Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Verbreiterhaftung zufolge kann nicht nur derjenige, der eine (unrichtige) Äußerung aufstellt und damit behauptet, sondern auch der, der sie verbreitet, haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.1 Es ist die Pflicht des Medienvertreters, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, das zur Veröffentlichung vorgesehene Tatsachenmaterial zu prüfen und sich gegebenenfalls davon zu distanzieren. Dies gilt umso mehr, wenn es Zweifel an der Echtheit oder dem Wahrheitsgehalt des Materials gibt. Liegt nicht ein Mindestbestand an Beweisen vor, ist von der Berichterstattung über eine Person eher Abstand zu nehmen.2
Intention dieser Rechtsprechung ist ein effizienter Schutz des Betroffenen vor der Verbreitung von unrichtigen, ihn benachteiligenden Äußerungen Dritter. Die Gefahr einer Rufschädigung liegt hier nämlich nicht nur im Behaupten der negativen Äußerung, sondern insbesondere in deren Verbreitung durch die Medien.3 Der Medienvertreter soll sich nicht darauf berufen können, die Tatsachenbehauptungen der Dritten seien seiner Einflussnahme entzogen.4
Für den Medienvertreter stellen die Grundsätze der Verbreiterhaftung jedoch ein erhebliches Risiko dar, da er, um einer Haftung zu entgehen, wiedergegebene Äußerungen Dritter auf deren Inhalt hin überprüfen und sich - wie bereits – erwähnt, gegebenenfalls von ihnen distanzieren muss.
Ziel dieses Aufsatzes ist es, vor dem Hintergrund der Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Grundsätze der Verbreiterhaftung hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Grenzen und ihrer Auswirkungen juristisch sowohl zu betrachten als auch zu werten.
I. Inhalt der Verbreiterhaftung
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Verbreiterhaftung müssen zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die sich bei deren Vorliegen ergebenden Rechtsfolgen näher erläutert werden. In einem zweiten Schritt dann, werden die Grundsätze der Verbreiterhaftung vor dem Hintergrund der journalistischen Sorgfaltspflicht und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher betrachtet.
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Im Folgenden soll auf die Voraussetzungen, die zu einer (Verbreiter-) Haftung führen, näher eingegangen werden.
a. Äußerung
Erste und grundsätzliche Voraussetzung für das Bejahen einer Verbreiterhaftung ist das Vorliegen einer Äußerung des Medienvertreters. Der Begriff der Äußerung ist in den Medien allumfassend. Er beinhaltet Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Um das Vorliegen einer Verbreiterhaftung bejahen zu können, muss es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handeln.5
Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.6 Es gilt das Prinzip der Richtigkeitsgewähr.7
b. Verbreiten
Die (unwahre) Tatsachenbehauptung muss von dem Medienvertreter verbreitet worden sein. Ein Verbreiten liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn Äußerungen Dritter von den Medien veröffentlicht werden.8 Für ein Verbreiten im Sinne der Grundsätze der Verbreiterhaftung kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Medien die Äußerung Dritter nur verbreiten oder sie sie selbst übernehmen, sich zu Eigen machen und damit als eigene Darstellung bringen.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass eine Verbreiterhaftung nur dann tatbestandlich in Frage kommt, wenn ein Medienvertreter eine Tatsachenbehauptung eines anderen nicht nur verbreitet im Sinne des § 186 StGB, sondern er sie sich zu Eigen macht, wenn also im äußerungsrechtlichen Sinne von einer „eigenen Information“ gesprochen werden kann.9
Im Folgenden soll beleuchtet werden, wann ein Zueigenmachen der Tatsachenbehauptung des Dritten vorliegt und der Medienvertreter haftungsrechtlich nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung belangt werden.
aa. Zueigenmachen
Ein Zueigenmachen und somit ein Verbreiten im Sinne der Grundsätze der Verbreiterhaftung liegt dann vor, wenn die Äußerung des Dritten derart in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie die eigene Aussage unterstreicht und dem Rezipienten die ursprüngliche Fremdheit der Tatsachenbehauptung gar nicht bewusst wird.10
Ob dies vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, wie der unbefangene Leser die Formulierung versteht, wie also ihre Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Dabei sind auch objektive Gesichtspunkte, wie die jeweiligen Medienspezifika, mit einzubeziehen. 11
bb. Distanzierung
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Einigkeit darüber besteht, dass nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung derjenige, der sich (unwahre) Tatsachen zu Eigen macht, grundsätzlich der gleichen Haftung wie der Behauptende unterliegt.
Ein Zueigenmachen der Tatsachenbehauptung liegt jedoch dann nicht vor (somit ist die Verbreiterhaftung ausgeschlossen), wenn sich der Medienvertreter zum einen von der Tatsachenbehauptung des Dritten ernsthaft distanziert hat12 und ihm zum anderen kein Vorwurf hinsichtlich der Nichtbeachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht gemacht werden kann.13
Welche Anforderungen an die Distanzierung und die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht im Einzelnen zu stellen sind, wird unterschiedlich bewertet. Klar ist jedoch, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen hinsichtlich der Distanzierung stellt. Sie muss so eindeutig sein, dass der Äußerung jeder Anschein möglicher Richtigkeit genommen wird.14
Die Frage hinsichtlich der Anforderungen an die Distanzierung stellt sich insbesondere bei Interviews. Viele Medienvertreter haben Angst davor, dass das Interview als eine der häufigsten journalistischen Berichterstattungsmittel angesichts der hohen Anforderungen an die Distanzierung „aussterben wird“.
Im Folgenden werden einige Rechtssprechungsansätze exemplarisch dargestellt, wobei schon vorab festzuhalten ist, dass das OLG Hamburg sehr viel höhere Anforderungen an die Distanzierung stellt als andere Gerichte.
aaa. LG Düsseldorf
Nach dem Ansatz des Landgerichts Düsseldorf beinhaltet bereits die Wiedergabe in Form eines Interviews als solches eine Distanzierung.
bbb. OLG München
Das OLG München vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der von einem Interviewpartner aufgestellten Behauptungen - wie auch beim Abdruck von Leserbriefen - eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Distanzierung nur vorgenommen werden muss, wenn die aufgestellten Behauptungen eine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts enthalten.
ccc. LG Frankfurt
Nach der Auffassung des LG Frankfurt ist die Verbreiterhaftung bereits dann ausgeschlossen, wenn an der Verbreitung der Äußerung ein Informationsinteresse besteht und das verbreitende Medium sich vom Inhalt distanziert. Ein Informationsinteresse kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass es eine bestimmte Persönlichkeit gewesen ist, die sich in der fraglichen Weise geäußert hat. Nach Auffassung des LG Frankfurt hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich sich der Verbreiter von der zitierten Behauptung (im Interview) distanzieren muss. Liege ein Fall des öffentlichen Interesses vor, dürften an die Form der Distanzierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
ddd. OLG Hamburg
Nach Auffassung des OLG Hamburg ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter sich die Formulierungen des Interviewten zu Eigen macht. Vielmehr ist jedenfalls eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.
Insoweit folgt das OLG Hamburg nicht der Ansicht, wonach ein Zueigenmachen Voraussetzung für eine Verbreiterhaftung ist oder bereits die Veröffentlichung in Interviewform eine hinreichende Distanzierung beinhaltet.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass eine Verbreitung von Zitaten zu einer Verbreiterhaftung führt, auch ohne dass sich der Verbreiter die Tatsachenbehauptung inhaltlich zu Eigen machen muss.
Das OLG Hamburg begründet seine Auffassung wie folgt: Zum einen handele es sich bei Interviews aus der Sicht der Leser um originär redaktionelle Beiträge. Im Unterschied zu Leserbriefen sei es im Rahmen von Interviews eine redaktionelle Frage, welche Fragen dem Interviewten gestellt werden und welche Fragen und Antworten in welcher Reihenfolge in die Druckversion des Interviews aufgenommen werden. Der Einfluss der Redaktion auf den Inhalt des abgedruckten Interviews sei nicht unerheblich. Würde man allein die Interviewform als hinreichende Distanzierung ausreichen lassen oder eine Prüfpflicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts reduzieren, dürften Äußerungen von Presseunternehmen in Interviewform (ohne inhaltliche Distanzierung) verbreitet werden, die bei Verbreitung durch andere journalistische Textformen unzulässig wären. Es würde das Risiko geschaffen, dass allein durch die Wahl der Interviewform einem Betroffenen die Möglichkeit genommen würde, ein Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung durchzusetzen.
2. Rechtsfolgen
Nach der Darstellung der Voraussetzungen, die zu einer Verbreiterhaftung führen, ist nun zu erläutern, welche Ansprüche sich daraus gegen den Verbreitenden ergeben beziehungsweise vorgeschaltet, wer überhaupt unter den Begriff des Verbreiters fällt.
Die Frage nach der Verantwortlichkeit beinhaltet die objektive Bestimmung der Person oder Stelle, die als Adressat persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche in Betracht kommt, weil ihr die Berührung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugeordnet werden kann.15
a. Begriff des Verbreiters
Nach dem weiten Störerbegriff ist jeder Störer, der an der Verbreitung der beanstandeten Behauptung mitgewirkt hat. Man unterscheidet dabei zwischen technischen und individuellen Verbreitern.16
Intellektueller Verbreiter ist, wer zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung hat.17 Insbesondere gehören dazu diejenigen, die Fremdbehauptungen zitieren.18
Technischer Verbreiter dagegen ist, wer die Äußerung verbreitet, ohne zu ihr eine gedankliche Beziehung zu haben.19 Der BGH hat namentlich diejenigen genannt, „die in den Vertrieb eingeschaltet sind, wie etwa Grossisten, Inhaber von Vertriebsstellen, Buchhandlungen etc“.20 Der BGH erkennt bei den technischen Verbreitern an, dass es ihnen an der Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände häufig fehlt, weshalb es zwar an einem Schadensersatz-, nicht aber an einem quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch fehle.21
b. Zivilrechtliche Ansprüche
Von erheblicher Bedeutung sind die (mittelbaren) Konsequenzen des Zivilrechts, die sich aus den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ergeben.
aa. Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog ist neben dem Gegendarstellungsanspruch der Anspruch, der am häufigsten im Bereich der Medien geltend gemacht wird, denn mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung ist er schnell durchsetzbar.22 Er beinhaltet die Verpflichtung, bestimmte näher bezeichnete Äußerungen nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen. Er besteht in erster Linie gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen, er besteht ausnahmsweise auch gegen eine ursprünglich richtige Tatsachenbehauptung, wenn sich mittlerweile deren Fehlerhaftigkeit herausgestellt hat.23
Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen jeden richten, der bei der Verbreitung der Publikation mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Dies sind in jedem Fall der Autor und der Verleger.24
bb. Widerruf
Der Widerruf beinhaltet eine uneingeschränkte Berichtigung. Der Anspruchsgegner hat selbst eine Erklärung abzugeben und sich von seiner Erstmitteilung zu distanzieren. Es handelt sich daher um einen sehr stark in Mediengrundrechte eingreifenden Anspruch. Verpflichtet hierzu sind der Autor, der mit der Sache befasste Redakteur sowie der Verlag. Hierbei muss jeder der Verpflichteten eine entsprechende Erklärung abgeben, da die Berichtigung eine höchstpersönliche Handlung ist, die nicht für einen anderen vorgenommen werden kann.25
cc. Schadensersatz
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz haftet im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen nur der, den ein Verschulden trifft. Passivlegitimiert für Schadenersatzansprüche ist somit nicht nur der Störer persönlich, sondern alle weiteren Personen, die an der Erstellung und/oder Verbreitung des angegriffenen Beitrags mitgewirkt haben. Dies können beispielweise der Verlag, die Sendeanstalt oder der Chefredakteur sein.26
dd. Geldentschädigung
Der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein über den Schadensersatz hinausgehender Anspruch. Es wird für eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten ein Ausgleich in Geld gewährt. Dieser Anspruch dient in erster Linie der Genugtuung des Verletzten.27
ee. Gegendarstellung
Der Anspruch auf Gegendarstellung besteht im Falle des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen Dritter unabhängig von einem Anspruch gegen den Informanten beziehungsweise Behauptenden. Der Medienvertreter wird infolge der von ihm geschaffenen Publizität und nicht aus inhaltlicher Verantwortung in Anspruch genommen.28 Als Zwischenergebnis lässt sich aufstellen, dass sämtliche Ansprüche die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung und somit eine rechtswidrige Persönlichkeitsvoraussetzung voraussetzen. Die ersten vier Ansprüche gehen in ihrem Anspruchsumfang über den Gegendarstellungsanspruch hinaus. Deshalb kann dieser grundsätzlich neben den anderen Ansprüchen geltend gemacht werden.
3. Journalistische Sorgfaltspflicht
Wie bereits erläutert, liegen die Grundsätze der Verbreiterhaftung nicht vor, wenn sich der Medienvertreter von der Tatsachenbehauptung des Dritten hinreichend distanziert und die journalistischen Sorgfaltspflichten gewahrt hat. Diese gilt es im folgenden Abschnitt näher zu beleuchten.
Die publizistische Sorgfalt hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten zu einem der zentralen Begriffe des Medienrechts entwickelt: Nach diesen Sorgfaltspflichten richtet sich, was und wie die Medien berichten dürfen.29
Dabei ist festzuhalten, dass von den Medien nicht die Wahrheit gefordert wird, sondern lediglich das redliche Bemühen um sie, um somit ihrem Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG gerecht zu werden.30
Die Anforderungen dürfen nach allgemeiner Auffassung nicht überspannt werden. Das Maß der Sorgfaltspflicht richtet sich nach den jeweiligen Aufklärungsmöglichkeiten.31 Vor allem müssen sie im Licht des Art. 5 GG so bemessen sein, dass die Medien ihrer Aufgabe gerecht werden können.32 Dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet wird, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind.33
Die Recherchepflicht ist die wichtigste publizistische Sorgfaltspflicht. Der Umfang bestimmt sich nach dem „gleitenden Sorgfaltsmaßstab“: Je größer ein Schaden durch die Berichterstattung für den Betroffenen sein kann, desto höhere Anforderungen bestehen für die Recherche. Das gilt insbesondere, wenn die Medien über einen für den Betroffenen ehrenrührigen Vorgang berichten wollen.34
Unter Würdigung aller Umstände hat eine sorgfältige Güterabwägung zu erfolgen, und zwar zwischen dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 GG und der verfassungsrechtlichen geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 GG. Hat der Journalist keinen „Mindestbestand“ an Beweistatsachen zusammengetragen, der für den Wahrheitsgehalt der Informationen spricht, muss er auf die Veröffentlichung verzichten. Im Hinblick auf die Anforderungen, die die Gerichte an die Journalisten stellen, spielen in erster Linie vier Aspekte eine Rolle:
a. Bemühen um Wahrheit
Die Wahrheit wird - wie bereits erwähnt – von dem Journalisten gerade nicht gefordert, sondern lediglich das Bemühen um Wahrheit. Wahr können nur Tatsachenbehauptungen sein - nicht Meinungen, da sie dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Daher bezieht sich die Recherchepflicht nur auf Tatsachenbehauptungen. Unzureichende Recherchen über Tatsachen können aber dann auf eine Meinungsäußerung „durchschlagen“, wenn die Tatsachenbehauptungen die Grundlage für die Kritik waren.35
b. Vollständigkeit
Relevante Tatsachen darf der Journalist nicht weglassen.36
c. Keine Recherchepflicht aufgrund privilegierter Quelle
Die Pflicht zur Recherche besteht nicht, wenn der Journalist Mitteilungen von Behörden veröffentlicht, sofern die Mitteilung nicht erkennbar überholt oder widerrufen ist.37
d. Aktualität
Journalisten stehen häufig unter Zeitdruck. Dieser Zeitdruck rechtfertigt ein Abweichen von den oben geschilderten Grundsätzen jedoch nur ausnahmsweise. Nämlich dann, wenn eine Nachricht eine erhebliche Bedeutung hat und sie in einer späteren Ausgabe keinen Informationswert mehr hätte.38 Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Presse nur solche persönlichkeitsrelevanten Informationen weitergibt, deren Wahrheitsgehalt feststeht. Sonst könnte sie ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Aufgabe der öffentlichen Meinungsbildung nicht erfüllen. Die Presse hat jedoch durch die ihr möglichen Ermittlungen die Gefahr einer Falschmeldung zu vermeiden.39
4. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Als letzten und wichtigsten Punkt hinsichtlich der inhaltlichen Grundlage der Grundsätze der Verbreiterhaftung möchte ich nun auf das bereits mehrmals erwähnte allgemeine Persönlichkeitsrecht zu sprechen kommen.
Die Rechte und Freiheiten der Medien und Medienvertreter stehen im Spannungsverhältnis mit den Interessen der durch Medienberichte betroffenen Personen. Während die Medien insoweit geschützt werden müssen, dass sie ihre Tätigkeit ungehindert ausüben und ihre Funktion erfüllen können, muss andererseits auch der Betroffene der Berichterstattung vor falscher beziehungsweise ungewollter Darstellung in den Medien geschützt werden.
Der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das das BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, ist nicht abschließend bestimmt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als unbenanntes Grundrecht zahlreiche Ausprägungen, deren gemeinsamer Nenner die Integrität der Person ist. 40 Damit liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, sobald die Medien ihn zum Gegenstand öffentlicher Diskussion machen. Der Einzelne soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen und insbesondere ob und wie er mit eigenen Äußerungen hervortreten will.41 Hierin sieht man die Schutzfunktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Medien begründet.42
Obwohl es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, als Mitglied einer Gesellschaft nicht unentdeckt zu bleiben, ist das Recht auf Selbstdarstellung jedoch auf jeden Fall dann verletzt, wenn einer Person Äußerungen in den Mund gelegt werden, die einen unzutreffenden Inhalt aufweisen oder die aus dem Zusammenhang gerissen sind.43
II. Grenzen der Verbreiterhaftung
Im Folgenden möchte ich die Gelegenheit ergreifen, die Grenzen der Grundsätze der Verbreiterhaftung näher zu bestimmen. Als in Bezug auf die Grundsätze der Verbreiterhaftung vorliegend wichtigstes Grundrecht möchte ich das Presserecht näher erläutern.
1. Grundsätzliches in Bezug auf die Pressefreiheit
Das Grundrecht der Pressefreiheit ist nicht nur ein Unterfall der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Der Schutzbereich der Pressefreiheit bezieht sich primär auf die Institution der freien Presse und der im Pressewesen in Ausübung ihrer Funktion tätigen Personen.
Die Pressefreiheit schützt einerseits den Einzelnen vor staatlichen Beeinträchtigungen bei der Herstellung und Verbreitung von Presseerzeugnissen, andererseits tritt neben dieses Individualgrundrecht die institutionelle Garantie der freien Presse.44 Darüber hinaus hat die Pressefreiheit Schutzfunktion: Sie legt dem Staat als objektive Grundsatznorm Schutzpflichten auf. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die Funktionsbedingungen eines freien Pressewesens zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist aber weder gehalten noch steht es ihm frei, der Pressefreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Es bedarf einer sorgsamen Abwägung, ob und inwieweit die Erfüllung publizistischer Aufgaben einen Vorrang der Pressefreiheit gegenüber anderen gewichtigen Interessen des freiheitlich-demokratischen Staates oder seiner Bürger erfordert.45
Die entsprechende Schutzpflicht trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte. Daraus ergeben sich Konsequenzen bei der Auslegung und Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.46
2. Der Begriff der Presse
Der Begriff Presse ist weit und formal auszulegen.47 Er umfasst alle Druckerzeugnisse. Dem Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen ferner elektronische Medien, die zur Verbreitung von Nachrichten oder Meinungen an einen individuell unbestimmten Personenkreis eingesetzt werden und nicht unter den Rundfunk oder Filmbegriff fallen.48
Von dem Schutzbereich umfasst sind alle Verhaltensweisen - von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.49 Geschützt ist auch die rein subjektive Meinungsäußerung. Es würde dem Grundgedanken der Pressefreiheit widersprechen, Journalisten öffentliche Kritik nur unter der Voraussetzung zuzubilligen, dass sie durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar sein müsste. Jeder soll – auch in der Presse – frei sagen können, was er denkt, selbst wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angeben kann; er soll auch die Form seiner Äußerung selbst bestimmen dürfen. Da jede zur Meinungsbildung beitragende öffentliche Äußerung Aufmerksamkeit erregen muss, sind einprägsame Formulierungen hinzunehmen.50 Nicht geschützt ist dagegen die bewusst wahrheitswidrige Berichterstattung, in Form eines erfundenen Interviews, denn nur dann, wenn der Leser zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden.51
Träger des Grundrechts sind all diejenigen, die in enger organisatorischer Bindung zu den geschützten Tätigkeiten stehen. Gemeint sind insbesondere Verleger, Produzenten, Redakteure und Journalisten.52 Nicht von der Pressefreiheit umfasst, sind die Leser und Konsumenten, ferner Leserbriefschreiber, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen und allein durch sie geschützt sind.53
III. Das Ende des Interviews? – Ein Fazit
Schlussendlich stellt sich die Frage, wie die Grundsätze der Verbreiterhaftung rechtlich zu bewerten sind.
Auf der einen Seite ist dabei zu beachten, dass Medien oftmals von spektakulären Falschaussagen profitieren und es somit nur gerechtfertigt ist, sie in die Verantwortung miteinzubeziehen. Andererseits ist die Pressefreiheit jedoch unentbehrliches Medium und wesentlicher Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten.54 Dies zeigt, dass die Presse in der Demokratie von elementarer Bedeutung ist. Ein demokratischer Staat ist darauf angewiesen, dass sich die Bürger unbeeinflusst von ihm eine Meinung bilden können.55 Die Presse transportiert die unterschiedlichen Meinungen und macht sie somit der Öffentlichkeit zugänglich.
Die vorangestellten Überlegungen können unter Umständen im Widerspruch zueinander stehen. Die primäre Funktion der Presse - die öffentliche Meinungsbildung – kann zum einen dazu führen, dass auch (unwahre) Tatsachenbehauptungen als Konsequenz der Schnelligkeit, in der heutzutage die Presse „Meinungen bilden muss“, verbreitet werden – ohne entsprechende Distanzierung beziehungsweise 100%-ige Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Aufgabe der Presse, umfassende Informationen zu ermöglichen und auch zu liefern, würde also leer laufen, wenn die Medienvertreter verpflichtet wären, alle Tatsachenbehauptungen Dritter sorgfältig zu überprüfen und sich gegebenenfalls von ihnen zu distanzieren. Dies sollte nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefordert werden, die prinzipiell auch in zumutbarer Weise ohne weiteres verhindern werden können.
Andererseits zeigt diese Schnelligkeit und auch Schnelllebigkeit der Presse, dass verhindert werden muss, dass Personen durch (unwahre) Tatsachenbehauptungen Dritter ungewollt, unter Umständen weltweit, in die Medien geraten. Dazu lässt sich anführen, dass es nicht meinungsbildend und meinungsförderlich ist, sich unwahre Tatsachenbehauptungen zu Eigen zumachen und zu verbreiten, denn diese fördern den demokratischen Prozess in keinster Weise.
Die vorangegangenen Überlegungen zeigen, dass es schwierig ist, einem der beiden kollidierenden Grundrechte den Vorrang zu gewähren. Sie müssen im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang miteinander gebracht werden. Dabei kommt hinsichtlich der Gebotenheit der Grundsätze der Verbreiterhaftung dem Einzelfall eine immense Bedeutung zu.
„Problematisch“ ist dabei, dass es sich sowohl bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wie auch bei dem Pressrecht um zwei sehr, im verfassungsrechtlichen Gefüge betrachtet, hochrangige Grundrechte handelt – auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeit, das unter anderem aus Art. 1 GG abgeleitet wird, auf der anderen Seite die Pressefreiheit, das wie alle anderen Kommunikations- beziehungsweise Mediengrundrechte hinsichtlich der demokratischen Ausgestaltung des Grundgesetzes ein Grundrecht von höchstem Rang ist.
Meines Erachtens sind, zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, Recherchen verpflichtend und auch eine Distanzierung der Medienvertreter nötig; „der Knackpunkt“ liegt jedoch in den Anforderungen, die an die Distanzierung und die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht gestellt werden.
In Bezug auf das Interview ist es vom OLG Hamburg übertrieben zu sagen, dass grundsätzlich keine Distanzierung des Medienvertreters vorliegt. Angemessen scheint mir, dass bereits die Form des Interviews eine hinreichende Distanzierung von dem Behauptenden ist – soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht erheblich beeinträchtigt ist. Grund dafür ist, dass angesichts der Mündigkeit und Selbstbestimmtheit des Menschen, die maßgebliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Meinungsbildung ist, davon ausgegangen werden sollte, dass die Leser sehr wohl wissen, dass in dem Abdrucken eines Interviews grundsätzlich kein Zueigenmachen von Tatsachenbehauptungen Dritter zu sehen ist.