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Ulrich Zasius - Eine kritische Betrachtung

von stud. jur. Marcus Wagner, Universität Freiburg

 

 

I. Einleitung

Über Ulrich Zasius sind zahlreiche Werke zu finden, die ihn als Verfasser des Freiburger Stadtrechts von 1520 beschreiben und seinen Einfluss auf das deutsche Rechtssystem rühmen. Neben einer Darstellung seines akademischen Werdegangs und Einflusses auf die Entwicklung des deutschen Rechts will sich dieser Artikel jedoch auch kritisch mit der Person des Ulrich Zasius auseinandersetzen.

 

II. Ausbildung und akademischer Werdegang

1461 in Konstanz geboren, besuchte Zasius die dortige Domschule. Als Grundlage einer humanistischen Bildung wurde dort das Trivium gelehrt, welches sich aus der Lehre der (lateinischen) Grammatik, Rhetorik und Logik zusammensetzte.1 1481 begann Zasius sein Studium an der Artistenfakultät in Tübingen. Über diese Zeit findet sich allerdings lediglich eine Bemerkung, wonach er dort die Pest erlebt habe - aus dem Mangel an akademischen Auf­zeich­nun­gen schließt der Zasius-Biograph Stintzing, dass in Tübingen bei Za­sius „die Wogen des natürlichen Lebens bisweilen den Damm der Sitte und Ordnung überschlagen haben müssen“2. Der Grundstein seiner ju­ris­tisch­en Ausbildung sei dort mit Sicherheit nicht gelegt worden.
Nachdem Zasius mit dem Grad eines Baccalaureus die „universitäre Minimalausbildung“3 vollendet hatte, arbeitete er zunächst als Gerichtsschreiber und bischöflicher Notar in Konstanz, bevor er 1489 eine Stelle als Stadtschreiber im eidgenössischen Baden im Aargau annahm.4 1494 bot die Stadt Freiburg Zasius ebenfalls das Amt des Stadtschreibers an. Zasius sagte zu, gab diese Stelle jedoch bereits zwei Jahre später wieder auf zugunsten einer Position als „ludimagister“, also Leiter, der Freiburger Lateinschule.5
Auch dieses Amt legte er nach drei Jahren wieder ab und immatrikulierte sich 1499 an der juristischen Fakultät der Universität Freiburg. Dort promovierte er 1501 zum doctor legum,6 1506 trat er die Nachfolge seines Lehrers Paulus Cittadinis als ordentlicher Professor der Rechte an7.
An der juristischen Fakultät lehrte Zasius bis zu seinem Tod im Jahre 1535. Zu seinen Schülern zählen viele bedeutende Juristen des 16. Jahrhunderts, unter ihnen der spätere Rektor der Universität Basel Bonifacius Amerbach8 sowie der katholische Theologe und Gegenspieler Luthers, Johannes Eck9.

 

III. Zasius als Rechtslehrer

Die juristische Lehre des Spätmittelalters war geprägt durch die scholastische Interpretation der Werke von Glossatoren und Kommentatoren,10 welche neben dem Corpus iuris civilis und dem Corpus iuris canonicus die Grundlage der juristisch-dogmatischen Arbeit bildeten11.
Als Professor der Rechte sowie als Verfasser zahlreicher Schriften kritisier­te Zasius die Abhängigkeit der Jurisprudenz von Glossen und Kommen­tarliteratur und warb dafür, stattdessen die ursprünglichen Rechtsquel­len so unvoreingenommen wie möglich zu interpretieren.12 Die juristische Forschung müsse sich trauen, die Autorität der Glosse zu hinterfragen und sei vielmehr gehalten, intensivere Quellenforschung zu betreiben.13
So stark Zasius die Autorität der Glosse in Frage stellte, hielt er an der Unangreifbarkeit des bestehenden Rechts fest. Dies galt insbesondere für das Kirchenrecht – seine anfänglichen Sympathien für die Reformationsbewegung schwanden, nachdem Luther sowohl die Institution des Papsttums (und damit die römische Kirchenverfassung) kritisierte als auch die Legitimität des kanonischen Rechts hinterfragte. Als „ausgesprochenem Rechtspositivisten“14 gab es für Zasius „kein größeres Ärgernis als das Rütteln an den Grundlagen des kanonischen Rechts, die Negierung des seit unvordenklichen Zeiten schon gültigen Rechtszustandes“15.

IV. Die Reformation des Freiburger Stadtrechts

1502 wurde Ulrich Zasius mit der Reform des Freiburger Stadtrechts beauftragt. Er vollendete dieses Werk im Wesentlichen alleine,16 so dass zu Beginn des Jahres 1520 das neue Stadtrecht in Kraft treten konnte. Bei dieser Reformation gelang es Zasius, das römische Recht so zu rezipieren, dass trotz der Übernahme vieler römischrechtlicher Regelungen und Prinzipien auch – insbesondere im Familien- und Erbrecht - überliefertes deutsches Recht bewahrt wurde.17 Die Eleganz dieser Rechtsverschmelzung sowie die gesetzestechnische Klarheit des reformierten Freiburger Stadtrechts verliehen diesem eine Vorbildstellung im gesamten deutschen und schweizerischen Raum. Anzumerken ist hier außerdem, dass Zasius nicht nur auf vorhandene Rechtsgedanken zurückgriff, sondern beispielsweise im Pflichtteilsrecht mit der Einführung variabler Pflichtteilsquoten auch eigenes Recht schuf.18
 

V. Der Antijudaist Zasius

So sehr der Einfluss des Rechtsgelehrten Ulrich Zasius auf die Entwicklung der juristischen Dogmatik zu würdigen ist, so wenig kann sich selbst ein kurzer Beitrag auch einer kritischen Darstellung der Person des Ulrich Zasius entziehen.
Grund hierfür ist der „grenzenlose Judenhass“19 Zasius’, der sich selbst von der im 16. Jahrhundert in Europa vorherrschenden judenfeindlichen Stimmung deutlich absetzte; seine Stellungnahmen zum Judentum bestehen im Wesentlichen aus seitenweise andauernden, in obszönster Sprache20 verfassten Verunglimpfungen.
Diese fanatische Feindschaft zum Judentum blieb nicht ohne Einfluss auf seine juristischen Darlegungen. Im Gegensatz zu anderen Juristen seiner Zeit – hervorzuheben sei hier insbesondere Johannes Reuchlin – ließ er sich dazu hinreißen, allgemeine Rechtsgrundsätze zu Ungunsten von Juden auszulegen und zu verschärfen.21 So bezeichnet Zasius den Grundsatz, wonach die Billigkeit (aequitas) Vorrang vor der Strenge des Rechts (rigor iuris) haben soll, zwar als die „Königin unseres Rechts“22 – Anwendung soll er jedoch nur auf seine christlichen Glaubensgenossen finden: „Denn die öffentlich-rechtlichen Grundsätze finden auf die Juden keine Anwendung, weil sie Sklaven sind, und was immer ihnen verstattet wird, ist ihnen aus reiner Humanität verstattet […]“23.

Das hier wiedergegebene Gedankengut Zasius’ sowie seine von persönlicher Feindseligkeit verzerrte juristische Argumentation sollten im Interesse einer unverfälschten Wissenschaft vor allem für die rechtsgeschichtliche Lehre Anlass sein, auch die Schattenseiten des Ulrich Zasius intensiver aufzuarbeiten und darzustellen.

 

 

 

1 Schroeder, Klaus-Peter: „Vom Sachsenspiegel bis zum Grundgesetz“ (2001), S. 22.

2 Stintzing, Roderich: „Ulrich Zasius – Ein Beitrag zur Geschichte der Rechtswissenschaft im Zeitalter der Reformation“ (1857), S. 15.

3 Schroeder, S. 23.

4 Knoche, Hansjürgen: „Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520“ (1957), S. 9.

5 Schroeder, S. 24.

6 Schroeder, S. 25.

7 Knoche, S. 10.

8 Stintzing, S. 165.

9 vgl. Stintzing, S. 192.

10 Erwähnt seien hier vor allem die „Glossa ordinaria“ des Accursius sowie die Kommentare von Bartolus de Sassoferrato und Baldus de Ubaldis.

11 Schroeder, S. 27.

12 Kleinheyer, Gerd: „Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten: eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft“ (1996), S. 324.

13 Knoche, S. 10.

14 Guido Kisch, „Zasius und Reuchlin – eine rechtsgeschichtlich-vergleichende Studie zum Toleranzproblem im 16. Jahrhundert.“ (1961), S. 10.

15 Joseph Neff, „Udalricus Zasius. Ein Beitrag zur Geschichte des Humanismus am Oberrhein, I. Teil“ (1890), S. 29.

16 Knoche, S. 51.

17 Kleinheyer, S. 325.

18 Kleinheyer, S. 325

19 Kisch, S. 43; vgl. auch Ariel Hessayon, „From Expulsion (1290) to Readmission (1656): Jews and England“ (2006): “[…] Johann Gutenberg’s invention of movable printing type enabled the enemies of Judaism to mass-produce well-known anti-Jewish libels and circulate them to larger audiences than ever before. Among the most fanatical of these pamphleteers were Ulrich Zasius, a professor of civil law, and the apostate Johannes Pfefferkorn”

20 vgl. Ulrich Zasius, „Questiones de parvulis Iudeorum Baptesandis“, S. 16a -16b.

21 Kisch, S. 41, 43.

22 Kisch, S. 41.

23 Kisch, S. 41 (Lateinischer Originaltext von Ulrich Zasius, „In Digestum novum Lecturae“ (1537), S. 64 f.).