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Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg
Befreiung von Studiengebühren für Hochbegabte

von stud. jur. Fabian Schür und stud. jur.Carolin Siegel, Universität Freiburg

 

 

Im Sommer 2006 führte die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg eine Regelung ein, die vorgab, nach welcher Maßgabe Hochbegabte von den Studiengebühren befreit werden sollten. Entscheidungsgrundlage für eine Befreiung sollte entweder die Aufnahme in einem anerkannten Förderwerk oder ein IQ von mindestens 130 Punkten sein; wobei der IQ-Test bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen durfte.

Gegen diese Regelung reichten drei Studenten und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Freiburg Klage ein.  Am 14.11.2007 erging in dieser Sache nach mündlicher Verhandlung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg das Urteil. 

 

I. Regelung des Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

Streitgegenstand war die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des LHGebG, wonach „Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden können“. Insbesondere war umstritten, was unter den Formulierungen „weit überdurchschnittlich begabt“ und „herausragende Leistungen im Studium“ zu verstehen sei. Außerdem ging es um die Frage, welche Art von Ermessen die Vorschrift der Universität gewährt. 

 

II. Bisherige Praxis der Universität Freiburg

Die Regelung der Universität sah bis zum Erlass des Urteils vom 14.11.2007 vor, dass Studierende mit einer weit überdurchschnittlichen Begabung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 LHGebG bzw. § 6 Abs. 2 der Satzung) befreit werden können. Eine solche Begabung konnte mit Hilfe eines IQ-Tests (IST- oder HAWIE Test, sowie ein erfolgreicher Test bei Mensa e.V.) nachgewiesen werden, wenn ein Ergebnis von 130 oder mehr Punkten erreicht wurde. Des Weiteren nahm man eine derartige Begabung an, wenn vom Antragsteller die Aufnahme in einem Begabtenförderungswerk1 belegt werden konnte. Gleiches galt für ausländische Studierende, die die Bewilligung eines Stipendiums nachgewiesen haben, bei dessen Vergabe insbesondere Leistungskriterien im Vordergrund standen2 . Allerdings sah es die Universität in ihrem Ermessensspielraum von einer Befreiung im Falle „herausragender Leistungen im Studium“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Alt. 2 LHGebG) abzusehen, da sie der Auffassung war ein solcher Befreiungstatbestand sei für die Universität nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar.

 

III. Klagen und Kläger

Gegen die bisherige Auslegungspraxis der Universität Freiburg legten Studierende der Physik, der Medizin sowie der Rechtswissenschaft Klage ein. Sie waren der Auffassung, die Universität habe bei ihrer Befreiungsregelung die Prüfung unterlassen, ob die Kläger auch wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebührenpflicht zu befreien sind. Das alleinige Abstellen auf das Ergebnis eines IQ-Tests bzw. die Aufnahme in einem anerkannten Förderungswerk würde nämlich, so die Klägerseite, das Kriterium der herausragenden Leistungen nicht hinreichend berücksichtigen. Die Kläger verwiesen dazu auf ein 1,0 Abitur, ein 1,0 Vordiplom in Physik sowie besondere Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung (Universitätsprüfung im Schwerpunktsbereich mit 14,5 Punkten bzw. Staatsexamen mit Platzziffer 18 von 329).  Während einer der Jurastudenten eine nachträgliche Gebührenbefreiung anstrebte, zielten die verbleibenden drei Kläger auf die Neubewertung ihrer Fälle unter Berücksichtigung der aufgeführten Punkte ab.

 

IV. Das Urteil

Das Gericht gab den Klagen der Studierenden gegen die Universität Freiburg statt. Im Falle des Jurastudenten verpflichtete das Verwaltungsgericht die Universität, aus Gründen der Gleichbehandlung dem Kläger eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren. Hinsichtlich der Klagen in den anderen drei Fällen lehnte das Verwaltungsgericht die Auffassung der Universität ab, die gesetzliche Regelung gewähre den Hochschulen ein rechtlich völlig ungebundenes Ermessen. Das LHGebG stelle kein bloßes Normangebot an die Hochschule dar, eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren oder aber die Norm unangewendet zu lassen. Der Hochschule stehe auch keine Wahlfreiheit zwischen den beiden gesetzlichen Befreiungstatbeständen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ und der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu3.

 

Die Hochschule sei vielmehr im Rahmen ihrer Befreiungsregelung verpflichtet, auch eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, wenn der Student herausragende Leistungen im Studium nachweisen kann. Dies unterstrich das Gericht, indem es feststellte, dass es nicht im Interesse der Universität sein kann, Langzeitstudierende, die zwar über einen IQ von 130 Punkten oder mehr verfügen würden, sich aber ansonsten im Studium „verlören“, zu fördern. Eine solche Berücksichtigung ließe sich jedoch mit den von der Universität bisher angewandten Kriterien nicht erreichen. Das Gericht gestand der Universität allerdings einen weiten Beurteilungsspielraum zu, was die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „herausragende Leistungen“ betrifft. An dieser Stelle sei das Gericht nur eingeschränkt zu einer Kontrolle in der Lage.

 

Im Ergebnis gab das Gericht der Universität eine Neubewertung der Befreiungsanträge der Kläger auf, wobei sie die bisher unterlassene Prüfung der „herausragenden Leistungen im Studium“ zu berücksichtigen habe. „Einzig und allein der Nachweis eines bestandenen IQ-Tests oder eines Stipendiums dürfe dem Studierenden nicht zum Nachteil gereichen, wenn er eine Förderung durch ein sozial, konfessionell oder parteipolitisch orientiertes Förderungswerk aus grundsätzlichen Erwägungen oder mangels Angewiesenheit darauf gar nicht erst beantragt hat oder wenn er die von diesen Förderungswerken geforderten Zusatzqualifikationen nicht aufweist oder gar nicht erst für eine Förderung vorgeschlagen worden ist“4 .

 

V. Reaktionen der Öffentlichkeit

Als die Universität im Sommer 2006 ihre umstrittene Befreiungsregelung bekannt gab, löste dies eine weit reichende Diskussion aus. Während die Universität Konstanz zunächst eine ähnliche Befreiungsregelung verabschiedete, wurden im Laufe der Zeit immer mehr Stimmen laut, die eine solche Vorgehensweise kritisierten. So beurteilte schon im Vorfeld der Verhandlungen am Verwaltungsgericht Freiburg der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht Klaus Michael Alenfelder die Regelung als „nicht verfassungskonform“, da die Verknüpfung des Studiengebührenerlasses mit der Intelligenz des Studenten eindeutig gegen das Grundgesetz verstoße.5 Gleichzeitig bezweifelten Experten das Kriterium des IQ Tests zur Feststellung einer Hochbegabung. So auch Christel Dirksmeier, die an der Universität Münster angehende Psychologen in der Diagnostik durch Intelligenztests ausbildet.6 Sie ist der Ansicht, dass ein IQ- Test für die Feststellung einer Hochbegabung nicht ausreiche. Dem stimmt der Leiter des Frankfurter Instituts für Leistungsentwicklung Thomas Eckerle zu: „Der Erfolg im Studium hängt vielmehr von Persönlichkeit und Motivation der Studenten ab.“7Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg den Klagen der vier Studierenden stattgab, fielen die Reaktionen unterschiedlich aus. Henrike Hepprich vom u-asta Vorstand der Universität Freiburg begrüßte die Entscheidung: Die Universität wird so dazu gezwungen, tatsächliche Einzelfallentscheidungen bei der Hochbegabtenbefreiung zu treffen, anstatt nur in sachwidrigen Pauschalisierungen zu denken und zu handeln“.8 Auch Philipp Wittmann, einer der Kläger, freute sich über das Urteil. Zwar habe er ein solches Ergebnis erwartet, doch die Eindeutigkeit dieses Urteils habe auch ihn überrascht. Die Universität bedauerte dagegen das Urteil. Schon während der Verhandlung ließ Herr Vogelbacher, der Leiter der Zentralstelle für studentische Angelegenheiten, verlauten, dass man im Falle einer Stattgabe der Klagen, zukünftig alle Befreiungstatbestände überdenken müsse. Auf Nachfrage von Freilaw, wie die Universität auf das Urteil reagiere und wie sie zukünftig weiter verfahren wolle, entgegnete deren Pressestelle: „Man ist bestrebt, Befreiungen auch zukünftig aufrechtzuerhalten und arbeite nun daran, die Auflagen des Gerichts umzusetzen.“ 

 

VII. Zukunft der Befreiung von Studiengebühren

Da die Urteilsbegründung noch aussteht, ist es schwer abzusehen, wie die Zukunft der Befreiungsregelung an der Universität Freiburg aussehen wird und welche Auswirkungen das Urteil für die Studierenden haben wird. Eines lässt sich jedoch schon jetzt feststellen: Die Universität Freiburg löste mit dem „Gripsrabatt“ ein Diskussion aus und erlangte damit (ungewollte?) Aufmerksamkeit für den wissenschaftlichen Standort Freiburg. Egal wie die Universität in dieser Sache verfahren wird, sie muss bald eine Entscheidung treffen. Die Zeit drängt. Am 15. Januar beginnt die Rückmeldefrist für das Sommersemester 2008, zu laufen. Spätestens dann wird sich zeigen, ob die Universität ihrer Vorreiterrolle auch bei der Befreiung von Studiengebühren gerecht wird.

 

 

1 Studienstiftung des deutschen Volkes, Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung, Evangelisches Studienwerk Villigst, Hans-Böckler-Stiftung, Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation – Studienförderwerk Klaus Murmann, Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung.
2 Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Fulbright-Kommission, Katholischer Akademischer Austauschdienst (KAAD), Evangelischer Entwicklungsdienst (EED), Russlandfond der Wirtschaft (DAAD), World University Service (WUS), Landesstiftung Baden-Württemberg.
3 Urteil des VG Freiburg vom 14.11.2007, 1 K 1146/07.
4 Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung vom 7. Januar 2008, Studiengebührenbefreiung für Hochbegabte: Universität muss neu entscheiden.
5 http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,506636,00.html
6 http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/artikel/278/125092/print.html
7 http://www.tagesspiegel.de/magazin/wissen/Studienbeguehren;art304,2358133
8 http://www.u-asta.uni-freiburg.de/politik/pms/pm-2007/2007-11-15/?searchterm=IQ%20Regelung