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Online-Durchsuchung und VorratsspeicherungDas neue BKA-Gesetz – mit Vollgas in den Überwachungsstaat von stud. jur. Jan Philipp Sparenberg und Veris-Pascal Heintz, Universität Saarbrücken
A. EinleitungUnsere moderne Gesellschaft ist von der Nutzung informationstechnischer Systeme geprägt. Soziale Netzwerke wie 'wer-kennt-wen' oder 'studiVZ' besitzen eine immense Popularität – nicht nur unter Jugendlichen. Jedoch erzeugt diese Konzentrierung auf das Internet auch immense Gefahren und Probleme für unseren Rechtsstaat, die in Zeiten von internationalem Terrorismus neu aufkeimen. Um diesen Problemen entgegenzutreten kommen immer wieder Stimmen hoch, die Online-Durchsuchungen und Vorratsdatenspeicherungen fordern, was sich auch in jüngster Gesetzgebung widerspiegelt. Solche Vorhaben stellen aber einen empfindlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der sich – wie fast alle staatlichen Eingriffe – an der Verfassung zu messen hat. Der folgende Beitrag beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob das Grundgesetz bereits einen ausreichenden Grundrechtsschutz gegen solche Maßnahmen bereithält und inwieweit dieser Schutz höchstrichterlich anerkannt ist.
B. Bestehender GrundrechtsschutzBereits im Jahre 1983 hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil1 festgestellt, dass der Einzelne, unter den heutigen und künftigen Bedingungen der modernen Datenverarbeitung, im besonderen Maße Schutz bedarf. Dieser Schutzbedarf hat sich damals auf die EDV-Erfassung der Bundesbürger bezogen. In der heutigen Zeit hat dies jedoch ganz andere Dimensionen angenommen. Mit den vielen Möglichkeiten der elektronischen Datenspeicherung und der Nutzung des Internets, hat der Einzelne kaum noch die Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, wer in seine Daten letztendlich Einblick erhält. Informationen können ohne Probleme gespeichert und von beliebigen Stellen erweitert werden. Der Teufelskreis vervollständigt sich, wenn man daran denkt, dass es in der heutigen Zeit kaum noch möglich ist, sich den elektronischen Kommunikationsmitteln – dem Internet einschließlich (Mobil-)Telefonie, E-Mail, SMS – zu entziehen. I. Neuere RechtsprechungDiese Entwicklungen der neuen Medien waren für die Mütter und Väter des Grundgesetzes (noch) nicht absehbar. Die Art. 10 und 13 GG können dem Einzelnen keinen adäquaten Schutz bieten, sodass sich das Bundesverfassungsgericht zum Handeln gezwungen sah. In obigem Volkszählungsurteil wurde per höchstrichterlicher Rechtsfortbildung das „Recht zur informationellen Selbstbestimmung“ geschaffen, was 2008 im Urteil zum Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz durch das „Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“2 (kurz: das „Computergrundrecht“3) ergänzt wurde. Dennoch wurden – insbesondere nach den Terrorakten vom 11. September 2001 – verstärkt Gesetze zur Überwachung erlassen worden, um die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Diese Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 II GG gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern es muss zu Abwägungen mit den anderen Grundrechten kommen. II. Spezieller GrundrechtsschutzDer spezielle Grundrechtsschutz vor den Gefahren der modernen Überwachung kann am besten anhand des neuen BKA-Gesetzes und explizit anhand der Online-Durchsuchung erläutert werden. 1. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GGa) Art. 10 GG schützt die Vertraulichkeit privater Kommunikation in jedweder Erscheinungsform. Darunter fällt auch die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs4. Gewährleistet wird somit die Privatsphäre als Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit5. Dazu gehört auch der Schutz des Inhalts und der Umstände des Telekommunikationsverkehrs, namentlich ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist6. b) § 20 k BKAG erlaubt eine verdeckte Überprüfung privater informationstechnischer Systeme mittels Trojaner7 oder 'Keylogging'8. Die Durchsuchung beschränkt sich dabei nicht auf die einmalige Suche nach Daten wie Text-, Ton-, Bilddateien, E-Mails oder der Spiegelung der ganzen Festplatte, sondern kann auch die fortdauernde Überwachung der Datenverarbeitung am Computer sein. Diese ermöglicht den Zugriff auf verschlüsselte Daten in dem Moment, indem der überwachte Anwender sie durch Eingabe des Passworts freischaltet. 2. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GGa) Die Wohnung, die von Art. 13 GG geschützt wird, ist eine räumliche Sphäre der Privatheit und Mittelpunkt menschlicher Existenz14. Von daher verwundert es auch nicht, dass das das BVerfG mehrmals den Schutz eines „elementaren Lebensraums“ besonders hervorgehoben hat15. Auf Verhalten des Einzelnen in der Wohnung komme es nicht an; die geschützten Räume verschaffen reflexiven Verhaltensschutz. In der neueren Rechtsprechung wurde dieser Grundsatz jedoch im Urteil zum „Großen Lauschangriff“ zugunsten eines primär verhaltensbezogenen Grundrechtsschutz umgekehrt. Der Wechsel jedoch war in der Literatur und auch beim BVerfG sehr umstritten16. Vor diesem Hintergrund kam es zur Schaffung des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“17 als Elemente der „Sphärentheorie“18. Mit diesem sollte die Einbuße an Schutz der Privatssphäre ausgeglichen werden19. b) Es erscheint schon zweifelhaft, ob Art. 13 GG auf die Online-Durchsuchung und somit mittelbar auf § 20 k BKAG anwendbar ist. Nach Meinung der Literatur ist eine Onlinedurchsuchung mit einer normalen Hausdurchsuchung, bei welcher informationstechnische Systeme beschlagnahmt werden um die gespeicherten Daten auszuwerten, gleichzusetzen. Art. 13 I GG schützt jedoch nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht, sondern nur gegen das Betreten29. Es findet deshalb eine analoge Anwendung von Art. 13 GG statt21, bei welcher das Verschaffen des Zugriffs auf den PC analog zum Betreten der Wohnung betrachtet wird. Damit stellt sich auch die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzesvorbehalt des Art. 13 IV GG und welche Sicherungen in Form von Richtervorbehalt, Mitteilungs- und Löschungspflichten sowie der Kernbereichsschutz notwendig sind22. Auch setzt die „Durchsuchung“ i.S.d. Art. 13 II GG eine körperliche Anwesenheit voraus, sodass für eine Online-Durchsuchung eine Verfassungsänderung des Art. 13 GG notwendig wäre23. 3. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmunga) Den Schutzbereich des „Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ hat das BVerfG 1983 im Volkszählungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herausgehoben. Es gewährleistet das Recht des Einzelnen „selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen“31 und dies nicht nur im Bereich der automatischen Datenverarbeitung32. Geschützt wird die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden33. Dies gilt auch, wenn die Daten nicht die Privat- oder Intimsphäre betreffen. Auch unwichtige Einzelangaben sind geschützt, da sie beim Zusammenfügen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild führen, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung hinreichend prüfen kann34. Dies kann auch die behördliche Registrierung der Teilnehmer von Versammlungen oder Bürgerinitiativen sein. Der Schutz bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten und alle Verarbeitungsformen35, ob Papierakten, elektronischen Dateien oder auch den genetischen Fingerabdruck36. Der Schutz des „Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ beginnt deshalb bereits im Vorfeld der Verletzung im Sinne eines Gefährdungsschutzes37. Damit wird der Einzelne generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt. b) Alle Datenerhebungen, insbesondere in Form der Online-Durchsuchung greifen in den Schutzbereich des 'GaiS' ein, vergleichbar mit der Beschlagnahme des Datenbestandes eines PC im Strafprozess38. Eine Online-Durchsuchung geht jedoch über die einzelne Datenerhebung weit hinaus. Der Einzelne ist zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen, weshalb das BVerfG den Schutz des GaiS hinsichtlich der modernen Persönlichkeitsgefährdung für nicht ausreichend erachtet. Bei einem Zugriff auf ein informationstechnisches System besteht die Möglichkeit, sich einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand zu verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Eine Online-Durchsuchung geht in ihrem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit hinaus39. Das GaiS betrifft einzelne Datenerhebungen privater Daten, während eine Onlinedurchsuchung in das ganze Schutzinteresse des Nutzers eingreift. Dieses beschränkt sich nicht nur auf Daten seiner Privatsphäre. Ein Rechner erzeugt selber Daten und bei diesen fehlt es sowohl am Persönlichkeitsbezug wie auch am Eingriff („Erheben, Verarbeiten“)40. Das GaiS trägt somit der Persönlichkeitsgefährdung nicht vollständig Rechnung. Somit ist der Schutzbereich lückenhaft und es liegt kein Eingriff vor. 4. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemea) Die Schaffung des Grundrechtes auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme schützt den Grundrechtsträger vor „neuartigen Gefährdungen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Verhältnisse kommen kann”. Diese entstehen dann, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Geschützt wird somit das Interesse des Nutzers, dass die vom informationstechnischem System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Es kommt hier also nicht auf die individualisierbare Handlung oder dem Individuum zurechenbare Daten an, sondern auf die Bereitstellung des informationstechnischen Systems als Ganzes. Geschützt werden auch die automatisch vom System erzeugten Daten, die – neben denen vom Nutzer erstellten Daten – ebenso eine Aussage über Verhalten und Eigenschaften geben. Schutzwürdig ist deshalb schon die Chance vernetzter Kommunikation und nicht erst die tatsächliche Erzeugung individueller Datenspuren. Es kommt daher auch nicht auf den Standort des Systems an. b) Ein Eingriff in das „CGR“ liegt dann vor, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems derart angetastet wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können. § 20 k BKAG erlaubt den Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Datenerhebung aus dieser Maßnahme. Es kann damit in die Privatsphäre der Bürger eingegriffen und das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gezielt verkürzt werden.
C. FazitEine Verfassungsbeschwerde gegen das BKAG ist schon angekündigt54. Das BKAG wird jedoch, trotz der Intensität der Eingriffe, vom BVerfG nicht als verfassungswidrig erklärt werden. Wesentliche Forderungen des BVerfG aus dem ersten Urteil zur Online-Durchsuchung sind erfüllt (Richtervorbehalt, nur Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter), sodass das BVerfG – um konsistent zu bleiben – das BKAG nicht beanstanden wird. Der Kernbereichsschutz kann, wie auch beim Lauschangriff, nicht überzeugen und so wird ein Eingriff zu Gunsten der Allgemeinheit hingenommen. Die Kodifikation eines Datenschutzgrundrechts, wie es von den Grünen gefordert wird55, ist nicht notwendig, aber sehr begrüßenswert, um den Stellenwert des Datenschutzes zu verdeutlichen. Eine Mehrheit für eine Verfassungsänderung wird jedoch auch nicht in absehbarer Zeit gegeben sein, v.a. im Hinblick auf die „Terrorismusabwehr“ und das Überwachungsbedürfnis des Staates und das Desinteresse an einer stärkeren Selbsteinschränkung bei der Gesetzgebung. Es bleibt daher bei der Rechtsprechung, den nötigen Schutz der Freiheit des Bürgers zu gewährleisten, ob durch die bestehenden Grundrechte oder durch neue Ausprägungen des Art. 2 I GG. Eines hat die Diskussion über das BKA-Gesetz, die Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung jetzt schon bewirkt: Der Bürger hat Teilnahmslosigkeit bei der Wegnahme seiner Freiheiten abgelegt und kämpft wieder für seine Freiheit; dies zeigt sich ganz deutlich an den 34.000 Bürgern die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingelegt haben56. Die Bürgerrechtsdebatte wird nicht mehr nur von einigen wenigen geführt, sondern von einer breiten Masse die Druck auf den Gesetzesgeber ausübt. Diese darf jedoch nicht populistischen Äußerungen missbraucht werden57. Schlussendlich bleibt zu fragen, ob eine stärkere Überwachung überhaupt mehr Sicherheit bringt. Ohne einen geeigneten Rückzugsraum kann man keine freien Entscheidungen treffen, welche die wesentlichen Grundlagen der Demokratie sind. Auch gibt es Studien, die zeigen, dass nicht stärkere Kontrolle zu Gewinnen führt, sondern Vertrauen, ungefähr nach dem Sprichwort „Wie du mir, so ich dir“. Dies bedeutet in der Gesellschaft: Solange ich den Staat in Ruhe lasse, lässt er mich in Ruhe58. Frei nach Werner Maihofer: „In dubio pro libertate“!
1 BVerfGE 65, 1 ff. 2 Sachs/Krings, JuS 2008, 481ff.. 3 Lepsius, in: Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen, S. 21. 4 Vgl. BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 106, 28 (35 f.). 5 BVerfGE 85, 386 (396). 6 Vgl. BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 85, 386 (396); BVerfGE 100, 313 (358); BVerfGE 107, 299 (312 f.). 7 http://www.n-tv.de/1078141.html, 31. Dezember 2008: “Bis zu vier Online-Durchsuchungen”. 8 Darunter versteht man den Mitschnitt von Passwörtern und sonstiger Tastatureingaben. 9 LG Hanau, NJW 1999, 3647. 10 BVerfG, NJW 2008, 822 (825, Abs. 185 u. 186). 11 BVerfGE 115, 166. 12 BVerfG, NJW 2008, 822 (835). 13 BVerfG, NJW 2008, 822 (825 u. 826). 14 Vgl. BVerfGE 18, 121 (131f.); 32, 54 (75); 89, 1 (9). 15 BVerfGE 51, 97 (110). 16 BVerfGE 109, 279 (282-391), Lepsius, Jura 2005, 433 (437-440). 17 Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, 36ff., 48ff.. 18 Hufen, Staatsrecht II, S. 241 Rn. 4. 19 BVerfGE 109, 279 (314); 113, 348 (391). 29 Vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE 113, 29, 45. 21 Rux, JZ 2007, 285 (292); ohne Analogie: Hofmann, NStZ, 2005, 121 (123). 22 Kutscha, NJW 2007, 1169 (1170f.); Hornung, DuD 2007, 575-580; Huber, NVwZ 2007, 880-884. 23 BGHSt 51, 211. 24 BVerfG, NJW 2008, 822 (826). 25 BVerfG, NJW 2008, 822 (826). 26 Vgl. BVerfGE 109, 279 (282-391); Lepsius, Jura 2005, 433 (437-440). 27 BVerfGE 80, 357 (373). 28 Schantz, KritV 2007, 310 (317); Hornung, DuD 2007, 575 (578). 29 Sachs/Krings, JuS 2008, 482 (483). 30 Lepsius, in: Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen, S. 25 31 BVerfGE 65, 1 (43); 78, 77 (84), 84, 192 (194). 32 Jarass/Pieroth, GG Art. 2 33 BVerfGE 65, 1 (41 f.); 80, 367 (373). 34 Vogelsang, Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?, S. 53; BVerfGE 61, 1 (42). 35 Gruner, Biometrie und informationelle Selbstbestimmung, S. 128. 36 Schmidt, Grundrechte, S. 119 ff.. 37 Gruner, Biometrie und informationelle Selbstbestimmung, S. 128.; Gallwas, NJW 1992, 2787; Stumper, Informationelle Selbstbestimmung und DNA Analysen, S. 84 38 BVerfGE 113, 29 (44). 39 BVerfG, NJW 2008, 822 (827). 40 Lepsius, in: Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchung, S. 29. 41 Sachs/ Krings, JuS, 2008, 481 (483 u. 485). 42 BVerfGE 61, 1 (42). 43 Eifert, NVwZ 2008, 521 (522). 44 BVerfG, NJW 2008, 822 (827). 45 Sachs/ Krings, JuS 2008, 481 (485); Sachs, Michael, in: Sachs, Michael (Hrsg.), GG, 4. Auflage, München 2006, Art. 20, Rn. 149. 46 BVerfG, NJW 2008, 822 (829 u. 830). 47 Vgl. BVerfGE 6, 32 (41); 27, 1 (6); 32, 373 (378f.); 34, 238 (245); 80, 367 (373); 109, 279 (313); 113, 348 (390). 48 Vgl. BVerfGE 80, 367 (373ff.); BVerfGE 109, 279 (319); BVerfG, NJW 2008, 822 (833). 49 Leutheusser-Schnarrenberger, in: Roggan (Hrsg.), Lauschen im Rechtsstaat, 2004, S. 106. 50 BVerfGE 34, 238 (245); 109, 279 (313 ff.); NJW 2008, 822 (833); JuS 2008, 481 (485). 51 Sachs/ Krings, JuS 2008, 481 (486), Jaeger/ Hohmann-Denhardt, BVerfGE 109, 279 (382 ff.); Kutscha, NJW 2007, 1169 (1171). 52 Vgl. BVerfG, NJW 2007, 2464 (2471) m.w.N.; NJW 2008, 822 (832). 53 BVerfG, NJW 2008, 822 (831); Sachs/ Krings, JuS 2008, 481 (485). 54 Baum/Hirsch/Schantz, BKA- Pressemitteilung vom 18.12.2008.
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