I. Was ist Information?
Nach drei Semestern und dem erfolgreichen Abschluss des Schwerpunktstudiums im Schwerpunktbereich 8 – Recht der Informationsgesellschaft – sollte es eigentlich ein Leichtes sein, eine Antwort auf obige Frage zu finden.
„Information ist die Differenz einer Differenz“ – so konnte man es zumindest in der „Einführung zum Informationsrecht“ hören. Eine Antwort, die Fragen aufwirft. Einerseits Fragen nach der Sinnhaltigkeit ihrerseits definitionsbedürftiger Definitionen ebenso wie nach dem Wesen der Information selbst – diese seien getrost besagter Einführungsvorlesung überlassen.
Andererseits aber weitaus brennendere Fragen: Hat man die richtige Entscheidung getroffen? Erfüllt der Schwerpunkt die eigenen Erwartungen? Erfüllt man selbst die Erwartungen, die der Schwerpunkt an einen stellt?
Fragen, mit denen man sich idealiter bereits vor der Schwerpunktauswahl intensiv befasst haben sollte – und die doch erfahrungsgemäß auch während des Schwerpunktstudiums nicht ausbleiben und mit schöner Regelmäßigkeit wiederkehren.
Beantworten kann man diese Fragen sicherlich nur selbst – dennoch sollen die folgenden Zeilen einige Orientierungshilfen geben und dem geneigten Studenten im oder vor dem Schwerpunktstudium die Orientierung ein wenig erleichtern.
II. Was ist Informationsrecht?
Informationsrecht ist – dieser Satz wird einem jeden Studenten spätestens nach dem ersten Schwerpunktsemester in den Ohren klingen – eine Querschnittsmaterie. Die davon umfassten Veranstaltungen liegen thematisch ebenso weit auseinander (man denke etwa an Telekommunikationsrecht als Recht der sektorspezifischen Marktregulierung und damit (nicht nur) Kartellrecht im weitesten Sinne im Gegensatz zum Datenschutzrecht als unmittelbare Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen) wie die innerhalb der Vorlesungen gestreiften Rechtsfragen (so erstreckt sich z.B. das Medienrecht vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag über die Äußerungs- und Informationsfreiheiten der europäischen Menschenrechtskonvention hin zum originär zivilrechtlichen Verlagsgesetz). Das (deutsche) öffentliche Recht wird ebenso berührt wie das Straf- und Zivilrecht sowie das Europa- und Völkerrecht, das in Gestalt europäischer Richtlinien, Verordnungen, Konventionen und nicht zuletzt des EuGH das nationale Recht überwölbt, modifiziert oder auch beeinträchtigt.
Damit soll an dieser Stelle nicht behauptet werden, der SPB 8 streife wahllos die unterschiedlichsten Rechtsgebiete – ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Gesamtzahl der Materien ein zwar nicht geschlossenes, aber doch im Wesentlichen in sich stimmiges Vorlesungspaket. Kartellrecht1 und Wettbewerbsrecht greifen ebenso ineinander wie das geistige Eigentum und der Datenschutz als Ausprägungen des besonderen Persönlichkeitsrechts und Kollisionsmaterien bzgl. ähnlich gewichtiger Interessen unterschiedlich starker Interessensvertreter. Über das Rundfunk- und Presserecht gelingt im Rahmen des Medienrechts problemlos der Brückenschlag ins Verfassungsrecht, spätestens über das (richtliniendominierte) Telekommunikationsrecht auch ins Europarecht; während das Internetrecht und Informationsstrafrecht die behandelten Materien wieder stärker an die zivil- und strafrechtlichen „Alltagsmaterien“ anbinden und Einblick in hochaktuelle und –spannende Alltagsprobleme bieten.
Die Nachteile dieser Bandbreite sollen an dieser Stelle nicht verschwiegen werden: Die behandelten Problembereiche sind extrem umfangreich, mitunter hochkompliziert und bedürfen wegen der unterschiedlichen Problemstellungen der einzelnen Bereiche teilweise deutlich unterschiedlicher Herangehensweisen. Im Unterschied zu anderen Schwerpunktbereichen, die sich gedanklich auf eine enger gefasste Materie spezialisieren, fächert das Informationsrecht unweigerlich weit auf und bedarf der Befassung mit Themenbereichen, die sich zwar berühren und in der Tat miteinander verknüpft sind, die man aber bereits isoliert als sehr umfangreich und kumuliert schlechthin als uferlos bezeichnen kann.
Die gebotene Vielfalt bietet jedoch auch einige Vorteile:
Einerseits wirkt sich das Fehlen von Vorkenntnissen in Teilbereichen (anders als das Fehlen von Grundkenntnissen an sich) nicht gravierend aus, da diese bei den doch teilweise recht speziellen Fragestellungen weder erwartet werden dürfen noch tatsächlich erwartet werden. Andererseits eignet sich der Schwerpunkt nahezu ideal dazu, eigene Interessensschwerpunkte zu setzen – ungeliebte Problembereiche müssen zwar ebenso verstanden, können aber zugunsten persönlich bevorzugter Fragestellungen zurückgestellt werden; zudem ist es äußerst unwahrscheinlich, das innerhalb eines Faches keine der behandelten Fragestellungen auf Interesse stößt. Das Wahlrecht im Bereich des dritten Prüfungsabschnitts kann zudem (begrenzt) genutzt werden, um dennoch ungeliebte Rechtsbereiche ganz außen vor zu lassen – wer sich also partout nicht z.B. mit Europa- oder Strafrecht anfreunden kann, kann diese Fächer auch vollständig meiden (was jedoch nachdrücklich nicht empfohlen wird) und jedenfalls auf einen Leistungsnachweis in diesem Bereich verzichten. Gerade für die zukünftige Orientierung in Sachen Berufswahl stößt der SPB 8 jedoch alle Türen weit auf und ermöglicht Einblicke in „junge“ Rechtsgebiete mit großem wissenschaftlichen und auch praktischem Potential.
Zudem ist der Stoffumfang auch den Dozenten nicht verborgen geblieben. Zwar gelang es in der Vergangenheit nicht immer, den Prüfungsumfang sinnvoll abzugrenzen (ein Umstand, der jedoch auch mit der Natur eines Hochschulstudiums zusammenhängt und jedenfalls in den Staatsprüfungen wiederkehrt); jedenfalls aber wurden die Klausuren den Erfordernissen des Schwerpunkts angepasst: An die Stelle von auswendiggelerntem Detailwissen und starren Prüfungsschemata treten in der Regel Verständnisfragen bzw. Fragen zu „unerschlossenen“ Themenbereichen, die individuelle Lösungswege nicht nur ermöglichten, sondern teilweise sogar nötig machten. Der Lernaufwand bleibt dadurch zwar enorm, im Unterschied zu stärker fokussierten Schwerpunktbereichen tritt der Detailgrad jedoch überwiegend zugunsten (mindestens) ebenso anspruchsvoller, aber stärker verständnisorientierter Fragestellungen zurück.
Hinzu kommt, dass der Schwerpunkt im Vergleich zum ursprünglich geprüften Fächerkanon bereits spürbar verschlankt wurde: Der zweite Prüfungsabschnitt wurde um das Urheber- und Patentrecht (und damit um 2 SWS bzw. von 5 auf 4 Prüfungsfächer) gekürzt und im dritten Prüfungsabschnitt verstärkt auf einen Bezug zum Informationsrecht geachtet: Fächer wie Welthandelsrecht, Patentrecht, europäisches Wirtschaftsrecht, Kartellrecht und Markenrecht wurden gestrichen, Datenschutzrecht neu eingeführt sowie Urheberrecht aus dem zweiten in den dritten Prüfungsabschnitt verlegt. Diese Änderungen dürfen zwar nur teilweise als gelungen bezeichnet werden, führen aber jedenfalls partiell zu einer Arbeitsentlastung der Studenten und einer Profilschärfung des Schwerpunkts.
III. Womit befasst sich das Informationsrecht?
Inhalte und Zielsetzung der Einzelvorlesungen sind den entsprechenden Informationsblättern zu entnehmen, so dass sich deren Beschreibung hier auf eine Kurzfassung mit Einzelbeispielen sowie persönliche Eindrücke beschränken kann.
1. Einführung in das Informationsrecht:
Bei der Einführung in das Informationsrecht handelt es sich um eine Überblicksvorlesung im klassischen Sinne, die ihren Zweck als solche gut erfüllt und viele Themengebiete anschneidet, die bei Interesse z.B. in späteren Seminaren vertieft werden können.
Naturgemäß fehlt es jedoch an der nötigen Zeit, um Einzelfragen zu erörtern oder einige der angesprochenen Themen mehr als nur zu streifen. Der allgemeine Verständnisgewinn wird dadurch konterkariert, dass wegen des Überblickscharakters die Vermittlung anwendbaren Wissens auf der Strecke bleiben muss – von daher erscheint es unverständlich, warum angesichts der vielen verfügbaren Fächer auch nach den jüngsten Konzeptänderungen im SPB ausgerechnet eine Einführungsvorlesung Gegenstand der Abschlussklausur im 2. Prüfungsabschnitt bildet.
2. Telekommunikationsrecht:
An der Schnittstelle von klassischem Kartellrecht, volkswirtschaftlichen Markttheorien und europarechtlichen Vorgaben hat sich mit dem Telekommunikationsrecht ein dynamisches Regelungssystem entwickelt, das ständig auf neue Herausforderungen reagieren muss: Vom Preishöhenmissbrauch beim Mobilfunkroaming über die Einführung von UMTS- und VDSL-Netzinfrastrukturen. Im Spannungsfeld von Liberalisierung und Regulierung der ehemals staatlich monopolisierten Telekommunikationsmärkte gewährleistet das Telekommunikationsgesetz durch Steuerungsinstrumente wie Zugangs- und Entgeltregulierung, Transparenzverpflichtungen und sonstiger Missbrauchskontrolle die Entwicklung eines funktionierenden Marktgefüges. Die Vorlesung behandelt daher ein sehr junges Gebiet, wobei aktuelle Entwicklungen jederzeit aufgegriffen werden. Damit eröffnet sie auch ein mögliches Tätigkeitsfeld, das nicht nur zu den dynamischsten, sondern auch zu den lukrativsten Sektoren z.B. anwaltlicher Tätigkeit gehören dürfte.
Dennoch ist das Telekommunikationsrecht ein eher „überschaubarer“ Themenkomplex, der mit etwas systematischem Verständnis gut in den Griff zu bekommen ist. Durch die enge Verknüpfung mit dem europäischen Richtlinienrecht sind jedoch Grundkenntnisse des Europarechts (das man zumindest parallel hören sollte) durchaus zu empfehlen.
3. Medienrecht:
Vom freundlichen Außendienstmitarbeiter der GEZ über Caroline von Monaco, deren über alle Instanzen vom Landgericht bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgetragener Streit mit der „Bunte“ Rechtsgeschichte gemacht hat: Das Medienrecht behandelt nahezu jede Form der Massenkommunikation und beweist als solches seine Vielseitigkeit. Schleichwerbeskandale im Fernsehen, parteipolitische Einflussnahme auf die Presselandschaft oder das Konfliktpotential der Buchpreisbindung mit der europäischen Marktordnung gehören zu den dort behandelten Themen.
Dennoch bleibt gerade hier zu betonen, dass die Vielzahl der behandelten Themen sich zwar auf den Lernstoff durchschlägt, insgesamt jedoch das Verständnis der Zusammenhänge mehr wiegt als angehäuftes Detailwissen.
4. Internetrecht:
Das Internetrecht hat zwar weniger spektakuläre Fälle produziert als andere Bereiche, stellt aber dennoch „Brot und Butter“ wohl der meisten im Informationszivilrecht tätigen Anwälte dar. Ist ein Angebot auf der Auktionsplattform „Ebay“ eine Versteigerung im Sinne von BGB und Gewerbeordnung? Haftet ein Webmaster für rechtswidrige Äußerungen Dritter in seinen Blogkommentaren? Ist ein Link auf Online-Zeitungsartikel urheberrechtlich bedenklich?
Gerade dieses Fach behandelt fragen, die nahezu jeden Internet-Nutzer – und damit auch die meisten Studenten privat – betreffen. Bei vielen dieser Fragen betritt man zudem juristisches Neuland – und eröffnet sich so die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden. Keine herrschende Meinung, keine wegweisenden Urteile längst aufgelöster Gerichte – oft sind nur das eigene Judiz und die Überzeugungskraft der eigenen Argumente gefragt.
Zudem geht die Vorlesung auch formal mit der Zeit, so dass die einzelnen Termine auch als Videostream im Internet zu empfangen sind – zusätzlich eröffnen sich hier also neue Möglichkeiten der (Nach)Arbeit.
Allerdings ist wegen der Umstrukturierung des SPB möglicherweise mit einer Umstrukturierung auch der Vorlesungsinhalte zu rechnen, da z.B. das (auch) hier behandelte Domänenrecht auch dem Titel nach dem Lauterkeitsrecht zugeschlagen wurde.
5. Urheberrecht:
Das Urheberrecht als Teil des Rechts des geistigen Eigentums gehört fast schon zu den „klassischen“ Materien, hält aber gerade durch die technische Entwicklung neue Fragestellungen bereit: Sind Raubkopierer wirklich Verbrecher? Wie verhält sich Digitales Restriktionsmanagement (DRM) zu den Schranken des Urheberrechts?
Durch die sehr lebendige und mit vielen praktischen Beispielen aus Kunst und Literatur garnierte Präsentationstechnik gewinnt die Vorlesung sehr an Anschaulichkeit; zudem dürfte der Verzicht auf die eher unglückliche Konstruktion der Kombinationsvorlesung Urheber- und Patentrecht der Fokussierung dienlich sein.
6. Datenschutzrecht:
Die Vorlesung Datenschutzrecht wird im Folgesemester erstmalig angeboten und war vorher nicht Teil des Schwerpunkts; datenschutzrechtliche Aspekte blieben daher weitgehend auf die Seminarveranstaltungen beschränkt. Ohne Zweifel ist diese Erweiterung als Gewinn zu sehen.
7. Lauterkeitsrecht (mit Recht der Domänennamen):
Das Lauterkeitsrecht befasst sich im Gegensatz zum Kartellrecht, das den Wettbewerb an sich gewährleisten soll, mit dem individuellen Marktverhalten von Unternehmen – „unlauteres“ Marktverhalten ist daher Verhalten, das den Wettbewerb zum Nachteil von Marktteilnehmern (Konkurrenten, Verbrauchern etc.) verzerrt. Hinter dem relativ sperrigen Titel „Lauterkeitsrecht“ verbergen sich daher die Fragen nach der Zulässigkeit vergleichender Werbung ebenso wie die Probleme irreführender Werbung, unzulässiger Vertriebsmethoden oder auch z.B. der Verschaffung fremder Betriebsgeheimnisse.
Zudem schließt sich mit dem Recht der Domänennamen ein weiteres interessantes Rechtsgebiet an, das eigentlich sowohl dem Marken-, Namens-, als auch Wettbewerbsrecht angehört.
8. Europarecht I:
Als Teil des regulären Studienplans bedarf „Europarecht“ eigentlich keiner weiteren Erläuterung. Neben die zunehmende Bedeutung im Pflichtfachbereich tritt die gesteigerte Bedeutung für das Verständnis v.a. des Telekommunikations-, aber auch des Lauterkeitsrechts und anderer informationsrechtlicher Gebiete, so dass ein Besuch der Vorlesung nachdrücklich empfohlen wird. Auf die im Vergleich mit Prüfungen im nationalen Recht eher ungewöhnliche Klausurfragestellung (i.d.R. keine Fallklausur, sondern allgemeine Fragen) wird hingewiesen.
9. Informationsstrafrecht:
Mit dem Informationsstrafrecht schließlich deckt der SPB 8 auch das dritte der großen Rechtsgebiete ab. Gerade durch die rasante technische und rechtliche Entwicklung ergeben sich hier ausgesprochen spannende Fragen, auf die die vom Max-Planck-Institut angebotene Vorlesung mit geballter Fachkompetenz Antworten vermittelt. Die Cybercrime-Convention des Europarats darf an dieser Stelle genauso wenig fehlen wie die neuen „Hackerparagraphen“ der jüngsten StGB-Reform oder die Verantwortlichkeit für im Ausland gehosteten Internetcontent oder die Haftungsprivilegierung für z.B. Hostprovider. Aber auch das „Phishing“, der Kreditkartenbetrug, die strafbare Datenveränderung und vieles mehr werden abgedeckt. Für Fans des Strafrechts eine absolute „Pflichtveranstaltung“; allen anderen sei die Vorlesung aber ebenfalls (gerade auch wegen des vermittelten Verständnisses für technische Zusammenhänge) wärmstens empfohlen.
IV. Wohin geht das Informationsrecht?
Ein Wort noch zu den Änderungen, die den Schwerpunkt in den vergangenen Semestern betroffen haben: Der 2. Prüfungsabschnitt wurde durch die Herausnahme des Urheber- und Patentrechts spürbar entlastet – statt 5 bzw. 6 Fächern mit 8 bzw. 9 SWS schlägt die „große Klausur“ nur noch mit 4 Fächern und 7 SWS zu Buche. Auch die Auflösung der Kombinationsvorlesung „Urheber- und Patentrecht“ sorgt für wünschenswerte Klarheit.
Zudem wurde das Profil des Schwerpunkts durch die Herausnahme der Vorlesungen „Welthandelsrecht“ und „Europäisches Wirtschaftsrecht“ geschärft – bei allem Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen vermochte sich die Verbindung zum „Informationsrecht“ doch nicht so recht erschließen.
Äußerst bedauerlich an dieser Stelle ist jedoch die Wegnahme des Markenrechts ebenso wie der Verlust des Kartellrechts. Da das Kartellrecht hauptsächlich wegen seiner Überschneidungen zum Lauterkeitsrecht (mit dem es zusammen den Oberbegriff „Wettbewerbsrecht“ bildet) und dem Vergleich zum Telekommunikationsrecht als „besonderes Kartellrecht“ eine willkommene Ergänzung darstellte und es ermöglichte, neben der Nutzung von Synergieeffekten auch ein umfassendes Verständnis für Wettbewerbsfragen zu entwickeln, verliert der Schwerpunkt mit dieser Streichung deutlich an „Geschlossenheit“.
Die Streichung des Markenrechts schließlich kostet den SPB 8 ein erhebliches Maß an Praxistauglichkeit und lässt gerade für den an der zivilrechtlichen Anwaltstätigkeit interessierten Informationsrechtler eine erhebliche Lücke klaffen; ein verlässliches Urteil z.B. über die „Abmahnfestigkeit“ einer Webpräsenz lässt sich ohne entsprechende Kenntnisse kaum treffen. Sofern diese Lücke nicht z.B. im Rahmen des Internetrechts kompensiert wird (was diese Vorlesung jedoch weiter überladen würde), erscheint diese Änderung des Studienplans für den (inzwischen) Außenstehenden unverständlich und im Ergebnis verfehlt.
Dies gilt erst recht, da damit für die Studenten keine erhöhte Arbeitsbelastung verbunden gewesen wäre, vielmehr hätte sich eine erweiterte Wahlmöglichkeit im Rahmen des 3. Prüfungsabschnittes und damit eine weitere Steigerung der Attraktivität des Schwerpunkts ergeben.
V. Nötige Vorkenntnisse:
„Der Jurist an sich kann nichts, ist aber zu allem fähig“ – so besagt zumindest ein gängiges Klischee. Dennoch ist an dieser Stelle die Frage erlaubt, ob bzw. in welchem Umfang Vorkenntnisse nötig sind, um im Schwerpunktstudium bestehen zu können.
Die Antwort hierauf fällt unterschiedlich aus. Ohne Zweifel bedarf es juristischer Grundkenntnisse, die jedoch eigentlich durch die abgelegte Zwischenprüfung hinreichend dokumentiert sein sollten. Allgemein haben sich Kenntnisse des Verfassungsrechts als ausgesprochen nützlich erwiesen, wobei es weniger um Detailkenntnisse und mehr um ein Verständnis von Systematik und Zweck der Grundrechte geht. Auch ein rudimentäres Verständnis der Normenhierarchie (gerade im Hinblick auf Europarecht) ist von gewisser Bedeutung; im Informationsstrafrecht sollten darüber hinaus der allgemeine Teil sowie die Vermögensdelikte nicht unbekannt sein. Da die einzelnen Fächer in der Regel Spezialmaterien darstellen, hält sich die Bedeutung sonstiger Grundlagen eher in Grenzen – um so wichtiger ist dagegen ein Grundverständnis für die Normauslegung und –anwendung.
Technische oder wirtschaftliche Vorkenntnisse sind nützlich, in aller Regel aber entbehrlich bzw. werden in den entsprechenden Vorlesungen soweit nötig angedeutet. Im Telekommunikationsrecht hilft ein Grundverständnis für Telekommunikationsnetze bzw. Netzarchitektur ebenso weiter wie Basiskenntnisse der volkswirtschaftlichen Markttheorien; im Internetstrafrecht gilt dies v.a. für Kenntnisse des IP-Modells und der üblichen Erscheinungsformen der Internetkriminalität. O.g. Spezialkenntnisse sollten aber allenfalls als zusätzlicher Anreiz zur Wahl des Schwerpunkts gesehen werden, da sie das Leben doch wesentlich erleichtern – keinesfalls aber sollte ihr Fehlen von der Wahl des Schwerpunkts abhalten oder entsprechendes Wissen im Vorfeld „angelernt“ werden.
VI. Vor- und Nachteile des Informationsrechts:
In vielerlei Hinsicht nimmt der SPB 8 eine Sonderstellung gegenüber anderen Schwerpunkten ein: Kein Schwerpunkt kann von sich behaupten, einen derart starken Aktualitätsbezug aufzuweisen. In jedem Einzelfach eröffnen sich beinahe täglich neue Problemstellungen und damit Rechtsfragen, zu deren eigenständiger Bearbeitung sich der Schwerpunktstudent am Ende des Studiums in der Lage sieht.
Zudem deckt das Informationsrecht als „Querschnittsmaterie“ in einzigartiger Weise nicht nur das Straf-, Zivil- und öffentliche Recht, sondern auch innerhalb dieser Bereiche eine Vielzahl an Einzelbereichen ab, die das Interesse des Studenten möglicherweise eher wecken als ein isolierter Spezialbereich. Die Vor- und Nachteile der damit verbundenen Stofffülle wurden oben bereits dargestellt – jedoch gäbe man sich mit der Annahme, die anderen Schwerpunkte seien nicht ebenfalls sehr arbeitsintensiv, höchstwahrscheinlich einer Illusion hin.
Die Aufteilung auf öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte bringt ebenfalls sowohl Vor- als auch Nachteile mit: Einerseits vermeidet man so eine verfrühte Spezialisierung auf einzelne Aspekte des Rechts – andererseits sollte man, so man eines der Gebiete eindeutig bevorzugt oder ablehnt, sich möglicherweise mit einem anderen Schwerpunkt anfreunden.
Ein weiteres potentielles Problem ist die Examensrelevanz des vermittelten Wissens: Zwar deckt sich der Lehrplan keines Schwerpunktes mit dem eigentlichen Examensstoff, jedoch sind einige Bereiche doch wesentlich enger mit dem Pflichtstoff verschränkt. Eine rundfunkrechtliche oder verlagsrechtliche Fallgestaltung wird man jedenfalls im Examen eher nicht erwarten dürfen; die im Schwerpunkt erworbenen Spezialkenntnisse scheinen daher für das Examen weitgehend verloren. Jedoch täuscht auch dieser Eindruck: So vermittelt das Studium des Informationsrechts ausgesprochen solide Kenntnisse des Verfassungsrechts ebenso wie die Fähigkeit, unbekannte Sachverhalte ruhig und mit der nötigen Übersicht anzugehen.
Problematisch erweist sich an dieser Stelle jedoch, dass das Informationsrecht als tagesaktuelle Materie sehr vom Willen und Interesse des Studenten lebt, sich mit dem aktuellen Rechtsgeschehen zu befassen – im Schwerpunkt erworbene Kenntnisse werden durch den Zeitablauf bis hin zum zweiten Examen zum Teil entwertet, so man sich nicht selbst „auf dem Laufenden“ hält.
Die Zukunftsaussichten dürften jedoch überwiegend als gut anzusehen sein: In nahezu jedem der gelehrten Bereiche fehlt es in der Praxis an spezialisierten Juristen, so dass mit dem entsprechenden Engagement und einer rechtzeitigen Spezialisierung (im Anschluss an das Studium) weitaus bessere Arbeitsmarktchancen bestehen dürften als für den „generischen“ Juristen.
Die Qualität der Lehrveranstaltungen und das Profil der Dozenten schließlich kann wohl ohne Übertreibung als „hervorragend“ bezeichnet werden. Gerade durch die Unterstützung des MPI Freiburg und des ZAR Karlsruhe ist es gelungen, für jedes der o.g. Fächer ausgesprochene Spezialisten mit ausgeprägter didaktischer Erfahrung zu gewinnen, die neben ihrer fachlichen Qualifikation auch erhebliches Engagement einbringen und sich in der Regel auch kritischen Rückfragen stellen bzw. studentischer Anliegen annehmen.
Zwar war dieser Einsatz nicht immer in der Lage, bestehende Organisationsdefizite vollständig zu kompensieren – hier ist jedoch davon auszugehen, dass dies in erster Linie den „Kinderkrankheiten“ eine in dieser Form noch nie dagewesenen Schwerpunktbereichs zuzuschreiben ist, die spätestens bis zur Aufnahme des Schwerpunktstudiums durch den Leser überwunden sein dürften. Allerdings gilt es die Personalentwicklung (sowohl in Bezug auf Forschungssemester als auch Zu- und Abgänge) im Bereich des Schwerpunkts im Auge zu behalten; hier ist mit Änderungen zu rechnen.
VII. Wer sollte Informationsrecht studieren?
Nach all’ dem sei gesagt: Die Wahl des Schwerpunkts „Informationsrecht“ stellt ein nicht unerhebliches Wagnis dar. Einer großen Stoffvielfalt steht die weitestgehende Abwesenheit der üblichen Lernliteratur (Repetitoriumsskripten, Fallbücher etc.) gegenüber; vom Besuch möglicherweise dennoch existierender Repetitorien wird angesichts der Abhängigkeit des Stoffs vom jeweiligen Dozenten und der besonderen Notwendigkeit eigenverantwortlichen (Er)Arbeitens abgeraten. Dennoch ist der SPB (zwar auch, aber) weit mehr als „Blut, Schweiß und Tränen“, sondern kann nahezu täglich neue Perspektiven und Möglichkeiten erschließen und einem den Zugang zu den neuen Materien eröffnen, die das moderne Leben mehr und mehr ausmachen.
Erforderlich sind daher in erster Linie der Mut und das Interesse, sich auf ein neues und teilweise unerschlossenes Rechtsgebiet einzulassen. Wer beides aufbringt, wird mit einem hochinteressanten und extrem dynamischen Schwerpunktbereich belohnt, den er sich in hervorragendem akademischem Umfeld selbst erschließen kann.
1 leider aufgrund der Änderungen zum WS 2006/2007 nicht mehr im SPB 8 wählbar