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Haftungsfalle Web 2.0?Zur Verantwortlichkeit von Website-Betreibern für Nutzerbeiträge ref. jur. Ulf Gutfleisch, Universität Freiburg
Ob YouTube, Flickr, MySpace oder ein beliebiges Diskussionsforum: Im Web 2.0 bestimmen Betreiber von Webseiten zunehmend nur noch den Rahmen, die Inhalte liefern die Nutzer. Doch was passiert, wenn diese sich nicht an die Regeln halten? Mehr als 1,6 Milliarden Euro zahlte Google 2006, um sich das Videoschnipsel-Portal YouTube einzuverleiben.1 Schon damals hatte die Webseite rechtliche Probleme, weil viele Surfer Ausschnitte aus Fernsehserien oder Filmen online stellten. Was für ein finanzstarkes Unternehmen wie Google Inc. ein kalkulierbares Risiko sein mag, stellt für ein kleinen Betrieb oder eine Privatperson ein ernsthaftes Problem dar. Wer sich auf die Suche macht, kann zahlreiche Fälle finden, in denen Webmastern wegen eines beleidigenden Foren-Postings oder eines von ihren Nutzern „geborgten“ Bildes eine anwaltliche Abmahnung zuging. Kostenpunkt: nicht selten 2.000 Euro. I. Der Grundsatz: Haftung ab KenntnisDabei könnte doch alles so einfach sein: Das Telemediengesetz regelt eindeutig, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für ihre Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie auch von der Verpflichtung befreit wären, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Vielmehr treffen die Seitenbetreiber gewisse Prüfpflichten. Erst wenn sie diesen nicht nachkommen, ist eine kostenpflichtige Abmahnung zulässig und eine Klage des Rechteinhabers hat Aussicht auf Erfolg.
Fest steht insoweit, dass ein Seitenbetreiber von Benutzern eingestellte Inhalte unverzüglich auf Rechtsverletzungen prüfen und gegebenenfalls beseitigen muss, wenn er diese selbst bemerkt oder anderweitig (z.B. durch einen Hinweis des Rechteinhabers) davon Kenntnis erlangt. Dafür ist es notwendig, dass man die eigene Erreichbarkeit sicherstellt. Wer nicht innerhalb kurzer Zeit (in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden) reagieren kann, zum Beispiel, weil er sich im Urlaub befindet, muss dafür sorgen, dass andere Personen zur Kontrolle bereit stehen. Dies gilt auch dann, wenn es dem Rechteinhaber möglich gewesen wäre, sich direkt an den Nutzer zu wenden, der den rechtsverletzenden Beitrag online gestellt hat.2 II. Bestehen einer generellen Vorabprüfungspflicht?Wie weit die Prüfpflicht eines Seitenbetreibers reicht, ist ansonsten eine Frage des Einzelfalls und richtet sich danach, was dem Betreiber den Umständen nach zuzumuten ist. Die Gerichte sind hier in den vergangenen Jahren von einem ganz unterschiedlichen Ausmaß dieser Pflichten ausgegangen. Besonders betreiberunfreundlich hat sich das Landgericht Hamburg gezeigt, das in mehreren Urteilen den Betreibern von Webseiten mit benutzerbasierten Inhalten de facto eine Vorabprüfungspflicht auferlegt hat. Bereits am 02.12.2005 vertrat das LG Hamburg im „Heise-Urteil“3 die Ansicht, dass es sich jedenfalls bei großen Diskussionsforen um Gefahrenquellen handle. Forenbeiträge seien deshalb vom Betreiber generell vor Freischaltung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Oberlandesgericht Hamburg wies zwar die Berufung des Foren-Inhabers gegen dieses Urteil zurück, lehnte jedoch in den Entscheidungsgründen eine generelle Pflicht zur „Eingangskontrolle“ von Beiträgen in Diskussionsforen ab.4
Das LG Hamburg bejahte daraufhin erneut eine allgemeine Haftung des Betreibers für Forenbeiträge Dritter.5 Im Falle rechtswidriger Äußerungen könne diese allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Betreiber der Internetseite von der Äußerung nicht nur pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere. In einem späteren Urteil6 hatte das LG mit einem Webseiten-Betreiber zu tun, in dessen Diskussionsforum ein Forennutzer ein Foto, das er von einem anderen Internetangebot kopiert hatte, einband. Auf Grund der Zunahme von Urheberrechtsverletzungen im Internet sah man dort bereits in der den Benutzern eingeräumten Möglichkeit, Fotografien zu veröffentlichen, die Schaffung einer Gefahrenquelle. Der Betreiber habe deshalb geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche diese Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar sei. Eine Entfernung erst nach Kenntnisnahme sah das LG dabei ausdrücklich nicht als ausreichend an. III. Weitergehende Prüfpflichten im EinzelfallDie hanseatische Landgerichtsrechtsprechung stellt jedoch eine Ausnahme dar, von der im Moment nicht anzunehmen ist, dass sie sich auf Dauer durchsetzen wird. Sie widerspricht der Position des Bundesgerichtshofs (BGH), der für den Betreiber eines Internetauktionshauses ausdrücklich festgestellt hat, dass es diesem unzumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen ("Rolex-Urteil").7 In zahlreichen anderen Entscheidungen deutscher Gerichte wurde dementsprechend ausdrücklich festgestellt, dass einen Betreiber im Grundsatz eine Prüfpflicht erst ab Kenntnis eines rechtsverletzenden Benutzerbeitrags trifft.
Weitergehende Prüfungspflichten können auf einen Seitenbetreiber jedoch zukommen, wenn er eine Rechtsverletzung vorhersehbar provoziert hat oder sich bei ihm bekannten Rechtsverletzungen die Gefahr einer Wiederholung aufdrängt. 1. Gewerblich betriebene WebseitenIm oben zitierten "Rolex-Urteil" des BGH, sah das Gericht den Betreiber eines großen Online-Auktionshauses nicht lediglich als verpflichtet an, Angebote gefälschter Markenuhren nach Kenntnisnahme zu entfernen. Der Betreiber habe zudem auch im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren Vorsorge zu treffen, dass keine weiteren Angebote eingestellt werden, die erkennbar die Marken der Uhrenherstellerin verletzen.
Das OLG Hamburg hatte es in der Berufungsinstanz des "Heise-Urteils"8 mit einer bekannten Webseite im Bereich IT-Nachrichten zu tun, bei der zu jeder Nachrichtenmeldung ein eigenes Diskussionsforum eröffnet wird. Wird eine Rechtsverletzung in einem solchen Forum festgestellt, soll der Betreiber nach Auffassung des Gerichts verpflichtet sein, das konkrete Forum laufend daraufhin zu prüfen, ob es erneut Beiträge der beanstandeten Art enthält. Das Gericht ließ zudem offen, ob sich eine solche Prüfungspflicht nicht auch bereits auf Grund der „Brisanz“ einer Nachrichtenmeldung ergeben kann. Dies wurde dann für möglich gehalten, wenn es für den Betreiber nahe liegt, dass es auf Grund des Inhalts der Nachricht zu rechtsverletzenden Leserreaktionen kommen wird. 2. Nicht gewerblich betriebene WebseitenBeide Entscheidungen betrafen allerdings kommerziell betriebene Webseiten. Für nichtgewerbliche Anbieter hat das OLG Düsseldorf9 in auch in Anbetracht „massiver“ Beleidigungen in einem Diskussionsforum entschieden, dass eine Prüfpflicht hinsichtlich erneuter Verletzungen für den Betreiber unzumutbar sei. Dem entsprechend hatte bereits zuvor das Amtsgericht Berlin-Mitte im Hinblick auf Rechtsverletzungen in einem von einem Anbieter kostenlos bereitgestellten Blog geurteilt.10 IV. FazitSetzen sich die zuletzt genannten Entscheidungen durch, gilt zumindest für Privatpersonen: Wer die benutzergestalteten Bereiche seiner Seite regelmäßig kontrolliert und auf berechtigte Beanstandungen von Rechteinhabern schnell reagieren kann, hat in der Regel nichts zu befürchten. Außerhalb von Hamburg scheint das Web 2.0 gerettet. Zumindest vorerst.
Anmerkungen und Kommentare zu diesem Artikel an:
1 DER SPIEGEL 52/2006 (22.12.2006), S. 47. 2 Urteil des BGH vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06 (= MMR 2007, 518). 3 Urteil des LG Hamburg vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05 (= MMR 2006, 491). 4 Urteil vom OLG Hamburg vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06 (= MMR 2006, 744). 5 Urteil des LG Hamburg vom 27.04.2007, Az.: 324 O 600/06 (= MMR 2007, 450). 6 Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007, Az.: 308 O 245/07 (= MMR 2007, 726). 7 Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01 (= MMR 2004, 668); vgl. auch Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04 (= MMR 2007, 634). 8 Urteil des OLG Hamburg vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06 (= MMR 2006, 744). 9 Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.06.2006, Az.: I-15 U 21/06 (= MMR 2006, 618). 10 Urteil des AG Berlin-Mitte vom 20.10.2004, Az.: 15 C 1011/04 (= MMR 2005, 639). |
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