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Digitale Rechteverwaltung

Schnittstelle zwischen Urheberrecht und Technik

von Moritz Hiltl, Universität Freiburg

 

 

I. Einleitung

Das Problem dürfte inzwischen allgemein bekannt sein:
Tagtäglich werden unzählige Musikstücke, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke von Internettauschbörsen heruntergeladen. Digitale Inhalte können damit außerhalb bisheriger Verwertungsketten an Verbraucher verteilt werden, während die Urheber geistiger Werke an der Verwertung ihrer Werke nicht mehr teilhaben.

Grundsätzlich bietet das Urheberrecht zwar auch hiergegen Schutz. Eine effektive Verfolgung und Ahndung ist aber aufgrund des schieren Ausmaßes nicht mehr möglich.1 Die wenigen Fälle die letztlich vor Gericht landen, dienen bestenfalls der Abschreckung, aber nicht der Eindämmung des Problems. Zudem bietet das Internet eine so weitreichende Anonymität, so dass eine Verfolgung meist schon aus Gründen der Beweisbarkeit scheitert. Das Urheberrecht verkommt damit im Bereich der digitalen Kopien immer mehr zu einem zahnlosen Tiger.2

 

II. Digital Rights Management Systeme

Die Zukunft der kommerziellen Verwendung digitaler Techniken hängt also wesentlich von effektiven technischen Schutzmaßnahmen ab, die in der Lage sind Urheberrechtsverletzung zu unterbinden3.
Mit traditionellen Kopierschutzmechanismen, die lediglich eine materielle Vervielfältigung des Datenträgers verhindern, lässt sich das nicht mehr effektiv bewerkstelligen.
Aus diesem Grund kommen vermehrt so genannte „Digital Rights Management Systeme“ zum Einsatz (kurz: DRM-Systeme). Diese sind im Gegensatz zu dem relativ pauschalen Schutz des Urheberrechts oder dem starren Schutz traditionellen Kopierschutzmechanismen, viel flexibler ausgestaltet und können so besser an die individuellen Schutzbedürfnisse der Inhalteanbieter angepasst werden.4

1. Technischer Schutz durch DRM

Der Kopierschutz stellt deshalb auch nur noch einen Teilaspekt moderner DRM-Systeme dar. Was sie eigentlich ausmacht ist die Möglichkeit der individuellen Rechteverwaltung. Dabei setzt die Kontrolle nicht mehr bloß am Datenträger an, sondern direkt am Inhalt. Nicht nur der Zugang zu digitalen Inhalten kann nunmehr geregelt werden, sondern ebenso der Gebrauch.
Im wesentlichen wird dies durch ein Zusammenspiel von zwei Hauptkomponenten erreicht, die je nach System auf unterschiedlichste Art ausgestaltet sein können.

a) Informationen zur Rechtewahrnehmung
Hauptziel der Digital Rights Management-Systeme ist die Bindung digitaler Werke an eine Person, einen Datenträger oder ein bestimmtes Abspielgerät,5 wobei jeweils Art und Umfang der Nutzungshandlungen genau festgelegt sein sollen.
Um diese Ziel zu erreichen, enthält ein DRM-System zunächst so genannte „Informationen zur Rechtewahrnehmung“. Diese Informationen (z.B. in Form einer Datei) sind entweder direkt in die Werksdatei implementiert oder anderweitig mit ihr verbunden und bilden die „Steuerzentrale“ des DRM-Systems.6
Sie enthalten die genaue Anweisungen ob und inwieweit die Verbreitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und sonstige Nutzung des Werkes zulässig sein soll. Die Informationen stellen also eine technische Manifestation der urheberrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten dar. Der Nutzer kann letztlich nur das mit dem Werk machen was ihm die „Informationen zur Rechtswahrnehmung“ erlauben.

b) Technische Schutzmaßnahme
Die „Informationen zur Rechtewahrnehmung“ bilden den sensibelsten Punkt von DRM-Systemen. Gelingt es die Kontrolle über sie zu erlangen, kann man sie nach Belieben steuern und außer Betrieb setzen. Aus diesem Grund ist in jedem DRM-System eine technische Schutzmaßnahme integriert, die durch Verschlüsselungsalgorithmen den Zugriff auf die „Informationen zur Rechtewahrnehmung“ verhindert.7

c) Zugriff auf die geschützten Inhalte
Damit der Nutzer auf die geschützten Inhalte zuzugreifen kann, fragen die Rechteregeln von der Hardware, der Software, oder dem Benutzer bestimmte Parameter ab. Dies können Gerätekennungen,8 Passwörter oder bestimmte Dateien sein.9 Der Nutzer benötigt also einen Lizenzschlüssel, der je nach System in anderer Form vorliegt. Wenn die Lizenzinformationen von den „Informationen zur Rechtewahrnehmung“ als korrekt identifiziert werden, schaltet das System die Inhalte in dem entsprechenden Umfang frei. Ohne eine gültige Lizenz kann ein Benutzer zwar einen Datenträger erwerben, aber nicht - oder nur begrenzt - auf den Inhalt zugreifen, da das System dann bestimmte Nutzungshandlungen blockieren. Die Informationen zur Rechtewahrnehmung wachen also quasi über die zwischen Rechteinhabern und Nutzern getroffenen Lizenzvereinbarungen.10

d) Präventive und repressive Einsatzmöglichkeiten
Die Systeme ermöglichen es durch Zugangs- (etwa im Rahmen eins Onlineportals) oder Nutzungsbeschränkungen die Verwendung von digitalen Inhalten zu kontrollieren.11 Urheberrechtsverletzungen werden schon von vornherein unmöglich gemacht.
Daneben ist aber auch ein repressiver Einsatz möglich. Mithilfe von Wasserzeichenalgorithmen können Informationen so ins Werk implementiert werden, dass ihre Existenz dem Nutzer verborgen bleibt.12 Diese nehmen dann keine aktive regelnde Funktion wahr. Mit ihrer Hilfe ist es aber im Nachhinein möglich, einen Nachweis über die Urheberschaft zu führen bzw. eine unbefugte Weitergabe oder illegale Benutzung aufzudecken.13

2. Rechtlicher Schutz

Das Problem jedes technischen Schutzes ist jedoch, dass er nie perfekt sein wird.14 Softwareprogramme zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verbreiten sich mindestens eben so schnell über das Internet, wie die zu schützenden Inhalte.15 Hauptziel des technischen Schutzes kann es damit nur sein die Hürde für eine Umgehung so hoch zu setzten, dass der normale Nutzer durch den Aufwand oder die qualitativ minderwertigere Kopie das Interesse daran verliert. Gerade weil technische Maßnahmen aber keinen vollständigen Schutz bieten können, ist es nötig sie ihrerseits rechtlich zu schützten, und eine weitere Schutz-Barriere aufzubauen. Eine fehlende rechtliche Flankierung würde einer Einladung gleichkommen, die Schutzmaßnahmen zu umgehen.16

Der Gesetzgeber hat deswegen auf die geänderten Rahmenbedingungen reagiert und den Einsatz technischer Maßnahmen im Rahmen des „1. Korbs“ der Urheberrechtsreform rechtlich abgesichert. Haben technischer und rechtlicher Schutz bis dahin nebeneinander existiert, und jeweils ihr eigenes Schutzregime geschaffen, wurde mit der Reform diese Trennung teilweise aufgehoben.
Wird heutzutage ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einem DRM-System geschützt, dann erfährt dieses DRM-System für sich gesehen einen quasi-urheberrechtlichen Schutz.

a) Schutz des Systems durch die §§ 95a, c UrhG
Der Schutz erfolgt über die neuen ergänzenden Schutzbestimmungen der §§ 95a ff. UrhG17. Kernnormen der Reform sind die beiden §§ 95a und 95c UrhG.

Zunächst schützt § 95c UrhG die „Informationen zur Rechtewahrnehmung“, und verbietet es sie zu entfernen oder zu verändern. Darüber hinaus ist die Nutzung eines Werkes, bei dem die Informationen ersichtlich entfernt wurden verboten.

§ 95a UrhG verbietet die Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen sowie (über § 95a III UrhG) dem Besitz, die Herstellung und die Verbreitung von Umgehungsmitteln. Damit sollen etwaige Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen von vorneherein unterbunden werden. § 95a wirft damit im wesentlichen zwei Probleme auf:

1. Fraglich ist wie das Merkmal der „Wirksamkeit“ zu verstehen ist. Ein absolut wirksamer Schutz ist hierbei nicht nötig, da bei einem unknackbaren System ein rechtlicher Schutz nicht nötig wäre.18 Das Wirksamkeitserfordernis dient also mehr dazu, halbherzige Zugangsbeschränkungen vom Schutz auszuschließen. Letztlich wird die Rechtsprechung über die Ausfüllung des Begriffs entscheiden müssen. Der erfolgreiche Angriff eines geübten Hackers wird die Wirksamkeit aber nicht berühren.19 Letztlich kommt es wohl darauf an, ob ein durchschnittlich begabter Nutzer durch die Maßnahme von einem Zugriff abgehalten wird.20

2.  Im Rahmes der Verbotes von Umgehungsmittel stellt sich die auch aus anderen Bereichen bekannte ’Dual-Use-Problematik’. So kann ein Umgehungsmittel sowohl für legale als auch für illegale Zwecke eingesetzt werden. Ein generelles Verbot aller Mittel die irgendwie geeignet sind ein DRM-System zu umgehen lässt sich daher über § 95a III UrhG nicht erreichen. Vielmehr muss man im Einzelfall nach der Intension und dem Haupteinsatzbereich des einzelnen Mittels fragen müssen.

Hervorzuheben ist, dass die Grundvoraussetzung für die Einschlägigkeit der §§ 95a,c UrhG zwar der urheberrechtliche Schutz des von dem DRM-System umgebenen Werkes ist. Die Verletzung materiellen Urheberrechts spielt in der weiteren Beurteilung keine Rolle mehr.
Der Tatbestand der §§ 95a,c UrhG ist bereits mit der Verletzung des DRM-Systems erfüllt.21 Der Schutz der ergänzenden Schutzbestimmungen gilt insoweit also absolut!

b) Durchbrechung des absoluten Schutzes (§ 95b UrhG)
Der Schutz der Urheber kann aber natürlich nicht grenzenlos sein. Das Urhebergesetz sieht deshalb zugunsten bestimmter Personengruppen (z.B. Lehr- und Wissenschaftspersonal) bzw. bei bestimmten Nutzungsarten (Zitatrecht, Privatkopie ...) Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers vor. Diese Ausnahmen sind in den Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG niedergelegt. Greift so eine Ausnahme zugunsten eines durch die Schrankenregelungen privilegierten Nutzers ein, so kann der Urheber ihm gegenüber seine Rechte nicht bzw. nur noch eingeschränkt durchsetzen.

Insofern stellt sich natürlich die Frage wie mit einem DRM-System umzugehen ist, das eine Nutzung blockiert, die im Schrankenkatalog des Urheberrechts enthalten ist.
Der Schutz der §§ 95a,c UrhG gilt wie soeben gesehen absolut. Warum eine Umgehung erfolgt spielt keine Rolle. Insofern kann auch der Schrankenprivilegierte das DRM-System zunächst nicht legal umgehen.
Um die Rechte der Schrankenprivilegierten auch im Zeitalter von DRM-Systemen zu erhalten wurde der § 95b UrhG geschaffen. Hierbei sind allerdings zwei Einschränkungen zu beachten:

1.  § 95b UrhG gibt dem Schrankenprivilegierten keinen Anspruch auf eine Umgehung sondern verpflichtet nur den Rechteinhaber diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen die der Nutzer benötigt um von seiner Privilegierung ausreichend Gebrauch machen kann. Der Gesetzgeber hat dabei in § 95b II UrhG einen Anreiz für ein Tätigwerden der Rechtinhaber in Form einer Beweislastumkehr geschaffen. Ob das System allerdings genauso effektiv den Nutzerinteressen Rechnung trägt wie das bisherige bleibt abzuwarten.

2.  § 95b UrhG findet nicht auf alle Urheberrechtsschranken Anwendung. Nur solche die explizit in den Katalog des § 95b UrhG aufgenommen wurden sind auch gegenüber einem DRM-System durchsetzbar. Alle anderen können durch ein DRM-System blockiert werden, ohne das der Schrankenprivilegierte seine Rechte durchsetzen könnte. Manche Privilegierungen finden damit nur noch bei analogen bzw. ungeschützten Inhalten Anwendung.
Insofern enthält das Urheberrecht nun also Schranken 1. Klasse und Schranken 2. Klasse.

 

III. Probleme des ergänzenden Rechtsschutzes

Der Einsatz von DRM-Systemen ist für die Rechteinhaber angesichts der Eingangs geschilderten Situation von großer Bedeutung.

1. Ausweitung des Schutzes

Grundsätzlich schützt das Urheberrecht nur persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 UrhG. Werke die den – recht niedrigen – Anforderungen an die Werksqualität nicht genügen, oder deren Urheber bereits seit 70 Jahren tot ist (§ 64 UrhG), sind vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen.
Es wäre aber denkbar, dass Rechteinhaber urheberrechtlich nicht (mehr) geschützte Inhalte zusammen mit geschützten Inhalten anbieten und insgesamt von einem DRM-System schützen lassen.22
Um die ungeschützten Inhalte voll zu nutzen (was das Urheberrecht nicht verbietet!) müsste man das DRM-System umgehen. Dies ist aber nicht legal möglich, weil das System auch die urheberrechtlich geschützten Werke umgibt. Die Vorraussetzungen des § 95 liegen damit vor. Das System erfährt unabhängig vom Ziel der Umgehung einen absoluten Umgehungsschutzes.
Der ergänzende Schutz des Urheberrechts lässt sich also im Prinzip auf Inhalte aller Art ausdehnen.

2. Einschränkung der Nutzerrechte

Künftig wird es zudem möglich sein Nutzungsarten, die der Gesetzgeber im Rahmen der Schrankenregelungen zunächst für zulässig erklärt hat, durch DRM-Systeme komplett zu blockieren, weil sie keinen Eingang in den Katalog des § 95b gefunden haben. Zu erwähnen wären hier insbesondere das – für die Wissenschaft bedeutsame – Zitatrecht oder die digitale Privatkopie.
Schutzumfang und Intensität des Urheberschutzes können, durch den Einsatz von DRM-Systemen, nunmehr von Privaten festgelegt werden.23 Im Rahmen der nicht in den § 95b aufgenommenen Schranken entscheiden künftig die Rechteinhaber welche Nutzungen zulässig sind und welche nicht.

3. Faktische Ungleichbehandlung der Urheber

Abgesehen davon, besteht im Rahmen der digitalen Privatkopie aber auch die weithin unbeachtete Gefahr eines 2-Klassen-Urheberrechts:
Wer sich künftig einen technischen Schutz leisten kann dem gewährt das Gesetz einen rechtlichen Schutz. Das werden im Zweifel eher die großen Plattenfirmen und Filmstudios sein und nicht die „kleinen“ Urheber für die das Urheberrecht ursprünglich geschaffen wurden. Sie sind der privaten Kopierwut der Nutzer weiterhin gänzlich schutzlos ausgeliefert.
Eine in dieser Hinsicht sauberere Lösung wäre insoweit ein generelles Verbot der digitalen Privatkopie gewesen. Den Rechteinhabern stünde es dann immer noch frei sie individuell zu erlauben.

4. gestörter Interessenausgleich

Die angesprochenen Probleme machen deutlich, dass sich die Interessenlage innerhalb des Urheberrechts im digitalen Bereich zugunsten der Urheber verschiebt.
Früher gewährte das Urheberrecht einen begrenzten Schutz, wobei den Nutzerinteressen durch die Schrankenregeln Rechnung getragen wurde.
Heute eröffnet der Einsatz von DRM-System
en im digitalen Bereich prinzipiell die Möglichkeit eines unbegrenzten Schutzes, wohingegen die Schrankenprivilegierungen nur noch eingeschränkt Anwendung finden und zudem erschwert durchsetzbar sind.
Dies mag angesichts der Eingangs erwähnte Problematik bis zu einem gewissen Grad gerechtfertigt sein. Letztlich muss man sich doch aber vor Augen führen das der Sinn und Zweck des Urheberrechts nicht allein auf die Schaffung einer Monopolstellung zugunsten der Urheber gerichtet ist. Der kulturelle und wissenschaftlich Bereich lebt doch in weiten Teilen gerade vom Ideen- und Informationsaustausch. Und wäre es zudem nicht widersinnig wenn es in der heute proklamierten „Informationsgesellschaft„ zunehmend erschwert würde an Informationen zu gelangen?

a) Einschränkung des absoluten Schutzes
Im Rahmen dieser Überlegungen könnte man zum einen daran denken den absoluten Schutz den die ergänzenden Schutzbestimmungen gewähren einzuschränken. Das Umgehungsverbot des § 95a würde nur dann zur Anwendung kommen, wenn auch eine Urheberrechtsverletzung beabsichtigt ist. § 95b würde damit im Prinzip obsolet werden.
Bedenken gegen diesen Ansatz könnten insoweit bestehen, als der Nachweis einer beabsichtigten Urheberrechtsverletzung schwer zu erbringen ist.
Je enger ein DRM-System sich aber am Urhebergesetz orientiert, desto „absoluter“ wäre sein Schutz. Solange ein System zulässige Nutzungsmöglichkeiten nicht oder kaum blockiert, kann niemand das System umgehen und sich später damit herausreden er habe das Werk in zulässiger Weise nutzen wollen. Dieser Ansatz würde zu einer indirekten Regulierung führen. Die Rechteinhaber wären – um einen umfassenden rechtlichen Schutz ihrer Systeme zu erreichen – dazu gezwungen die Systeme Urheberrechtskonform auszugestalten.
So überzeugend diese Lösung in der Theorie sein mag, so schafft sie doch auch neue Probleme. Der durchschnittliche Nutzer wird ein DRM-System nur unter Zuhilfenahme von Drittmitteln umgehen können. Das Verbreitungs-, Besitz-, und Herstellungsverbot von Umgehungsmitteln sollte allerdings auch weiterhin fortbestehen, da mit einer Erlaubnis derselben die DRM-Systeme zu Zielscheiben für jeden Hobbyprogrammierer würden.

b) Vereinfachte Schrankendurchsetzung
Eine einfachere Lösung zur Stärkung der Nutzerinteressen – ohne dabei den Urheberschutz allzu sehr einzuschränken – wäre es, im Rahmen des § 95b die Durchsetzung der Schrankenprivilegierungen zu vereinfachen.
Dies ließe sich z.B. durch eine öffentliche Hinterlegung der in § 95b angesprochenen Mittel erreichen, die bislang vom Rechteinhaber zu Verfügung gestellt werden müssen.
Eine neutrale Stelle würde dann die Ansprüche der Nutzer prüfen und die Mittel bei einem entsprechenden Interesse freigeben. Diese Lösung baut im Prinzip auf dem geltenden Modell auf, erspart dem Nutzer aber die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Rechteinhabern, die im Zweifel wohl eher ihren eigenen Interessen zur Durchsetzung verhelfen werden.

 

IV. Fazit

Der zunehmenden Gefährdung der Urheberinteressen muss sowohl auf technischer, als auch auf rechtlicher Ebene begegnet werden. Die neue Rechtslage eröffnet aber die Möglichkeit Inhalte aller Art in großem Umfang zu beschränken. Hier wäre eine Eingrenzung durch den Gesetzgeber wüsnchenswert.
Der beruhigende Einwand die freie Marktwirtschaft würde uns schon vor allzu großen Gängeleien seitens der Rechteinhaber bewahren – weil die Nutzer durch ihre Kaufentscheidung allzu einschneidenden DRM-Systemen die kalte Schulter zeigen werden – will nicht wo recht überzeugen: Wer die ‚Beatles’ hören oder ‚Casablanca’ sehen will findet mit ‚Tokio Hotel’ bzw. ‚Titanic’ eben keinen gleich geeigneten Ersatz. Er muss sich also mit den vom DRM-System auferlegten Bedingungen abfinden oder aber auf die kulturelle Produktpalette eins Musiklabels bzw. Filmstudios komplett verzichten.

In letzter Zeit sind allerdings in der Musikbranche Ansätze zu erkennen, den Einsatz von DRM-Systemen zu beschränken bzw. ganz darauf zu verzichten. Vielleicht stellen sich also die beschworenen Gefahren doch noch als gänzlich unbegründet heraus.

 

 

 

1 Arlt - Information und Recht, Band 60, S.357.

2 Wand - Information und Recht, Band 16, S.283.

3 Trayer - UFITA 2003, S.64.

4 Arlt - Information und Recht, Band 60, S.55.

5 Mittenzwei - Informationen zur Rechtewahrnehmung im Urheberrecht, S.18.

6 Arlt – Information und Recht, Band 60, S.16.

7 Mittenzwei - Informationen zur Rechtewahrnehmung im Urheberrecht, S.20.

8 z.B. Gerätekennung der Set-Top-Box bei Pay-TV.

9 Arnold - Die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen, S. 12.

10 Bechthold - Information und Recht, Band 33, S.259.

11 Arlt - Information und Recht, Band 60, S.17.

12 Enders - ZUM 2004, 597.

13 Köhler - K&R 2003, 539.

14 Arlt - Information und Recht, Band 60, S.59.

15 Bechtold - Interessenausgleich im Urheberrecht, S.69.

16 Spindler – GRUR 2002, S.115.

17 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

18 Stickelbrock – GRUR 2004, S.738.

19 Wandtke/Bullinger, § 95a, Rn.51.

20 OLG Frankfurt a.M. – MMR 2003, S.591.

21 Arlt - Information und Recht, Band 60, S.112.

22 Mittenzwei - Informationen zur Rechtewahrnehmung im Urheberrecht, S.107.

23 Bechtold - Interessenausgleich im Urheberrecht, S.71.

24 Arlt – Information und Recht, Band 60, S.323.