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Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderpflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

von stud. jur. Cenkut Uzun, Universität Freiburg

 

I. Einführung

1. Die gesetzliche Rentenversicherung im Allgemeinen

Die gesetzliche Rentenversicherung nimmt etwa 19,9 Prozent der Bruttolöhne in Anspruch und zusätzlich zudem werden etwa 9 Prozent des Bruttoeinkommens zur Finanzierung der gesetzlichen Renten aufgewandt.
Trotzt all dem ist aufgrund von niedrigen Geburtenraten und der steigenden Lebenserwartungen das bisherige Rentenniveau bzw. die Lebensstandardsicherung im Alter künftig nicht haltbar, jedenfalls nicht ohne nachfolgende Generationen noch stärker als heute zu belasten.
Um das heutige Rentenniveau, die Relation der Renten zum Erwerbseinkommen, auch annähernd halten zu können, wäre es nötig die Beitragssätze erheblich zu erhöhen und mehr Steuermittel aufzuwenden.
Die mit der rückläufigen Geburtenrate verbundenen Probleme machen deutlich, dass die Renten im Umlageverfahren auf den Leistungsbeziehungen zwischen drei Generationen basieren.

 

II. Der Handlungsbedarf bei der sozialrechtlichen Sicherung der Frauen und Familien


Seit jeher wird in der Politik darüber diskutiert, wie man die Alterssicherung weitgehend reformieren kann. Bei den Diskussionen geht es jedoch vornehmlich um die Finanzierbarkeit des Systems. Eine große Ausnahme stellt jedoch die Familienleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Opposition und Regierungen sind sich darüber im Klaren und einig, dass eine Ausweitung der Leistungen angestrebt werden muss.1


1. Sozialpoltische Gründe für ein Handlungsbedarf


Die Sozialversicherung in Deutschland bewahrt ihren Charakter als Arbeitnehmerversicherung und knüpft deswegen immer noch an den Tatbestand der Erwerbsarbeit an und berücksichtigt noch den Unterhaltsanspruch der Familie.2 Eine Gesellschaft, in der die Kinder immer mehr als Armutsgrund gesehen werden, braucht sich nicht zu wundern, wenn es in der Gesellschaft immer weniger Menschen gibt, die bereit sind, Kinder zu bekommen.3 Familien mit Kindern bringen jedoch der Gesellschaft mit ihrer Unterhaltsleistung den entscheidenden Beitrag für das Aufziehen der nachfolgenden Generation auf, auf die die Gesellschaft in vielerlei Bereichen angewiesen ist.4


a. Die Familie in der Sozialpolitik

Die Familie hat in der Sozialpolitik derzeit einen hohen Stellenwert. Hintergrund ist die demographische Entwicklung, die die sozialen Sicherungssysteme mit den Herausforderungen einer alternden Bevölkerung konfrontiert. Die Ursachen dieser Entwicklung sind bekannt. Seit etwa 30 Jahren liegt die Geburtenziffer in den alten Bundesländern, mit einem Wert von 1,4 Geburten je Frau, weit unter dem bestandserhaltenden Niveau. Zum anderen ist ein kontinuierlicher Anstieg der Lebenserwartung zu verzeichnen. Die Lebenserwartung von 65- Jährigen wird nach den Daten, die den Berechnungen der „Rürup-Kommission“ zu Grunde liegen, bis zum Jahr 2030 bei Männern um weitere 2,6 Jahre und bei Frauen um 3,1 Jahre steigen; 65-jährige Männer werden damit im Durchschnitt ein Alter von 83,4 Jahren, Frauen eines von 87,6 Jahren erreichen. Beide Entwicklungen führen dazu, dass die Anzahl älterer Menschen im Verhältnis zur erwerbsfähigen Bevölkerung zunimmt.5
Dementsprechend steigen auch die finanziellen Lasten der Alterssicherungssysteme.

b. Die verstärkte Familienförderung und der Nutzen für die Gesellschaft

Mit einer verstärkten Familienförderung werden in diesem Zusammenhang mehrere Ziele und Erwartungen verknüpft. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass Familien mit Kindern vielfältige Leistungen für die Gesellschaft erbringen, dabei aber gleichzeitig erheblichen finanziellen Belastungen unterliegen. Die verschiedenen Instrumente des Familienlasten- oder Leistungsausgleichs sollen sicherstellen, dass sich auch die wachsende Gruppe der Kinderlosen an den Kosten für das Aufziehen der nächsten Generation beteiligt.

c. Die Honorierung der Erziehungsleitung

Gefordert wird eine über den eigentlichen Lastenausgleich hinausgehende Honorierung der Erziehungsleistung. Eine erweiterte Familienförderung soll außerdem Anreize für eine erhöhte Geburtenrate schaffen. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass rund 77 % der 1960 geborenen Frauen noch immer zumindest ein Kind haben. Ein extremer Rückgang ist dagegen bei dem Anteil der Frauen mit drei und mehr Kindern zu verzeichnen. Eine effektivere Familienförderung sollte daher vor allem auf kinderreiche Familien ausgerichtet werden.

2. Verfassungsrechtliche Gründe

Am 7 Juli 1992 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil verkündet, inwieweit Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.6 In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes i.V.m der Pflicht des Staates zum Schutz der Familie gem. Art 6 I GG den Mangel des Rentenversicherungssytems, der in den durch Kindererziehungszeiten bedingten Nachteilen bei der Alterssicherung entsteht, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.

a. Die Wichtigsten Gründe der Entscheidung

aa. Benachteiligung von Kindererziehern

Materiell-rechtlich kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darunter fassen, dass das bestehende Alterssicherungssystem zu einer Benachteiligung von Personen führt, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen. Kinderlose können durchgängig, so die Auffassung des Verfassungsgerichtes, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erziehung von Kindern hat eine bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung, da sonst das Rentensystem, das auf den Generationenvertrag angelegt ist, nicht aufrechterhalten werden kann.
Die mit der rückläufigen Geburtenrate verbundenen Probleme machen deutlich, dass die Renten auf den Leistungsbeziehungen zwischen drei Generationen basieren. Neben der Finanzierung der laufenden Renten durch Erwerbstätige ist die Erziehung von Kindern notwendig, um die künftigen Renten zu sichern. Dennoch ist die gesetzliche Rentenversicherung bisher als Zwei-Generationenvertrag zwischen Rentnern und Erwerbspersonen gestaltet, welcher die Kindererziehung weitgehend unberücksichtigt lässt. Dieser Konstruktionsfehler führt nicht nur zu einer Instabilität des Systems bei sinkenden Geburtenzahlen, sondern auch zu einer systematischen Benachteiligung der Familien innerhalb einer Generation. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die rentenrechtliche Benachteiligung kritisiert und die Anerkennung der Kindererziehung als Element des Generationenvertrages gefordert. Wie der Gesetzgeber diese Forderungen in die Tat umgesetzt hat, ist kritisch zu betrachten.

bb. Kein Ausgleich durch bestehende familienpolitische Leistungen

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Benachteiligung der Familien, in denen sich ein Elternteil dazu entschließt das Kind zu erziehen und somit aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nicht durch staatliche Leistungen ausgeglichen.7 Nach Meinung des Verfassungsgerichtes fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, angesichts des in Art 6 I GG verankerten Pflicht des Staates zum Schutz von kindererziehenden Familienangehörigen.8 Diese Beurteilung führte dazu, dass der Gesetzgeber versuchte die mit der Erziehung von Kindern verbundenen Belastungen stärker als bisher auszugleichen.

3. Die Reformen der Alterssicherung – Verschiedene Ansätze

a. Kindererziehung als generativer Beitrag

Bei näherer Betrachtung leistet jede Generation ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Alterssicherungssystems in ihrer Erwerbsphase in zweifacher Weise: Auf der einen Seite werden die Rentenleistungen für jene Generation finanziert, die sich bereits in Rente befindet, auf der anderen Seite wird für das Nachwachsen einer Folgegeneration gesorgt. Somit erbringt jede Generation zwei Leistungen an die Vorgängergeneration beziehungsweise Nachfolgergeneration und erhält auch zweimal Leistungen von der Vorgänger- bzw. Nachfolgergeneration.
In den Diskussionen um Familienleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zuweilen der Vorwurf erhoben, kinderlose Versicherte würden in diesem Zusammenhang nur eine Leistung erbringen, aber zwei empfangen: Zwar würden sie mit ihren monetären Rentenbeiträgen in der Erwerbsphase zur Finanzierung der Renten der Vorgängergeneration beitragen, ihren „generativen Beitrag“ zur Sicherung der Folgegeneration aber unterlassen. Auf Basis dieser These wird dann z. B. gefordert, die Rente solle nur zur Hälfte auf Basis der monetären Beiträge, zur anderen Hälfte jedoch auf Basis des generativen Beitrags festgesetzt werden (Konzept der „Elternrente“). Weniger radikale Ansätze fordern zumindest einen geringeren Beitragssatz für Versicherte mit Kindern oder aber zusätzliche Rentenleistungen für Eltern.

Die These, kinderlose Versicherte würden nur eine von zwei erforderlichen Leistungen zur Sicherstellung der Alterssicherung erbringen, verkennt jedoch wichtige Zusammenhänge: So wird übersehen, dass Kinderlose über ihre im Regelfall höheren Steuerzahlungen stärker an der Aufbringung der Steuermittel beteiligt sind, die – neben den Beiträgen – zur Finanzierung der Rentenversicherung aufgebracht werden. Über die in der Regel höheren Steuerzahlungen sind Kinderlose auch überproportional an der Finanzierung von Infrastruktur und Transfers zugunsten von Familien und Kindern beteiligt. Insofern erbringen Kinderlose in einer Gesamtbetrachtung für die Vorgänger- und die Folgegeneration sicherlich mehr als nur ihre monetäre Beitragsleistung zur Finanzierung der Renten. Allerdings spricht doch vieles dafür – und es herrscht insofern auch ein breiter gesellschaftlicher Konsens –, dass innerhalb des Alterssicherungssystems ein zusätzlicher Ausgleich von Eltern grundsätzlich geboten ist. Richtig ist aber auch, dass der „generative Beitrag“ im Rahmen der Erziehung von Kindern keineswegs mit den monetären Beitrag zur Finanzierung der Rentenversicherung gleichzusetzen ist.
b. Modifizierung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) führte das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 - Rentenreformgesetz 1999) erstmals eine so genannte additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die mit vorhandenen Beitragszeiten zeitgleich zusammenfallen, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ein.

Diese Neuregelung stellt zwar eine erhebliche Verbesserung der Familienleistung dar, jedoch führte sie dazu, dass die gesetzliche Rentenversicherung in hohem Maße finanziell belastet wurde. Nach optimistischen Schätzungen wird diese Erneuerung eine Mehrbelastung von mehr als 10 Mrd. Euro für die Rentenkasse bedeuten.
Es ist daher zu unterstreichen, dass es sinnvoller ist, die Familienleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu sehen und diese im verstärkten Maße aus Steuermitteln zu finanzieren.

c. Kindererziehungszeiten als echte Beitragszeiten

Neben dem Erwerbseinkommen spielt jedoch auch die Anzahl der Versicherungsjahre eine beachtliche Rolle bei der Bestimmung der Höhe der im Alter gezahlten Rente. Frauen sind aus verschieden Gründen, im Vergleich zu den Männern, in Ihrem Leben sehr viel kürzer erwerbstätig und somit auch versichert.9
Die Betreuung und die Erziehung und auch die Pflege von Kindern führen nicht nur oft dazu, dass Frauen eingeschränkt erwerbstätig sind und sie deswegen auch weniger Erwerbseinkommen haben, sondern hat auch meist zur Folge, dass Frauen ihre Tätigkeiten im Beruf ganz oder zu mindestens teilweise aufgeben müssen.

d. Anerkennung von Kindererziehungszeiten

Der Gesetzgeber hat auf das Mütterurteil mit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert.
Zur Umschichtung der Rentenansprüche zugunsten der Eltern sollte die bestehende Erziehungszeitenregelung ausgedehnt werden. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ist das einzige Instrument in der gesetzlichen Rentenversicherung, das elterliche Rentenansprüche aufgrund der Kindererziehung, d. h. unabhängig von dem Familienstand, dem Altersabstand bei mehreren Kindern und weitgehend unabhängig von der Beschäftigungsbiografie begründet.
In der Entwicklung und ständigen Reform der Rentenversicherung war es ein Ziel, die besonderen Lebensumstände und Biografien von Frauen zu berücksichtigen. Deshalb gibt es spezifische Rentenmöglichkeiten für Frauen, bzw. Möglichkeiten, die in besonderem Maße von Frauen beansprucht werden. Dabei muss die im vorherigen Abschnitt erläuterte, besondere Situation von Frauen im Erwerbs- und Familienleben mit ihren Auswirkungen auf die Alterssicherung beachtet werden.
Die Eigenschaften der Rente als Lohn- und Unterhaltsersatz verlangt eine Gliederung in Frauenrenten aus eigener Versicherung (Lohnersatzfunktion) und abgeleiteten Ansprüchen aus der Versicherung des Ehemannes (Unterhaltsersatzfunktion).

5. Renten aus eigenen Anwartschaften

Frauen beziehen, sofern sie in ihrem Erwerbsleben pflichtversichert waren oder freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt haben, eigene Renten. Hierbei kann es als Vorteil für die Frauen ausgelegt werden, dass sie trotz einer höheren Lebenserwartung und damit einer längeren Inanspruchnahme der Rente, die gleichen Beitragssätze zahlen wie Männer.


III. Die Entwicklung der Frauen und Familienförderung

1. Verschiedene Ansatzpunkte des Gesetzgebers

a. Die Einführung der Rente nach Mindesteinkommen

1972 wurde die Rente nach Mindesteinkommen eingeführt, um damit die Auswirkungen nicht-leistungsgerechter Löhne im Rentenalter nicht weiter fortzuschreiben. Damit können geringe Arbeitsverdienste mit 75% des Durchschnittseinkommens aller Rentenversicherten bewertet werden. Ältere Frauen-Jahrgänge verdienten bis in die frühen 80er Jahre nicht einmal 70% der durchschnittlichen Männereinkommen, so dass diese Rentenart besonders für Frauen interessant war. 87% aller Personen, die diese Rente in Anspruch nahmen waren Frauen.10 Allerdings gilt diese Regelung nur für langjährig Versicherte (mind. 15 Jahre Pflichtbeiträge). Frauen mit größeren Erwerbsunterbrechungen können somit nicht auf diese Möglichkeit zurückgreifen.11 Mit der Rentenreform 2000 soll für Teilzeitarbeitende Mütter mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr ebenfalls die Anrechnung von 75% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erfolgen, und zwar ohne die bisher notwendige lange Versicherungszeit.12

b. Die besondere Altersrente für Frauen

Um der Doppelbelastung von Beruf und Familie gerecht zu werden wurde die besondere Altersrente für Frauen eingeführt. Danach können Frauen unter bestimmten Umständen29 bereits mit 60 Jahren Altersruhegeld beziehen. Diese Inanspruchnahme war ohne versicherungsmathematische Abschläge möglich (normalerweise werden bei einem vorzeitigen Renteneintritt - Regelaltersgrenze 65 Jahre - 0,3% pro Monat abgezogen). Es wird nur die kürzere Versicherungszeit berücksichtigt.
Diese Rentenform, vor allem aber die Rente wegen Arbeitslosigkeit, führte zu einer enormen Absenkung des Renteneintrittsalters. Gingen 1970 die Frauen in Westdeutschland mit durchschnittlich 63, 3 Jahren in Ruhestand (Männer mit 65, 2 Jahren), waren es 1998 62, 6 Jahre (Männer: 62, 4 Jahre).13 Zusammen mit der gestiegenen Lebenserwartung führt die frühere Renteninanspruchnahme zu deutlich längeren Rentenlaufzeiten und damit zu höheren Ausgaben der GKV.14
Die Rentenreformgesetze von 1992 und 2000 heben die Altersgrenzen fast aller besonderen Altersrenten schrittweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren an. Bis 2012 soll das Privileg der Frauenaltersrente völlig wegfallen. Dann kann zwar immer noch ein früherer Rentenbeginn gewählt werden, jedoch nur mit spürbaren Abschlägen. Damit kommt es nicht mehr zu einer als ungerecht empfundenen Umverteilung zu Gunsten von Versicherten die vorzeitig in den Ruhestand treten.15
Aus Sicht der Rentenversicherungsträger ist die Anhebung der Altersgrenzen wegen der finanziellen Entlastung zu befürworten. Aus arbeitsmarktpolitscher Sicht gibt es Bedenken, da viele Versicherte länger im Berufsleben bleiben müssen. Lasten der GKV werden so z.B. auf die Arbeitslosenversicherung verschoben. Aus Sicht der Betroffenen können sich durch längere Lebensarbeitszeit Vorteile ergeben. Für viele ist die Arbeit mit sozialer Anerkennung und Erfüllung verbunden. Außerdem kann die Situation älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden. Betriebe könnten ältere Arbeitnehmer eher einstellen, bzw. weiterbilden, wenn sie dem Betrieb noch einige Jahre erhalten bleiben.16 Dem steht natürlich der höhere Freizeitwert bei früherem Renteneintritt gegenüber.

c. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gem. § 56 SGB VI

Bei der Berechnung der späteren Rente spielen die Versicherungsjahre eine entscheidende Rolle. Daher kommt es bei Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung zu Lücken, die dazu führen, dass geringere Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Um dem entgegenwirken zu können wurde als Ausgleich die rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungszeiten eingeführt.
Als erster Schritt konnten seit Juli 1979 vier Monate für die Kindererziehung angerechnet werden. Ab dem Jahre 1986 war es dann schon ein Jahr und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1992 wurde das ganze auf drei Jahre ausgeweitet. Dabei werden 75% des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten als Pflichtbeiträge angerechnet. Seit 1992 können zudem zehn Jahre wegen Kindererziehung für die Wartezeit berücksichtigt werden (Berücksichtigungszeiten).17
Aufgrund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 1992 und 1996 18 wurde diese familienpolitische Maßnahme in der Rentenversicherung noch weiter ausgebaut. Mit dem Rentenrefomgesetz 1999 werden die Kindererziehungszeiten mit 100% des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten angerechnet. Dazu kommt die auditive Anrechnung von Einkommen aus eigener Beschäftigung - allerdings nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird die Erziehungsleistung honoriert und ein Anreiz zur Berufstätigkeit gegeben.19

d. Kinderberücksichtigungszeiten gem. § 57 I SGB VI

Berücksichtigungszeiten sind gem. § 57 SGB VI rentenrechtliche Zeiten wegen Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder geht die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes. Die Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung sind von den Kindererziehungszeiten zu unterscheiden bei denen es sich um Beitragszeiten handelt. Mit der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wird im Rahmen der gesetzlichen RV das gesetzgeberische Ziel des Kinderlastenausgleiches und der rentenrechtlichen Berücksichtigung der Pflegeleistungen verfolgt.20 Damit kommen die Berücksichtungszeiten in erster Linie Frauen zugute, die wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Familienangehörigen nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können.

aa. Die Rechtsnatur der Berücksichtigungszeiten

Bei den Berücksichtigungszeiten handelt es sich nicht um Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten (beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten), sondern um Zeiten, die sich nur im Rahmen weiterer rentenrechtlicher Regelungen auswirken.21
Die Kinderberücksichtigungszeit steigert somit nicht direkt die Rentenhöhe, hilft aber verschiedene Wartezeiten bei der Rente zu erfüllen. Sie zählt beispielsweise mit zu den 35 Versicherungsjahren, die derjenige benötigt, der bereits mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte bekommen möchte. Auch ein einmal erworbener Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente bleibt während der Kinderberücksichtigungszeit bestehen.

bb. Die Auswirkungen auf die Rente

Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI und für die Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI angerechnet. Keine Anrechnung finden die Berücksichtigungszeiten bei der allgemeinen rentenrechtlichen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 I S. 1 SGB VI).22 Berücksichtigungszeiten wirken sich bei der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten grds. rentensteigernd aus, indem sie Lücken im Versicherungsleben schließen. Dies geschieht dadurch, das jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet werden, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären (§ 71 III S. 1 SGB VI).23

e. Aufwertung insbesondere von Zeiten der Kindererziehung

Durch die Regelung des Buchstaben a des § 70 III werden außerdem niedrige Pflichtbeiträge während der Zeit von der Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes („Kinderberücksichtigungszeit“) aufgewertet. Dabei erfolgt eine Erhöhung der Pflichtbeiträge um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens, wenn insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Diese Begünstigung erhalten auch Erziehungspersonen, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen. Auch hier wird der von der Pflegekasse für die Rentenversicherung der Pflegeperson geleistete Pflichtbeitrag und der nach § 249b Nr. 1 SGB VI für die Zeit vor Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes umgewandelte Pflichtbeitrag aufgewertet, und zwar sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.

aa. Die Gesetzessystematik

Gem. § 70 III a SGB VI werden die Entgeltpunkte die zwischen dem vierten und zehnten Lebensjahr eines Kinder erwirtschaftet werden zwischen 50 % und 100 % des Durchschnittseinkommen aufgewertet. Diese Höherbewertung begünstigt Eltern, die gem. § 57 SGB VI während der Kinderberücksichtigungszeiten eine Teilzeitarbeit ausüben oder trotz einer Vollerwerbstätigkeit nur unterdurchschnittlich verdienen. Die Voraussetzung ist, dass insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen.

bb. Inhalt des § 70 III a

Nach dieser Regelung soll für die Jahre nach 1991 für die einzelnen Kalendermonate ein Zuschlag auf die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gewährt werden.
Um diese Komplexe Regelung näher erläutern zu können, ist eine Aufschlüsselung der Fallgruppen vorzunehmen, wobei die Kinderpflegezeiten außer Acht gelassen werden sollen.
Eine Person mit einem Kind, welche nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, erhält keinen Zuschlag.
Eine Person mit einem Kind, die versicherungspflichtig beschäftigt ist und weniger als das Durchschnittsentgelt verdient, kann einen Zuschlag in Höhe von maximal 50 %, bis insgesamt 0,0833 Entgeltpunkte erhalten.
Wieder eine andere Gruppe mit nur einem Kind, die versicherungspflichtig beschäftigt ist und mehr als das Durchschnittseinkommen erhält, erhält keinen zusätzlichen Zuschlag.

cc. Verfassungsrechtliche Probleme

Durch diese Regelung erhalten aber einige Erziehungspersonen einen Zuschlag und wieder andere erhalten diesen Zuschlag nicht.
Durch die unterschiedliche Behandlung von Personengruppen könnte jedoch ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vorliegen.24
Der Verstoß gegen Art. 3 I GG kann nur verneint werden, wenn für die vorgesehenen Differenzierungen Gründe von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.25

(1) Regelungszweck: Schaffung von Anreizen zum Einstieg ins Berufsleben

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung einen Anreiz für eine baldige (Wieder-) Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Kindererziehungszeit schaffen.26 Außerdem sollten zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten auch die geringen Entgelte von Frauen in der Kindererziehungsphase rentenrechtlich aufgewertet werden und ein Ausgleich für Frauen geschaffen werden, die wegen der Erziehung von mindestens zwei Kindern auch keine Teilzeittätigkeit aufnehmen können.
Durch diese Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Nachteile beim Erwerbseinkommen infolge gleichzeitiger Kindererziehung in Abhängigkeit vom Verdienst auftreten und ausgeglichen werden müssen.27

Darüber hinaus könnte diese Regelung auch so verstanden werden, dass die Begrenzung der Aufwertung auf insgesamt einen Entgeltpunkt (Durchschnittsverdienst) einer alten Vorstellung entspricht und Frauen in höheren Verdienstgruppen nichts zu suchen hätten.28
Jedoch stellt der Gesetzgeber klar, dass er nicht davon ausgeht, dass Frauen nicht in höheren Entgeltgruppen zu finden sind, sondern davon, dass der überdurchschnittliche Verdienst einen ausreichenden Anreiz dazu schafft ins Berufsleben wieder einzusteigen. Somit sind keine Lücken in den Anwartschaften nicht zu befürchten.
Jedoch gibt es noch ein weiteres Problem, da auch nichterwerbstätige Personen einen Zuschlag erhalten, wenn sie gleichzeitig zwei und mehr Kinder erziehen.
Falls diese Person ins Berufsleben einsteigen würde und weniger als 2/3 des Durchschnittseinkommens verdienen würde, würde sie einen Zuschlag erhalten, der genauso hoch wäre, wie wenn sie zu Hause bleiben würde. Mit solch einer Regelung schafft man für diese Personengruppen keinen wirklichen Anreiz, denn wenn sie sogar mehr als 2/3 des Durchschnittsentgelts verdienen würden, wäre der Zuschlag sogar geringer. Somit schafft der Gesetzgeber womöglich einen gegenläufigen Anreiz. 29

(2) Nachteilsausgleich für Frauen mit mehr als zwei Kindern

Der Gesetzgeber versucht das Problem dadurch zu beheben, dass er für die Förderung von zwei oder mehr Kindern eine zusätzliche Regelung vorsieht.30 Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern regelmäßig auch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können und deshalb eine Höherbewertung von Beitragszeiten nicht erhalten, wird als Ausgleich nach Auslaufen der Kindererziehungszeit (also ab dem 4. Lebensjahr des Kindes) bis zum 10. Lebensjahr eine rentenrechtliche Gutschrift von Entgeltpunkten gewährt. Diese Gutschrift entspricht regelmäßig der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr).31 Diese Begründung ist jedoch nur so lange Stich und hiebfest, solange man annimmt, dass Frauen mit zwei oder mehr Kindern im Alter von bis zu zehn Jahren nicht arbeiten gehen können. Jedoch ist anzunehmen, dass eine Frau mit zwei Kindern im Alter von 6 und 9 Jahren in der Lage sein wird arbeiten zu gehen. Die Annahme des Gesetzgebers verstößt gegen jegliche Lebenserfahrung und den Erkenntnissen aus dem Familienrecht und der Sozialstatistik.32

dd. Ergebnis

Die Regelungszwecke, die vom Gesetzgeber geschaffen worden sind, sind nicht dazu geeignet, die Ungleichbehandlung innerhalb des § 70 III a SGB VI zu rechtfertigen. Einerseits versucht der Gesetzgeber einen Anreiz für Frauen zu schaffen, auf der anderen Seite lässt er besondere Gruppen wie die Besserverdiener Außen vor. Ein wenig stellt der Gesetzgeber mit dieser Regelung die unterschiedlichen Leitbilder dar: Frauen ohne Kinder arbeiten in Vollzeit, Frauen mit einem Kind in Teilzeit, wofür sie einen rentenrechtlichen Ausgleich erhalten, Frauen mit zwei und mehr Kindern kann keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, für ihr Hausfrauendasein erhalten sie einen „Renten-Gutschein".
Aus diesen Gründen kann man sich nicht entziehen zu sagen, dass die Regelung des § 70 III a SGB VI mit verfassungsrechtlichen Risiken behaftet ist.

f. Kinderpflegezeiten

Der § 70 III a SGB VI sieht einen Ausgleich für Erwerbsnachteile und damit den Verlust an Rentenanwartschaften vor, die typischerweise auch durch die Pflege eines Kindes eintreten.
Vor allem die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes, das durch die Rentenversicherungsträger in dem versicherungsrechtlich erheblichen Tatbestand in den Feststellungsbescheid nach § 149 V SGB VI aufgenommen wird, weist an einigen Punkten Unschärfen auf.33

Für die Feststellung einer Kinderpflegezeit ist nach § 70 III a SGB VI bis zum 31. 3. 1995 auf die Voraussetzungen des § 249b SGB VI, danach auf die des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI abzustellen. Außerdem ist die tatsächlich erbrachte Pflege entscheidend und muss im Regelfall nachgewiesen werden, wenn eine Berücksichtigungszeit nach § 249b SGB VI oder eine Pflichtversicherungszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI anerkannt ist.
Eine Leistungsgewährung im Rahmen des Pflege- oder Krankenversicherungsrechts, aber auch im Sozialhilfe-, Versorgungs- oder aber die Anerkennung der Pflege im Steuerrecht lässt zumindest vermuten, dass entsprechende Pflegeleistungen erbracht worden sind.

IV. Finazierungsgrundlagen

1. Altersvermögensgesetz

Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG)34 und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)35 konnte der Reformprozess vollendet und mit der Schaffung entsprechender Voraussetzungen die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auch durch strukturelle Maßnahmen langfristig konsolidiert werden. Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ausweitung der Bundesbeteiligung wurden bereits im Vorfeld der Rentenreform 2001/2002 ergriffen und haben mit der auf Dauer angelegten Verwendung von Steuermitteln für den zusätzlichen Bundeszuschuss und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss als Einnahmequelle der gesetzlichen Rentenversicherung ihren Abschluss gefunden.

a. Beitragszahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten

Die bedeutendste Beitragszahlung des Bundes ist die zum 1. 6. 1999 mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) vom 19. 12. 1998 36 eingeführte Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten (§§ 55 I, 170 I Nr. 1, 177 und 178 III SGB VI). Diese Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten ist im Vergleich zu einer (pauschalen) Erstattung der Leistungen für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem umlagefinanzierten System systemgerecht. Wie für Beschäftigungszeiten erhält die gesetzliche Rentenversicherung jetzt bereits Mittel in der Anwartschaftsphase.37 Folgerichtig wurde mit § 288 SGB VI die Basis des allgemeinen Bundeszuschusses um die in ihm enthaltene pauschale Erstattung für Aufwendungen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten abgesenkt (§ 288 SGB VI).
Die Frage einer Legitimation der Bundesbeteiligung war zumindest seit der Diskussion zur Reform im Jahre 1992 38 auch eine Frage der Finanzierung sog. „versicherungsfremden“ Leistungen, also Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die vermeintlich nicht zu ihren Aufgaben gehörten. Wegen des besonderen Charakters der Rentenversicherung als Sozialversicherung, die sich von einer Privatversicherung unterscheidet, sind Abgrenzungen zwischen den beitragsgedeckten Leistungen und den Leistungen des sozialen Ausgleichs notwendig. Gerade Leistungen des sozialen Ausgleichs machen die gesetzliche Rentenversicherung erst zu einer sozialen Versicherung und grenzen sie von privaten Rentenversicherungen ab. Aufgabe des Gesetzgebers ist, diese Leistungen zu bestimmen.39
Auslöser dieser anlässlich der Rentenreform 1992 aufkommenden Diskussion40 war aber die Tatsache, dass der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend gesamtgesellschaftliche Aufgaben zugewiesen worden sind, ohne dass seitens des Staates ihre Finanzmittel nennenswert aufgestockt wurden. So hatte auch die Interessenvertretung der gesetzlichen Rentenversicherung, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), auf diesen Missstand aufmerksam gemacht41

b. Zusätzlicher Bundeszuschuss

Mit der Einführung des zusätzlichen Bundeszuschusses 1998 wurde begonnen, der Tatsache einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Rentenversicherung verstärkt Rechnung zu tragen. Hierdurch werden - zusätzlich zum allgemeinen Bundeszuschuss und bestimmten Erstattungen - leistungsfähige Personenkreise jenseits der Versicherten (Beamte und Selbständige) verstärkt an der Finanzierung der Renten insgesamt und damit auch an der Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen beteiligt. Dieser Ansatz wurde konsequent mit dem Korrekturgesetz ausgebaut und fand seinen Abschluss mit der Einführung des Erhöhungsbetrages zum zusätzlichen Bundeszuschuss. Die Diskussion über die die Rentenversicherung belastenden „versicherungsfremden“ Leistungen kann seitdem als überholt angesehen werden, da der Gesamtbetrag der Zahlungen des Bundes - die Kategorisierung des VDR unterstellt - inzwischen die Ausgaben der Rentenversicherung für „versicherungsfremde“ Leistungen übersteigt.

c. Die Gesamtverantwortung des Staates

Daher sollte der in der Vergangenheit bestehende Konsens, dass die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Rentenversicherung entscheidend von der Gesamtverantwortung des Staates für ein funktionierendes Altersversorgungssystem getragen wird, wieder stärker herausgestellt werden. Diese Garantiehaftung des Staates für die Funktionsfähigkeit eines Pflichtversicherungssystems ohne individuelle Risikoprüfung und ohne Risikoselektion kann zudem als verfassungsrechtlich geboten gewertet werden.42

VI. Weitere Schritte bei der Sicherung der Frauen und der Familien

1. Ausdehnung der Erziehungszeiten

Es ist mehr als nötig die bestehenden Erziehungszeitenregelungen zugunsten der Eltern auszuweiten. Um unabhängig von Familienstand und Beschäftigungsbiographie Rentenansprüche wegen Kindererziehung zu begründen, ist es förderlich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten als Instrument der gesetzlichen Rentenversicherung auszubauen.
Es ist heute sogar möglich, dass ein Elternteil für die Erziehung eines Kindes auch zusätzliche Rentenansprüche enthält, wenn daneben einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wird (sog. auditive Lösung), allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.43

a. Problem des Besserverdienenden

Die Regelung, dass die auditive Lösung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gilt, kann dazu führen, dass die Eltern die neben der Kindererziehung in den ersten drei Jahren arbeiten gehen und überdurchschnittlich viel verdienen, viel weniger Rentenansprüche erwerben.
Die Unberücksichtigung der Kindererziehung bei einem Einkommen, das über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, ist eine Ungleichbehandlung der Eltern und kann rentensystematisch nicht begründet werde. Bedeutet sie doch, die Erziehungsleistung durchgängig berufstätiger und besserverdienender Eltern weniger oder gar nicht anzuerkennen. Dabei handelt es sich nicht um eine bedarfsabhängige Lohnersatzleistung.
Angemessener wäre es, allen Eltern einheitliche kinderbezogene Rentenansprüche zukommen zu lassen. Deswegen ist auch die Regelung der Kinderberücksichtigungszeiten zur Vervollständigung des Generationenvertrages ungeeignet.

b. Barwert der Erziehungsrenten

Die Kindererziehung und ihre Auswirkungen auf die Rentenansprüche sind nicht ausreichend berücksichtigt. Am besten kann man sich dies vor Augen führen, wenn man den Barwert der Erziehungsrenten dem Barwert der zu erwartenden Beiträge eines Kindes gegenüberstellt.
Nach Berechnungen von Sinn bemisst sich der zusätzliche Betrag eines neu geborenen Kindes mit durchschnittlicher Erwerbsbiografie und Kindeskindern, die wiederum die eigene Altersrente finanzieren, auf knapp 90 000 € (Barwert der Beiträge im Jahr 1997).44
Diese zusätzlichen Einnahmen führen jedoch dazu, dass die Versicherungsgemeinschaft davon profitiert aber die kindbezogenen Rentenansprüche zu kurz kommen. Zurzeit ergeben sich nach Berechnungen mit Hilfe von Rentenmodellen ein Barwert der kinderbezogenen Rente von gut 24 000 € pro Kind.45 Selbst nach Abzug der öffentlichen Zahlungen für ein Kind zuzüglich der freien Schulbildung (Barwert) verbleibt nach Berechnungen von Sinn ein zusätzlicher Betrag für das Rentensystem von etwa 35 000 € pro Kind, der den Erziehenden zusteht. Dabei unterstellt der vollständige Abzug der öffentlichen Aufwendungen von den Erträgen je Kind sogar, dass es sich bei den öffentlichen Ausgaben vollständig um Humankapitalinvestitionen handelt, die sich mit der realen Wachstumsrate p. a. der durchschnittlichen Lohneinkommen verzinsen. Die Verzinsung der privaten Kinderaufwendungen wäre dagegen eine Residualgröße (Verhältnis des verbleibenden Barwerts der Beiträge zu den privaten Kinderkosten), die umso niedriger ausfällt, je höher die privaten Kosten tatsächlich sind. Auch der ermittelte Betrag der heutigen Elternrenten von 24 000 € ist ein Maximalwert, der aufgrund der Anrechnungs- und Aufstockungsregeln je nach eigenen Beitragszahlungen nicht allen Eltern einheitlich gezahlt werden würde.46 Aufgrund des Geburtenrückgangs dürften die Erziehungsrenten auf Basis aktueller Rentenwerte zudem systematisch überschätzt werden, solange die laufenden Zahlungen der Erwerbstätigen im bisherigen Umfang beitragsbezogen unter den Rentnern verteilt werden.47 Im Zuge des Geburtenrückgangs werden die Beitragseinnahmen in Zukunft sinken. Anders die Entgeltpunkte, die die Aufteilung der Mittel unter den Rentnern bestimmen. Die angerechneten Erziehungszeiten (kinderbezogenen Entgeltpunkte) werden künftig weniger wert sein als Berechnungen auf Basis der aktuellen Einnahmesituation ergeben.48

VII. Zusammenfassung und Fazit

Im Ergebnis kann nun festgestellt werden, dass die Anrechnung von Kindererziehungezeiten ein richtiger Ansatz zur Verbesserung der Alterssicherung ist.
Auch kann festgehalten werden, dass der Bund der ab Juni 1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten übernommen hat, damit eine richtige Signalwirkung einsetzt. Mit dieser Regelung wurde einer alten Forderung gefolgt, dass die Leistungen der Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden muss. Es ist eine richtige Entscheidung, diese Kindererziehungszeiten nicht nur von der Versichertengemeinschaft finanzieren zu lassen, sondern den Kreis der Steuerzahler gemeinsam für die Finanzierung aufkommen zu lassen. Denn die Kosten für die Kindererziehungezeiten sind Kosten der Allgemeinheit und müssen deswegen auch vor allem aus Steuermitteln finanziert werden. Damit ist es auch die Behauptung, dass kinderlose Versicherte nicht genug Leistungen zur Sicherstellung der Alterssicherung erbringen, falsch. Es kann festgehalten werden, dass Kinderlose durch höhere Steuerzahlungen überproportional an der Finanzierung von Transferleistung und der Errichtung der Infrastruktur für z. B. der Kinderbetreuung beteiligt sind. Außerdem könnten die Kinderlosen durch die vermehrte Steuerfinanzierung der Kinderleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch ihr hohes Steueraufkommen einen adäquaten Beitrag leisten.
Als Ergebnis der untersuchten Regelung des 70 III a SGB VI kann festgehalten werden, dass die untersuchten Regelungszwecke nicht dazu geeignet sind die Ungleichbehandlungen i.S.d. Art. 3 I GG zu rechtfertigen.
Im Rahmen des Lastenausgleich in der Pflegeversicherung für Familien, die Kinder erziehen, erscheint es sinnvoller, eine Berücksichtigung der Erziehungsleistung von Eltern nicht als alleinige Aufgabe eines oder mehrerer Zweige der Sozialversicherung zu sehen, sondern auch hier ist die Gesellschaft insgesamt in die Pflicht zu nehmen.

Ein Fazit hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und Kinderpflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt an dieser Stelle gemischt aus. Die umfangreiche Problematik hat aufgezeigt, dass die Maßnahmen, die Ergriffen worden sind, nur bedingt dazu geeignet sind, die Situation der Frauen und Familien zu verbessern. Vor allem ist die Situation der Frauen nachteilig. Sehr viele Frauen sind aufgrund von Erwerbslücken nicht in der Lage, eine Alterssicherung aufzubauen und deshalb am Ende wieder vom Mann abhängig. Im Falle seines Todes sind die meisten Frauen auf die Hinterbliebenensicherung angewiesen.
Hier liegt eine Unterhaltsersatzfunktion der Rente vor, im Gegensatz zur Lohnersatzfunktion der Rente aus eigenen Anwartschaften. Aufgrund des Rollenwandels der Frauen geht man davon aus, dass die Funktion der Hinterbliebenenvericherung besser durch eigene Anwartschaften erfüllt werden könnte. Hier werden mehrere Modelle diskutiert, die die eigene Verantwortung der Frau hinsichtlich ihrer Alterssicherung stärken soll und auf volle Erwerbstätigkeit als Grundlage der Alterssicherung abstellt. Mit den Reformmodellen soll ein Anreiz zu mehr Frauenerwerbstätigkeit gegeben werden und so eine eigene Alterssicherung automatisch aufgebaut werden.
Um dies zu erfüllen sind neben den rentenrechtlichen Bestimmungen ein deutlicher Wandel in der Sozialpolitik hinsichtlich der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Gleichstellung beider Geschlechter im Berufsleben notwendig.

 

 

 

1 Michaelis, DAngVers 3/ 2000, S. 81, (85).

2 Pfaff, S. 456.

3 Ruland, NJW 1994, (2052).

4 Borchert, S. 225 ff.

5 Bericht der „Rürup- Kommission, S. 7.

6 BVerfG, Urteil der Ersten Senats vom 07. Juli 1992- 1 BvR 873/90; FamRZ 1992, 1038 (1038).

7 Binne, FamRZ 1993, S. 516, (517).

8 BVerfG, FamRZ 1992, 1038, (1040).

9 A. Wichert, S. 175.

10 Auplat, 1999, S. 4.

11 Müller-Heine, 1998, S. 17f.

12 Klammer, 2000, S. 187.

13 Sozialpolitische Umschau Nr. 126 vom 17. 4. 2000.

14 Grau, Alterssicherung von Frauen, S. 6 ff.

15 Müller-Heine 1998, S.20f.t

16 Müller-Heine, 1998, S. 21 (21).

17 Außerdem kann seitdem die unentgeltliche Pflege von Angehörigen angerechnet werden. Vgl.: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1999, S. 83 ff.

18 Kleinhenz, 1996, S. 111,(111).

19 Auplat 1999, S. 7 und 18f, sowie Michaelis 2000, S. 85.

20 Ruppelt in Küttner Personalbuch 2007, Rn. 14 ff.

21 Ruppelt in Küttner Personalbuch 2007, Rn. 14 ff.

22 Ruppelt in Küttner Personalbuch 2007, Rn. 14 ff.

23 Ruppelt in Küttner Personalbuch 2007, Rn. 14 ff.

24 BVerfGE 83, 395, 401.

25 BVerfGE 83, 395, 401.

26 BT 14-4595.

27 BT- Drs. 14-5150.

28 BT- Drs. 14-5150. S. 5 ff.

29 Fuchloch in Rust…

30 Roller, Die Höherbewertung von Beitragszeiten, NZS 2001, S 410.

31 BT- Drs. 14-4595, S. 41.

32 Bieber/Stegmann, DRV 2000, 364, (374,376).

33 BSG, Urteil vom 15. 12. 1994, 4 RA 64/93, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2.

34 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. 6. 2001, BGBl. S. 1310.

35 Gesetz zur Ergänzung der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmG) vom 21. 3. 2001, BGBl. I S. 403.

36 BGBl. I S. 3843.

37 Ursprünglich refinanziert durch Mittel aufgrund des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. 3. 1999 - BGBl. I S. 378.

38 van Almsick, SozVers 1990, S. 5, (6).

39 BSG vom 29. 1. 1998, B 12 KR 35/95 mit Anm. Rombach SGb 1998 S. 476, 481 und BVerfG, Beschluss vom 29. 2. 2000 - 1 BvR 679/98, NZS 2000 S. 394 f.

40 van Almsick, SozVers 1990 S. 5, (10).

41 Ruland, DRV 1995 S. 28ff.; Rehfeld, DRV 1989 S. 42 ff.

42 Wernsmann, DRV 2001 S. 67, (78); BVerfG, Beschluss vom 29. 2. 2000 - 1 BvR 679/98, NZS 2000 S. 394f.

43 Die additive Anrechnung der Kindererziehungszeiten geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1996 zurück. Vgl. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 12.03.1996, in: BVerfGE 94, S. 241-267.

44 ifo Schnelldienst, 56. Jg. (2003), S. 20 ff.

45 Werding ZiP 2003, H. 2, S. 212.

46 Wer weniger als 2/3 des Durchschnittseinkommens verdient, erhält auch weniger Rente für die Kindererziehung. Vgl. www.bma.bund.de/neuerente.

47 Henman/ Voigtländer, 4/2003, S. 13.t

48 Henman/ Voigtländer, Otto-Wolff-Institut Discussion Paper 4/2003, S 13.

 

 

 

 

 
 
 
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