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„…deshalb wurde die Kronzeugenregelung, die alleine auf die materielle Qualität des Verrats aus war, nicht einmal Reue einfordert, nur polizeiliche Effektivität, für unsere ehemaligen umgewandelt zum Lohn für Unterwerfung. das ist die reale Qualität, die sie zu bieten haben. Es geht um den Unterwerfungsakt als solchen, und der wird gerade von unseren Ehemaligen ritualhaft vollzogen – mit Zerknirschung, Geweine und Kreislaufzusammenbrüchen. der Gerichtssaal als Tempel kathartischer Erneuerung…“2 Seit dem 01.09.2009 erweitert die allgemeine Kronzeugenregelung des § 46b StGB3 das deutsche Strafzumessungssystem nunmehr um eine dritte Säule4. I. Der Begriff des TerrorismusSchon die Definition des Begriffs „Terrorismus“ stellt Kriminologen und Grundlagenwissenschaftler vor unüberwindbare Schwierigkeiten: Weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene konnte bislang ein Konsens über den Inhalt und die Dimensionen des Terrorismusphänomens erzielt werden5. Dies liegt zum einen darin begründet, dass der Terrorismus aufgrund seiner Abhängigkeit vom zeitgeschichtlichen Kontext und den jeweiligen Akteuren einem ständigen Wandel unterworfen ist6. So unterscheidet sich der Terror, wie er zu Zeiten der Französischen Revolution oder der NS-Diktatur als staatliches Instrument gegen die Bevölkerung in Erscheinung trat, zum Beispiel deutlich vom linksradikalen Terrorismus der RAF oder dem islamistischen Terrorismus, der vor allem durch oppositionelle, regelmäßig private Kräfte gekennzeichnet ist7. Zum anderen ist der Begriff des Terrorismus in erheblichem Maße politisch geprägt und bringt eine nicht zu unterschätzende gesellschaftliche Stigmatisierung mit sich8. Insbesondere die Verwendung des Terrorismusbegriffs als „Ausschlussbegriff“ findet immer häufiger Anwendung, um eigene machtpolitische Positionen zu rechtfertigen9. II. Der Begriff des KronzeugenDer Begriff „Kronzeuge“ bezeichnet in Anlehnung an die englische Rechtspraxis einen Straftäter, der sein Wissen über noch unbekannte bzw. noch nicht überführte Dritte offenbart und für seine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden mit Strafmilderung oder Straferlass honoriert wird13. Wie der Begriff bereits impliziert, handelt es sich beim Kronzeugen in der Regel14 um einen Zeugen mit den Rechten und Pflichten eines solchen15. Im Unterschied zu anderen Zeugen ist gegenüber dem Kronzeugen selbst jedoch ein Strafverfahren anhängig16. III. Geschichtlicher Hintergrund der KronzeugenregelungIm Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtskreis hat die Kronzeugenregelung, mit Ausnahme einiger Einzelfälle, keinerlei Tradition im deutschen Recht17. Rechtspolitische Bedeutung erlangte die Kronzeugenregelung auf dem Gebiet der Bundesrepublik erst vor dem Hintergrund terroristischer Gewalttaten im Zusammenhang mit der Roten Armee Fraktion18. Noch vor einer gesetzlichen Normierung der Kronzeugenregelung wurden festgenommenen Mitgliedern der RAF in den frühen 70er Jahren Vorteile in Aussicht gestellt, falls diese sich zu einer Kooperation mit den Ermittlungsbehörden bereit erklärten - eine Praxis, die in den folgenden Jahrzehnten weiterhin exzessiv zur Anwendung kam und vielfach Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit war19. Als sich mit der Entführung des CDU-Politikers Peter Lorenz im März 1975 und dem darauf folgenden Anschlag auf die deutsche Botschaft in Stockholm erneut Erschütterung in der Bundesrepublik breit machte, wurde schließlich der erste Versuch unternommen, im Rahmen umfassender Anti-Terror-Maßnahmen das Kronzeugenmodell auch gesetzlich zu verankern20. Aufgrund erheblicher rechtstaatlicher und kriminalpolitischer Bedenken blieben sämtliche Vorstöße zur Kodifizierung des Modells in den nächsten Jahren jedoch erfolglos21. IV. Die Kronzeugenregelung des geltenden Rechts: § 46b StGBDie neue Kronzeugenregelung des § 46b Abs.1 räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, die Strafe eines Straftäters zu mildern oder unter bestimmten Voraussetzungen von dieser abzusehen, wenn der Täter durch Offenbaren seines Wissen zur Aufklärung einer Tat gem. § 100a StPO wesentlich beigetragen oder durch rechtzeitige Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ihre Prävention ermöglicht hat. Dabei ist der Anwendungsbereich weit gefasst, um einen möglichst hohen Anreiz für Aufklärungs- und Präventionshilfe zu bieten30. Ausreichend ist es, wenn die Tat des potentiellen Kronzeugen mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist31, wodurch nur diejenigen Straftaten aus dem Anwendungsbereich fallen, die mit einem Monat Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden32. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der §§ 46ff. sind dabei alle Formen von Täterschaft und Teilnahme erfasst33. V. Rechtliche und tatsächliche Dimensionen der KronzeugenregelungWann immer die Kronzeugenregelung in den letzten vier Jahrzehnten in den rechtspolitischen Diskurs getreten ist, wurde sie von erheblichen Bedenken begleitet. Die Kritik am Kronzeugenmodell hat im Laufe der Zeit jedoch nur ihre Akzentuierung, nicht aber ihren Schwerpunkt geändert. Die vorgebrachten Argumente zeichnen dabei ein aussagekräftiges Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Dimensionen, in denen sich das Rechtsinstitut bewegt. Die folgende Darstellung kann dabei lediglich einen Teil der umfangreichen Diskussionen und seiner Schwerpunkte aufgreifen. 1. Verfassungsrechtliche DimensionenDie Vorbehalte richten sich in erster Linie gegen die mangelnde Rechtstaatlichkeit des Modells, da dieses mit der Möglichkeit der Straffreiheit oder einer milderen Bestrafung das in Art.20 GG verbürgte Prinzip unterlaufe41. Die Verfasser der Gesetzestexte von 1989 und von 2009 stellen in ihren Begründungen lediglich fest, dass im Bewusststein des Widerspruchs zum Rechtstaatsprinzip gehandelt werde42. Davon abgesehen sind keine weitergehenden Äußerungen zu Art. 20 GG ersichtlich43. Das Bundesverfassungsgericht gibt diesbezüglich zu bedenken, dass die wirksame Aufklärung und Bekämpfung gerade schwerer Straftaten ein wesentlicher Auftrag des rechtstaatlichen Gemeinwesens sei, der in außergewöhnlichen Situationen wie der islamistischen Bedrohung besonders immanent wäre44. Der Gesetzgeber befand und befinde sich mit der Statuierung einer derartigen reaktiven Regelung deshalb noch innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums45. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Regelung als Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus durchaus geeignet, sowie als mildestes Mittel zudem erforderlich sei46. Schließlich greifen die zur Verfügung stehenden Alternativen wie der Einsatz verdeckter oder computergestützter Maßnahmen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, seien mithin wesentlich eingriffsintensiver als der bloße Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Einzelfall47. Aufgrund der nur geringfügig eingeschränkten Einschätzungsprärogative des Gerichts hinsichtlich der fakultativen Rechtsfolgen des § 46b ist zudem ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot denkbar48. Aufgrund der Präklusionsklausel sind die in der Regelung begründeten Verhandlungen des Täters mit den Strafverfolgungsbehörden rechtlich nicht bindend, sondern lediglich informell, wobei sich der Täter aufgrund des weitreichenden Ermessensspielraums des Gerichts in der schwächeren Verhandlungsposition befindet. Die Berechenbarkeit staatlichen Strafens entfällt, und damit auch die Rechtssicherheit, die durch das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs.2 GG gewährleistet werden soll49. Weiterhin wird von Gegnern der Kronzeugenregelung angeführt, dass nur derjenige Täter vom Strafrabatt profitieren könne, der aufgrund eigener Verbindungen zu einem kriminellen Milieu relevante Informationen zur Verfügung stellen kann, sowie mit Blick auf die gegenwärtige Gesetzeslage nur der Täter, der sich vor und nicht nach Beginn der Hauptverhandlung auf eine Kooperation einlässt; insofern verstoße die Kronzeugenregelung auch gegen den Gleichheitssatz des Art.3 GG50. Auch das nemo temetur-Prinzip ist nach Ansicht der Kritiker des Kronzeugenmodells verletzt: Selbst wenn die zu offenbarende Tat in keinem Verhältnis zu derjenigen Tat steht, die dem Kronzeugen zur Last gelegt wird, werde „die Kombination aus Schweigen in eigener und Reden in fremder Sache […] dem Beschuldigten nur selten nachgelassen“, da es meistens „auf die Quelle des eigenen Wissen ankommen werde, die häufig untrennbar mit der eigenen Verstrickung“ verbunden sei57. Somit bliebe dem Beschuldigten nur die Möglichkeit, insgesamt auszusagen oder vollständig auf eine Aussage und somit auch auf die Vergünstigung durch die Kronzeugenregelung zu verzichten58. 2. Rechtstatsächliche DimensionenAusgehend vom Aspekt der Menschenwürde und der staatlichen Fürsorgepflicht ist ein Großteil der gegenüber der Kronzeugenregelung erhobenen Bedenken rechtstatsächlicher Art. Auch die Folgebelastungen für den Kronzeugen sind dabei nicht zu unterschätzen. Die Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm löst in der Regel eine langfristige Abhängigkeit des Kronzeugen von den Ermittlungsbehörden aus68 und isoliert ihn in den meisten Fällen von seinem bisherigen sozialen Umfeld.69. Zu bedenken sind auch mögliche psychische Auswirkungen: tiefe Depressionen in Anbetracht dessen, was den Familienangehörigen im Falle einer Kronzeugenaussage abverlangt wird oder Schuldgefühle aufgrund des „Verrats“, die bis zum Suizid führen können70. 3. Kriminologische DimensionenAus kriminalpolitischer Sicht soll die Regelung erhebliche Beweisprobleme beseitigen, die insbesondere im Bereich des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität auftreten. 4. Straftheoretische DimensionenWie der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf von 1989 kritisierte, stellt die Regelung auch die Legitimität staatlichen Strafens zur Disposition89. VI. Die Kronzeugenregelung und der Terrorismus in der BRDEine differenzierte Einschätzung der Kronzeugeneignung eines Terroristen setzt allerdings voraus, auch rechtstatsächliche Erkenntnisse im Bereich des Terrorismus in die Überlegungen einzubeziehen. Dabei bieten sich insbesondere die Effektivitätsbetrachtung der Kronzeugenregelung im Hinblick auf die RAF an, die die Regelung als Reaktion auf ihre linksterroristischen Aktivitäten hervorbrachte sowie - aufgrund der aktuellen Relevanz - die Kronzeugenregelung im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus, paradigmatisch verkörpert durch die Al-Quaida. 1. Die Kronzeugenregelung und die RAFDie strukturellen Besonderheiten der RAF verschafften der Kronzeugenregelung eine günstige Ausgangsposition. Der Kronzeuge Gerhard Müller stellte die RAF als eine ursprünglich streng hierarchisch gegliederte Organisation mit Baader an der Spitze und Meinhof, Raspe, Ensslin und Meins als „harten Kern“ dar92. Dabei sei die Gruppe dennoch stets offen für neue Mitglieder und jedes Mitglied in die Entscheidungsprozesse involviert gewesen, sodass jeder alle relevanten Informationen zur Planung und Ausführung sämtlicher Aktivitäten erhalten konnte93. Selbst als die Gruppe im Laufe der Jahre eine Eigendynamik entwickelte und nunmehr aus mehreren autonomen Gruppierungen bestand, änderte sich das eigentliche Prinzip des hierarchischen Aufbaus und der uneingeschränkten Kommunikation innerhalb der Gruppe nicht94. Bereits ein Mitglied, das sich dazu entschließt, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, kann damit wertvolle Präventions- und Aufklärungshilfe leisten und so Misstrauen innerhalb der Gruppe begründen. Dass die Kronzeugenregelung sich mit dieser Zielsetzung durchaus bewährt und das Vertrauen und den Zusammenhalt der Mitglieder nachhaltig erschüttert hat, zeigen die späteren Äußerungen zahlreicher ehemaliger Mitglieder und Sympathisanten der RAF95. 2. Die Kronzeugenregelung und der islamistische TerrorismusSeit dem 11.September 2001 sieht sich die Welt einer neuen Gefahr durch den islamistischen Terrorismus ausgesetzt105. Paradigmatisch verkörpert durch die Al-Quaida, ist diese Form des Terrorismus mittlerweile jedoch, weit mehr als die ehemalige Gruppe um Osama bin Laden, ein vielschichtiges, weit verzweigtes und nicht zu erfassendes Phänomen106. VII. Ergebnis1. Die Defizite der KronzeugenregelungFest steht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46b und den damit verbunden Neuregelungen erhebliche Verbesserungen gegenüber dem KronzG von 1989 zu verzeichnen hat, wie es beim Gleichheitssatz und den Zeugenschutzmaßnahmen deutlich wird ebenso wie bei der Eindämmung des bislang inflationären Umgangs mit einem gesetzlich nicht kodifizierten Modell. Trotz allem weist die Norm nach wie vor beträchtliche Defizite im rechtstatsächlichen sowie im verfassungsrechtlichen Bereich auf und stellt nicht zuletzt die Legitimation des Strafens und damit die wesentliche Grundlage des Strafrechts an sich zur Disposition. Während letztere schon aus dem Wesen der Kronzeugenregelung heraus nicht auszuräumen sein werden, könnte man zumindest den praktischen Defiziten durch den restriktiven Gebrauch der Vorschrift und das Aufstellen genauer Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung der Kronzeugenaussagen begegnen. Das Kronzeugenmodell aber als dritte Säule der Strafzumessung in den Allgemeinen Teil des StGB einzuführen und damit in ein alltägliches kriminalpolitisches Gestaltungsmittel zu verwandeln, ist der Rechtstaatlichkeit in höchstem Maße abträglich. 2. Die Kronzeugenregelung als rechtspolitisches MachtinstrumentSchon bei der Betrachtung des geschichtlichen Hintergrunds fiel auf, dass die Kronzeugenregelung in erster Linie ein heftig umstrittenes rechtspolitisches Thema ist. Dass sie dennoch mittlerweile zweimal ihren Weg ins deutsche Strafrecht gefunden hat, war stets den jeweiligen Umständen ihrer Zeit geschuldet. Bedrohungen, die aufgrund ihrer Ausmaße das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigten, verschafften dem Gesetzgeber, der damit die erwartete Aktivität suggerieren konnte, die notwendige Legimitation zur Positivierung einer derart eingriffsintensiven Maßnahme116. Abgesehen von dem Umstand, dass die gesetzliche Kronzeugenregelung erst weit nach der akuten Bedrohung durch den linksextremen Terrorismus Anwendung fand, wurde sie zumindest nach der Auflösung der RAF 1998 folgerichtig nicht mehr verlängert. Fraglich ist allerdings, ob die partiellen Erfolge der Regelung im Zusammenhang mit der RAF tatsächlich auf die aktuelle Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus übertragbar sind, der die Wiedereinführung der Regelung legitimieren soll. 3. Terrorismus in der BRD als Legitimation der KronzeugenregelungOb sich ein Terrorist als Kronzeuge eignet, hängt in erster Linie von dem ideologischen Hintergrund der jeweiligen Gruppierung ab. Während ein Kronzeugenmodell sich gegenüber religiös motivierten Tätern mit einem unumstößlichen Feindbild wohl kaum bewähren wird, kann sie bei rein politischen Überzeugungen – gerade im Hinblick auf den steten Wandel und die Wandelbarkeit der politischen Verhältnisse – durchaus von Vorteil sein, da nur auf Basis von Kompromissfähigkeit das Verhandeln im Sinne der Kronzeugenregelung möglich ist.
1 Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur bis März 2010. 2 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung - Erfahrung, Anwendungsfälle, Entwicklungen, 1999,S.118. 3 Im Folgenden sind Paragraphen ohne Gesetzesangabe solche des StGB.
4 BT-Drs 16/6268; Fischer, 57.A. 2010,§ 46b Rn.1ff; Frank/Titz ZRP 09, 137.
5 Czempiel Internationale Politik 04, 74f.; Stock in Internationales Handbuch der Kriminologie II, 2009,S.339.
6 Stock in Internationales Handbuch der Kriminologie II, 2009, S.339; Zöller, Terrorismusstrafrecht 2009,S.102.
7 Zöller, Terrorismusstrafrecht 2009, S.102.
8 Hoffman, Terrorismus – Der unerklärte Krieg, 2006,S.15; Mager, Terrorismusbekämpfung zwischen Freiheit und Sicherheit, 2005,S.17; Zöller, Terrorismusstrafrecht 2009,S.103.
9 Münkler, Die neuen Kriege, 6.A. 2002, S.175; Hetzer, Rechtsstaat oder Ausnahmezustand? Souveränität und Terror, 2008, S.84; Zöller, Terrorismusstrafrecht 2009, S.103.
10 Stock in Internationales Handbuch der Kriminologie II, 2009, S.340.
11 BGBl. I 2003, S.2836; Stock in Internationales Handbuch der Kriminologie II ,2009, S.341.
12 Fischer, 57.A. 2010,§129a, Rn.13; Zöller, Terrorismusstrafrecht 2009,S.135.
13 Jaeger, Der Kronzeuge unter besonderer Berücksichtigung von § 31 BtMG, 1986, S.1; Mehrens, Die Kronzeugenregelung als Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, 2001, S.19; Tilch, Deutsches Rechtslexikon II, 2.A. 1992, S.802; Denny ZStW 103, 270 (269).
14 Lammer ZRP 1989, 249; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.11.
15 Kleinknecht/Meyer-Goßner, 40.A. 1991,Art.4 §1 KronzG Rn.15; Mehrens, Die Kronzeugenregelung, 2001, S.20.
16 Jeßberger, Kooperation und Strafzumessung, 1999, S.26.
17 Jaeger, Der Kronzeuge, 1986, S.4; Jung, Straffreiheit für den Kronzeugen?, 1974, S.1f.; Häusler in Europa und Strafverteidigung, 1991, S.60.
18 Stern StraFo 02, 186 (185); Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991,S.11.
19 Stern StraFo 02, 186 (185).
20 Meyer ZRP 76, 25; Stern StraFo 02, 186 (185); Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.11.
21 vgl. etwa BT-Drs 7/5401; Körner,BtMG, 6.A. 2007,§31 Rn.2; Stern StraFo 02, 186 (185): König NJW 09, 2482 (2481).
22 BT-Dr 11/2834, S.13; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages Nr.14/77, 77, Sitzung am 3.12.1999; Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.13f.
23 BT-Dr 11/2834; Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.13; Mehrens, Die Kronzeugenregelung als Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, 2001, S.27.
24 Jaeger, Der Kronzeuge, 1986, S.29; Mehrens, Die Kronzeugenregelung, 2001, S.26f.; Stern StraFo 02, 186 (185).
25 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, Anhang II; Mehrens, Die Kronzeugenregelung, 2001, S.27; Stern StraFo 02, 186 (185); DRiZ 2000, 292f.; vgl. auch Protokoll des BT-Rechtsausschusses 10/101.
26 BGBl I, 681 vom 28.7.1981; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.2; Hoyer JZ 94, 234 (233).
27 Slotty NStZ 81, 321ff.; Weider NStZ 84, 392; Stern StraFo 02, 186 (185).
28 Jaeger, Der Kronzeuge, 1986,S.29; Stern StraFo 02, 186 (185).
29 BT-Drs 15/2333; BT-Drs 15/2771; König NJW 09, 2482 (2481).
30 BT-Drs 16/6268, S.10; beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009, §46b Rn.7.
31 Peglau wistra 09, 410 (409); Fischer, 57.A. 2010, §46b Rn.6.
32 vgl. §§38 II, 40 I StGB.
33 BT-Drs 16/6268, S.12; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.7; Peglau wistra 09, 410 (409).
34 BT-Drs 16/6268, S.11; Peglau wistra 09, 410 (409).
35 Peglau wistra 09, 409; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.8,16.
36 beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§46b Rn.13; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.14.
37 BGH NStZ 03, 162; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.15.
38 beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§46b Rn.16; Salditt StV 09, 376 (375).
39 BGH NStZ 03, 163 (162); Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.25.
40 BT-Dr 16/6268, S.14; beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§46b Rn.24; Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.29; Peglau wistra 09, 411 (409).
41 Breucker/Engberding, Kronzeugenregelung, 1991, Anhang II; Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122; DRiZ 00, 292.
42 BT-Dr 16/6268, S.11; Salditt StV 09, 376 (375).
43 Salditt StV 09, 376 (375).
44 BVerfGE NJW 88, 329; BVerfGE NJW 90, 563; DRiZ 00, 293.
45 BVerfGE NJW 07, 979f.; BVerfG NVwZ 08, 1338ff. mwN.
46 Peglau wistra 09, 410 (409); Schnapp JuS 1983, 852 (850); Lammer ZRP 89, 250 (248); Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122.
47 BVerfGE NJW 84, 419; Lammer ZRP 89, 250 (248).
48 Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.25.
49 beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§46b Rn.22; Salditt StV 09, 376 (375).
50 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122; DRiZ 00, 292; Frank/Titz ZRP 09, 139 (137).
51 Peglau wistra 09, 413 (409).
52 ebd.
53 BT-Dr 15/2771; Peglau wistra 09, 412 (409).
54 Kleinknecht/Meyer-Goßner, 40.A. 1991,Art.4 §1 Rn.1ff. KronzG; Mehrens, Kronzeugenregelung, 2001, S.65.
55 Peglau wistra 09, 412 (409).
56 ebd.
57 beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§ 46b Rn.27; Salditt StV 09, 377 (375).
58 beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§ 46b Rn.27; Salditt StV 09, 377 (375).
59 Stern StraFo 02, 188 (185).
60 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122; DRiZ 00, 292f.; Leipold NJW-Spezial 09, 776.
61 Salditt StV 09, 378 (375); Mühlhoff/Mehrens, Das Kronzeugengesetz im Urteil der Praxis, 1999,S.101; Peglau wistra 09, 411 (409).
62 König NJW 09, 2483 (2481).
63 König NJW 09, 2484 (2481); Leipold NJW-Spezial 09, 776; Salditt StV 09, 378f. (375).
64 König NJW 09, 2483 (2481); Leipold NJW-Spezial 09, 776.
65 Leipold NJW-Spezial 09, 776; Salditt StV 09, 376 (375).
66 Fischer, 57.A. 2010,§46b Rn.14.; beckOK-Heintschel-Heinegg, 10.Ed. 2009,§46b Rn.13.
67 König NJW 09, 2483 (2481); Leipold NJW-Spezial 09, 776.
68 Stern StraFo 02, 188 (185).
69 Stern StraFo 02, 188 (185); vgl. auch §1 Abs.3 Zeugenschutzharmonisierungsgesetz.
70 ebd.
71 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122, (121).
72 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 123, (121).
73 ebd.
74 Frank/Titz ZRP 09, 138 (137); König NJW 09, 2484 (2481).
75 Frank/Titz ZRP 09, 138 (137).
76 Stern StraFo 02, 188.
77 Frank/Titz ZRP 09, 138 (137).
78 Stern StraFo 02, 187 (185); Peglau wistra 09, 410 (409).
79 Stern StraFo 02, 187 (185).
80 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 124 (121); Stern StraFo 02, 187 (185).
81 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 125 (121).
82 DRiZ 00, 293; Peglau wistra 09, 410.
83 BT-Dr 16/6268, S.9; Peglau wistra 09, 409.
84 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122 (121); DRiZ 00, 293 (292).
85 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122 (121); DRiZ 00, 293 (292).
86 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122 (121).
87 Mühlhoff/Pfeiffer ZRP 00, 122 (121); DRiZ 00, 293 (292).
88 ebd.
89 DRiZ 00, 293 (292).
90 ebd.
91 Frank/Titz ZRP 09, 139 (137); DRiZ 00, 293 (292).
92 Bakker-Shut, Stammheim – Der Prozess gegen die Rote Armee Fraktion, 1986,S.307.
93 Bakker-Shut, Stammheim, 1986, S.307, 358.
94 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.155; Bakker-Shut, Stammheim, 1986,S.359, S.362.
95 ausführlich mwN: Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.117ff.
96 BT-Dr 12/2610, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe PDS/Linke Liste im Mai 1992.
97 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.117.
98 Bakker-Shut, Stammheim, 1986, S.357.
99 Bakker-Shut, Stammheim, 1986,S.356.
100 Bakker-Shut, Stammheim, 1986,S.291.
101 Bakker-Shut, Stammheim, 1986,S.291f.
102 Breucker/Engberding, Die Kronzeugenregelung, 1991, S.120.
103 Bachmann FoR 98, 136 (133); vgl. auch FN 172.
104 Hoyer JZ 94, 234 (233).
105 Thamm, Al-Quaida – Das Netzwerk des Terrors, 2005,S.12; Fröba, Die Reichweite des §129a StGB bei der Bekämpfung des transnationalen islamistischen Terrorismus, 2009, S.13.
106 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.23f.
107 Stern StraFo 02, 188 (185); Der Spiegel 41/2001, S.26ff.
108 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.24f.
109 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.25; Hildebrandt in Foertsch/Lange, Islamistischer Terrorismus – Bestandsaufnahme und Bekämpfungsmöglichkeiten, 2005, S.65.
110 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.58; Münkler in Weidenfeld, Herausforderung Terrorismus – Die Zukunft der Sicherheit, 2004,S.42; Schoch in Hirschmann/Leggemann, Der Kampf gegen den Terrorismus, 2003,S.50f.
111 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.58f.
112 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009, S.25; Münkler in Weidenfeld, Herausforderung Terrorismus – Die Zukunft der Sicherheit, 2004, S.40.
113 Waldmann in Weidenfeld, Herausforderung Terrorismus – Die Zukunft der Sicherheit, 2004, S.52.
114 Hassemer StV 86, 551 (550); Stern StraFo 02, 188 (185).
115 Fröba, Die Reichweite des § 129a StGB, 2009,S.59.
116 Jung ZRP 86, 39 (38); Stern, StraFo 02, 185; Bocker, Der Kronzeuge – Genese und Funktion der Kronzeugenregelung, 1991, S.14.
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