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Der Bachelor kommt!von stud. jur. Karolin Krocker, Universität Freiburg
Der Bachelor kommt! – diese Worte konnte man in den vergangenen Monaten auch unter Juristen immer häufiger vernehmen, wobei die Reaktionen hierauf recht unterschiedlich ausfallen: So lehnen nicht Wenige eine Reform der deutschen Juristenausbildung komplett ab, andere stehen der Einführung eines Bachelor-/Masterstudiums aufgrund ihrer Erfahrungen im Ausland positiver gegenüber. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über verschiedene Reformmodelle, aber auch Kritikpunkte geben, die im Mittelpunkt der aktuellen Diskussionen stehen.
I. Der Status QuoSeitdem im März diesen Jahres durch das Justizministerium von Baden-Württemberg einer neuer Vorschlag zur Reform der Juristenausbildung zur Diskussion gestellt wurde, sind der „Bologna-Prozess“ und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung wieder in aller Munde. Konkret sieht der Vorschlag des baden-württembergischen Justizministers Prof. Dr. Ulrich Goll und des sächsischen Justizministers Geert Mackenroth vor, die Juristenausbildung künftig an der zweistufigen Ausbildung der Bachelor/Master-Struktur des Bologna-Prozesses zu orientieren. Ziel des „Bologna-Prozesses“ ist es, die bisher in vielen EU-Staaten bestehenden unterschiedlichen Abschlüsse für Studiengänge bis zum Jahr 2010 in ganz Europa durch ein einheitliches Bachelor/Master-System zu ersetzen.
II. Das „Stuttgarter Model“Nach dem Vorschlag von Justizminister Goll soll die Juristenausbildung künftig aus einem sechs Semester dauernden Grundstudium bestehen, welches mit dem Bachelor-Abschluss endet, gefolgt von einer viersemesterigen Praxis- und Vertiefungsphase, die zum Masterabschluss führt. Die Masternote soll sich dabei aus den Beurteilungen in den Praxisphasen, einer Masterarbeit sowie Klausuren und einer mündlichen Prüfung zusammensetzen, die den Charakter einer Universitätsprüfung unter staatlicher Beteiligung haben sollen. Das Referendariat und das anschließende zweite juristische Staatsexamen in seiner bisherigen Form sollen von einer obligatorischen Berufseinarbeitungsphase sowie der während des Materstudiums absolvierten Praxisphase restlos ersetzt werden. Der Schwerpunkt solle auf der Förderung der wissenschaftlich-methodischen Fähigkeiten der jungen Juristen liegen. Nicht der berufsfertige, sondern der wissenschaftlich ausgebildete Einheitsjurist, der sich nach der Universitätsausbildung problemlos in jeden juristischen Beruf einarbeiten könne, sei gefordert, so Goll.
III. Kritik am „Stuttgarter Modell“Von den Dekanen der rechtswissenschaftlichen Fakultäten im Land wie auch von vielen Studentenvertretern wird dieser Vorschlag jedoch scharf kritisiert. 1. Der Hauptkritikpunkt 2. Der zweite Kritikpunkt 3. Der dritte Kritikpunkt 4. Der vierte Kritikpunkt 5. Schlusswort
IV. Es geht auch anders: Bachelor und Master in ChinaGrundsätzlich aufgeschlossener standen einer Reform der Juristenausbildung viele der anwesenden ausländischen Studenten gegenüber. Von den Studentinnen Lin Jing und Yang Yiying von der Chinese University for Political Sciences and Law (CUPL) Beijing wurde auch das in China im Rahmen der Juristenausbildung bereits existierende Bachelor/Master-System vorgestellt: Dieses besteht, nach einer erfolgreichen universitären Eingangsprüfung, aus einem acht Semester dauernden Bachelorstudium. Nach einem erfolgreichen Staatsexamen steht den Absolventen dann bereits die Möglichkeit offen, nach einer einjährigen Praxisphase eine Tätigkeit als Anwalt aufzunehmen. Es besteht, nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung, jedoch auch die Möglichkeit im Anschluss an das Bachelorstudium ein vier bis sechs Semester dauerndes Masterstudium für Rechtswissenschaft zu absolvieren. Der Weg in den Staatsdienst als Richter oder Staatsanwalt steht grundsätzlich auch bereits Bachelorabsolventen offen, hierzu muss zusätzlich allerdings noch ein spezielles Examen als Nachweis der Befähigung zur Arbeit in den Regierungsbehörden abgelegt werden. Bachelorstudenten anderer Studienrichtungen wie z. B. aus den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Sprachen steht nach einer Aufnahmeprüfung ein spezielles viersemestriges Studium zum Master für Recht offen. Zweck dieses Studiums ist es, Absolventen für diejenigen Bereiche anzubieten, in denen Rechtskenntnisse gebraucht werden, aber weniger Rechtstheorie benötigt wird. Speziell für Bereiche, in denen Fachkräfte über Kenntnisse auf mehreren Gebieten verfügen müssen, wird hierdurch ein attraktiver Weg eröffnet.
V. Es geht auch anders II: Das 4-Stufen-ModellWie halten wir es also mit dem Bachelor in Deutschland? Das „Stuttgarter Modell“ ist die wohl schlechteste Lösung. Als Alternative kommt vielmehr das „4-Stufen-Modell“ in Betracht. Der Bologna-Prozess in Form des „Stuttgarter Modells“ wird zu recht als Bedrohung für die Qualität der deutschen Juristenausbildung betrachtet. Jedoch hat die Kultusministerkonferenz im November 2005 gezeigt, dass wir uns den Einflüssen des Bologna-Prozesses auf die Hochschullandschaft nicht mehr entziehen können. Eine kritische und produktive Auseinandersetzung mit den Anforderungen, ist als Chance zu betrachten und könnte zu einer sinnvollen Reform der Juristenausbildung genutzt werden. Schauen wir uns die Forderungen des Bologna-Prozesses noch einmal genauer an: Die Regelstudienzeit beträgt „mindestens drei und höchstens vier Jahre für Bachelorstudiengänge und mindestens ein und höchstens zwei Jahre für die Masterstudiengänge“. Ein Modell für die deutsche Juristenausbildung könnte daher lauten: Vier plus eins, statt drei plus zwei! Das Jurastudium schließt nach vier Jahren (acht Semester = heutiger Freischuss) mit dem Erwerb des Bachelor of Law ab. Er beruht erstmals auf den Leistungen während des Jurastudiums und hält die Studierenden damit zu einem kontinuierlichen und wissenschaftlichen Studium an. Außerdem könnten ausländische Studienleistungen durch das ECTS‑Punktesystem anerkannt und der Auslandsaufenthalt damit attraktiver gemacht und effektiver verfolgt werden. Gleichzeitig ist der Bachelor Voraussetzung für die Zulassung zu einem einheitlichen ersten juristischen Staatsexamen, das der/die StudentInwahlweise sofort oder nach einem weiteren Semester intensiver Vorbereitung absolvieren kann. Warum sollte der Erwerb des Bachelor of Law, der auf studienbegleitenden Leistungen basiert, dazu führen auf das Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung für die reglementierten juristischen Berufe am Ende des Studiums zu verzichten? Gegen diese Überprüfung der Befähigung zum Anwaltsberuf oder Richteramt für (deutsche wie ausländische) Hochschulabsolventen ist nichts einzuwenden. Schließlich kann der in acht bis neun Semestern in den Grundlagen geschulte Einheitsjurist durch den Erwerb des Master of Law eine einjährige Spezialisierung erlangen. Bereits im heutigen System schließen einige Studierende ein Masterstudium im zumeist englischsprachigen Ausland an. Hier könnten in- wie ausländische Hochschulen in gegenseitigen Wettbewerb treten und wissenschaftlichen Nachwuchs fördern oder praxisbezogen ausbilden. Als Orientierung könnten die jetzigen Schwerpunktbereiche dienen, die aus dem Grundlagenstudium herausgenommen werden. Das Problem: Bei dem Bachelor of Law handelt es sich in Deutschland bis dato nicht um einen berufsqualifizierenden Abschluss. Dennoch wäre dank ihm der „gescheiterte“ Examenskandidat kein gescheiterter Student. Er besitzt einen Abschluss und den Nachweis eines erfolgreichen juristischen Studiums, d.h. grundlegende Kenntnisse des Stoffs und der Arbeitstechnik, die ihn zu einer juristischen Tätigkeit befähigen. Die Möglichkeit auf den gewonnenen geisteswissenschaftlichen Grundlagen aufzubauen und ein Masterstudiengang in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Kommunikation oder Verwaltungswissenschaften anzuschließen, würde der Realität vieler StudentInnen gerecht werden, die zu Beginn ihres Studiums z.B. eine unternehmerische oder journalistische Karriere planen. Die Folge: Bei Aufrechterhaltung des ersten juristischen Staatsexamens bliebe die Qualität der juristischen Ausbildung gewahrt. Die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüsse erhöht die Flexibilität und wird studentischen sowie wirtschaftlichen Realitäten und Interessen der Hochschule gerecht.
VI. FazitDer Bologna-Prozess wird in Deutschland zum Teil zu Recht als Bedrohung für die Qualität der Juristenausbildung betrachtet. Allerdings können wir uns seiner Umsetzung auf Dauer nicht entziehen. Ein deutliches NEIN zum „Stuttgarter Modell“, muss dabei KEIN NEIN zum Bachelor sein. Vielmehr gilt es im Zuge der Umsetzung des Bologna‑Prozesses Stärken und Defizite der deutschen Juristenausbildung aufzuzeigen und die einheitsjuristische Ausbildung den neuen Mobilitätsanforderungen anzupassen. Vielleicht werden wir dabei selbst von der Reformfreudigkeit des juristischen Studiums überrascht. |
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