I. Einleitung
Das Thema internationaler Menschenrechtsschutz bzw. Achtung der Menschenrechte hat in unserer Weltgemeinschaft einen hohen Stellenwert errungen. Nahezu jeder Machthaber muss von sich behaupten, diese zu achten, um sich in der internationalen Staatengemeinschaft als legitimiert zu betrachten und nicht als Mitglied der „Achse des Bösen“ diffamiert zu werden.
Doch was ist Menschenrechtsschutz? „Schutz“ im grammatikalischen Kontext zu „Recht“ bedeutet meist Durchsetzung dessen, also Handeln, um dem geschützten Recht faktische Geltungskraft zu verleihen.
Doch wieso haben die Menschenrechte einen Anspruch darauf, durchgesetzt zu werden? Das öffentliche Recht der Nationalstaaten und insbesondere das Deutschlands zeigt die weite Verbreitung der Anschauung von Recht als „konkretisiertem Verfassungsrecht“. Das deutsche Verwaltungsrecht existierte zwar bereits vor der Schaffung des Grundgesetzes von 23. Mai 1949, doch prägt das Grundgesetz seine aktuelle Ausformung und gibt ihm Legitimation.
Für die Menschenrechte besteht indes keine allgemein anerkannte Weltverfassung, aus dem sich „die Menschenrechte“ ableiten oder zumindest legitimieren lassen können.
Will man sich nicht nach dem Ausspruch Goethes „Hat man Gewalt so hat man Recht“ auf eine Machtstellung als Legitimationsgrundlage beschränken, bedarf es auch für die Forderungen nach Menschenrechtsschutz der westlichen Hegemonialmächte einer Begründung.
Selbst wenn man sich auf eine solche, einheitliche Begründung einigen könnte, so steht es gleichwohl nicht fest, wie die daraus abzuleitenden Normen der Menschenrechte zu konkretisieren sind. Sind Menschenrechte Individualrechte des Menschen im westlichen Sinne oder kollektive Rechte der „Menschen und Völker“ im afrikanischen und vielleicht auch asiatischen Sinne?
Umfassen sie das Recht auf politische Teilhabe oder das Recht auf Ernährung?
Bevor man sich der konkret juristischen Frage des „Wie?“ des Menschenrechtsschutzes zuwendet, bedürfen also die beiden Vorfragen, des Warum? ( Legitimation) und das Was? (d.h. welche Rechte) einer Beantwortung.
Erst wenn diese beiden Fragen ausreichend geklärt sind, kann nach meiner Meinung ein effektiver und durchdachter Menschenrechtsschutz zur Geltung gelangen.
In meinem Essay vermag ich auf diese grundlegenden Fragen zum Thema Menschenrechtsschutz keine umfassende Antwort zu geben. Indes möchte ich versuchen, mich mittels einer rechtshistorischen Analyse den Antworten auf die Fragen des Warum? und des Was? anzunähern. Denn bedenkt man, dass Recht, ebenso wie die Gesellschaft, immer historisch bedingt ist, so bietet meine Analyse vielleicht einen Hinweis auf den Ausgangspunkt der Menschenrechtsproblematik.
II. Begriffserklärung
Bevor eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Menschenrechtsschutz möglich wird, muss der Menschenrechtsbegriff, der diesem Beitrag zugrunde liegt, genauer geklärt werden.
Als Menschenrechte werden im Folgenden Rechte, die nicht einer gewissen Quantität an Rechtsträgern zustehen, sondern schlichtweg jedermann, bezeichnet.
Doch klärt die alleinige Bestimmung der Rechtsträger nicht, was unter dem Begriff des Menschen-„Rechts“ zu verstehen ist. So kann man einerseits (Menschen-) Rechte als spezifisch qualifizierte Ansprüche eines Rechtsträgers auf ein „etwas“ eines anderen Rechtsträger verstehen.
Andererseits beinhalten Menschenrechte zudem von einem moralischen Gebot der Gerechtigkeit postulierte Subsumtionen/ Geltungssätze, die unabhängig von ihrer formalen Justiziabilität sondern aufgrund einer moralischen Konvention bzw. einer gesellschaftlichen Überzeugung materiell an Geltungskraft und Bedeutung erlangen.
III. Geschichte
1. Menschenrechtserkärungen
Eine positive Normierung - im Sinne der erstgenannten Definition - erlangten „die Menschenrechte“ erstmals in Form der Bürgerrechte in den USA 1776 - die Bill of Rights.
Zwar blieb die Justiziabilität der gewährten Rechte und Verfassungsgrundsätze im Sinne sogenannter liberaler Abwehrrechte, ähnlich wie bei der Declaration du droits des l’hommes, bis in das 20. Jahrhundert umstritten. Es ist doch nicht unbegründet zu behaupten, dass mit den beiden Erklärungen eine okzidentale Verfassungstradition begann, die Europa (bzw. die EU]) letztendlich zur – uneingeschränkt - justiziablen Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) führte.
2. Menschenrechte als moralische Gebote (im Okzident)
Als moralisches Gebote haben die Menschen-Rechte eine wesentlich ältere Tradition als ihre Positivierung gemäß der erstgenannten Definition vermuten lässt. Ihren Ursprung haben sie wohl bereits in der vorchristlichen Antike, wobei die Beschäftigung mit den antiken Entwicklungen der Menschenrechte das Ziel und den Zweck dieses Essays verfehlen.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass besonders das alte Testament als ideologischer Transmitter in das Mittelalter diente.
Gott schuf nach der Bibel den Menschen zu seinem Bilde. Daher hatte jeder Mensch eine gottgleiche absolute Würde, die ihm der Schöpfer selbst verliehen hat. Aus diesem Postulat absoluter Würde kann man bereits in der Bibel einen Anspruch auf Gerichtsbarkeit, Schutzgesetze, grundlegende Egalität und sogar Schutz in der Fremde [Asyl] ableiten.
Diese religiös legitimierte Idee faszinierte bereits im Hochmittelalter auch den „Juristenstand“. Den biblischen Gerechtigkeitsgeboten folgend entwickelten die Kanonisten ein ausgefeiltes Prozessrecht: aufbauend auf der biblisch legitimierten Menschenwürde wurden Gottesurteile zugunsten rationaler Beweisführung von den kirchlichen Juristen verdrängt.
Aber auch in „weltlichen“ bzw. anti-hierokratischen Gesetzbüchern, wie dem Sachsenspiegel, diente die biblische Idee der menschlichen Gottesebenbildlichkeit als Vorlage für egalitäre Menschenrechte, also jedem Menschen zustehenden absoluten - da göttlich gegebenen - Rechten.
So schreibt der Autor des Sachsenspiegels, Eike von Repgau um 1230 in seinem Codex: „Got hat den man nah ihme selben gebildet und hat ihn mit siner mater geledigt, den einen als den anderen. Ime ist der arme als nah als de riche.“
So besteht schon für diesen mittelalterlichen Juristen das Recht im moralischen Sinne und es ist auch unverkennbar, dass niemand dem anderen gehört. Freilich ist sich Eike bewusst, dass dieses von ihm biblisch, aufgrund der Ebenbildlichkeit des Menschen, und argumentativ, „naturrechtlich“ begründete Recht noch keine faktisch normative Kraft erlangt hat.
Dieses biblisch deduzierte Naturrecht tritt auch bei Wilhelm Ockham noch hinter das positive Recht zurück, das im Widerspruch zur göttlichen Rechtmäßigkeit steht. Ein Recht auf Widerstand gibt es bei ihm wie im Sachsenspiegel nur in Fällen absoluter Not.
Jedoch blieb es Teil des moralischen Rechtes, welches langsam auch positive Durchsetzungskraft erlangte.
IV. Die Wende vom moralischen zum positiven Recht
1. Die Säkularisierung des Rechtes
Eine für die Menschenrechte bedeutende Wendung läutete der Naturrechtler Hugo Grotius ein. Dieser unter dem Einfluss der spanischen Spätscholastik stehende Jurist machte das Postulat, dass Normen sogar dann gelten müssten, wenn es keinen Gott geben würde, im juristischen Diskurs Europas populär. Im historischen Kontext des 30 jährigen Krieges war die Notwendigkeit entkonfessionalisierter Normen erstmals in das geistige Bewusstsein getreten. Es bedurfte einer neuen, nicht transzendenten Legitimation für Normen, um ihre Geltungskraft unabhängig vom konfessionellen Standpunkt zu behaupten.
Mit dieser „Säkularisierung“ des Rechtes ging ein öffentlicher Diskurs über die Gesellschaft einher: Der gesellschaftliche Fokus wandte sich endgültig vom transzendenten christlichen Heilsversprechen ab und dem „Hier und Jetzt“ zu. Die sich im ökonomischen Wandel selbst zersetzende feudale Herrschaftsstruktur wurde immer weiter ihrer Legitimation beraubt und die Lehren vom Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag entwickelt.
In der Konsequenz entnahmen diese Lehren die Idee der Menschenrechte aus ihrer alttestamentarischen Wiege. Entscheidend wurde nun eine Argumentationsstruktur, die schon Eike von Repgau 500 Jahre zuvor angedeutet hatte.
Die Idee, dass den Menschen „aus der Natur“ heraus; sozusagen aus dem Urzustand heraus, Rechte angeboren und damit Bestandteil ihrer selbst seien, verdrängte die biblisch tradierte Legitimation und wurde bald schon zum allgemeinen geistigen Gedankengut.
Diese fand man im neuen, sich langsam entkonfessionalisierenden Naturrecht, dass in seiner radikalsten Form unter Christian Wolff, (Vertreter des sogenannten mos geometricus) wohl die Bill of Rights von 1776 beeinflusste.
Jedoch war die Idee der natürlichen Rechte kaum konkreter als die der transzendent legitimierten Rechte, weshalb sie zu Beginn des 19. Jahrhunderts, massive Kritik erfuhr. Es bleibt somit unklar, warum scheinbar diese neue Idee den Menschenrechten erst zaghaft und dann immer schneller in den Verfassungen des Okzidents zu normativer Geltungskraft verhelfen konnte.
2. Die Geburt der Menschenrechte als Kind gesellschaftlicher Bedürfnisse oder politischer Ideen?
Mit den gesellschaftlichen Umschichtungen des 18 und 19. Jahrhunderts setzte eine umfassende soziale Neuerung ein, die auch das positive Recht nicht unbeeinflusst lies. Die dem Menschen von Natur aus zustehenden Rechte wurden immer deutlicher als seine persönliche Freiheit herausgestellt, seinen Interessen zu folgen.
Stärker als in der feudalen, religiös legitimierten mittelalterlichen Standesordnung war die neue „kommerzielle“ Gesellschaft schon aus ökonomisch praktischen Interessen an der Durchsetzung formeller Egalität interessiert. Denn die in Deutschland von Preußen ausgehende Handels- und Gewerbefreiheit war gedanklich untrennbar mit der Vertragsfreiheit verknüpft. Diese jedoch setzte ein willkürlich handelndes Subjekt voraus, das nach seinen (ökonomischen) Bedürfnissen Verträge schließt und dait persönliche Freiheit in Anspruch nimmt, die gedanklich untrennbar mit zumindest formeller Gleichheit verbunden ist.
Ist A normativ ungleich B, dann können A und B nicht mit gleichen Freiheiten einen Vertrag schließen. Vertragsfreiheit bedurfte somit der formellen Gleichheit.
Die Privilegien von Adel und Klerus konnten somit gedanklich nicht mit dem neuen staatstragenden bürgerlichen gewerblichen System in Einklang gebracht werden. So ist es nicht verwunderlich, dass es zu Beginn des 18. Jahrhunderts sowohl in Europa als auch in Nordamerika zu Privilegierungsverboten kam.
Die moderne Auffassung, der absoluten Menschen- bzw. Freiheitsrechte konnte zwar problemlos an älteres, biblisch tradiertes Gedankengut anknüpfen, verdankte seine zunehmende Akzeptanz und Legitimation jedoch vielmehr dem praktischen Bedürfnis, der „praktischen Vernunft“ einer postfeudal restrukturierten europäischen und nordamerikanischen Gesellschaft.
Anschaulich formulierte Abbes de Sieyes 1789 die zeitgenössische Auffassung zur Funktion der Freiheitsrechte: „Mit der Ungleichheit des Besitzes und der Tätigkeit verhält es sich wie mit der Ungleichheit des Alters (...). Sie verändern keineswegs die Gleichheit des Bürgertums (...) alle hängen gleichermaßen vom Gesetz ab, alle begeben ihre Freiheit und ihren Besitz unter seinen Schutz (...). Alle diese Individuen stehen gegenseitig in Beziehungen, sie gehen untereinander Verpflichtungen ein und treiben Geschäfte, immer unter der gemeinsamen Bürgschaft des Gesetzes.“
In diesem Lichte betrachtet erscheinen die Menschenrechte somit als Kind der modernen ökonomisch-liberalen Bedürfnisse, die einem dem Christentum oder allgemein der Kultur immanenten Grund zum Durchbruch verhalf.
Auch das lange andauernde Einvernehmen, insbesondere in Deutschland, zwischen dem individuelle Freiheiten genießenden Großbürgertum und der Monarchie zeigt deutlich, dass die Menschenrechte ein Kind ökonomischer und nicht politischer Bedürfnisse sind. Die herrschende bürgerliche Klasse verschaffte sich mit den von Abbes de Seyes oben zitierten Forderungen Handlungsspielräume. Doch begünstigte diese formelle Freiheit lediglich die neue staatstragende bürgerliche Gesellschaft die de facto den Adel ersetzte. Die Mehrheit der Bevölkerung hingegen wanderte aus dem sicheren, aber unfreien Lehnsverband in die freie aber unsichere Fabrik.
Wohl zu Recht bemängelte daher Karl Marx, dass das Recht, dem keine materielle Entsprechung gegeben ist, nicht Recht sondern nur Schein sei. Das Bürgertum war mit seinem primären Begehren nach individueller Freiheit erfolgreich und damit handlungsfähig. Die von manchem als bürgerliche Freiheiten bezeichneten Rechte waren dem Staat abgerungen. Die Idee der Demokratie erscheint demgegenüber nur als zweiter Schritt, nach der Eroberung der Sphäre politischer Freiheit. Sie erfolgte unabhängig von den so genannten Bürgerrechten in einem zweiten Schritt. In einigen Ländern wie beispielsweise Deutschland kam sie erst spät zum Tragen.
Es bleibt somit festzuhalten: Auch wenn (zumindest die europäische) Gedankenwelt individuelle und absolute Menschenrechte schon lange geistig mit sich herumtrug, wurde ihre Geburt erst durch die modernen gesellschaftlichen Bedürfnisse ermöglicht.
Somit scheint die von Harro von Saenger referierte, amtliche chinesische Auffassung im Recht zu sein, wenn sie behauptet:
„Die Menschenrechte gehören zum »Überbau«, der vor allen Dingen von der wirtschaftlichen Basis geprägt wird.
Die jeweilige konkrete Menschenrechtslage eines Landes ist daher in erster Linie von ökonomischen Bedingungen abhängig. (...) Deshalb ist im Hinblick auf den Fortschritt der Menschenrechtslage der wirtschaftliche Aufbau von zentraler Bedeutung. Je rückständiger die wirtschaftliche Lage, umso unbefriedigender zwangsweise die Menschenrechtslage. In einem wirtschaftlich rückständigen Land nützen auch die besten Menschenrechtsgesetze nichts oder nicht viel, sie ließen sich gar nicht vollziehen, weil die wirtschaftliche Basis fehlte.“
V. Die Würde als Kern der Menschenrechte
Doch kann man es sich mit den Menschenrechten so „einfach machen“, wie es der Sino-Marxismus ebenso wie meine historische Analyse scheinbar nahe legt?
Ist es nicht legitim, wenn China frei nach Rousseau und ähnlich wie lange Zeit auch Frankreich Menschenrechte als programmatischen Punkt betrachtet, über den sich Gesetze „wie ein Schleier“ legen? Als Staatsziel ähnlich dem Tierschutz in Deutschland?
Ist die Forderung nach Durchsetzung der Menschenrechte lediglich eine Waffe, mit der der Westen die Schwellenländer destabilisieren möchte, um sie daran zu hindern, sich ihr Stück des Wohlstandskuchen zurückzuholen?
Ist der Versuch eines absoluten Menschenrechtsschutzes hinderlich für die Entwicklung von Schwellenländern – sozusagen ein eurozentristischer Kulturexport, der in den einzelnen Kulturen dieser Welt nur bedingt gelten kann?
Kurzum: Ist Menschenrechtsschutz mehr als das Feigenblatt eines zynischen „Kapitalismus westlicher Prägung?“
Auch wenn die Kritik, die der Marxismus im 19. und 20. Jahrhundert gegen die bürgerlichen Menschenrechte hervorbrachte, faktisch durchaus berechtigt ist, so trifft sie meiner Ansicht nach nicht den Kern der Sache.
Dieser Kern ist die Würde des Menschen, also die Achtung und Gewährung eines menschenwürdigen Lebens durch die Gesellschaft (und nicht nur durch den Staat!).
Insbesondere unter dem säkularen Naturrecht des Grotius und Pufendorf trat als Ausgangspunkt der Staats- und Rechtstheorie die Hilfsbedürftigkeit des Menschen (imbicillitas) in den Vordergrund. Statt moraltheologischer und somit kulturspezifischer Behauptungen wie der Gottesebenbildlichkeit des Menschen konnte man nun mit dem empirisch belegbaren Faktum der „existenziellen Bedürftigkeit“ arbeiten.
Und genau jene liefert uns nach meiner Meinung Kern und Legitimation der Menschenrechte zugleich. Denn um der eigenen Bedürftigkeit (imbicillitas) zu begegnen, ist jedermann auf die Mithilfe anderer angewiesen. Kein Mensch kann seine natürliche und soziale Bedürfnisse ohne die Interaktion mit anderen erfüllen. Es kann somit in jeder Kultur jedermann fragen, „wessen oder welche Bedürfnisse von anderen erfüllt werden sollten“.
Der „abstrakte Kern“ einer solchen Dialogsituation ist indes die „Goldene Regel“ oder auch „die Anerkennungswürdigkeit des Anspruchs, dass Menschen Menschen so behandeln, dass es auf die Meinung der Menschen, wie sie behandelt werden wollen und wie nicht, ankommen muss“. Es verwundert daher nicht, wenn auch in der deutschsprachigen Rechtsliteratur die Menschenwürde als „die Natur des Menschen schlechthin“ bezeichnet wird.
Diesen absoluten moralischen Anspruch auf Menschenwürde, der der rationalen Erfahrung der eigenen Unvollkommenheit entspringt, konkretisieren die Menschenrechte..
Einzelne Menschenrechte, seien es liberale Abwehrrechte, oder Menschenrechte der zweiten oder dritten Generation, müssen ihren Ursprung in der Würde des Menschen nehmen.
Die menschliche Würde bildet nach meiner Meinung die Funktion, aus der sich alle anderen Rechtsgleichungen ableiten lassen müssen.
Folglich ist die Kontroverse um alte und neue Menschenrechte insofern hinfällig, da es je nach sozialen, ökologischen oder allgemein historischen Variablen stetig neuer Ableitungen bedarf. Da jedoch alle diese Ableitungen ihren Ursprung in der Funktion der Würde nehmen, ändert sich grundlegend nichts an der Substanz der Menschenrechte, den Rechtssubjekten (Menschen) ein würdiges Leben zu sichern.
Doch ist dieser Anspruch, wenn zwar rational universell, doch vielleicht kulturell eurozentristisch?
Denn wie wir gesehen haben, leiteten zumindest die mittelalterlichen Rechtsgelehrten diesen moralischen Anspruch aus dem Christentum ab. Aus der christlichen Gottesebenbildlichkeit des Menschen bekam dieser seine göttliche und daher moralisch absolute Würde. Das spätere säkulare Naturrecht schließt sich dem - vielleicht unbewusst - an, wenn es die Freiheit des Einzelnen als Achtung vor dem Individuum als Recht der „person raisonable“ im Sinne von Voltaire und Descartes postuliert.
Ist dieses ursprünglich „christlich philosophische“ Kulturgut nun gegenüber relativistischen Bedenken tragfähig?
Zur Beantwortung dieser Frage scheint ein Verfassungsvergleich naheliegend. Denn wo sonst, wenn nicht in den Verfassungen, kann man die Werteauffassungen der verschiedenen Staaten, Kulturnationen und Völker wieder finden?
Das deutsche Grundgesetz beginnt in Artikel 1 GG mit „die Würde des Menschen ist unantastbar“ und auch die von der UN- Generalversammlung 1948 verabschiedete allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt: „alle Menschen [...] [sind] frei und gleich an Würde und Rechten geboren“.
Selbst in Verfassungen, die nicht direkt unter dem Einfluss „westlicher“ Machtpolitik standen, finden sich ähnliche Erklärungen. So legt auch die Verfassung der VR China fest: „Die persönliche Würde der Bürger und die Wohnungen der Bürger sind unverletzlich.“
Und auch die von afrikanischen Juristen 1981 im Senegal verfasste Bajul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, spricht von absolut beachtsamen, den Menschen „innewohnenden Eigenschaften“.
Ungeachtet dessen, ob man wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte alleinig den Menschen als Rechtssubjekt der Menschenrechte sieht, auch die „Völker“ (Banjul Charta) oder gar (wie die deutsche Jurisprudenz) die „juristische Person“ als Rechtssubjekt einiger Menschen- bzw. Grundrechte anerkennt, so scheint doch die Würde des Menschen, aller kultureller Differenzen zum Trotz, der universelle Baustein der Menschen- bzw. Individualrechte zu sein.
VI. Generationen oder Dimensionen der Menschenwürde
Die abendländische Geschichte zeigt, dass Menschenrechte erst dann juristische Wirkung entfalteten, wenn starke Gruppen sie aus eigenem Interesse einforderten.
Insofern ist es auch in der internationalen Weltgemeinschaft nicht verwunderlich, dass sich die USA - als wohlhabende Nation - dagegen sträubten, auf dem Welternährungsgipfel 1996 die Erklärung: „Jeder Mensch hat ein Recht auf Ernährung“ zu unterstützten. Handelt es sich doch um ein konkretes Menschenrecht, das traditionellen, ökonomisch liberalen Rechtsinteressen eher entgegensteht.
Nimmt man die Würde als Ursprung der Menschenrechte ernst, so muss man einerseits jedem Menschen das Recht der Teilhabe gewähren und alle Verstöße (Völker-) strafrechtlich sanktionieren.
Andererseits muss man sich aber auch der politischen Sprengkraft bewusst sein. Denn auch auf globaler Ebene kann man nicht lediglich Menschenrechte im Sinne von individuellen Abwehrrechten fordern und somit die rein formell egalitäre Dimension berücksichtigen.
Die Rechtsgeschichte zeigt uns vielmehr, dass diese formelle Gleichheit noch keine den Würdeanspruch genügende (sprich legitime) rechtliche Lösung bietet. Die Konsequenz der Menschenrechte muss letztendlich zur Ableitung sozialer und gegebenenfalls ökologischer Ansprüche aus dem Postulat der Würde führen.
Statt von Menschenrechtsgenerationen zu sprechen wäre es daher angebrachter, von Menschenrechtsdimensionen zu sprechen, die nur als teilweise Konkretisierungen der Menschenrechtsidee als solcher, der Idee menschlicher Würde, angesehen werden können.
Ob man dabei wie afrikanische und asiatische Verfechter die Kollektivrechte betont, oder den westlichen Individualaspekt in den Vordergrund rückt, alle rechtlichen Ableitungen (Konkretisierungen) müssen sich aus der menschlichen Würde ergeben.
Abgeleitet von der Funktion Menschenwürde sollte es jedem Menschen durch die Gesellschaft (Societas i.S. von Pufendorf) möglich sein, seine natürlichen und sozialen Bedürfnisse in „praktischer Konkordanz“ mit denen der anderer Rechtssubjekte zu wahren.
Und eben dort liegt die politische Sprengkraft von Menschenrechtsforderungen. Denn will man mit dem Menschenrechtsschutz ernst machen, kann die momentane weltweite materielle Ungleichheit wohl kaum aufrecht gehalten werden.
Von Saenger, Harro „Die Volksrepublik China und die Menschenrechte“ in Boike Rehbein (Hrsg.): Identitätspolitik und Interkulturalität in Asien: ein multidisziplinäres Mosaik.