Artikel downloaden

„Wir haben das Schlimmste noch vor uns“

Im Gespräch mit Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert*, Darmstadt

von stud. jur. Peter Zoth, Universität Freiburg

 

FREILAW: In diesen Tagen feiern wir den 60. Jahrestag der Inkrafttretung des Grundgesetzes. Wie steht es um das Sozialstaatsprinzip, das in Art. 20 GG festgeschrieben ist?

BORCHERT: Der Sozialstaat hat nach der Verfassungsrechtsprechung „die annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten grundsätzlich zu erstreben und bei allen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit differenziert wird.“  Die wachsende Kluft zwischen Arm und Reich und die Tatsache, dass inzwischen selbst die Mittelschicht „abwärtsmobil“ geworden ist, beweist aber,  dass er seiner Funktion längst nicht mehr gerecht wird. Besonders verheerend ist, dass rund die Hälfte aller Kinder armutsnah aufwächst, etwa 2,5 Millionen sogar im Bezug von „Hartz IV“-Leistungen. Etwa alle zehn Jahre verdoppelt sich der Anteil der Kinder in Armut. Das ist entgegen der öffentlichen Meinung keineswegs  nur der Arbeitslosigkeit zuzuschreiben. Denn  selbst ein vierköpfiger Facharbeiterhaushalt mit einem Durchschnittsverdienst  von brutto 30 000 Euro unterschreitet mit seinem Nettoeinkommen das steuerliche Existenzminimum um rund 1200 Euro/Jahr. Die Hauptursache hierfür sind die Sozialbeiträge mit ihrer „regressiven“ Belastungswirkung: Je niedriger die Einkommen, desto höher ist relativ ihre Belastung. Das spricht dem Grundprinzip der Belastung nach Leitungsfähigkeit Hohn und ist erst recht unvereinbar  mit dem Solidarprinzip. Die Tatsache, dass die öffentlichen Hände sich zu über 70 Prozent aus regressiv wirkenden Sozialbeiträgen (rund 43 Prozent der Gesamteinnahmen) und ebenso regressiven Verbrauchssteuern (rund 28 Prozent) finanzieren, beweist also, dass der  Sozialstaat und mit ihm das Sozialstaatsprinzip auf den Kopf gestellt und in miserabler Verfassung ist.

 

FREILAW: Die Wirtschaftskrise hat die Gesellschaft voll erfasst. Macht sich dies auch im Gerichtsalltag am Landessozialgericht in Darmstadt bemerkbar?

BORCHERT: Den Niedergang des Sozialstaats spüren die Sozialgerichte schon seit vielen Jahren in Gestalt rasant wachsender Eingangszahlen. Einen sprunghaften Anstieg brachten vor allem die „Hartz IV“ –Reformen. Die Folgen der außer Kontrolle geratenen Finanzmärkte und des Desasters der Realwirtschaft sind derzeit aber noch nicht spürbar. Das kommt noch, so sicher wie das Amen in der Kirche. Ich bin überzeugt: Wir haben das Schlimmste noch vor uns.

 

FREILAW: In Ihren Veröffentlichungen vertreten Sie die These, das unser heutiges Sozialsystem Familien systematisch benachteiligt und stattdessen Kinderlose bevorzugt. Was meinen Sie damit? Der Staat zahlt doch ein "Kindergeld".

BORCHERT: Die systematische Benachteiligung der Familien folgt zum einen aus der „individualistischen Verengung“ des Arbeitslohns, der vollkommen blind ist für die Frage, wie viel Menschen von ihm jeweils leben müssen. Der Single ist automatisch im Vorteil. Diese Grundstruktur prägt die Gesellschaft.  Zum anderen haben wir in Deutschland den schweren Fehler begangen, das riesige System des umverteilenden  Sozialstaats an das Lohnsystem zu koppeln und die familienfeindlichen Auswirkungen der individualistischen Engführung im Bereich der sekundären Einkommensverteilung so quasi zu verdoppeln, statt sie dort zu korrigieren. Drittens ist die Altenversorgung über die Rente und die öffentlichen Versorgungssysteme zu fast 100 Prozent sozialisiert, während die Lasten der Kindererziehung fast ebenso vollständig privat bei den Eltern verbleiben. Hieraus resultiert das, was die Fachwelt die „Transferausbeutung der Familien“ nennt: Kinderlose erhalten ihre Altersversorgung von den „Kindern anderer Leute“ auf deren Kosten kostenlos (denn mit ihren Sozialbeiträgen wird ja stets  nur die eigene Elterngeneration versorgt). Anders herum: Der Sozialstaat zwingt Eltern dazu, auf Privatkosten positive externe Effekte für Kinderlose zu produzieren! Auf diesen rechts- und sozialstaatlichen Skandal bin ich übrigens im Rahmen meiner Dissertation gestoßen, als ich mich mit dem Thema „Rente und Kinder“ auseinandersetzte. Inzwischen hat  sich auch  das Bundesverfassungsgericht im sog. „Trümmerfrauenurteil“ vom 7.7.1992 sowie im sog. „Pflegeurteil“ vom 3.4.2001 (Az.: 1 BvR 1629/94) mit diesen spannenden Fragen befasst  und   den Gesetzgeber aufgefordert, den erkannten Missstand „mit jedem Gesetzgebungsschritt“ zu beseitigen. Der weigert sich aber bisher. Das Kindergeld, übrigens im Einkommensteuergesetz geregelt, ändert an dem Skandal fast nichts, denn es dient vorrangig dazu, die an sich verfassungswidrige Besteuerung des Kinderexistenzminimums zu kompensieren, ist in diesem Sinne also nur die „Rückgabe von Diebesgut“.

 

FREILAW:  In der Entscheidung vom 29. Oktober 2008 hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt unter Ihrem Vorsitz die §§ 20, 28 SGB II [„Kinder-Hartz-IV“] dem BVerfG zur Prüfung (Art. 100 I GG) vorgelegt. Was hat den Senat dazu bewogen, diesen Schritt zu gehen?

§ 20 SGB II hat in der hier maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:

„(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben […].

§ 28 Abs. 1 SGB II hat in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

„(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung...“.

BORCHERT: Weil wir Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz hatten. Art. 100 GG gebietet dann die Vorlage. Die Gründe unserer Zweifel sind vielschichtig, wir haben sie auf  rund 40 der 76 Seiten der Entscheidung im Einzelnen dargelegt:  Verstöße gegen Artikel 3 Abs.1, 6 Abs. 1 und 2  GG sowie das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip, im Ergebnis sogar die Menschenwürde.  Drei Monate nach uns hat übrigens auch das Bundessozialgericht ebenfalls solche Zweifel gehabt und vorgelegt.  Im Gegensatz zu uns haben die Richter in Kassel ihre Bedenken aber auf die Frage der  Ermittlung der Existenzminima von Kindern und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt.

 

FREILAW:  Sozialrecht - ein Rechtsgebiet mit Potential? Was dürfen angehende Juristen von diesem Rechtsgebiet erwarten?

BORCHERT: Im Sozialrecht werden die Lebensumstände und -risiken von rund 70 Millionen Menschen in Deutschland erfasst. Seine reale Bedeutung ist deshalb gewaltig und die Tatsache, dass es ein Schattendasein in der Juristenausbildung führt, empörend. In der Praxis ist das Sozialrecht aber oft sehr frustrierend- gerade für uns Sozialrichter, denen das Bundesverfassungsgericht aufgegeben hat, „sich schützend vor den Hilfe suchenden Bürger zu stellen“. Denn ich habe vorhin ja schon darauf hingewiesen, dass der Sozialstaat die Probleme, vor denen er eigentlich schützen soll, wegen seiner üblen Verteilungswirkungen  in zunehmendem Maße selber produziert. Der  Politik fehlt ein schlüssiges  Konzept, wie dem entgegen zu steuern ist. Die Folge ist eine hektisch wuchernde Gesetzgebung, die Bürgern, der Exekutive und den Sozialgerichten hart zusetzt. Es ist für die Sozialgerichte zwar eine anspruchsvolle  Tätigkeit, viele  grobe Fehler  der Legislative auszubügeln,  aber man braucht dafür eine gewisse Leidensfähigkeit.  Für das Steuerrecht gilt ja Ähnliches und es ist kein Zufall, dass die mit großem Abstand meisten Richtervorlagen in Karlsruhe von diesen beiden Gerichtsbarkeiten stammen.

 

 

 

* Dr. iur.  Jürgen Borchert, Jg. 1949. 1968 bis 1974 Studium Jura, Soziologie und Politologie in Freiburg, Genf und Berlin. 1977 bis 1983  Wissenschaftlicher Assistent an der Freien Universität Berlin  (FB Rechtswissenschaft/ Lehrstuhl Prof. Dr. Bernd Baron von Maydell)  und der Uni Bremen (FB Informatik). Promotion 1980 (Dissertation „Die Berücksichtigung familiärer Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung“, Berlin 1981). Von 1981 bis 1983 gleichzeitig Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Berlin, anschließend aus familiären Gründen Wechsel in die hessische Sozialgerichtsbarkeit. Seit 1985 auch in der Politik- und Verbändeberatung tätig (u.a.: 2001/02 Abordnung in die Hessische Staatskanzlei zur Erarbeitung eines Konzepts für eine familienpolitische Strukturreform des Sozialstaats- „Wiesbadener Entwurf“).