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Der Artikel soll einen Überblick über wichtige Änderungen des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform 2006 geben und examensrelevante Probleme im Zusammenhang mit den betroffenen Vorschriften beleuchten.
I. Ziel der FöderalismusreformDie bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland leidet seit langem an langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Durch die gängige Staatspraxis, dass Bundesgesetze gem. Art. 84 Abs. 2 GG bereits dann zustimmungsbedürftig sind, wenn auch nur eine einzige Vorschrift das Verwaltungsverfahren betrifft, war die Zahl der Zustimmungsgesetze deutlich gestiegen. So war aus der als Ausnahme zum Einspruchsgesetz konzipierten Regelung der Normalfall geworden. Auf der anderen Seite wurden die Kompetenzen der Länder immer weiter zurückgedrängt, der Bund machte von seinem Gesetzgebungsrecht ausdehnend Gebrauch. Die Reform soll nun die Politik handlungsfähiger machen, indem die Blockademöglichkeit des Bundestages abgebaut wird. Dazu wird die Zahl der zustimmungsbedürftigen Gesetze verringert. Im Gegenzug bekommen die Länder zusätzliche Gesetzgebungskompetenzen. Dadurch können klarere Verantwortlichkeiten geschaffen werden, Bund und Länder werden in Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit gestärkt. Die Entflechtung der Zuständigkeiten und die damit verbundene Eigenständigkeit von Bund und Ländern wirkt zudem insgesamt entlastend für die öffentlichen Haushalte1. Durch eine Neuregelung der Außenvertretung kann auch die Europatauglichkeit des Grundgesetzes gestärkt werden.
II. Die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden GesetzgebungIm weiten Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben gem. Art. 72 Abs. 1 GG die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit der Bund nicht von seiner Zuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies konnte er bis 1994 nur, wenn einer der Katalogtatbestände des Art. 74 GG gegeben war und nach Art. 72 Abs. 2 GG das „Bedürfnis“ einer bundeseinheitlichen Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bestand. Wann ein solches Bedürfnis existierte, lag allein im – gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen – Ermessen des Bundesgesetzgebers.
III. Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder gem. Art. 84 GGArt. 84 Abs. 1 GG wurde komplett neu gefasst. Die Regelung weist Parallelen zu der Änderung des Art. 72 Abs. 3 GG auf und verweist auch auf den neugeregelten Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG. Somit können auch hier die Länder abweichende Regelungen treffen. Im Gegenzug bedürfen nach der Neufassung des Art. 84 Abs. 1 GG wesentlich weniger Gesetze einer Zustimmung des Bundesrates. Als Übergangsregelung dient der neue Art. 125b II GG.
IV. Feststellungsverfahren nach Art. 93 Abs. 2 GGWie bereits angesprochen, bedurfte es bisher gem. Art. 72 Abs. 4 bzw. Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG eines Bundesgesetzes, um nicht mehr bestehende Bundeskompetenzen den Ländern zu übertragen. Um künftig Streitigkeiten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung zu vermeiden, wurde im Rahmen der Föderalismusreform ein sog. Feststellungsverfahren in Art. 93 Abs. 2 GG normiert.
V. Abschließende BetrachtungBei ersten Gesetzen kommen bereits Unstimmigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit auf (so z.B. beim "Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung", nachzulesen in der FAZ vom 24. Oktober 2006). Hier bleibt es spannend zu beobachten, wie umfassend der Bundespräsident seine Kontrollfunktion wahrnehmen wird und wie stark das Bundesverfassungsgericht intervenieren wird. Durch die Föderalismusreform haben sich viele examensrelevante Vorschriften wesentlich geändert. Das Verständnis der Neuregelung ist somit Grundvoraussetzung für jeden Juristen. Erste Zeitschriften veröffentlichen bereits gute Artikel, aber auch die Anwendung in der Fallpraxis sollte nicht außer Acht gelassen werden. Wir würden uns freuen, insoweit zum Problembewusstsein beigetragen zu haben.
1 BT Drucksache 16/ 813, S. 23. 2 Hain/ Uecker, Jura 2006, 48 m.w.N.. 3 BVerfG NJW 2005, 493. 4 Vgl. BVerfGE 4, 7ff.. 5 BT Drucksache 16/ 813, S. 17f..
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