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Haftungsfalle Web 2.0?

Zur Verantwortlichkeit von Website-Betreibern für Nutzerbeiträge

ref. jur. Ulf Gutfleisch, Universität Freiburg

 

 

Ob YouTube, Flickr, MySpace oder ein beliebiges Diskussionsforum: Im Web 2.0 be­stimmen Betreiber von Webseiten zunehmend nur noch den Rahmen, die Inhalte liefern die Nutzer. Doch was passiert, wenn diese sich nicht an die Regeln halten? Mehr als 1,6 Milliarden Euro zahlte Google 2006, um sich das Videoschnipsel-Portal YouTube einzu­verlei­ben.1 Schon damals hatte die Webseite rechtliche Probleme, weil viele Surfer Ausschnitte aus Fernsehserien oder Filmen online stellten. Was für ein finanzstarkes Unternehmen wie Google Inc. ein kalkulierbares Risiko sein mag, stellt für ein kleinen Betrieb oder eine Privatperson ein ernsthaftes Problem dar. Wer sich auf die Suche macht, kann zahl­reiche Fälle finden, in denen Webmastern wegen eines beleidigenden Foren-Postings oder eines von ihren Nutzern „geborgten“  Bildes eine anwaltliche Abmahnung zuging. Kostenpunkt: nicht selten 2.000 Euro.

I. Der Grundsatz: Haftung ab Kenntnis

Dabei könnte doch alles so einfach sein: Das Telemediengesetz regelt eindeutig, dass Dienste­anbieter für fremde Informationen, die sie für ihre Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie auch von der Verpflichtung befreit wären, rechts­widrige In­halte zu entfernen. Vielmehr treffen die Seitenbetreiber gewisse Prüfpflichten. Erst wenn sie die­sen nicht nachkommen, ist eine kostenpflichtige Abmahnung zulässig und eine Klage des Rechteinhabers hat Aussicht auf Erfolg.

 

Fest steht insoweit, dass ein Seitenbetreiber von Benutzern eingestellte Inhalte unverzüglich auf Rechtsverletzungen prüfen und gegebenenfalls beseitigen muss, wenn er diese selbst bemerkt oder ander­weitig (z.B. durch einen Hinweis des Rechteinhabers) davon Kenntnis erlangt. Dafür ist es notwendig, dass man die eigene Erreichbarkeit sicherstellt. Wer nicht innerhalb kurzer Zeit (in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden) reagieren kann, zum Beispiel, weil er sich im Urlaub befindet, muss dafür sorgen, dass andere Personen zur Kontrolle bereit stehen. Dies gilt auch dann, wenn es dem Rechteinhaber möglich gewesen wäre, sich direkt an den Nutzer zu wenden, der den rechtsverletzenden Beitrag online gestellt hat.2

II. Bestehen einer generellen Vorabprüfungspflicht?

Wie weit die Prüfpflicht eines Seitenbetreibers reicht, ist ansonsten eine Frage des Einzelfalls und richtet sich danach, was dem Betreiber den Umständen nach zuzumuten ist. Die Gerichte sind hier in den vergangenen Jahren von einem ganz unterschiedlichen Ausmaß dieser Pflichten ausgegangen. Besonders betreiberunfreundlich hat sich das Landgericht Hamburg ge­zeigt, das in mehreren Urteilen den Betreibern von Webseiten mit benutzerbasierten Inhalten de facto eine Vorab­prüfungspflicht auferlegt hat. Bereits am 02.12.2005 vertrat das LG Hamburg im „Heise-­Urteil“3 die Ansicht, dass es sich jedenfalls bei großen Diskussionsforen um Gefahrenquellen handle. Foren­beiträge seien deshalb vom Betreiber generell vor Freischaltung auf ihre Recht­mäßigkeit zu prüfen. Das Oberlandesgericht Hamburg wies zwar die Berufung des Foren-Inhabers gegen die­ses Urteil zurück, lehnte jedoch in den Entscheidungsgründen eine generelle Pflicht zur „Ein­gangs­kontrolle“ von Beiträgen in Diskussions­foren ab.4

 

Das LG Hamburg bejahte daraufhin erneut eine allgemeine Haftung des Betreibers für Forenbeiträge Dritter.5 Im Falle rechtswidriger Äußerungen könne diese allenfalls dann aus­ge­schloss­en werden, wenn sich der Betreiber der Internet­­seite von der Äußerung nicht nur pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere. In einem späteren Urteil6 hatte das LG mit einem Webseiten-Betreiber zu tun, in dessen Diskussionsforum ein Forennutzer ein Foto, das er von einem anderen Internetangebot kopiert hatte, einband. Auf Grund der Zunahme von Urheber­rechts­verletzungen im Internet sah man dort bereits in der den Benutzern eingeräumten Möglich­keit, Foto­grafien zu veröffentlichen, die Schaffung einer Gefahren­quelle. Der Betreiber habe deshalb ge­eignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche diese Rechts­ver­letzungen soweit wie möglich verhindert werden, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar sei. Eine Entfernung erst nach Kenntnisnahme sah das LG dabei aus­drücklich nicht als ausreichend an.

III. Weitergehende Prüfpflichten im Einzelfall

Die hanseatische Landgerichtsrechtsprechung stellt jedoch eine Ausnahme dar, von der im Moment nicht anzunehmen ist, dass sie sich auf Dauer durchsetzen wird. Sie widerspricht der Position des Bundesgerichtshofs (BGH), der für den Betreiber eines Internet­auktions­hauses aus­drücklich festgestellt hat, dass es diesem unzumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechts­verletzung hin zu untersuchen ("Rolex-Urteil").7 In zahlreichen anderen Entscheidungen deutscher Gerichte wurde dementsprechend ausdrücklich festgestellt, dass einen Betreiber im Grundsatz eine Prüfpflicht erst ab Kenntnis eines rechtsverletzenden Benutzer­beitrags trifft.

 

Weitergehende Prüfungspflichten können auf einen Seitenbetreiber jedoch zukommen, wenn er eine Rechtsverletzung vorhersehbar provoziert hat oder sich bei ihm bekannten Rechts­verletzungen die Gefahr einer Wiederholung aufdrängt.

1. Gewerblich betriebene Webseiten

Im oben zitierten "Rolex-Urteil" des BGH, sah das Gericht den Betreiber eines groß­en Online-Auktionshauses nicht lediglich als verpflichtet an, Angebote gefälschter Mar­ken­­uhren nach Kenntnisnahme zu entfernen. Der Betreiber habe zudem auch im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren Vorsorge zu tref­fen, dass keine weiteren Angebote eingestellt werden, die erkennbar die Marken der Uhren­herstellerin verletzen.

 

Das OLG Hamburg hatte es in der Berufungsinstanz des "Heise-Urteils"8 mit einer bekannten Webseite im Bereich IT-Nachrichten zu tun, bei der zu jeder Nachrichtenmeldung ein eigenes Diskussionsforum eröffnet wird. Wird eine Rechts­verletzung in einem solchen Forum festgestellt, soll der Betreiber nach Auffassung des Gerichts verpflichtet sein, das konkrete Forum laufend daraufhin zu prüfen, ob es erneut Beiträge der beanstandeten Art enthält. Das Gericht ließ zudem offen, ob sich eine solche Prü­fungs­­pflicht nicht auch bereits auf Grund der „Brisanz“ einer Nachrichtenmeldung ergeben kann. Dies wurde dann für möglich gehalten, wenn es für den Betreiber nahe liegt, dass es auf Grund des Inhalts der Nachricht zu rechtsverletzenden Leser­reaktionen kommen wird.

2. Nicht gewerblich betriebene Webseiten

Beide Entscheidungen betrafen allerdings kommerziell betriebene Webseiten. Für nicht­gewerb­liche Anbieter hat das OLG Düsseldorf9 in auch in Anbetracht „massiver“ Beleidigungen in einem Diskussionsforum entschieden, dass eine Prüfpflicht hinsichtlich erneuter Verletzungen für den Betreiber unzumutbar sei. Dem entsprechend hatte bereits zuvor das Amtsgericht Berlin-Mitte im Hinblick auf Rechts­verletzungen in einem von einem An­bieter kostenlos bereitgestellten Blog geurteilt.10

IV. Fazit

Setzen sich die zuletzt genannten Entscheidungen durch, gilt zumindest für Privatpersonen: Wer die benutzergestalteten Bereiche seiner Seite regelmäßig kontrolliert und auf berechtigte Beanstandungen von Rechteinhabern schnell reagieren kann, hat in der Regel nichts zu befürchten. Außerhalb von Hamburg scheint das Web 2.0 gerettet. Zumindest vorerst.

 

 

 

Anmerkungen und Kommentare zu diesem Artikel an:

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1 DER SPIEGEL 52/2006 (22.12.2006), S. 47.

2 Urteil des BGH vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06 (= MMR 2007, 518).

3 Urteil des LG Hamburg vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05 (= MMR 2006, 491).

4 Urteil vom OLG Hamburg vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06 (= MMR 2006, 744).

5 Urteil des LG Hamburg vom 27.04.2007, Az.: 324 O 600/06 (= MMR 2007, 450).

6 Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007, Az.: 308 O 245/07 (= MMR 2007, 726).

7 Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01 (= MMR 2004, 668); vgl. auch Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04 (= MMR 2007, 634).

8 Urteil des OLG Hamburg vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06 (= MMR 2006, 744).

9 Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.06.2006, Az.: I-15 U 21/06 (= MMR 2006, 618).

10 Urteil des AG Berlin-Mitte vom 20.10.2004, Az.: 15 C 1011/04 (= MMR 2005, 639).