG zwar für Schadensersatz-, nicht aber für Unterlassungsansprüche52, da Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce Richtlinie (RL 2000/31/EG) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche von der Privilegierung auszunehmen53. Nach Ansicht des Gerichts  haftet der Portalbetreiber bezogen auf Unterlassungsansprüche – im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen – in vollem Umfang. Dem kann aber nicht gefolgt werden: Wie sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG ergibt, hat der deutsche Gesetzgeber keinen so weitreichenden Gebrauch von der Ermächtigung der Richtlinie gemacht, sondern nur Beseitigungsansprüche, nicht aber den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch durch Art. 7 Abs. 2 S. 2 TMG von der Haftungserleichterung des TMG ausgenommen.54 Darin ist neben der Pflicht zur Entfernung der Information zwar auch von der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung die Rede – diese bezieht sich aber nicht auf die Zukunft, sondern betrifft, gleich einem Beseitig-ungsanspruch, die Fälle, in denen der Anbieter entweder technisch oder rechtlich nicht in der Lage ist die Inhalte zu entfernen.55   Der Gesetzgeber wollte also mitnichten eine Ausnahme der Privilegierung bei Unterlassungsansprüchen etablieren.56 Die Auslegung des BGH widerspricht demnach sowohl dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, als auch der Wertung des Art. 15 RL 2000/31/EG. Wenn der BGH dann noch weitreichende Prüfungspflichten des Providers ablehnt57, so zeigt sich die Widersprüchlichkeit dieser Rspr.: Eine Verpflichtung zur zukünftigen Unterlassung lässt sich schon rein logisch nicht ohne die Statuierung von Prüfungspflichten begründen58 - schließlich muss der Diensteanbieter von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis haben um die Verbreitung unterlassen zu können.

Folgt man dennoch dem BGH und lässt Unterlassungsansprüche auch gegenüber dem Betreiber der Meinungsplattform zu, so stellt sich die Frage nach der Störereigenschaft des Anbieters. Eine Störerhaftung setzt zunächst voraus, dass der Betreffende willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat59. Dies ist bereits im Zur-Verfügung-Stellen der Meinungsplattformen durch den Betreiber zu bejahen. Da aber auch im Rahmen der Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden darf, ist nach allgemeiner Meinung zudem eine Verletzung von Prüfungspflichten erforderlich.60 Wie weit diese Prüfungspflichten bei Meinungsportalen gehen sollen ist indes unklar. Die Bandbreite der gerichtlich vertretenen Auffassungen geht von einem weitgehenden Haftungsausschluss für Meinungsportale61 bis hin zur Annahme einer Gefährdungshaftung62. Die im Vordringen befindliche vermittelnde Ansicht63 nimmt dagegen eine Einzelfallabwägung vor und bestimmt danach den Umfang des dem Betreiber Zumutbaren. Eine Prüfungspflicht besteht dabei stets, wenn der Anbieter positive Kenntnis vom konkreten Inhalt hat.64 Zudem soll auch ein konkreter Anlass genügen, um eine spezielle Prüfungspflicht auszulösen, wofür eine dem Anbieter erkennbare Gefahr einer erheblichen Rechtsverletzung ausreichen soll. Unmögliches oder Unzumutbares darf aber vom Anbieter nicht verlangt werden. Da angesichts der Fülle der Beiträge die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge65 für den Anbieter weder praktisch noch wirtschaftlich durchführbar wäre, bestehen damit auch im Rahmen der Störerhaftung keine generellen Prüfungspflichten.66

 

Folgt man der hier vertretenen Ansicht, so bestehen gegenüber dem Systembetreiber weder ein Schadensersatz-, noch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch. Lediglich an der Beseitigung der aktuellen Rechtsverletzung muss der Systembetreiber mitwirken. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

3. Datenschutzrechtliche Problemstellungen

Ausgangspunkt der datenschutzrechtlichen Überlegungen ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das – sofern keine spezielleren Vorschriften einschlägig sind – gem. § 1 Abs. 2 BDSG immer dann Anwendung findet, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu überprüfen ist. Zweck des Gesetzes ist dabei nicht der Schutz der Daten an sich, sondern der Schutz der natürlichen Person, auf die sich die Daten beziehen.67 Unter personenbezogenen Daten versteht man, gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG, alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Erforderlich ist also ein Personenbezug oder zumindest eine Personenbeziehbarkeit68. Bei Informationen über Name, Schule bzw. Hochschule oder Kurse des Bewerteten ist dies zweifellos der Fall. Fraglich ist aber, ob auch das Bewertungsergebnis als solches ein personenbezogenes Datum darstellt. Zwar stellen die Ergebnisse einen, durch ein mathematisches Verfahren aus vielen Einzelwertungen berechneten, abstrakten Einzelwert dar, doch lässt dieser – zunächst nur statistische – Wert einen Rückschluss auf das Auftreten, das Ansehen und die fachliche Kompetenz des Betroffenen zu. Parallel zu den Scoringwerten der SCHUFA69 sollte daher auch hier von einem personenbezogenen Datum ausgegangen werden.70

 

Zulässig ist Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gem. § 4 BDSG immer dann, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. An einer Einwilligung fehlt es regelmäßig. Als gesetzlicher Erlaubnistatbestand kommt aber zunächst § 28 BDSG in Betracht. Wegen der gewerblichen Tätigkeit der Meinungsportale liegt jedoch eine Anwendung des insoweit fast inhaltsgleichen § 29 BDSG näher, da die Datenverarbeitung im Gegensatz den klassischen Fällen des § 28 BDSG nicht die Grundlage einer weiteren und eigentlich erstrebten Tätigkeit ist, sondern die Haupttätigkeit des Portalbetreibers darstellt.71 Zudem ist in jedem Abruf der Bewertung durch die Portalnutzer eine Übermittlung i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3b BDSG zu sehen, sodass eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung i.S.d. § 29 BDSG vorliegt.72

 

Für die Zulässigkeit des Erhebens, Speicherns und Verwendens der Daten ist es dabei erforderlich, dass die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (etwa der Schulwebsite) entnommen worden sind bzw. kein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenverwendung besteht73 (vgl. § 29 Abs. 1 BDSG). Dies macht eine verfassungskonforme Interpretation des nicht auf Internet-Bewertungsportale zugeschnittenen74 § 29 BDSG erforderlich. Bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Besucher der Website ist hingegen auf das berechtigte Interesse des Dritten abzustellen (vgl. § 29 Abs. 2 BDSG). Hinsichtlich der erforderlichen Interessenabwägung, sowie des berechtigten Interesses eines Dritten an der Übermittlung der Daten sei auch hier auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.

Das BDSG räumt dem Betroffenen in §§ 33 ff. BDSG verschiedene Rechte ein. Gemäß § 33 Abs. 1 BDSG muss der Bewertete über eine erstmalige Speicherung personenbezogener Daten benachrichtigt werden. § 35 Abs. 1 BDSG gewährt zwar das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, doch kommt dies hier deshalb nicht in Frage, weil nur Tatsachen, nicht jedoch Werturteile, richtig oder falsch sein können. Der Anspruch kommt jedoch zumindest insoweit in Betracht, wie die übrigen Daten (etwa Name, Schule, Kurse oder Zitate) unrichtig sind. Hingegen wird das ausnahmsweise mögliche Widerspruchsrecht aus § 35 Abs. 5 BDSG in der Praxis kaum einschlägig sein. Der sich aus § 35 Abs. 2 BDSG ergebene Löschungsanspruch erlangt nur dann Bedeutung, wenn die Speicherung der Daten zulässig ist.

 

Für die Meinungsportale äußerst problematisch könnte sich der Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 2 BDSG zumindest dann erweisen, wenn intern gespeichert wird, welcher User welche Bewertung abgegeben hat. Eine solche Speicherung – etwa in einer MySQL Datenbank – ist aus technischer Sicht durchaus wahrscheinlich. Sieht man die abgegebene Bewertung mit der h.M. als personenbezogenes Datum an, so würde sich der Auskunftsanspruch des Betroffenen gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG auch auf die Herkunft dieser Daten und damit auf den Verfasser erstrecken. Rettung verspricht hier allenfalls § 34 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BDSG. Wenn aber, wie im Falle von „Meinprof.de“ und „Spickmich.de“, von einer geschäftsmäßigen Speicherung zum Zwecke der Übermittlung auszugehen ist75, so ist kein Ausschlussgrund ersichtlich, der die Auskunftspflicht noch verhindern könnte. Dieser Gefahr kann jedoch einfach damit entgegengetreten werden, dass der technische Speicherungsvorgang derart gestaltet wird, dass auch intern keine Verknüpfung der abgegebenen Bewertung mit dem jeweiligen User stattfindet. Eine Verpflichtung Daten über die Herkunft zu speichern und zur Auskunft bereitzuhalten ergibt sich aus § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG nämlich nicht.76 Bezogen auf die übrigen Daten ist der Auskunftsanspruch jedoch praktisch wertlos, da der Betroffene alle anderen über ihn gespeicherten Daten problemlos selbst auf der Website einsehen kann, sodass gem. § 34 Abs. 6 BDSG sogar ein Entgelt für die Auskunft erhoben werden dürfte. Für die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommenen Daten gilt der Auskunftsanspruch indes schon gem. § 34 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 7a BDSG nicht.

 

Weiter ist zumindest denkbar, in der Übermittlung der eigenen Wertung an das Bewertungsportal mit dem Ziel diese in die Gesamtnote einberechnen zu lassen eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG zu sehen, sodass den Auftraggeber – also der Schüler oder Student – besondere Pflichten und insbesondere die rechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften treffen würden.77 So recht scheint dies aber bei einem Vergleich mit den typischen Fällen der Auftragsdatenverarbeitung nicht zu passen.

 

Abschließend sei noch der denkbare Schadensersatzanspruch gem. § 7 BDSG erwähnt, welcher dem Betroffenen im Falle einer sorgfaltswidrigen Verletzung einer datenschutzrechtlichen Vorschrift durch die verantwortliche Stelle neben § 823 BGB zur Seite stände.

4. Verfassungsrechtliche Abwägung

Schließlich ist der entscheidenden Frage nachzugehen, ob Bewertungen in Meinungsportalen rechtlich zulässig oder rechtswidrig sind. Wie oben dargestellt, ist es für die rechtliche Bewertung, sowohl in straf-, zivil- wie auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, entscheidend, ob die Interessen des Bewertenden oder die des Bewerteten überwiegen – ob also das Grundrecht auf Meinungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Im Folgenden ist diese Abwägung vorzunehmen und mithin darüber zu befinden, ob die oben dargestellten Normen in Bezug auf Social Scoring Plattformen auch tatsächlich einschlägig sind. Hierfür ist es erforderlich, einen Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen, namentlich die einschlägigen Grundrechte, zu werfen, die – im Falle des Strafrechts – direkt und – im Falle des Zivil- und Datenschutzrechts – im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung in ihrer Funktion als objektive Werteordnung zur Anwendung kommen.

 

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG), welches gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gilt,  gewährt und schützt das Recht der freien Meinungsäußerung unabhängig davon, auf welchen Gegenstand sich die Aussage bezieht und welchen Inhalt oder gar Wert diese hat78. Dabei unterfallen auch anonym im Internet abgegebenen Meinungen der Meinungsfreiheit79. Unter den Begriff der Meinung sind dabei jedenfalls Werturteile zu fassen, also solche Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und bei deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine Sache persönlicher Überzeugung bleiben80. Obgleich die Bewertung mittels eines Scoring-Verfahrens für eine gewisse Objektivität sprechen mag, so hängt die Frage, ob etwa ein Lehrer als „fair“ oder „fachlich kompetent“ empfunden oder einem Professor ein erfreuliches oder nachteiliges Verhältnis von Note/Aufwand beschieden wird, letztlich von dem persönlichen Verhältnis zum Dozenten, den Vergleichsmöglichkeiten und der Erwartungen des Bewertenden ab.81 Dem Bewertungsergebnis liegt also eine Vielzahl von zutiefst subjektiven Stellungnahmen zu Grunde, deren Richtigkeit allein eine Sache persönlicher Überzeugung ist. Infolgedessen handelt es sich bei den Bewertungen grundsätzlich um Meinungsäußerung.

 

Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht absolut geschützt, sondern findet ihre Grenzen in der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG, wobei die Schranken aufgrund der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, als schlechthin konstituierendes Element einer Demokratie, gemäß der sog. Wechselwirkungslehre ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auszulegen sind.82 Die in Fällen der Meinungsportale bedeutsamste Schrankenregelung sind die Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre. Solche Gesetze stellen in erster Linie die §§ 185 ff. StGB, aber auch §§ 823, 1004 BGB dar, da die Ehre Bestandteil des durch diese Vorschriften geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.83 Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlich-keitsrecht ist daher als verfassungsimmanente Schranke des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG im Wege der praktischen Konkordanz bei der Abwägung zu berücksichtigen und vermag so Eingriffe in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Mithin wird also unter Berücksichtigung der übrigen Grundrechte i.E. nicht jede Meinung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gegen Eingriffe geschützt.

Unter Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben lässt sich demnach festhalten, dass eine Meinung jedenfalls nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung zur unzulässigen Schmähkritik84 wird, sodass auch scharfe und abwertende Aussagen zulässig sind.85 Eine nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG geschützte Schmähkritik liegt nach der Abwägung von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht erst dann vor, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.86

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt ein Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit und damit der Befugnis sich gegen herabsetzende, fälschliche und unerbetene öffentliche Darstellungen zur Wehr zu setzen87 und selbst zu entscheiden, welche Informationen über die eigene Person in die Öffentlichkeit getragen werden88. Allerdings ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet: Die Information über persönliche Daten ist ein Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen zugeordnet ist und über die er auch nicht alleinig verfügen kann.89 Ungeachtet dessen, ob man einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anhand der sog. Sphärentheorie oder mittels einer Differenzierung zwischen Kern- und Randbereich90 bewertet, stellen jedenfalls Name, Schule, Fächer etc., d.h. Informationen, welche die Dienstzugehörigkeit betreffen, keine besonders schützenswerten Daten dar91. Kriterien wie „cool und witzig“ oder „menschlich“ knüpfen hingegen an den schulischen Wirkungskreis an, bewerten den Betroffenen aber darüberhinaus in seiner allgemeinen Persönlichkeit.92 Als Gegenstück zu dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist v.a. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.93 Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo durch die Preisgabe von Daten oder Meinungen eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten ist94.

 

Überträgt man diese Prämissen auf die Social Scoring Plattformen ergibt sich ein recht eindeutiges Bild: Da sich der Bewertende – mehr oder weniger – kritisch mit dem Verhalten und Auftreten des Zu-Bewertenden auseinander setzt, kann das gefällte Werturteil nicht als bloße Diffamierung angesehen werden, zumal es nicht des erforderlichen Sachbezuges entbehrt95 und es nicht vorwiegend darum geht, den Bewerteten der Lächerlichkeit preis zu geben. Sollte dies im Einzelfall anders sein, gelangt man schon aus praktischer Sicht deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sich mangels inhaltlicher Kontrollmöglichkeit der notenmäßigen Bewertung ein solcher Nachweis nicht erbringen lässt. An der Zulässigkeit der Bewertungen ändern auch sinnfreie Kategorien wie „cool und witzig“ oder „menschlich“ nichts, da solche einprägsamen Formulierungen einerseits angesichts der heutigen Reizüberflutung noch angemessen sind96 und andererseits den Sprachgebrauch der Schüler und Studierenden spiegeln. Der Wert der Meinung stellt zudem kein zulässiges Wertungskriterium dar. Im Übrigen kommt der Tätigkeit von Lehrern und Professoren eine erhebliche gesamtgesellschaftliche Bedeutung zu – hierüber zu informieren und Meinungen zu verbreiten befriedigt durchaus bedeutsame Interessen der Öffentlichkeit: So können sich bspw. Eltern über die Qualität einer Schule und der unterrichtenden Lehrer informieren und nachvollziehen, ob sich der Eindruck ihrer Kinder von einem Lehrer mit der Einschätzung anderer Schüler deckt.97 Die bewerteten Kriterien können daher durchaus zur Orientierung von Schülern und Eltern beitragen und sind damit einer wünschenswerten erhöhten Kommunikation, Interaktion und Transparenz dienlich.98 Gleiches gilt in Bezug auf Hochschulen. Das bestehende öffentliche Interesse zeigt sich zudem auch daran, dass der – insbesondere als Reaktion auf die PISA-Ergebnisse – schon länger von der Öffentlichkeit geforderte99  „Schul-TÜV“ inzwischen in den meisten Bundesländern umgesetzt wurde.100 Auch wenn zur Befriedigung der öffentlichen Interessen teilweise geschlossene Benutzergruppen als ausreichend erachtet werden101, so ist dem schon deshalb nicht zuzustimmen, weil sich so (zukünftige) Schüler oder Studenten nicht oder nur umständlich über (andere) Schulen bzw. Universitäten informieren können.  Auch darf insgesamt der Datenschutz offener Kommunikation nicht strukturell entgegenwirken102, sodass wegen des hohen öffentlichen Interesses das entgegenstehende Interesse des Betroffenen an der Wiedergabe negativer Bewertungen zurückstehen muss.103 Wenn es im Einzelfall aber zu Schmähkritik kommen sollte, kommt die verfassungsrechtliche Abwägung selbstverständlich zum gegenteiligen Ergebnis: In diesen Fällen überwiegt dann das Interesse des Bewerteten.

 

In Bezug auf die Portale „Spickmich.de“ und „Meinprof.de“ lässt sich also festhalten, dass diese auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als Meinungsportale zu bewerten sind. Der grundrechtliche Schutz entfällt im Einzelfall aber dann, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Dies ist bei abfälligen Kommentaren104,  nicht jedoch –  jedenfalls aus Gründen der fehlenden Nachweisbarkeit – bei noten- oder punktemäßig ausgestalteten Bewertungssystemen denkbar. In datenschutzrechtlicher Hinsicht tritt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund des öffentlichen Interesses an den in der Bewertung enthaltenen, Informationen über Lehrern und Professoren zurück.105

V. Bewertung

Das Bewerten von Lehrern und Professoren ist keine neue Erscheinung der Informationsgesellschaft, sondern hat sich lediglich vom Campus bzw. Schulhof ins Internet verlagert und wird nun durch professionell gestaltete Meinungsportale institutionalisiert. Während eine Meinungsäußerung bisher schnell in Vergessenheit geraten konnte und nur von einem relativ kleinen Empfängerkreis wahrgenommen wurde, ist diese nun als Teil des Scoringwertes dauerhaft und für jedermann abrufbar – eine „Wohltat des Vergessens“106 gibt es im Internet nicht. Die Meinung des Einzelnen erlangt damit einerseits eine größere praktische Bedeutung, wird andererseits aber durch die Pluralität der Meinungen wieder relativiert. Das Ergebnis ist ein weitgehend umfassendes Meinungsbild. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich faktisch jeder – ohne Schüler oder Student zu sein – bei den Meinungsportalen registrieren und so eine Bewertung abgeben kann. Aufgrund der fehlenden Überprüfung wird so die Möglichkeit und die Gefahr des Missbrauchs – sowohl seitens der Schüler/Studenten als auch der Lehrer/Professoren – geschaffen.

 

Die Eigenheiten des Internets erzeugen zudem spezifische Gefahren, die so bei Offline-Bewertungen kaum oder in geringerem Maße bestehen: Das Internet ermöglicht eine zeit- und grenzenlose Verbreitung jedweder Inhalte, sodass sich die Betroffenen schnell der Lächerlichkeit der Internetcommunity ausgesetzt sehen können.107 Begünstigt durch die enthemmende Anonymität im World Wide Web, sowie der mittelbar-abstrakten Natur der Kommunikation, sinkt die Hemmschwelle zu unbedachten Äußerung, was die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen erhöht.108 Probleme ergeben sich daraus, dass sich der Betroffene, aufgrund der Schnelligkeit und Vielseitigkeit der Datenverbreitung im Internet109, einmal eingestellter Inhalte kaum erwehren kann. Begünstigt wird dies noch dadurch, dass – im Gegensatz zu den Lehrern – 85% der Schüler mit dem Internet als Kommunikationsmedium vertraut sind.110 Im Cyberspace werden somit die Realitäten verkehrt: Während in der Schule zwischen Lehrern und Schülern ein Ober- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht, sind die Machtverhältnisse im Internet diametral. Ähnliches dürfte an Hochschulen gelten.

 

Keinesfalls aber sollten Meinungsportale pauschal verurteilt werden, da diese ganz überwiegend in der vorgesehenen Weise und ohne Diffamierungsabsicht genutzt werden. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass sich dadurch eine bisher nie da gewesene Möglichkeit umfassender Kommunikation und Information bietet, was langfristig zur Qualitätsverbesserung bzw. Qualitätssicherung an Schulen und Universitäten111 beitragen kann.112 Selbstverständlich wird es auch vorkommen, dass aus Ärger oder Frust schlechte Bewertungen vergeben werden. Deshalb aber das Gesamtkonzept in Frage zu stellen, erscheint insbesondere deshalb verfehlt, weil die einzelne Bewertung in der Gesamtnote relativiert wird. Den Schülern zudem schlechthin die Kompetenz abzusprechen, ihre Lehrer einschätzen zu können113 oder ihnen eine pauschale Schädigungsabsicht zu unterstellen, ist ebenso falsch wie überheblich. Durch die Bewertungsverfahren können sich bspw. Schüler aus der Sicht eines anderen Schülers ein – wenn auch durch persönliche Affinitäten geprägtes – Bild von den Lehrern und damit der Schule machen. Angesichts der Bedeutung von Schule und Hochschule für die weitere persönliche und berufliche Entwicklung, ist diese erhöhte Transparenz zu begrüßen. Die Betreiber von Meinungsportalen sind dabei an einem angemessenen Umgangston und ordnungsgemäßen Verhalten interessiert. So findet sich etwa auf „Spickmich.de“ folgender Hinweis: „Denkt daran, dass es auch im Internet keine Anonymität und Rechtsfreiheit gibt […] Auf keinen Fall gehören Schimpfwörter, Beleidigungen oder ähnliches auf Spickmich.“114 „Meinprof.de“ ermöglicht es Professoren, sich gesondert zu registrieren und über spezielle Funktionen in gewissem Umfang die Zuverlässigkeit der Bewertungen zu gewährleisten und Missbrauch einzuschränken.

 

Wenn früher teilweise angenommen wurde, dass das Internet einen rechtsfreien Raum darstellt115 oder zumindest als eigener Rechtsraum begriffen wurde116, so kann dies jedenfalls in Bezug auf Ehrverletzungen schon deshalb nicht gelten, weil diese nicht nur im virtuellen Raum wirken, sondern das Ansehen der Betroffenen in der realen Umwelt berühren.117 Eine Trennung beider Bereiche erscheint ohnehin unmöglich. Wie die obigen Untersuchungen ergeben haben, sind Bewertungen von Lehrern und Professoren im Internet, zumindest in der bisher praktizierten Form, unter rechtlichen Gesichtspunkten zulässig und – wie die Wertung des Art. 5 Abs. 1  S. 1 Var. 1 GG zeigt – auch grundsätzlich erwünscht. Die Lehrer und Professoren werden durch die Bewertung nach überwiegend sachlichen und berufsbezogenen Kriterien nicht diffamiert und an den Pranger gestellt. Daher haben sie diese Kritik aufgrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Sollte es in Einzelfällen zu rechtswidrigen Inhalten kommen, stehen dem Betroffenen Schadensersatz-, Beseitigungs-, und Unterlassungsansprüche gegen den Urheber und in gewissem Umfang auch gegen den Provider, sowie der Schutz des Strafrechts zur Seite. Lediglich in Bezug auf datenschutzrechtliche Problemstellungen ist die Rechtslage alles andere als klar, zumal Argumente für beide Seiten sprechen. Nach der hier vertretenen Ansicht, steht aber auch das BDSG dem Social Scoring zumindest dann nicht entgegen, solange Sachverhalte bewertet werden, an denen ein großes öffentliches Interesse besteht. Die weitere Entwicklung und insbesondere eine höchstrichterliche Rechtsprechung darf dennoch mit Spannung erwartet werden. Abschließend soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass sich bei der Rechtsdurchsetzung im Internet, insbesondere wenn der Anspruch nicht gegenüber dem leicht zu identifizierenden Systembetreiber besteht, aufgrund der Globalität, Anonymität und Dezentralität des Internets teils erhebliche Probleme ergeben können.

 

Es bleibt abzuwarten, ob es sich Social Scoring Plattformen zu einer Möglichkeit ernsthafter Meinungsäußerung oder lediglich zu einem Ort der Verspottung (öffentlicher) Personen entwickeln. Bisher stehen die Zeichen gut: Der Durchschnitt bei ca. 100.000 Lehrerbewertung auf „Spickmich.de“ liegt bei einer passablen Gesamtnote von 2,9.118

 

Dass es für den Betroffenen unangenehm ist, eine schlechte Bewertung seiner Person und/oder seiner Leistung für jedermann und jederzeit leicht zugänglich im Internet vorzufinden, liegt dennoch auf der Hand. Es bleibt also die pikante, und v.a. gesellschaftliche Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Internet unter einen erweiterten Schutz gestellt werden soll. Die rechtliche Ausgangsposition ist dabei klar: Im Zweifel für die freie Rede.119

 

 

 

Anmerkungen und Kommentare zu diesem Artikel an:

leser@freilaw.de

 

 

1 Vgl. LG Berlin, MMR 2007, S. 668; OLG Köln, MMR 2008, S. 101.

2 Social Network für Schüler mit Möglichkeit Lehrer zu bewerten http://www.spickmich.de.

3 Bewertung von Professoren in Deutschland http://www.meinprof.de.

4 Die Möglichkeit Arbeitgeber zu bewerten bietet http://www.kununu.com.

5 Der aktuelle Stand ist direkt auf der Hautseite (http://www.meinprof.de) einsehbar.

6 OLG Köln, MMR 2008, S. 101.

7 A. Schilde-Stenzel, „Lehrevaluation“ oder Prangerseiten im Internet: www.meinprof.de – Eine datenschutzrechtliche Bewertung, RDV 2006, S. 104 (106).

8 Vgl. etwa M. Demmer, Wenn Lehrer und Lehrerinnen selbst betroffen sind. Tipps zum Umgang mit Internet-Mobbing (Cyberbullying), 2007 (abrufbar unter: http://www.gew-hb.de/Binaries/Binary5030/md-pk-tipps.pdf).

9 Forschungsprojekt der Leuphana Universität Lüneburg im Auftrag der Europäischen Kommission: http://www.uni-lueneburg.de/zag/proj_teachers.html; Abschlussbericht v. 15.03.08 abrufbar unter http://www.leuphana.de/zag/tibs2008.pdf.

10 Deutscher Philologenverband, Diffamierung von Lehrern im Internet nimmt beängstigende Ausmaße an, Pressemitteilung v. 11.06.2007 (abrufbar unter: http://bildungsklick.de/pm/53485/diffamierung-von-lehrern-im-internet-nimmt-beaengstigende-ausmasse-an).

11 H. Witteriede, P. Paulus, Teachers in bullying situations (Tibs). Final project report., ZAG Forschungs- und Arbeitsberichte des Zentrums für Angewandte Gesundheitswissenschaft – Leuphana Universität Lüneburg, 2008, S. 44 (abrufbar unter: http://www.leuphana.de/zag/tibs2008.pdf)

12 Englischsprachige Social Community für jedermann: http://www.facebook.com.

13 Deutschsprachige Social Community im Bereich Fitness: http://www.dabstr.de.

14 Deutschsprachige Social Community für Studierende: http://www.studivz.net.

15 Lediglich die Nutzungsbedingungen verlangen vom Bewertenden im Falle von „Meinprof.de“ Studierender oder Doktorand zu sein.

16 Bis September 2007 waren noch die Kategorie „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ enthalten, wurden nun jedoch (vermutlich wegen heftiger Kritik) ersetzt.

17 „Spickmich.de“: ab 4 abgegebenen Benotungen (vgl. http://www.spickmich.de/faq/25).

18 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (102).

19 Ähnlich G. Dorn, Lehrerbenotung im Internet. Eine kritische Würdigung des Urteils des OLG Köln vom 27.11.2008, DuD 2008, S. 98 (102).

20 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (103).

21 So auch Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (106).

22 Vgl.: R. B. Abel, Rechtsfragen von Scoring und Rating, RDV 2006, S. 108 (113 ff.).

23 Fidor AG – Gemeinsam mehr Geld! (http://www.fidor.de).

24 R. Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Band 2,  2. Auflage, 2005, §185 Rn. 2.

25 F. A. Koch, Internet-Recht, 2. Auflage, 2005, S. 621.

26 A. Marberth-Kubicki, Internet und Strafrecht, DRiZ 2007, S. 212 (215).

27 K. Malek, Strafsachen im Internet, 2005, Rn. 72; vgl. auch BT-Drs. 14/6098, 23: sog. Vorfilterlösung; a.A. die h.M.: B. Valerius in: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StGB, Stand: 01.02.2008, Diensteanbieterhaftung, Rn. 6: sog. Integrationslösung; wiederum a.A. M. Heghmanns, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für illegale Inhalte im Internet, JA 2001, S. 71 (78): persönlicher Strafausschließungsgrund.

28 Valerius (Fn. 27), Diensteanbieterhaftung, Rn 15.

29 BT-Drs. 14/6098, S. 23.

30 F. Schmitz/S. Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, S. 208 (210).

31 OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2007, S. 237; unhaltbar daher: LG Hamburg, MMR 2007,  S. 450 m. abl. Anm. Meckbach/Weber.

32 F. Braun, Missbrauch der Namen von Lehrkräften, jurisPR-ITR 8/2007 Anm. 4.

33 Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (107) will den Diensteanbietern dagegen jedenfalls die Top/Flop-Listen als eigene Informationen zurechnen und sie damit einer vollen Verantwortlichkeit unterstellen, da der Anbieter hier die Daten auswähle und verändere, sodass es sich nicht mehr um fremde Informationen handle. Dem ist zu widersprechen: Diese werden lediglich in einem technisch automatisierten Prozess anhand ihrer Bewertungen in eine bestimmte Anordnung gebracht. Nicht der Betreiber selektiert also die Informationen, sondern die Darstellung erfolgt anhand der von den von Usern(!) eingegebenen Daten. Der Portalbetreiber hat also auf die Abfolge keinen wesentlichen Einfluss, sondern stellt nur das technisch-organisatorische Umfeld bereit.

34 BT-Drs. 14/6098, S. 25.

35 Valerius (Fn. 27), BeckOK StGB, Diensteanbieterhaftung, Rn. 23.

36 Schmitz/Laun (Fn. 30), MMR 2005, S. 208 (211).

37 Vgl. M. Köhler/H.-W. Arndt/T. Fetzer, Recht des Internet, 5. Auflage, 2006, Rn. 565.

38 Auf einen tatsächlichen Erfolg kommt es nicht an: E. Hilgendorf/T. Frank/B. Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2005, Rn. 305.

39 Malek (Fn. 27), Rn. 107.

40 Malek (Fn. 27), Rn. 111.

41 B. Einhorn, Internet-Recht, 2. Auflage, 2001, S. 93.

42 R. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 5. Auflage, 2007, Rn. 654, 667.

43 OLG Köln, MMR 2004, S. 101 (105).

44 Schmidt (Fn. 42), Rn. 1125.

45 Schmidt (Fn. 42), Rn. 1121; BGH 132, S. 13 (27); BVerfG, NJW 2004, S. 591 f.

46 J. Petersen, Medienrecht, 3. Auflage, 2006, § 4 Rn. 39; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2004, S. 919.

47 Vgl. Schmidt (Fn. 42), Rn. 1126 a.E.; BGH 143, S. 214 (219); gebilligt von BVerfGE 101, S. 361 ff.

48 Vgl. insgesamt Schmidt (Fn. 42), Rn. 1150 ff.

49 Schmidt (Fn. 42), Rn. 1163, 1165.

50 Vgl. BGH, NJW 2007, S. 2558.

51 Vgl. Gliederungspunkt IV. 1. b.

52 BGH, MMR 2004, S. 668 m. abl. Anm. Hoeren; fortgeführt von BGH, MMR 2007,    S. 507 m. abl. Anm. Spindler.

53 BGH, NJW 2004, S. 668 (670).

54 G. Spindler, Anmerkung zum Urteil des BGH v. 19.04.2007, MMR 2007, S. 511 (512).

55 M. Gercke, Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg v. 02.12.2005, MMR 2006, S. 493.

56 Gercke (Fn. 55), MMR 2006, S. 493; T. Hoeren, Anmerkung zum Urteil des BGH v. 11.03.2004, MMR 2004, S. 672.

57 BGH, NJW 2004, S. 668 (671).

58 Gercke (Fn. 55), MMR 2006, S. 493; vgl. insgesamt ausführlich zur Problematik: Gercke (Fn. 55), MMR 2006, S. 493 ff.; Spindler (Fn. 54), MMR 2007, 511 ff.

59 Schmidt (Fn. 42), Rn. 1125.

60 Vgl. nur LG Berlin, MMR 2007, S. 668; kritisch zum dogmatischen Vorgehen des Gerichtes: D. Heckmann, Betreiberhaftung bei Meinungsplattformen im Internet („meinprof.de), jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 5.

61 OLG Düsseldorf, MMR 2006, S. 553.

62 LG Hamburg, MMR 2006, 491 m. Anm. Gercke; LG Hamburg, MMR 2007, 450 m. abl. Anm. Meckbach/Weber.

63 OLG Hamburg, MMR 2006, S. 744 m. Anm. Feldmann; LG München I, MMR 2006, 179; OLG Düsseldorf, MMR 2006, 619.

64 OLG Hamburg, MMR, 2006, S. 744 (748) m. Anm. Feldmann.

65 OLG Hamburg, MMR, 2006, S. 747 m. Anm. Feldmann.

66 LG Berlin, MMR 2007, S. 668; OLG Hamburg, MMR, 2006, S. 747 (748) m. Anm. Feldmann.

67 P. Gola/C. Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, 2003, S. 1.

68 Gola/Klug (Fn. 67), S. 40.

69 Vgl. dazu T. Hoeren, Rechtliche Grundlagen des SCHUFA-Scoring-Verfahrens, RDV 2007, S. 93 ff.; G. M. Beckhusen, Das Scoring-Verfahren der SCHUFA im Wirkungsbereich des Datenschutzrechts, BKR 2005, S. 335 ff. m.w.N.

70 So wohl auch P. Plog/M. Bandehzadeh, K&R Kommentar zu OLG Köln AZ: 28 O 263/07 v. 11.07.07, K&R 2008, S. 45; A. Dix, Testberichte über Hochschullehrer, DuD 2006, S. 330.

71 Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (105); Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, S. 45; Dorn (Fn. 19), DuD 2008, S. 98 (100); Dix (Fn. 70), DuD 2006, S. 330.

72 Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, 45 f.

73 Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG spricht zwar lediglich von einem „schutzwürdigen Interesse“ was darauf hindeutet, dass keine Interessenabwägung stattfindet, sondern jedes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen genügt. Die h.M. legt dies aber aufgrund teleologischer, systematischer und verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte so aus, dass dennoch eine Interessenabwägung zu erfolgen hat.

74 Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, 45; vgl. auch P. Plog, Anmerkung zum Urteil des LG Köln v. 11.07.2007, CR 2007, S. 668 ff.

75 LG Köln, MMR 2007, S. 729 (731 f.) m. Anm. Kreutzer.

76 A. Dix in: Smitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Auflage, 2006, § 34 Rn. 22; P. Gola/R. Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 9. Auflage 2007, § 34 Rn. 10.

77 Vgl. dazu Hoeren (Fn. 69), RDV 2007, S. 93 (95 f.).

78 BVerfGE 93, S. 266 (289); BVerfG, NJW 2003, S. 1109.

79 BGH, MMR 2007, S. 518; OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (104).

80 BVerfG, NJW 1999, S. 483 (484).

81 LG Köln, MMR 2007, S. 729 (731) m. Anm. Kreutzer.

82 BVerfG, NJW 1999, S. 2262 (2263).

83 R. Schmidt, Grundrechte, 10. Auflage, 2008, Rn. 514; D. Dörr/R. Schwartmann, Medienrecht, 2006, Rn. 320.

84 BVerfG, NJW 1993, S. 1462.

85 BVerfG, NJW 1987, S. 1398.

86 D. Bölke, Kritik an Macht ist schutzbedürftig - Wann wird Kritik zur Schmähung?, NJW 2004, S. 2352 (2353).

87 Schmidt (Fn. 83), Rn. 266; vgl. auch BVerfGE 101, S. 361 ff.

88 BVerfGE 78, S. 77 (84); LG Köln, MMR 2007, S. 729 (730) m. Anm. Kreutzer.

89 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (104); LG Köln, MMR 2007, S. 729 (730) m. Anm. Kreutzer.

90 Vgl. dazu Schmidt (Fn. 83), Rn. 278 ff.

91 LG Köln, MMR 2007, S. 729 (730) m. Anm. Kreutzer; zust. Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, S. 45.

92 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (103); Dorn (Fn. 19), DuD 2008, S. 98 (101) hält hingegen eine Trennung für unmöglich, da immer die gesamte Persönlichkeit des Bewerteten betroffen sei.

93 T. Kreutzer, Anmerkung zum Urteil des LG Köln v. 11.7.2007, MMR 2007, S.732 f.

94 Kreutzer (Fn. 93), MMR 2007, S. 732 (733); BGH, NJW-RR, S. 619 (620).

95 LG Köln, MMR 2007, S. 729 m. Anm. Kreutzer; OLG Köln, MMR 2008, S. 101 ff.

96 LG Köln, MMR 2007, S. 729 (731) m. Anm. Kreutzer; OLG Köln, MMR 2008, S. 101 ff.

97 Kreutzer (Fn. 93), MMR 2007, S. 732 (733).

98 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (103 ).

99 S. Coiplet, Deutsche Wirtschaft verlangt Schul-TÜV, Institut für soziale Dreigliederung, 2002 (abrufbar unter: http://www.dreigliederung.de/news/02011500.html).

100 Vgl. auch insgesamt dazu C. Seidler, Unterrichtstest – Lehrer und Eltern mosern über den Schul-TÜV, Spiegel Online – Schulspiegel v. 27.11.2007 (abrufbar unter: http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,519098,00.html); warnend aber: GEW Baden-Württemberg, Evaluation ist kein Schul-TÜV, Pressemitteilung v. 09.10.2007 (abrufbar unter: http://bildungsklick.de/pm/55895/evaluation-ist-kein-schul-tuev).

101 Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (107).

102 Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, 45.

103 Plog/Bandehzadeh (Fn. 70), K&R 2008, S. 45 f.; die Bedeutung der Meinungsfreiheit verkennt hingegen Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (106).  Dorn (Fn. 19), DuD 2008, S. 98 (101) sieht sogar überwiegend nur politische und weltanschauliche Meinungen als von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG geschützt. Das Kritisieren anderer Menschen sei dagegen nur gerade noch in den Schutzbereich einzubeziehen, aber gering zu gewichten. Diese Ansicht ist angesichts der Bedeutung der Meinungsfreiheit für das Bestehen und Wachsen einer Demokratie sehr fraglich. Zudem scheint der Verfasser Funktion und verfassungsrechtliche Bedeutung des Portalbetreibers bei der Kundgabe von Meinungen Dritter falsch einzuschätzen. Auf S. 102 konstatiert er schließlich: „Eine andere Beurteilung wäre mit dem hohen Anspruch, den das BDSG dem informationelle Selbstbestimmungsrechts beigelegt hat, nicht vereinbar.“ Diese Argumentation ist aber verfehlt, da sie zum einen die Normenhierarchie zwischen Verfassungsrecht und einfachem Recht verkehrt und zum anderen einen Zirkelschluss aufweist: Der Verfasser begründet nämlich i.E. die vorzunehmende verfassungsrechtliche Interessenabwägung innerhalb des BDSG mit dem BDSG selbst. Die Auslegungen des einfachen Rechts wird also, dogmatisch falsch, über den Umweg des Verfassungsrechts mit dem auszulegenden einfachen Recht selbst begründet.

104 Etwa bei der Beschimpfung eines Dozenten als „Psychopat“ – vgl. AG Berlin Tiergarten, AZ: 7 C 208/06 v. 22.01.2007.

105 Dagegen hält Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (107) die hinnehmbare Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen wegen der globalen Abrufbarkeit für bei weitem überschritten und erwägt geschlossene Benutzergruppen. Auch könne es wegen der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Daten ohne jegliches berechtigtes Interesse oder gar für sachfremde Zwecke abrufen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Verfasserin die Bedeutung der Meinungsfreiheit verkennt und die generalklauselartigen Erlaubnisnormen des BDSG gerade verfassungskonform auszulegen sind. Zudem führte diese Ansicht dazu die Meinungsfreiheit in Bezug auf Meinungsplattformen wegen einiger befürchteter und praktisch kaum nachweisbarer Einzelfälle erheblich einzuschränken.

106 So R. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Auflage, 2005, § 19 c.

107 Braun (Fn. 32), jurisPR-ITR 8/2007 Anm. 4.

108 S.-H. Ju,Strafrechtlicher Ehrenschutz im Internet, 2005, S. 127.

109 Beiträge sind meist nach kurzer Zeit aus vielen Quellen digital abrufbar und in Online-Archiven (etwa http://www.achrive.org) gespeichert.

110 Braun (Fn. 32), jurisPR-ITR 8/2007 Anm. 4.

111 Zur Notwendigkeit der Evaluation an Hochschulen: M. Wettern, Lehrerevaluation an Hochschulen, DuD 2008, S. 29 ff.

112 Kritisch dagegen Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (106).

113 So J. Kraus (Präsident Deutscher Lehrerverband), "Lehrerbeurteilungen im Internet belasten das Schulklima!" (Interview), Syker Kreiszeitung v. 01.04.2007.

115 So noch P. Schaar, Datenschutzfreier Raum Internet?, CR 1996, S. 170 ff.

116 F. C. Mayer, Recht und Cyberspace, NJW 1996, S. 1782 (1791).

117 G. Gounalakis/L. Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet, 2002, S. 68.

118 Vgl. hierzu und bzgl. weiterer Informationen: K. Schmiedekampf, Schüler dürfen bei Spickmich Noten verteilen, Spiegel Online – Schulspiegel v. 28.06.2007 (abrufbar unter: http://www.spiegel.de/schulspiegel/leben/0,1518,491084,00.html)

119 Vgl. Dörr/Schwartmann (Fn. 83), Rn. 83 a.E.

    Alle angegeben URLs wurden vom Verfasser zuletzt am 05.04.2008 überprüft.