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Die Bedeutung und Entwicklung des chinesischen Rechts

Interview mit Prof. Dr. Bu LL.M.* und Prof. Dr. Blaurock**

von stud. jur. Marcus Wagner und stud. jur. Nicolas Glinka, Universität Freiburg

 

 

Die Bedeutung des chinesischen Rechts in der Zukunft, aber auch bereits in unserer heutigen Zeit kann kaum überschätzt werden. Besondere Aufmerksamkeit in den Medien haben dabei in den letzten Jahren insbesondere wirtschaftsrechtliche Fragen - etwa zur Gestaltung und Durchsetzung von Verträgen - genossen, aber auch die Einführung des neuen Sachenrechtsgesetzes der VR China im März 2007 hat großes Medieninteresse erregt. Die steigende Präsenz „chinesischen Rechts“ in den westlichen Medien spiegelt dabei einen weiteren interessanten Aspekt in der Entwicklung des chinesischen Rechts wieder: Die Zahl der neu verabschiedeten Gesetze von großer Bedeutung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Gerade diese aktuellen Entwicklungen bieten selbst Außenstehenden eine gute Möglichkeit, sich mit dem chinesischen Recht vertraut zu machen.

Besonders spannend ist auch die Entwicklung an der Universität Freiburg, die sich mit dem Lehrstuhl für Internationales Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Ostasien unter der Leitung von Frau Professorin Bu sowie mit Herrn Professor Blaurock als  Präsident der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung immer mehr zu einem führenden Kompetenzzentrum im Bereich des chinesischen Rechts entwickelt.

Freilaw hatte die Gelegenheit, mit Frau Professorin Bu und Herrn Professor Blaurock über die Bedeutung und die Entwicklung des chinesischen Rechts zu sprechen.

 

Herr Professor Blaurock, als Professor an der Universität Nanking (VR China) sowie Präsident der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung haben Sie sich bereits seit vielen Jahren mit China befasst und hatten Gelegenheit, intensive persönliche Kontakte zu knüpfen. Wie wichtig ist die Kenntnis der chinesischen Geschichte und Mentalität für das Verständnis des chinesischen Rechts?

Recht ist eine Kulturerscheinung und deshalb ohne Kenntnis von Geschichte und der Mentalität der Rechtsteilnehmer nicht zutreffend zu beurteilen. Das gilt für alle Rechtsordnungen. Entscheidend ist nicht das geschriebene, sondern das gelebte Recht, und hier gibt es durchaus Unterschiede, insbesondere bei der Art der Rechtsverfolgung. Bei den europäischen Rechten und in noch gesteigertem Maß in den USA steht die Durchsetzung individueller Ansprüche im Vordergrund. In den Kulturen Ostasiens kommt es dagegen eher darauf an, ein harmonisches Zusammenleben zu fördern. Dementsprechend ist dort die Klagehäufigkeit auch deutlich geringer als bei uns; man bevorzugt vielmehr Vermittlungs- und Mediationsverfahren. Der chinesischen Mentalität entspricht eine indirekte Durchsetzung eigener Interessen, gewissermaßen ein Spiel „über Bande“; die direkte Konfrontation gilt eher als unzivilisiert. Dass das natürlich Auswirkungen auf das Verständnis des Rechts hat, liegt auf der Hand.

 

Sie haben in Göttingen und in Freiburg bereits viele chinesische Studenten betreut. Welche Unterschiede gibt es zwischen deutschen und chinesischen Studenten? Erkennen Sie Unterschiede zwischen den chinesischen Studenten, die Sie in den 90er Jahren betreut haben und denen, die heute nach Deutschland kommen?

Die chinesischen Studenten, die an unsere Fakultät kommen, sind in erster Linie Postgraduierte, die hier ein Aufbaustudium absolvieren. In China haben sie ein sehr strenges Ausleseverfahren überstanden; sie gehören also zu einer dünnen Eliteschicht. Insofern ist ein allgemeiner Vergleich mit deutschen Jurastudenten, die einen breiten Querschnitt repräsentieren, natürlich nicht sinnvoll. Insgesamt muss ich allerdings sagen, dass die chinesischen Studenten außerordentlich zielstrebig und leistungswillig sind und in Fleiß und Einsatzbereitschaft sicherlich vielen deutschen Kommilitonen voraus.

Die Öffnung Chinas hat erst zu Beginn der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts begonnen. Die chinesischen Professoren der damaligen Zeit kannten naturgemäß wenig vom Ausland und konnten solche Kenntnisse auch nicht an ihre Studenten weitergeben. Die Studenten, die vor 20 Jahren oder auch noch Anfang der 90er Jahre nach Deutschland kamen, hatten deshalb durchaus erhebliche Anpassungsschwierig­keiten. Das hat sich nach meinem Eindruck deutlich geändert. Die Vorbereitung der chinesischen Studenten auf ihren Aufenthalt in Deutschland ist unvergleichlich besser als früher. Die Kenntnis westlicher Lebensart ist in China weit verbreitet; in den Großstädten Ostchinas ist zumindest im äußeren Erscheinungsbild vieles ähnlich wie bei uns und manches sogar moderner. - Die chinesischen Studenten, die zu uns kommen, sind inzwischen auch deutlich besser juristisch vorgebildet; hier sieht man einen gewaltigen Qualitätssprung der chinesischen juristischen Fakultäten.

 

Kann die chinesische Mentalität dem Europäer, der zum ersten Mal mit chinesischem Recht in Berührung kommt, Schwierigkeiten bereiten?

Hier kann ich an das anknüpfen, was ich Ihnen vorhin sagte: Die Art der Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung ist unterschiedlich; hierauf muss sich ein Europäer in China einstellen. Ein weiteres Beispiel: Der Vertrag ist nach unserer Auffassung das Ergebnis von Vertragsverhandlungen, also deren Abschluss. Er ist dann die Quelle jeweils individueller Ansprüche der Vertragspartner gegeneinander. In China sieht man dies nicht ganz so. Der Vertrag ist dort die Fixierung eines bislang erreichten Verhandlungsstandes und nicht ein endgültiger Abschluss. Vielmehr hat man nunmehr eine Basis, von der man aus bei der weiteren Zusammenarbeit Modifikationen etc. einbauen kann, die den Vertrag „weiterentwickeln“. Dies führt bei vielen europäischen Unternehmern, die in China tätig sind, zu erheblichen Irritationen. Sie können in der Regel nicht verstehen, warum die Chinesen angesichts klarer Vertragsgrundlage plötzlich nachverhandeln wollen.

 

Sie waren bereits im Jahr 1985 als Gastprofessor an der Universität Nanking. Wie, bzw. in welche Richtung hat sich das chinesische Recht seither entwickelt?

China hat bei der Ausformung eines funktionierenden Rechtssystems nach dem Ende der Kulturrevolution praktisch beim Punkt Null angefangen. Anfang der 80er Jahre war das chinesische Recht deshalb in weiten Bereichen noch in einem reinen Experimentierstadium. Am Anfang standen auch keine ausgebildeten Richter zur Verfügung. Wenn man die Situation heute sieht, kann man nur staunen, welche Rechtsentwicklung seither stattgefunden hat. Naturgemäß betrifft das schwerpunktmäßig die wirtschaftsnahen Bereiche, weil gerade diese Gegenstand der großen Umwälzungen sind.

Bei der Entwicklung des chinesischen Rechts ist der amerikanische Einfluss nicht zu übersehen. Das hängt einerseits mit der Präsenz amerikanischer Unternehmen und insbesondere amerikanischer Law-Firms zusammen, andererseits aber auch damit, dass sich viele Chinesen eher mit der englischen Sprache als mit einer anderen europäischen Sprache beschäftigen und selbst auch in stärkerem Maße hin auf die amerikanischen Universitäten orientiert sind. Nicht zuletzt investieren die amerikanischen Universitäten auch sehr hohe Summen in die Errichtung von Fortbildungsstätten in China. In jüngerer Zeit holt aber auch Europa auf. In diesem Zusammenhang ist unser Freiburger Kooperationsprojekt mit der CUPL zu sehen, das sich an dem früheren Kooperationsprojekt der Universität Göttingen mit der Universität Nanjing orientiert. Vor kurzem hat auch ein von deutscher Seite geführtes Konsortium den Zuschlag zur Einrichtung einer China-European School of Law in Peking erhalten.

 

In welchem Ausmaß prägt die zunehmende Globalisierung die Entwicklung des chinesischen Rechts?

Ein ganz wesentlicher Entwicklungspunkt für das chinesische Recht war der Beitritt zur Welthandelsorganisation, also der in besonderem Maße auf Globalisierung ausgerichteten wirtschaftlichen Institution. China hat sich hier zur Transparenz im Rechtssystem verpflichtet sowie zur Modernisierung des Wirtschaftsrechts und seiner Anpassung an internationale Standards. Das betrifft etwa das Markenrecht sowie weitere Teile des gewerblichen Rechtschutzes, das Recht der Wirtschaftssteuerung und vieles mehr. Zudem betreiben die für die Gesetzgebung maßgeblichen chinesischen Institutionen bei der Schaffung neuer Gesetze eine intensive Rechtsvergleichung.

Globalisierung bezieht sich aber nicht nur auf den wirtschaftlichen Bereich, für den die WTO natürlich der Hauptakteur ist, sondern geht weiter. So kann sich China auf Dauer nicht auch der internationalen Diskussion hinsichtlich der Menschenrechte, des Umweltschutzes oder ähnlichem entziehen. Alles dies hat natürlich Auswirkungen auch auf das innerchinesische Recht.

 

Frau Professorin Bu, die Anzahl neuer Gesetze in der VR China hat in den letzten Jahren einen rasanten Anstieg verzeichnet, welche Gesetze/Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Zivil- und Wirtschaftsrechts aus den vergangenen zwei bis drei Jahren sind dabei von besonderer Bedeutung?

Wesentliche Änderungen gab es insbesondere im Bereich des Gesellschafts-, des Partnerschaftsunternehmens- und des Kapitalmarktrechts. Die Unternehmensgründung wurde erleichtert, ohne dass man dabei den Gläubigerschutz außer Acht gelassen hat. Auf dem Kapitalmarkt gibt es ebenfalls Anzeichen für eine Liberalisierung des Rechts. Insbesondere bei der Revision des Wertpapiergesetzes versuchte der Gesetzgeber, einen Ausgleich zwischen dem Anlegerschutz und der Deregulierung des Marktes zu finden. 
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Arbeitsvertragsgesetz wurde der Kündigungsschutz in China nochmals verstärkt. Auch sind die Gewerkschaften erheblich gestärkt worden. Das ebenfalls in jüngster Zeit erlassene Kartellgesetz verändert die Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sowie für die Übernahme, die Fusion und andere Unternehmenstransaktionen in China.

 

Einer der Schwerpunkte des 1. Freiburger Forums zum chinesischen Recht, das vom 25. bis 27. Oktober diesen Jahres stattfand, war das chinesische Sachenrecht. Von besonderem öffentlichem Interesse in Deutschland ist hier die Regelung des Eigentums in der VR China. In welcher Form wurde das Privateigentum durch das 2007 neu verabschiedete Sachenrechtsgesetz geregelt?

Mit der Verabschiedung des Sachenrechtgesetzes im März 2007 ist das chinesische Zivilrecht um eine wesentliche Stütze ergänzt worden. Bereits zuvor war der Schutz privaten Eigentums zwar verfassungsrechtlich verankert worden; konkretisiert wurde dieser Schutz jedoch durch Verwaltungsverordnungen, die relativ unübersichtlich und regional verschieden waren. Zur Umsetzung einer Reihe neu eingeführter Rechtsinstitute wie des Immobilienregisters oder des Wohnungseigentums ist der chinesische Gesetzgeber zurzeit mit der Ausarbeitung verschiedener Durchführungsbestimmungen befasst. Wichtig erscheint mir noch, dass in China nach wie vor kein Privateigentum an Grundstücken, sondern lediglich ein vom Staat eingeräumtes und befristetes Landnutzungsrecht besteht.

 

Sind das Abstraktions- und das Trennungsprinzip, welche die Systematik des deutschen BGB wesentlich prägen, auch im chinesischen Zivilrecht bekannt?

Obwohl das deutsche Trennungs- und Abstraktionsprinzip vielen Juristen in China ein Begriff ist, wurde es für das chinesische Sachenrecht zumindest nicht positivrechtlich übernommen. Auch eine zukünftige Einführung ist nicht absehbar. Allerdings ist einzuräumen, dass nach dem neuen Sachenrechtsgesetz etwa zur Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück die Eintragung des Rechts sowie zur Übereignung beweglicher Sachen deren Übergabe erforderlich ist, wobei die Nichtbeachtung dieser Anforderungen für den zugrunde liegenden Vertrag unschädlich sein soll. Hierin sehen manche den Rechtsgedanken des Trennungs- und Abstraktionsprinzips zumindest angedeutet.

 

Auch im Arbeitsrecht gab es in Form des neuen chinesischen Arbeitsvertragsgesetzes in jüngster Zeit eine Neuregelung. Wie wurde hierbei der Kündigungsschutz ausgestaltet?

Der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer befindet sich durch das Arbeitsgesetz von 1995 auf einem relativ hohen Niveau. Das Arbeitsvertragsgesetz hat diesen Schutz verfestigt, die unübersichtlich gewordenen Verwaltungsvorschriften sowie lokale Bestimmungen vereinheitlicht und konsolidiert.  Wie in Deutschland muss die Kündigung durch den Arbeitgeber begründet sein, wobei zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden wird. Bei einer betriebsbedingten Kündigung findet zudem eine Sozialauswahl statt, von der vor allem Arbeitnehmer mit unbefristeten oder langfristigen Verträgen profitieren sollen. Während der Probezeit kann ein Arbeitnehmer leichter gekündigt werden: hier genügt schon, dass die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt werden, wobei den Arbeitgeber eine entsprechende Beweislast trifft. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses soll nach dem neuen Gesetz nur noch ausnahmsweise möglich sein: insbesondere mit Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit ist nur der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags möglich. Den Schutz des Arbeitnehmers runden die Vorschriften zu seiner Abfindung ab, die der Arbeitgeber - in der Höhe eines Monatsgehalts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit - nicht nur im Fall einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung, sondern neuerdings auch bei der Nichtfortsetzung eines vertraglich befristeten Arbeitsverhältnisses zu leisten hat.

 

In Deutschland wird ein stärkerer Schutz der Unternehmen vor ausländischen Investoren in den letzten Jahren zunehmend in der öffentlichen Diskussion          befürwortet, wie wird dieses Thema in der VR China behandelt?

Deutschland hatte bislang einen der liberalsten Anlagemärkte weltweit. Im chinesischen Markt hingegen gab es für ausländische Kapitalanleger auch nach Einleitung der Wirtschaftsreformen Ende der 70er Jahre vielfältige Beschränkungen. Als regelmäßig aktualisierte Richtlinie bestimmt ein Catalogue for Directing Foreign Investment, ob Investitionen in bestimmten Bereichen verboten, beschränkt zulässig oder uneingeschränkt zulässig sind oder sogar staatlich gefördert werden können. Unzulässig sind nach wie vor Investitionen etwa in die Waffenproduktion, die Presse und den Rundfunk. In beschränkt zulässigen Wirtschaftszweigen verlangt die chinesische Regierung etwa die Beteiligung eines chinesischen Partners. In geförderten Bereichen gibt es dagegen auf chinesischer Seite regelmäßig einen wirtschaftlichen oder technologischen Nach- und Aufholbedarf, ausländische Investoren werden hier vor allem mittels steuerlicher Vorteile gelockt. Insgesamt ist seit dem Beitritt Chinas zur WTO 2001 eine verstärkte Öffnung der chinesischen Märkte zu verzeichnen.

 

An der Universität Freiburg gibt es mit der Professur für Internationales Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Ostasien eines der führenden Kompetenzzentren für ostasiatisches und insbesondere chinesisches Wirtschaftsrecht in Deutschland. Wie kann sich ein Student vertieft mit dieser Materie beschäftigen?

Der Besuch der von der Professur angebotenen Veranstaltungen – davon umfasst sind nicht nur die Lehrveranstaltungen, sondern auch regelmäßig stattfindende Vortragsreihen und Fachtagungen – kann ein nützlicher Einstieg in die Materie sein. Für eine tiefergehende Beschäftigung mit dem chinesischen Recht  erscheint mir das Studium und Verständnis der chinesischen Sprache allerdings besonders wichtig, auch weil fremdsprachige Literatur bisher nur in geringer Zahl vorhanden und angesichts der rasanten Rechtsentwicklung nicht immer aktuell gehalten ist. Ein Studien- und Forschungsaufenthalt in China kann dabei helfen, einen Eindruck von der Rechtspraxis zu bekommen, was umso wichtiger ist, als die von den Gesetzen beabsichtigten Rechtswirkungen aus verschiedenen tatsächlichen Gründen noch nicht allenthalben erreicht worden sind.

 

Wir bedanken uns für das Gespräch.

 

 

 

* Frau Prof. Dr. Bu LL.M. ist seit November 2006 ord. Professorin an der Universität Freiburg und leitet den Lehrstuhl für Internationales Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Ostasien. Nach einem Studium an der Tongji-Universität in Shanghai sowie einem Magisterstudiengang am Deutsch-Chinesischen Institut für Wirtschaftsrecht an der Nanjing-Universität absolvierte Fau Prof. Bu ein Auslandsjahr an der Universität Göttingen. Nach ihrer Promotion an der Universität Bern und einem  LL.M.-Studium an der Harvard Law School war Frau Prof. Bu  bei einer deutschen Kanzlei in Shanghai sowie als Rechtsanwältin einer großen schweizerischen Wirtschaftskanzlei in Zürich tätig.

 

 

** Herr Prof. Dr. Blaurock ist seit 1995 ord. Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der Universität Freiburg und Direktor des Instituts für Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht - Abt. I: Handels- und Wirtschaftsrecht. Bereits seit 1985 ist Prof. Blaurock Gastprofessor an der Universität Nanking (VR China). Von 1988 bis 1995 war er Direktor des Deutsch-chinesischen Instituts für Wirtschaftsrecht in Nanking. Seit 1999 ist Prof. Blaurock Concurrent Professor an der Universität Nanking und seit 2002 Präsident der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung.

 
 
 
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