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550 Jahre Albertina
Die Universität Freiburg und ihr rechtliches Verhältnis zur Stadt von stud. jur. Gesini Areerasd & Demid Spachmüller, Universität Freiburg
I. EinleitungIn der Bewerbung der Stadt Freiburg auf die Ausschreibung „Stadt der Wissenschaft 2007“ des Stifterverbandes der Deutschen Wirtschaft unterstrich der Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon das innige Verhältnis zwischen der Stadt und „ihrer“ Universität. In der Tat gehört die Albert-Ludwigs-Universität heute gleich dem Freiburger Münster zum Stadtbild dazu. Doch das war nicht immer so. Ist die Existenz von Universitäten für die heutige Gesellschaft bereits eine Selbstver-ständlichkeit, so stellte das erstmalige Aufkommen solcher Lehranstalten im Mittelalter noch eine grundlegende Neuerung dar. Mit der Gründung einer Universität entstand eine neue Körperschaft, die es in das Stadtleben und in das bestehende Recht zu integrieren galt. Ein Unterfangen, das erhebliches Konfliktpotential in sich barg. II. Gründung und Organisation der Universität1. Die Gründung der Universität FreiburgDie vom Habsburger Erzherzog Albrecht VI. erlassene Stiftungsurkunde vom 21. September 1457 – die sogenannte Albertina – und damit die Gründung der Universität Freiburg stehen am Ende eines über zwei-jährigen Prozesses, der mit der grundsätzlichen Zustimmung des Papstes Calixt III. zur Errichtung einer Universität begann.1 Die päpstliche Zustimmung war zu dieser Zeit Bedingung für ein solches Vorhaben.2 Calixt III. wiederum betraute Bischof Heinrich von Konstanz mit den weiteren Veranlassungen, namentlich mit der öffentlichen Ausschreibung und mit der Genehmigung der Universitätsgründung, die am 3. September 1456 erfolgte. Auch von Seiten des Kaisers Friedrich III., dem Bruder Albrechts VI., erging am 18. Dezember 1456 die Erlaubnis eine Lehranstalt in Freiburg zu errichten.3 Mit dieser war der rechtliche Weg zur Gründung der Universität geebnet.
II. Die Organisation der UniversitätDer Universität voran stand der Rektor als ausführendes Organ der Gerichtsbarkeit. Er war unter anderem für die Immatrikulation der Studenten zuständig und verwaltete das Universitätsvermögen.11 Zusammen mit vier anderen Magistern und Professoren bildete er den Senat, das oberste gesetzgebende und administrative Organ der Universität,12 das den Verkehr mit Stadt und Regierung regelte und sich der wirtschaftlichen Angelegenheiten annahm. Die Universität umfasste im 15. Jahrhundert circa 150-300 Personen. Die Studenten, bei Aufnahme des Studiums für gewöhnlich zwischen 14 und 16 Jahren alt, kamen aus allen sozialen Schichten. Die Immatrikulation von Adeligen war natürlich sehr erwünscht, da diese zum Ansehen der Universität beitrugen. 17 % der Studenten entstammten jedoch ärmeren Verhältnissen und wurden in eine besondere Armenmatrikel eingetragen.13 III. Das rechtliche Verhältnis zur StadtTrotz der anfänglichen Unterstützung durch die Freiburger Bürgerschaft blieb das Verhältnis zwischen der Stadt und ihrer Universität, einer mit Privilegien und eigenen Gesetzes ausgestatteten eigenständigen Körperschaft, nicht unproblematisch. Die Scholaren lebten zwar inmitten der Stadt, wurden aber – da privilegiert und ohne städtisches Bürgerrecht – als ein gesonderter Bevölkerungsteil, ja sogar als ein „Staat im Staat“ betrachtet.18 Das wichtigste Regelwerk, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Universität und Stadt definierte und polarisiere, ist der von Landesherr Albrecht VI. erlassene Stiftungsbrief von 1457, die Albertina.
1. Der Stiftungsbrief Albrechts VI. von 1457 Hatten die ersten Universitäten Bologna und Paris noch hart um die Verleihung von Privilegien kämpfen müssen, wurden die deutschen Universitäten durch Stiftungsbriefe von Anfang an mit Sonderrechten ausgestattet, die ihnen eine ungestörte Entwicklung sichern sollten.19 Als Vorbild diente dabei das älteste Zeugnis der Sonderstellung der Scholaren, die Authentica Habita, die 1158 von Kaiser Friedrich Barbarossa als Schutz für all jene erlassen wurde, die „causa studiorum peregrinatur“, d.h. wegen ihres Studiums auf Wanderschaft waren.20 Albrecht VI. rühmte den Studenten dafür, dass er sich „wie ein Pilger“ vom Vaterland in die Fremde begibt, um Bildung zu empfangen und wollte ihm dies mit „Gnade und Sonderfreiheiten“ lohnen. Der Stadt stellte er im Gegenzug in Aussicht, dass der Student hier auch das hart verdiente Geld seiner Eltern ausgeben würde. Trotz dieser neuen Einnahmequelle übte die Stadt große Zurückhaltung aus. Konfliktstoff boten insbesondere einige Artikel der Stiftungsurkunde. a) Artikel 4 und 12 des Stiftungsbriefes Durch Art. 4 wurde allen Stadtbürgern untersagt, einen Universitäts-angehörigen, der einen unrechte Tat begangen hatte, gefangen zu nehmen. Stattdessen wurde die Auslieferung an den Rektor der Universität angeordnet. Bei Bagatelldelikten, wenn „die mißtat nit groß wer“, sollte der Täter gar „on entgelten“ freigelassen werden.24 Aber auch bei schwereren Delikten musste die Überantwortung an den Rektor erfolgen und dies „an alle widerrede und mißhandlung, erberlich und ungeletzt, auch ungeschendt mit worten oder wercken“.25 Die Studenten waren der richterlichen Gewalt des Rektors unterworfen, sodass dieser sie dann zu Geld- oder Kerkerstrafen verurteilen oder sie bei vorhandener Bürgschaft freilassen konnte.26 Selbst bei Delikten, die aufgrund der Zuständigkeit der geistlichen Gerichte für klerikale Universitätsangehörige vor den Bischof gebracht werden mussten, musste der Täter zunächst dem Rektor vorgeführt und nur „mit eins rectors geheiß und willen“27 dem Bischof zur Bestrafung übergeben werden. Die Stadtbewohner, die am stärksten von studentischen Rechtsverstößen betroffen waren, mussten also hinnehmen, dass sie die Übeltäter nicht ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterwerfen konnten. Als Rechtsgrundlage für die Verurteilung nach der akademischen Gerichtsbarkeit dienten die von der Universität zu Beginn des Lehrbetriebes 1460 selbst erlassenen Universitäts- bzw. Bursenstatuten. Über diese Normen verfügte die Universität jedoch nicht frei, sie waren vielmehr in allgemeinen Rechtsvorstellungen verankert und trugen dem Bedürfnis nach städtischem Frieden Rechnung.28 Nach einem 1509 zwischen Stadt und Universität geschlossenen Vertrag beschränkten sich die Universitätsstaturen zudem auf disziplinäre Angelegenheiten.29 aa) Disziplinarordnungen Durch die Kleiderordnung, die bunte, extravagante und modische Kleidung wie Schnabelschuhe verbot,31 sollten sie Scholaren unverkennbar von anderen gesellschaftlichen Gruppen abgegrenzt und als geschlossene Personengruppe erkennbar sein. Ebenso um einer Vermischung von Universitären mit Bürgern vorzubeugen, untersagte man den Lehrern, Vorträge vor Nichtimmatrikulierten zu halten und hieß die Scholaren, sich von bürgerlichen Festen fernzuhalten und keine Kontakte zu Frauen aufzunehmen,32 was die Entwicklung freundschaftlicher Verhältnisse von vornherein verhinderte. Um Klagen der Stadtbürger vorzubeugen, die nichtsdestotrotz in großer Zahl beim Senat eintrafen, untersagte man den Scholaren sich nach 23 Uhr und später schon nach 19 Uhr in den Gassen der Stadt aufzuhalten.33 Zudem wurden Geschrei, Beleidigungen, das Tragen von Waffen und Bordellbesuche verboten. Verhörprotokolle belegen jedoch, dass diese Vorschriften nur allzu oft nicht eingehalten wurden und berichten von nächtlichen Zusammenstößen zwischen der Stadtwache und lärmenden – nach Zechgelagen oft auch betrunkenen – Studenten.34 bb) Sanktionen Ständiger Streitpunkt zwischen Stadt und Universität war die große Diskrepanz zwischen harten Strafnormen und realer Bestrafung: die akademischen Gerichte neigten bei ihrer Urteilssprechung zu übertreibender Milde.38 Bei der Sanktionierung spielte das Ermessen des Rektors eine bedeutsame Rolle, der bei allzu harter Bestrafung vor allem die wohlhabenden Studenten an andere Universitäten verloren hätte. Dieser Konflikt führte sowohl zu tätlichen, mitunter bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Stadtbewohnern und Scholaren,39 als auch zu einer immer stärkeren Abgrenzung der beiden Gruppen. Grund für den Zorn der Bürger war unter anderem, dass die Stadt durch die eigenständige Gerichtsbarkeit der Universität benachteiligt wurde, da die eher milderen Strafen keine Abschreckung darstellen konnten. Auffallend ist jedoch, dass Stadt und Universität in einzelnen Fällen auch zusammen arbeiteten, z.B. übernahm die Stadt mitunter Fahndungsaufgaben und half somit über die mangelnde Exekutivkraft der Universität hinweg.40 Gleichzeitig war die Reichweite der städtischen bzw. akademischen Jurisdiktion stets umkämpft, sodass Stadt und Universität sowohl konkurrierten als auch kooperierten. b) Artikel 9 des Stiftungsbriefes c) Artikel 13 des Stiftungsbriefes
2. Konflikte zwischen Stadt und Universität Unzulänglichkeiten der Stiftungsurkunde und die beidseitigen Versuche, die eigenen Interessen stärker durchzusetzen, führten zu ständigen Verhandlungen zwischen den beiden Parteien, deren Ergebnisse zum Teil in Verträgen zu Änderungen des Stiftungsbriefes dokumentiert wurden. a) Änderungen der Art. 4 und 12 b) Änderungen des Art. 13 c) Änderungen des Art. 9
3.. Gegenseitige Akzeptanz Nicht unerwähnt soll bleiben, dass in einigen Fällen auch enge Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den Mitgliedern der Universität bestanden. Die Stadtphysici waren beispielsweise oft gleichzeitig Mitglieder der Medizinischen Fakultät und auch Ulrich Zasius, Rechtslehrer an der Universität Freiburg, hatte 1494 als Stadtschreiber im Dienste der Stadt gestanden. Das Verhältnis von Stadt und Universität kann man somit nicht nur als ein „Gegenüber“51 bezeichnen. Die Stadt war sich durchaus der Bedeutung der Universität bewusst. Anlässlich der Gründung der Universität Basel im Jahre 1460 wandte sie sich sorgenvoll mit der Bitte an den Papst, dass „unser hohe schul nit beswerd [werde] oder irrung begegne durch anfang der schul zu Basel, dann die einander zu nach ligend.“52 Herauszuheben ist auch die Unterstützung der Stadt, insbesondere bei der Gründung der Universität, indem sie Darlehen gewährte, Delegationen zur Erlangung von Papstbullen und zur Anwerbung von Magistraten ausstattete und der Universität beim Erreichen der Inkorporationen helfend zur Seite stand. Auch in speziellen Bereichen wie der Strafverfolgung ist eine Zusammenarbeit zwischen Stadt und Universität zu erkennen.
IV. SchlussbetrachtungTrotz der zahlreichen Konflikte und Streitpunkte zwischen Stadt und Universität wurde die Universität nicht gegründet, um der Stadt „einen Dorn ins Fleisch zu setzen“53. Albrecht VI. wollte mit seiner Stiftungs-urkunde, welche die Universitätsangehörigen massiv privilegierte, die Stadtbewohner gewiss nicht schikanieren, sondern orientierte sich an den schon bestehenden Freiheitsbriefen der Universitäten Wien und Heidelberg,54 nicht zuletzt um seine Universität attraktiver zu gestalten und um einen regen Zug von Studenten zu gewähren, was wiederum der Stadt zugute kommen sollte. Zwar führte die Unzulänglichkeit der albertinischen Regelungen zu Streitigkeiten zwischen Stadt und Universität, die in vielen Verträgen oft nur mühsam beigelegt wurden, dennoch darf nicht außer Betracht bleiben, dass dies meist friedlich und selten durch einen Machtspruch des Landesfürsten geschah. Auch wenn durch die Verträge zwischen Stadt und Universität auf beiden Seiten Abstriche gemacht werden mussten, so ist dennoch festzustellen, dass die Universität insbesondere mit der Beschränkung der akademischen Gerichtsbarkeit auf eine Disziplinargerichtsbarkeit, aber auch mit dem Zugeständnis an die Stadt, die Anzahl der Privilegierten zu begrenzen, viele der Rechte verloren hat, die ihr ursprünglich durch die Stiftungsurkunde eingeräumt worden waren, und somit die Stadt ihre Interessen letztendlich besser durchsetzen konnte.
1 Herzig, Thomas: Die Rechtsstellung der Universität in der Stadt Freiburg und ihre wirtschaftliche Ausstattung in der Frühzeit, in: Freiburg im Breisgau, Universität und Stadt 1457-1982; Stadt und Geschichte, Neue Reihe des Stadtarchivs Freiburg i. Br., Heft 3, Freiburg 1982, S. 5.
2 Schreiber, Heinrich: Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau, Teil I: Von der Stiftung der Universität bis zur Reformation, Freiburg 1857, S. 7. 3 Ebd., S. 7 f. 4 Herzig: Rechtsstellung der Universität Freiburg, S. 9. 5 Schreiber, Geschichte der Universität Freiburg I, S. 9. 6 Alenfelder, Klaus Michael: Akademische Gerichtsbarkeit, Bonner Schriften zum Wissenschaftsrecht, Band 7, Baden-Baden 2002, S. 50. 7 Albert, Peter: Freiburgs Hohe Schule und allgemeines Schulwesen, in: Achthundert Jahre Freiburg im Breisgau 1120-1920. Bilder aus der Geschichte der Stadt, Freiburg 1920, S. 52. 8 Borgolte, Michael: Freiburg als habsburgische Universitätsgründung, in: Schau-ins-Land, Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins, 107. Jahresheft, Freiburg 1988, S. 39, 42. 9 Rexroth, Franz: Die Gründung der Universität, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Band I: Von den Anfängen bis zum „Neuen Stadtrecht“ von 1520, hrsg. v. H. Haumann / H. Schadek, Freiburg 1994, S. 236. 10 Rexroth, Franz: Städtisches Bürgertum und landesherrliche Universitätsstiftung in Wien und Freiburg, in: Städteforschung. Veröffentlichungen des Instituts für vergleichende Städtegeschichte in Münster, Band 33: Stadt und Universität, Köln-Weimar-Wien 1993, S. 27. 11 Alenfelder, Akademische Gerichtsbarkeit, S. 40. 12 Siebenhüner, Kim: Zechen, Zücken, Lärmen. Studenten vor dem Freiburger Universitätsgericht 1561-1577, hrsg. v. Arbeitskreis Regionalgeschichte Freiburg e.V., Band 9, Freiburg 1999, S. 29. 13 Rexroth, Franz: Die Universität bis zum Übergang an Baden, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Band II: Vom Bauernkrieg bis zum Ende der habsburgischen Herrschaft, hrsg. v. H. Haumann / H. Schadek, Freiburg 1996, S. 488. 14 Ebd., S. 485, 489. 15 Schroth, Ingeborg: Von den alten Gebäuden der Universität, in: Schau-ins-Land, Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins, 75. Jahresheft, Freiburg 1957, S. 39. 16 Dreier, Rudolph-Werner: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, Freiburg 1991, S. 16. 17 Schroth: Gebäude der Universität, S. 39. 18 Vgl. Rexroth: Universität bis zum Übergang an Baden, S. 496. 19 Vgl. Alenfelder, Akademische Gerichtsbarkeit, S. 21. 20 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 24. 21 Ebd. 22 Abgedruckt in: Schreiber, Heinrich: Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau, Band II, Freiburg 1829, S. 465. 23 Alenfelder, Akademische Gerichtsbarkeit, S. 69. 24 Abgedruckt in: Schreiber, Urkundenbuch II, S. 452. 25 Ebd. 26 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 28. 27 Abgedruckt in: Schreiber, Urkundenbuch II, S. 452. 28 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 90, 133, 136. 29 Ebd., S. 29. 30 Ebd., S. 35. 31 Schreiber, Geschichte der Universität Freiburg I, S. 33. 32 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 38, 99. 33 Ebd., S. 37. 34 Rexroth: Universität bis zum Übergang an Baden, S. 490, 507. 35 Zwölfer, Theodor: Der Vorbehalt der Stadt im Stiftungsbrief Erzherzog Albrechts, in: Schau-ins-Land, Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins, 75. Jahresheft, Freiburg 1957, S. 68-71. 36 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 10. 37 Ebd., S. 30, 42. 38 Ebd., S. 44. 39 Schreiber, Heinrich: Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau, Teil II: Von der Kirchen-Reformation bis zur Aufhebung der Jesuiten, Freiburg 1859, S. 33. 40 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 30. 41 Abgedruckt in: Schreiber, Urkundenbuch II, S. 454. 42 Zwölfer, Vorbehalt der Stadt, S. 76. 43 Abgedruckt in: Schreiber, Urkundenbuch II, S. 456. 44 Siebenhüner, Zechen, Zücken, Lärmen, S. 10. 45 Ebd., S. 90. 46 Rexroth, Universitätsstiftung, S. 29 f. 47 Zwölfer, Vorbehalt der Stadt, S. 74. 48 Ebd., S. 75. 49 Schreiber, Geschichte der Universität Freiburg II, S. 60. 50 Ebd. 51 Rexroth: Universität bis zum Übergang an Baden, S. 497. 52 Zit. nach Kollofrath, Maximilian: Stadtverwaltung und Universität in der Vergangenheit, in: Schau-ins-Land, Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins, 75. Jahresheft, Freiburg 1957, S. 19. 53 a.A. Albert, Peter: Gründung und Gründer der Universität Freiburg im Breisgau. Eine quellenmäßige Untersuchung, in: Zeitschrift des Freiburger Geschichtsvereins, 37. Jahresheft, Freiburg 1923, S. 21. 54 Vgl. Rexroth, Universitätsstiftung, S. 18 f. |
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