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Keine Angst vor dem Steuerrecht!

Ein Plädoyer für steuerrechtliche Pflichtinhalte im juristischen Studium

von stud. iur. Veris-Pascal Heintz, Universität Saarbrücken*

 

 

Das Steuerrecht ist allgegenwärtig. Wenn auch formell dem öffentlichen Recht zuzurechnen, entfaltet es Transferwirkungen in andere Rechtsgebiete; vordergründig in das Zivilrecht. Für die Rechtspraxis sind steuerliche Auswirkungen wirtschaftlicher Vorgänge stets von Interesse. Steuerrechtliches Grundlagenwissen ist nicht zuletzt deshalb von unschätzbarem Wert für die juristische Berufspraxis. Der folgende Beitrag plädiert für die Aufnahme steuerrechtlicher Pflichtinhalte in das juristische Studium und zeigt auf, wie diese Forderung auch tatsächlich umgesetzt werden könnte.

I. Bestandsaufnahme: Status quo steuerrechtlicher Inhalte in der Juristenausbildung

Die bayerische Referendarsausbildung macht es vor. Dort sind Lehrgänge zum Steuerrecht nicht nur verpflichtender Bestandteil des Vorbereitungsdienstes (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BayJAPO); Teile des Steuerrechts sind sogar Prüfungsgegenstand der Zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 lit. c BayJAPO).1  Ein ganz anderes Bild zeigt sich jedoch an den Universitäten. Die Studien- und Prüfungsordnungen sehen steuerrechtliche Inhalte explizit nur im Rahmen der Schwerpunktbereiche vor.2 Daneben existieren Postgraduiertenstudiengänge,3 die auch für Juristen attraktiv sein können, die bislang noch nicht mit dem Steuerrecht in Berührung gekommen sind, sich aber eine Tätigkeit in diesem Bereich erschließen möchten.4

Es verwundert somit nicht, dass das Gros der angehenden Juristen – unbenommen etwaiger Erfahrungen im privaten Bereich – ohne jeglichen Kontakt zum Steuerrecht eine juristische Profession ergreifen. Die Steuerberatung wird in der Praxis zumeist den Steuerberatern überlassen.5 Das ist nicht nur deshalb nachteilig, weil dadurch lukrative Beratungsfelder verschlossen werden, vielmehr schlägt sich mangelndes steuerliches Wissen auch in der alltäglichen Berufspraxis nieder: Ob nun der selbständige Rechtsanwalt seinen zu versteuernden Gewinn ermitteln oder Lohnsteuer für seine Angestellten abführen muss (§§ 38 ff. EStG), Staatsanwalt und Strafrichter sich Fällen der Wirtschaftskriminalität ausgesetzt sehen oder der Notar Vertragsgestaltungen vornehmen soll.

Fragt man nach den Gründen für die stiefmütterliche Behandlung des Steuerrechts in der (universitären) Juristenausbildung, erkennt man Folgendes: Im Laufe der Jahrzehnte hat sich ein Ungleichgewicht im Lehrangebot zwischen Straf-, Privat- und Öffentlichem Recht entwickelt. Insbesondere dem Strafrecht kommt eine verhältnismäßig (über-)gewichtige Rolle zu, die es – wagt man den Vergleich zum Nachbarland Frankreich – nicht überall hat.6 Wie Ranieri hervorhebt, sind demgegenüber betriebswirtschaftliche Programme und steuerrechtliche Ausbildungsthemen dringend ausbau- und ergänzungsbedürftig. Dem Steuerrecht wurde also bislang nicht der Stellenwert eingeräumt, der wünschenswert wäre.

II. Ergänzung des bisherigen Curriculums um steuerrechtliche Inhalte

Angesichts der Stofffülle und der Komplexität des Steuerrechts muss wohl überlegt werden, wie sich steuerrechtliche Inhalte in den ohnehin großen Stoffumfang der Pflichtfächer einfügen können. Es muss also zuerst bestimmt werden, was überhaupt zu einem verpflichtenden Teil der universitären Juristenausbildung gemacht werden soll. Eine Beschränkung auf die Themen, die auch für die bayerischen Referendare relevant sind7, erscheint hierbei am Sinnvollsten. Eine tiefer gehende Befassung mit dem Steuerrecht muss letztlich den Studenten der Schwerpunktbereiche vorbehalten bleiben.

1. Verknüpfung mit bestehenden Lehrangeboten

Nachdem geklärt ist, was in die Studienpläne Einzug nehmen soll, muss im nächsten Schritt überlegt werden, wie diese vermittelt werden sollen. Dabei bietet es sich an, einen Gedanken aufzugreifen, der bereits in der Diskussion um die Vermittlung juristischer Schlüsselqualifikationen vorgebracht wurde8: So könnten steuerrechtliche Inhalte in bestehende Lehrangebote, respektive in die des Zivilrechts, integriert werden. Der Dozierende könnte also, sofern es relevant ist, auf steuerliche Rechtsfolgen hinweisen. Diese Überlegung lässt sich recht gut an dem Beispiel des Grundstückserwerbs veranschaulichen: hier ist die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten.

Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Steuerrecht in viele andere Rechtsgebiete hineinwirkt. Ein Blick über den Tellerrand kann insoweit zu fruchtbaren Ergebnissen führen und den juristischen Wissenshorizont positiv erweitern. Allerdings können steuerrechtliche Exkurse im Rahmen von zivilrechtlichen Pflichtveranstaltungen zwangsläufig nur kursorischer Natur bleiben.

2. Eigene steuerrechtliche Veranstaltungen

Gewinnbringender erscheint es, eigene steuerrechtliche Vorlesungen in das Lehrangebot aufzunehmen. Jeder Student sollte somit ein Semester lang an einer steuerrechtlichen Grundlagenausbildung im Umfang von zwei bis drei Semesterwochenstunden teilhaben.9

Hierbei werden zwei Synergieeffekte erzielt: Zum einen dienen diese Pflichtveranstaltungen als Propädeutikum für die Studenten, die sich letztlich für einen steuerrechtlichen Schwerpunkt entscheiden. Der Schwerpunktbereich muss sich somit nicht auf die Vermittlung von Grundlagen und einer nachgehenden Vertiefung beschränken, sondern könnte durchaus interdisziplinär ausgestaltet werden.10

Zum anderen führt eine Grundausbildung im Steuerrecht dazu, dass andere Rechtsgebiete nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit den jeweiligen steuerrechtlichen Implikationen betrachtet werden. Das Steuerrecht ist nämlich, wenngleich es ein dynamisches Eigenleben führt, eine Rechtsdisziplin mit vielen Schnittstellen zum Zivil-, Staats-, Verwaltungs- und Europarecht.11 Eine Sensibilisierung für das Steuerrecht führt also zu einem deutlichen Kompetenzzuwachs.

3. Notwendigkeit steuerrechtlicher Themen bereits im Studium

So mancher wird sich berechtigterweise die Frage stellen, wieso steuerrechtliche Themen gerade im Rahmen des Universitätsstudiums vermittelt werden sollen. Diesem Einwand ist zuzugeben, dass die bayerische Referendarsausbildung beweist, dass eine „Steuerausbildung“ auch im Vorbereitungsdienst verankert werden könnte. Allerdings gilt hier, wie so oft, dass Defizite auf der ersten Stufe der Juristenausbildung (Studium) nur schwerlich auf der zweiten (Referendariat) ausgeglichen werden können.12 Vielmehr kann sich frühzeitig erworbenes Grundlagenwissen positiv auf den Vorbereitungsdienst und sogar auf die weitere Karriereplanung auswirken. Dem steuerlich Vorgebildeten eröffnen sich nämlich ganz neue Betätigungsfelder in Steuerberatungskanzleien, Finanzverwaltung oder Finanzgerichtsbarkeit.13 Steuerliches Basiswissen ermutigt idealerweise dazu, Praktika in den soeben genannten Bereichen zu absolvieren.14

III. Fazit

Auch wenn für Juristen bereits zahlreiche Möglichkeiten bestehen, sich mit Steuerrecht zu befassen, beschränken sich diese zumeist auf den universitären Schwerpunktbereich oder auf (kostenpflichtige) LL.M.-Weiterbildungsstudiengänge. So begrüßenswert diese Angebote sind, so wenig bedienen sie jene Studenten, die ihre Spezialisierung in anderen Bereichen sehen, von steuerrechtlichen Grundlagenkenntnissen aber gleichermaßen profitieren. Wie oben dargestellt, würden die Schwerpunktbereichsstudien aufgewertet, da sie sich nicht mehr mit Grundlagen befassen müssen, sondern gerade hierauf aufbauen können. Das ist im Vergleich zu anderen, klassischen Wahlfächern wie etwa dem Arbeitsrecht legitim, da auch diese im Rahmen der regulären Ausbildung vorgesehen sind.
Die „Angst vor dem Steuerrecht“ erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Das oftmals zitierte „Steuerchaos“, das für viele abschreckende Wirkung haben mag, ist für das hier geforderte Pflichtprogramm nicht von Bedeutung. Zwar werden die Vorschriften, nach denen Geldleistungs- und Erklärungspflichten der Bürger und Unternehmen auferlegt werden, nicht verständlicher15 – jedoch sollte der Jurist diese Herausforderung nicht scheuen. Das Steuerrecht hat seine dogmatischen und systematischen Grundlagen und kann mithilfe des juristischen Handwerkzeugs erlernt werden.16

Es sollte von daher viel mehr heißen: Nur Mut zum Steuerrecht!

 

 

*  Der Autor studiert Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt auf deutschem und internationalem Steuerrecht in Saarbrücken. Er arbeitet als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht (Prof. Dr. Rudolf Wendt) der Universität des Saarlandes. – Frau Anna-Viktoria Fretter und Herrn Dominik Auer sei dieser Beitrag zugedacht.
1 Hierzu gehören das Recht der Abgabenordnung (ohne steuerbegünstigte Zwecke, Vollstreckung und Steuerstrafverfahren) sowie das Einkommensteuerrecht (ohne Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer).
2 Vgl. bspw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 StuPrO der Universität des Saarlandes oder § 22 Abs. 1 Nr. 8 PrO der WWU Münster.
3 Solche Programme bieten die Universitäten Osnabrück, Münster, Hamburg, Potsdam, Bochum und Köln an, wobei diese hinsichtlich ihrer inhaltlichen Schwerpunktsetzung variieren.
4 So etwa die viersemestrige Variante des  LL.M.-Studienganges „Taxation“  an der Universität Osnabrück. Ähnliche Programme bieten die Universitäten Münster, Hamburg, Bochum, Köln und Potsdam.
5 Auch wenn ein juristisches Studium auf dem Weg zum Steuerberater Berücksichtigung findet (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, haben die meisten Steuerberater ein (Fach-)Hochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre absolviert.
6 Siehe hierzu Ranieri in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung – BT-Drs.14/2666 v. 11.2.2000 – Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16.5.2001. Online abrufbar: http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Veroeffentlichungen/juristenausbildung.htm (Stand: 4.3.2011).
7 Siehe o. Fußn. 1.
8 Vgl. hierzu Fritzemeyer, Die Bedeutung der „Soft Skills“ für die Juristenausbildung und die juristischen Berufe, NJW 2006, 2825 (2828).
9 Hauptadressaten sind insoweit Studenten im dritten bis fünften Fachsemester.
10 Etwa durch die verstärkte Aufnahme wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte wie Bilanzkunde und betrieblicher Steuerlehre.
11 Birk, Steuerrecht, 13. Aufl. 2010, Vorwort S. V.
12 Vgl. dazu im Rahmen der sog. Schlüsselqualifikationen für Juristen v. Schlieffen/Michaelis, JA 2003, 718 (719).
13 Diese Tätigkeiten werden zumeist von Absolventen mit steuerrechtlicher Schwerpunktsetzung ausgeübt. Im Nachteil sind jedoch die Absolventen, deren Universität gar keinen steuerrechtlichen Schwerpunkt anbietet. Die Aufnahme der Grundlagen des Steuerrechts in den Rahmen der Pflichtfächer könnte in solchen Fällen Abhilfe schaffen.
14 So auch Fischer, Die – weithin unterschätzte – Bedeutung des Steuerrechts in der juristischen Ausbildung und Praxis. Online abrufbar:  http://www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Fischer/DieBedeutungdesSteuerrechts.pdf (Stand: 4.3.2011).
15 Vgl. die Darstellung des Westfälischen Steuerkreises e.V. Online abrufbar: http://www.westfaelischer-steuerkreis.de/ueber-uns.html (Stand: 4.3.2011).
16 Fischer (o. Fußn. 14).