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Einführung ins europäische und deutsche Kartellrechtvon Thomas Guttau, Philipps-Universität Marburg
In der juristischen Ausbildung fristet das Kartellrecht, wie manch anderes Rechtsgebiet, eher ein Randdasein, obwohl es in der juristischen Praxis, im Großen wie im Kleinen, von großer Bedeutung ist. Der folgende Artikel soll daher einen groben Überblick über die Materie geben, indem die Grundbegriffe des Kartellrechts erläutert und seine gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Grundlagen kurz dargestellt werden.
I. Zur Einordnung und Entwicklung des KartellrechtsDas Kartellrecht ist neben dem Lauterkeitsrecht Teil des Wettbewerbsrechts. Anders als es aber der enge Begriff des „Kartells“ vermuten lässt, ist es Zweck und Ziel des Kartellrechts, nicht nur Kartelle einzudämmen, sondern darüber hinaus einen funktionierenden, freien und vielfältigen Wettbewerb zu ermöglichen. Das Kartellrecht ruht daher auf drei Säulen: dem Kartellverbot, dem Missbrauchsverbot und der Fusionskontrolle.
II. Europäisches Kartellrecht und sein Verhältnis zum deutschem RechtDas europäische Kartellrecht findet seine Grundlage auf primärrechtlicher Ebene insbesondere in den Artikeln 81-97 des EG-Vertrages. Zur Konkretisierung der darin niedergelegten Artikel sind, u. a. gestützt auf Art. 83 EG, zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen worden. Zu den relevantesten sekundärrechtlichen Regelungen gehören die Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) 1/2003), die sog. „EG-Fusionskontrollverordnung“ (VO (EG) 139/2004) sowie mehrere Gruppenfreistellungsverordnungen, insb. VO (EG) 2790/1999 (VO über Vertikalvereinbarungen).
III. MarktabgrenzungEine der zentralsten Fragen eines jeden kartellrechtlichen Falls und des Kartellrechts insgesamt ist weniger eine juristische denn eine (volks)wirtschaftliche. Denn zur Beurteilung jeglichen Marktverhaltens muss zunächst nach der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschaffenheit des Marktes selbst gefragt werden (sog. „Marktabgrenzung“). Diese Abgrenzung wird üblicherweise nach dem sog. „Bedarfsmarktkonzept“ vorgenommen: ein einheitlicher Markt liegt dann vor, wenn die auf ihm angebotenen Produkte funktionell austauschbar sind. Funktionelle Austauschbarkeit ist dann anzunehmen, wenn aus Sicht der Marktgegenseite (z. B. Verbraucher) zwischen den Produkten kein Unterschied besteht, sodass ein Produkt ohne Umstände gegen ein anderes ausgetauscht werden kann. Zur Veranschaulichung mag ein Fall des EuGH3 dienen: Ist der (sachlich-/räumlich-/zeitlich-)relevante Markt einmal exakt abgegrenzt, so ist, je nach Fragestellung und wieder ganz juristisch, der gesetzliche Tatbestand zu prüfen.
IV. KartellverbotDas Kartellverbot in Art. 81 EG, § 1 GWB ist eine der zentralen Normen des Kartellrechts. Nach deren Lektüre soll zur kurzen Erläuterung der Tatbestandsmerkmale5 wiederum ein Beispielsfall6 dienen: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um das Handeln von „Unternehmen“ handelt. Der Unternehmensbegriff wird funktional bestimmt, demnach ist jeder Unternehmer, der eine Leistung auf dem Markt anbietet. Es bereitet keine Schwierigkeiten, die beteiligten hier als Unternehmen zu qualifizieren.
V. AusnahmenEs zeigt sich, dass der Tatbestand des Kartellverbots infolge seiner weiten Handhabung relativ einfach zu erfüllen ist. Es gibt daher zahlreiche Ausnahmen. Solche finden sich in Art. 81 Abs. 3 EG und insb. in den §§ 2, 3 GWB. Häufig wird daher z. B. zu fragen sein, ob der Wettbewerb durch das Verhalten tatsächlich beschränkt oder im Sinne eines „Arbeitsgemeinschaftsgedanken“ erweitert wird, d. h. durch Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen überhaupt erst Wettbewerb entstehen kann. Dies ist z. B. häufig bei sog. Mittelstandskartellen der Fall. Mehrere Kleinunternehmen, deren Verhalten an sich § 1 GWB erfüllt, tun sich zusammen, um z. B. bei einem großen Bauvorhaben ein Gegenangebot gegen ein Großunternehmen vorlegen zu können, zu deren Realisierung die Kleinunternehmen alleine nicht in der Lage gewesen wären. Das hier der Wettbewerb erweitert statt beschränkt wird, liegt auf der Hand. Daher sind derartige Vereinbarungen gem. § 3 GWB vom Kartellverbot freigestellt. Gleiches gilt gem. § 2 GWB für Vereinbarungen, deren Nutzen am Ende einen Vorteil für den Verbraucher bedeuten.
VI. MissbrauchsverbotDie zweite Säule des Kartellrechts ist das Missbrauchsverbot: gem. Art. 82 EG, § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten.
VII. FusionskontrolleZuletzt sei als dritte Säule die Fusionskontrolle erwähnt. Ihr Anliegen ist es, Strukturveränderungen zu kontrollieren, die sich auf den Wettbewerb negativ auswirken könnten. Anzuwenden ist zunächst die europäische Fusionskontroll-VO (FKVO, s. o.) und, subsidiär (vgl. § 35 Abs. 3 GWB), das deutsche GWB (§§ 35 ff.). Ausganspunkt ist Art. 3 FKVO (bzw. § 37 GWB), der eine Definition des Zusammenschlusses enthält. Ein Zusammenschluss kann z. B. durch Anteilserwerb oder Unternehmensverträge gem. § 291 AktG erfolgen. Ob die FKVO auf den in Rede stehenden Zusammenschluss andwendbar ist, hängt nun davon ab, ob er „gemeinschaftsweite Bedeutung“ hat, was nach Art. 1 Abs. 2, 3 FKVO anhand verschiedener Umsatzschwellen zu bemessen ist. Ist dies nicht der Fall, greift nationales Recht, wobei dort ebenfalls nur Zusammenschlüsse ab einer gewissen Größenordnung von Belang sind (s. § 35 Abs. 1 GWB). Ist dies alles erfüllt, so ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. An dieser Stelle kann auf die bereits erwähnten Kriterien des § 19 GWB zurückgegriffen werden. Auch wenn den Behörden kein echtes Ermessen zusteht (vgl. § 36 Abs. 1 GWB: „…ist zu untersagen…“), besteht doch ein gewisser Spielraum in Bezug auf die Beurteilung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, namentlich die dem Wettbewerb zugute kommenden Folgen des Zusammenschlusses (Art. 2 Abs. 1 FKVO, § 36 Abs. 1 GWB).
VIII. Verfahren und SanktionenDas Kartellrecht unterliegt einer Vielzahl von Kompetenz- und Verfahrensvorschriften. Detailliert normiert und abgegrenzt sind die Befugnisse der Europäischen Kommision und des Bundeskartellamts in der Kartellverfahrensverordnung (s. o.) und dem GWB (§§ 48, 54 ff.).
IX. Fazit für StudierendeWenn man sich einmal erfolgreich mit der tlw. recht komplizierten Verschränkung von europäischem und nationalem Recht auseinandergesetzt hat, ist das Kartellrecht ein äußerst interessantes Rechtsgebiet, dessen besonderer Reiz weniger in der (recht schnell zu erfassenden) juristischen Normanwendung, sondern in dem für ökonomische Argumentationen bestehenden Freiraum liegt.
1 Vgl. den Fall des sog. „Benrather Tankstellenkriegs“, RGZ 134, 342. Eine ähnliche Argumentation findet sich bereits in RGZ 38, 155 - „Sächsisches Holzstoffkartell“.
2 Vgl. z. B. nur den Wortlaut von Art. 81 EG und § 1 GWB. 3 EuGH, Urteil v. 14.2.1979, Slg. 1978/207 – „United Brands“ (Rz. 22, 23 ff.); vgl. die Darstellung bei Tobias Lettl, Kartellrecht, C. H. Beck, München 2006. 4 A. a. O., Rz. 22 ff. 5 Eine ausführliche, alle Tatbestandsvarianten erläuternde Darstellung findet sich z. B. im Lehrbuch von Lettl (o. Fn. 3). Hier soll der klassische Fall eines Kartells genügen. 6 Vgl. dazu die Pressmitteilung der EG-Kommission, IP/06/650 vom 3.5.2006. 7 Aufgrund einer Kronzeugenregelung (Abl. EG 2002/C 45/03) muss der Anzeigende keine Sanktionen befürchten. 8 In dieser Grauzone zwischen erlaubtem Parallelverhalten und abgestimmten Verhaltensweisen bewegen sich z. B. die Anbieter auf dem (deutschen) Benzinmarkt. Bisher konnte eine Abstimmung der Anbieter aber nicht nachgewiesen werden. |
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