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Wer hat das letzte Wort in Europa?Das Urteil "Arcelor" von stud. jur. Verena Schneider, stud. jur. Fabian Schür, Universität Freiburg
Während in Deutschland schon seit Jahren mit den Urteilen Solange I und Solange II 1 die Kompetenzen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt ist, haben nun auch die französischen Gerichte mit dem Urteil Arcelor vom 8. Februar 2007 Stellung zu dieser Problematik genommen. Wie auch in den Solange- Urteilen ging es um die schwierige Frage in welchem Verhältnis nationales Verfassungsrecht zu europäischem Gemeinschaftsrecht steht und welches Gericht das letzte Wort besitzt. I. SachverhaltAnlässlich des im „Kyoto“- Protokolls vorgesehenen Ziels der Reduzierung von Treibhausgasen, entschloss sich die europäische Gemeinschaft Maßnahmen gegen die Umwelt – und Luftverschmutzung zu ergreifen. Deshalb erließ der Rat der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie 2003/87 um den Ausstoß von Treibhausgasen zu begrenzen und ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu ermöglichen. Die Richtlinie enthielt verschiedene Artikel, unter anderem Artikel 4, der eine Genehmigung durch die EU-Mitgliedsstaaten zur Emission von Treibhausgasen vorsah, Artikel 9, der die Staaten verpflichtete einen nationalen Zuteilungsplan auszuarbeiten, Artikel 11, der die Zuteilung und die Vergabe von Zertifikaten regelte und Artikel 12, der Regelungen bezüglich der Möglichkeit einer Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten enthielt. Frankreich setzte diese europäische Richtlinie nahezu Wort für Wort durch ein Gesetz vom 15. April 2004 in innerstaatliches Recht um. Am 12. Juli 2005 reichte die „Société Arcelor Atlantique et Lorraine“ sowie weitere Unternehmen Klage vor dem obersten französischen Verwaltungsgerichtshof (Conseil d’Etat) ein, da sie die Auffassung vertraten, dass das französische Transformationsgesetz, insbesondere dessen Artikel 1, in Widerspruch zur französischen Verfassung stehe. Arcelor machte geltend: II. Standpunkt des obersten Verwaltungsgerichtshofes (Conseil d’Etat)Der Conseil d’Etat (CE) lehnte die ersten beiden Klagegründe mit der Begründung ab, dass aufgrund der Formulierung der Richtlinie dem französischen Gesetzgeber keinerlei Ermessensspielraum zustand und eine Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit nicht ersichtlich war. Auch eine Verletzung des Rechts auf Eigentum und der Unternehmerischen Freiheit sah der CE nicht als gegeben an. Einzig und allein die Missachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots durch die Umsetzung der Richtlinie erachtete der CE als für nicht ausgeschlossen. Damit stellte sich für den CE die Frage, in welchem hierarchischen Verhältnis die Normen des nationalen Rechts mit den Normen des europäischen Gemeinschaftsrecht stehen. Auf der einen Seite folgt aufgrund des Artikels 54 der französischen Verfassung,2 der Vorrang der französischen Verfassung vor dem internationalen Recht; auf der anderen Seite hebt Artikel 88-13 die Verpflichtung Frankreichs zur Umsetzung von Richtlinien hervor. Folglich ergab sich das Problem, dass im Falle einer Verletzung des durch die französische Verfassung garantierten Gleichheitssatzes ein Konflikt zwischen der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie und der Beachtung der Verfassungsmäßigkeit des französischen Umsetzungsaktes entstände. Gem. Art. 288 AEU-Vertrag (ex-Artikel 249 EGV) ist die Richtlinie für die Mitgliedsstaaten, an die sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlasst aber den interstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, die sie für die Erreichung des Zieles als geeignet ansehen. Im Fall „Arcelor“ wurde die Richtlinie fast wortwörtlich in den französischen Umsetzungsakt übernommen. Anlässlich dieser Problematik hat der CE in Anlehnung an ein Urteil des französischen Verfassungsgerichts (Conseil Constitutionnel) folgende Systematik entwickelt: Im Fall „Société Arcelor Atlantique et Lorraine“ ließ sich ein dem französischen Gleichheitsgebot entsprechendes Äquivalent auf europäischer Ebene feststellen. Jedoch verblieben dem CE Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der Gleichbehandlung, sodass der CE das Verfahren aussetzte und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren anrief. Mit dieser Entscheidung hat sich der CE offensichtlich von der jüngeren Rechtsprechung des obersten Verfassungsgerichtes (Conseil Constiutionnel) inspirieren lassen. III. FazitAbschließend lässt sich feststellen, dass auch die französischen Gerichte bestrebt sind ein Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof herzustellen bzw. dieses weiter auszubauen. Die französische Rechtsprechung verfolgt damit denselben Ansatz wie das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Maastrichtentscheidung,4 das ebenfalls von einem Kooperationsverhältnis spricht.
1BVerfGE 37, 271 – „Solange I“; BVerfGE 73, 339 – „Solange II“. 2 Si le Conseil Constitutionnel, saisi par le Président de la République, par le Premier Ministre, par le Président de l'une ou l'autre assemblée ou par soixante députés ou soixante sénateurs, a déclaré qu'un engagement international comporte une clause contraire à la Constitution, l'autorisation de ratifier ou d'approuver l'engagement international en cause ne peut intervenir qu'après révision de la Constitution. 3 La République participe à l'Union européenne constituée d'États qui ont choisi librement d'exercer en commun certaines de leurs compétences en vertu du traité sur l'Union européenne et du traité sur le fonctionnement de l'Union européenne, tels qu'ils résultent du traité signé à Lisbonne le 13 décembre 2007. 4 BVerfGE 89, 155 [174 f.,188] – „Vertrag von Maastricht“.
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