![]() |
||
|
Artikel downloaden |
Der Jurist im amerikanischen Rechtssystem von stud. jur. Dominic Meyenburg & sutd. jur. Stefanie Noack, Universität Freiburg
I. Stellung und Ansehen der Juristen in der GesellschaftDer Berufsstand der Juristen hat im Vergleich zu anderen Berufgruppen den größten Einfluss in der US-amerikanischen Gesellschaft. So ist der Anteil von Juristen in politischen Machtpositionen schon seit Gründung der Vereinigten Staaten überdurchschnittlich hoch. Fast 45% der Verfassungsväter waren Anwälte. Seit bestehen des Parlaments waren darüber hinaus ungefähr 65% des Senates und weit über die Hälfte der Mitglieder des Repräsentantenhauses Anwälte.1 Zum Vergleich stellen die Juristen mit derzeit 23,3% der Abgeordneten die größte Berufgruppe im deutschen Bundestag.2 Anwälte in den USA haben dennoch in großen Teilen der Bevölkerung einen sehr schlechten Ruf, insbesondere werden sie als unehrlich und überbezahlt empfunden.3 Ein Grund dafür ist jedoch auch im Verfahren und dem Rechtssystem der USA an sich zu sehen. So ist ein Gerichtsverfahren aufgrund der Tatsache, dass Beweise nicht von Amtswegen ermittelt werden, sondern von den Parteien beigebracht werden müssen, nur mit anwaltlicher Hilfe durchführbar. Noch viel stärker als in Deutschland ist der Rechtssuchende sehr von den Geschicken seines Anwalts abhängig, was bei vielen Klienten zu einem Gefühl von Machtlosigkeit führen kann. Zudem ist das US-amerikanische Recht durch Case Law für den Laien noch unübersichtlicher als kontinentale Rechtssysteme.
II. Entwicklungen und Veränderungen im AnwaltswesenIn den letzen 45 Jahren ist die Zahl der Anwälte rasant gestiegen. Waren im Jahre 1960 noch 285.933 Anwälte in den USA tätig, so praktizierten im Jahre 2005 bereits 1.104.766.4 Auch der Anteil der früher unterrepräsentierten Frauen und ethnischen Minderheiten ist deutlich angestiegen. Dieser Wandel zeigt sich besonders an den Immatrikulationszahlen der Universitäten. Heute sind 47% der Jurastudenten weiblich, 22% gehören ethnischen Minderheiten an. Dies nähert sich der Bevölkerungsstruktur von 51% Frauen und 29% Minderheiten immer mehr an.5 Demgegenüber waren 1960 an den juristischen Fakultäten nur 4% Frauen und 1% Minderheiten eingeschrieben. Auch die Arbeitssituation und die Erscheinungsform der anwaltlichen Tätigkeit unterlagen in den letzen Jahren großer Veränderung. Die Ära der law firms ist angebrochen. Dabei handelt es sich um große Kanzleien, die in der Regel über 250 Anwälte beschäftigen und sich auf das Gesellschaftsrecht und alle mit dem Wirtschaftleben eng zusammenhängenden Rechtsgebiete spezialisiert haben. Das Bild des Anwalts hat sich dadurch vom Einzelanwalt oder der kleinen Praxis hin zur großen Anwaltskanzlei gewandelt.
III. ZulassungJede juristische Tätigkeit bedarf der Zulassung sog. admission to the bar. Die Zulassung zu den Gerichten der Einzelstaaten erfolgt durch die „states“ selbst. Sie autorisiert jedoch nicht dazu, vor den Federal Courts aufzutreten und dies auch dann nicht, wenn das Gericht in dem Einzelstaat gelegen ist. Die Zulassungsprüfung selbst variiert von Staat zu Staat. Geprüft wird In der Regel sowohl Landesrecht im Rahmen von essay questions als auch allgemeines Rechtswissen mithilfe von standardisierten multiple-choice questions.
IV. Besonderheiten des US-amerikanischen SystemsIst die Zulassung zum Rechtsanwalt erlangt, so befähigt diese wie auch in Deutschland dazu jede juristische Tätigkeit auszuüben. Eine Trennung zwischen barrister und solicitor, d.h. zwischen Anwälten, die vor Gericht erscheinen und solche die es in der Regel nicht dürfen, findet nicht statt. Ein besonderes Markenzeichen US-amerikanischer Anwälte ist ihre hohe Wechselbereitschaft und Flexibilität.6 Dies ist im Wesentlichen mit dem amerikanischen Grundgedanken von Freiheit und Unabhängigkeit zu erklären. Darüber hinaus bietet sich ein Wechsel in der juristischen Tätigkeit auch durch finanzielle Verlockungen der law firms bzw. machtpolitische Aufstiegschancen in Regierungsämtern häufig an.
V. Die einzelnen ArbeitsfelderDie verschieden juristischen Tätigkeitsfelder setzen sich in den Vereinigten Staaten wie folgt zusammen: 74% in Privatpraxen, 8% in der Rechtsabteilung von Wirtschaftunternehmen, 8% in der Verwaltung, 3% Richter, 1% Lehrende, 1% in gemeinnütziger Tätigkeit.7 Allein tätige Anwälte und kleine Kanzleien kümmern sich zumeist um allgemeine kleinere Rechtsprobleme, insbesondere Familien- und Erbsachen, Strafverteidigung sowie Arbeitsrecht. Im Allgemeinen gilt für diese Gruppe: „I handle anything that walks through that door“8. Eine Besonderheit stellen die sog. „Boutique“ business law firms dar. Dabei handelt es sich zwar um kleine, dafür aber äußerst spezialisierte Kanzleien mit sehr erfahrenen Mitarbeitern, die meist aus den Großkanzleien ausgestiegen sind. Diesen Kanzleien gelingt es häufig von so genannten „big name clients“ Aufträge zu erhalten. Ein drittes Feld, welches sich Juristen im privaten Bereich eröffnet ist das eines In-House-Councils in einem Wirtschaftsunternehmen. Der Arbeitsbereich in einer Rechtabteilung ist vergleichbar mit der Tätigkeit bei einer Großkanzlei. Dazu zählen Rechtsauskünfte genauso wie das Entwerfen von Dokumenten und das Führen von Verhandlungen. Auch im öffentlichen Bereich bietet sich dem Anwalt jedoch eine große Betätigungsmöglichkeit. Grundsätzlich gestaltet sich die Tätigkeit im Staatsdienst ähnlich wie in Deutschland. Wichtige Unterschiede ergeben sich aus dem föderalen System, was insbesondere die Zweiteilung zwischen einzelstaatlicher und nationaler Ebene auch bei den betreffenden Ämtern zu Folge hat. Ähnlich wie das Amt des Richters werden sehr viele dieser Positionen im Staatsdienst entweder bestimmt (z.B. U.S. Attorney General) oder von der Bürgerschaft gewählt (z.B. der Staatsanwalt sog. local prosecutor). Dies ist zurückzuführen auf aus der Historie stammende Misstrauen, was staatlicher Gewalt entgegengebracht wurde. Für Juristen bietet sich zudem die Forschungstätigkeit an der Universität.
VI. FazitTrotz der Ähnlichkeit mit dem Berufsstand der Juristen in Deutschland lassen sich deutliche Unterschiede festmachen. Zum einen ist die Wechselbereitschaft zwischen verschiedenen juristischen Tätigkeitsbereichen zu nennen. Darüber hinaus ist das Phänomen der Großkanzlei viel stärker ausgeprägt als hierzulande. Die Juristerei wird in den USA zudem mehr als „business“, denn als Rechtspflege angesehen. Dies zeigt etwa Bezahlung nach dem Erfolgsprinzip. Auffällig ist insbesondere auch die Abhängigkeit vieler öffentlicher Ämter von einer Bürgerwahl oder der Direktbestimmung.
1 William Burnham, Introduction to the law and legal system of the United States, Chapter IV, Legal Profession, S. 126, Alexis de Tocqueville, Democracy in America 288 (1835-1840) (Vintage Books, New York 1954). 2 http://de.wikipedia.org/wiki/Jurist. 3 William Burnham, Introduction to the law and legal system of the United States, Chapter IV, Legal Profession, S.126, m.w.N. 4 Ein Übersicht zur Entwicklung von 1910 bis 2000 enthält David S. Clark, Introduction to the Law of the United States, Kluwer Law International, 2002, S.30. 5 William Burnham, Introduction to the law and legal system of the United States, Chapter IV, Legal Profession, S. 129. 6 Ausführlich dazu David S. Clark, Introduction to the Law of the United States, Kluwer Law International, 2002, S.28. 7 William Burnham, Introduction to the law and legal system of the United States, Chapter IV, Legal Profession, S. 142. 8 Siehe Joel F. Handler, The lawyer and his community: The practicing bar in a middle-sized city (U. of Wisconsin Press, Madison, Wis. 1967). |
|