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Das Islamische Zinsverbot und CISG-Kaufverträge

von Sherif El Farouk Omar El Saadani, Universität Kairo

 

Herr Sherif Saadani, Kairo, hat im Sommer 2004 einen von der Ernst von Caemmerer Stiftung, Freiburg, geförderten Studienaufenthalt in Deutschland verbracht und sich dem Thema „Islamisches Zinsverbot und UN-Kaufrecht“ gewidmet. Er wurde dabei betreut von Professor Omaia Elwan, Heidelberg, und Professor Peter Schlechtriem, Freiburg, der auch das Thema vorgeschlagen hat. Die Studie wurde nach der Rückkehr von Herrn Saadani nach Kairo, fertiggestellt.
Herr Sherif Saadani ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Zaki Hashem & Partners in Kairo, Ägypten und derzeit LL.M.- Student mit Spezialisierung im Bereich Internationales Handelsrecht an der Universität Kairo.

 

Einleitung

Einer der umstrittensten Artikel des UN-Kaufrechts ist Art. 78 CISG, der für den Gläubiger des Kaufpreises oder eines anderen geschuldeten Betrages einen Anspruch auf Zinsen vorsieht; entsprechend sieht Art. 84 (1) eine Verzinsungspflicht für einen zurückzuerstattenden Kaufpreis vor. Bekanntlich war auf der Wiener UN-Konferenz die Verzinsung außerordentlich streitig, und als Kompromiss hat man zwar eine Verzinsungspflicht vorgesehen, die Zinshöhe aber ungeregelt gelassen. Zur Lückenfüllung sieht Art. 7 (2) CISG vor, dass zunächst eine einheitliche Regel auf der Grundlage der allgemeinen Prinzipien, die dem Übereinkommen zugrunde liegen, zu finden ist, und Hilfsweise - d.h. falls solche Grundsätze fehlen oder die Verfasser des Übereinkommens eine Frage ausdrücklich ungeregelt lassen wollten wie im Falle der Zinshöhe - auf das nach den Regeln des IPR des Forums anwendbare Recht zurückzugreifen ist. Das bedeutet also, dass Kollisionsnormen zur Anwendung islamrechtlicher Vorschriften führen können. Manche islamische und arabische Staaten haben absolute Zinsverbote, z.B. Saudi-Arabien. Sofern in solchen Staaten mit Zinsverbot nicht vergleichbare Kreditkosten als Vergütung für den Kredit erhoben werden, müsste ein Zinsanspruch nach Art. 78 CISG versagt werden1; allerdings sind Fälle, in denen auf einen Kaufvertrag zwischen einer Partei in einem Land mit strengem Zinsverbot und einer Partei in einem anderen Staat das CISG und hilfsweise das nationale Recht des Staates mit Zinsverbot anzuwenden ist, zwar theoretisch konstruierbar2, in der Praxis aber höchst unwahrscheinlich. Gleichwohl: Da arabische Vertragsstaaten des CISG wie Ägypten bei den Wiener Beratungen das Zinsverbot verteidigt haben, ist die Tragweite des Zinsverbots im islamischen Recht, vor allem im Hinblick auf Verzugszinsen, von Interesse. Dazu werden hier auch die Auffassungen der klassischen wie der modernen islamischen Rechtsgelehrten und der Rechtsprechung einiger arabischer Staaten, in deren Rechtsordnungen der Islam einen bedeutenden Platz einnimmt, dargestellt. Die folgende Untersuchung soll helfen zu beurteilen, wie Gerichte in den Rechtsordnungen, in denen islamisches Recht als Rechtsquelle gilt, mit Fällen von Verzugszinsen aus einem - ausnahmsweise - dem CISG unterfallenden grenzüberschreitenden Kaufvertrag umgehen würden.

 

1. UN-Kaufrecht

1.1. Islamische bzw. arabische Welt und das UN-Kaufrecht

Von den 22 arabischen Staaten haben bisher nur 4 das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert und es damit in die nationalen Rechtsordnungen integriert: Ägypten, Syrien, Irak und Mauretanien. In den genannten Staaten gibt es zum CISG leider nur wenig einschlägige Literatur und Rechtsprechung. Es wäre aber wünschenswert, dass sich Lehre und Rechtsprechung dieser 4 arabischen Vertragsstaaten mehr mit dem Übereinkommen befassen, um die dortigen Juristen mit ihm vertraut zu machen und die bestehenden Schwierigkeiten in seiner Anwendung zumindest zu verringern. Dies ist auch deshalb dringend zu wünschen, weil die offizielle Version des Übereinkommens in Arabisch von der englischen und französischen Version an mehreren Stellen abweicht.3

1.2. Art. 78 CISG

Art. 78 (und in der Sache gleichlautend Art. 84 (1) CISG) regelt: “Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 74”.

Wie erwähnt, war die Zinsfrage und insbesondere die Höhe geschuldeter Zinsen auf der Wiener Konferenz umstritten.4 Trotz Ablehnung der Vorschläge, die Bestimmung der Zinshöhe dem nationalen Recht zu überlassen5, war übereinstimmende Ansicht, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung nationale Bestimmungen ablöst, die eine Zinszahlung verbieten. Deshalb ist es, wie oben erwähnt, entweder dem berufenen nationalen Recht überlassen, die Zinshöhe zu bestimmen, oder das Gericht hat hilfsweise, d.h. anstelle einer Verurteilung zur Zinszahlung, den Verlust des Gläubigers einzuschätzen und als Schadensersatz zuzusprechen, wobei freilich auch wieder der mögliche Zinssatz für vergleichbare Außenstände von Bedeutung wäre. Die an der Konferenz teilnehmenden arabischen Staaten haben aus religiösen Gründen die Zinszahlungspflicht abgelehnt.6 Dabei wurde argumentiert, dass in einer Reihe arabischer Staaten Zinsverbote bestehen und eine Zinsvorschrift arabische Staaten davon abhalten könnte, dem Übereinkommen beizutreten.7 Allerdings ist schon hier festzuhalten, dass eine Zinszahlungspflicht in den meisten arabischen Rechtsordnungen in irgend einer Form, manchmal auch nur als Praxis der Rechtsprechung, existiert.8

Um dies zu verstehen, muss die Rolle der Shari’a (Islamisches Recht) in den arabischen Rechtsordnungen verdeutlicht werden; nur so kann man feststellen, ob und inwieweit die Verbotsnormen der Zinsnahme in arabischen Rechtsordnungen beachtet werden. Die ägyptische Rechtslehre beeinflusste dabei die Rechtssysteme arabischer Staaten in vielen Bereichen des Rechts, und zwar schon seit Erlass des ägyptischen Zivilgesetzbuchs von 1848, das den französischen Code Civil rezipiert hatte.9 Vor allem hat die al-Azhar-Universität in Kairo als religiöse Unterrichtsstätte  in der islamischen Welt bis heute immer noch eine hoch angesehene Führungsrolle. Schließlich ist Ägypten einer der Vertragsstaaten, die das CISG von 1980 unterzeichnet und ratifiziert haben, so dass es nahe liegt, hier das Zinsverbot im Islam und im Lichte der Shari’a hauptsächlich in seiner Bedeutung in diesem Land zu untersuchen.

Das ägyptische Zivilgesetzbuch, dem später mehrere arabische Staaten folgten, richtete sich auf vielen Gebieten seit dem 19. Jahrhundert nach der französischen Rechtsordnung. Nach einer Verfassungsänderung von 1980 in Ägypten ist gem. Art. 2 die Shari’a nicht mehr einfach nur eine der Quellen, sondern die Hauptquelle der Gesetzgebung geworden. Diese Änderung sorgte für eine erhebliche Zunahme der Bedeutung der Shari’a in der ägyptischen Rechtsordnung. Im Jahre 1985 erging ein Urteil des ägyptischen Verfassungsgerichts, in dem das Gericht die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verzugszinsanspruchs im Zivilgesetzbuch ablehnte, nicht weil Zinsen nach der Shari’a gültig sind, sondern nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtes zur Ermittlung der Verfassungsmäßigkeit nur solcher gesetzlicher Vorschriften nachgeprüft würden, die erst nach der Verfassungsänderung erlassen worden sind, die Zinsvorschriften im Zivilgesetzbuch aber bereits vorher erlassen waren. Das Urteil wurde von ägyptischen bzw. islamischen Rechtswissenschaftlern kritisiert, da es nicht auf die eigentliche Sachfrage eingegangen ist.10

Um die islamische Rechtslehre besser zu verstehen, ist es wichtig zu verdeutlichen, dass eine charakteristische Eigenschaft des Islam als Religion ist, dass seine Regeln das Leben eines Muslim in mehreren Aspekten erfassen: “Der Islam hat beiden Seiten, der materiellen wie der immateriellen Seite im Leben des Menschen eine Bedeutung gegeben. Er ist keine Religion, die sich nur mit den metaphysischen Fragen befasst, sondern hat auch die Aufgabe, die Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Individuum zu regeln. Der Islam ist dazu berufen, alle gesellschaftlichen Beziehungen von den banalsten bis zu den kompliziertesten aufzuhellen, um Entscheidungen für anstehende Probleme und dabei sharia-mäßige Richtlinien anzubieten.”11

Die Shari’a regelt also als das islamische “jus divinum” 1. das Verhältnis des Individuums gegenüber Gott, 2. die Verhältnisse der Individuen untereinander und 3. das Verhältnis des Individuums gegenüber der Gesellschaft als deren Mitglied.

Die Shari’a– und damit die sie konkretisierende islamische Rechtswissenschaft (fiqh) beruht auf drei Hauptquellen, die für die islamische Rechtssetzung und Gesetzgebung bedeutsam sind: Der Koran (das Heilige Buch), die Sunna (Aussprüche und Taten des Propheten) und die Ijma (der Konsensus unter den Rechtsgelehrten). Ungeachtet der Tatsache, “dass seit 1938 islamisches Recht als general principles of international law vom internationalen Gerichtshof zu berücksichtigen ist”12, wird die Bedeutung der Shari’a von vielen Juristen im Westen immer noch vernachlässigt. Eine knappe Einführung in die Quellen der Shari’a dürfte deshalb zum Verständnis der Frage des Umgangs mit dem islamischen Zinsverbot im allgemeinen und im Falle von Geldforderungen aus CISG-Kaufverträgen hilfreich sein.

 

2. Quellen der Shari’a

2.1. Der Koran

Der Koran gilt als die primäre Quelle, aus der das richtige Verständnis der Shari’a in Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt abzuleiten ist. Er ist das offenbarte Wort Gottes an seinen Propheten Mohammed. Diese göttliche Offenbarung spielt eine sehr große Rolle in der islamischen Rechtslehre, denn die Ge- und Verbote des Koran dürfen von der Gesetzgebung nicht hinter andere Quellen der Shari’a zurückgesetzt werden. Gleichwohl gilt die Botschaft des Korans nicht im Ganzen als Gesetzbuch, sondern eher als eine Verfassung, die - wenn man analog zu modernen Kodifikationen vorgehen würde - bei der Gesetzgebung zu beachten ist. “Nur 80 Verse von insgesamt 6000 können als Rechtsnormen im heutigen Verständnis bezeichnet werden”.13 Damit ist also auch der Weg für andere Quellen frei, solange im Koran keine Entscheidung oder Andeutung für die Entscheidung eines bestimmten Falles vorgegeben ist.

2.2. Sunna

Die Sunna spiegelt die Lebenspraxis des Propheten. Sie umfasst seine Aussprüche (Ahadith oder Sunna Qawleya) und seine Handlungen (Sunna Fe’aleya). Als Gesandter Gottes war Mohammed verantwortlich, zu jedem Sachverhalt, der ihm in seinem Leben begegnete, die shari’a-gemäße Regel zu finden, anzuwenden und durchzusetzen. Seine Aussprüche und Taten, die den Muslimen überliefert wurden, gelten als Richtschnur, wenn es zu einer bestimmten Sachfrage weder eine Entscheidung noch eine Andeutung im Koran gibt. In Sure 59, Vers 7 heißt es: “Was der Gesandte (Mohammed) euch nun gibt, das nehmt an! Aber verzichtet auf das, was er euch verwehrt! Und fürchtet Gott! Er verhängt schwere Strafen”. Die Sunna steht in der Hierarchie der Quellen des Islamischen Rechts an zweithöchster Stelle. Die Aussprüche des Propheten dienen als Ergänzung bzw. Auslegungsrichtlinie bei der Interpretation der Koranverse. Etwaige Entscheidungen des Propheten, die nicht mit dem jus divinum in Einklang stehen, werden nachträgliche durch dafür bestimmte Verse des Korans berichtigt.14 Im Unterschied zum Koran sind alle authentischen Aussprüche und Taten des Propheten als eine wenn nicht dem Worte so doch dem Inhalte nach Offenbarung Gottes an die Menschen aufgefasst und sind deshalb bindende Regeln.

Der Koran und die Sunna gelten beide mit dem Aufhören der göttlichen Offenbarung infolge des Todes des Propheten als abgeschlossen; sie sind deshalb nicht mehr abänderbar. In Sure 5, Vers 3 heißt es: “Heute habe ich euch eure Religion vervollständigt,15 so dass nichts mehr daran fehlt und meine Gnade an euch vollendet, und ich bin damit zufrieden, dass ihr den Islam als Religion habt”.

2.3. Ijma (consensus doctorum)

Der consensus unter den islamischen Gelehrten ist die dritte Quelle der Shari’a. Sie beruht auf der Übereinstimmung der Rechtsgelehrten, also gleichsam die h.A., die sich nach dem Tode des Propheten für die Lösung einer Sachfrage gebildet hat, für die weder im Koran noch in der Sunna eine Regel zu finden ist. Ob eine Übereinstimmung unter den nach dem Tode der Kompanions des Propheten lebenden Rechtsgelehrten fortbesteht und wie sie erreichbar ist, ist umstritten. Man versucht heute die von der Ijma vorausgesetzte Übereinstimmung der Gelehrten über islamische Organisationen wie z.B. Rabetat al-Alam al-Islami  (Liga der Islamischen Welt) oder Monazalamt al-Mo’tamar al-Islami (Organisation der Islamischen Konferenz) mit mehr oder weniger Erfolg festzustellen bzw. zu realisieren. Zu den Gelehrten, die an dieser Meinungsbildung beteiligt sind, zählen nicht nur Schariatsgelehrte sondern auch Philosophen und Rechtssachverständige.16 Auf Konferenzen der genannten Organisationen werden Rechtsfragen, vor allem solche des modernen Lebens, zu denen weder der Koran noch die Sunna eindeutige Äußerungen enthalten, erörtert und dann Beschlüsse verabschiedet, die für die Muslime als die quasi übereinstimmende Meinung der Gelehrten angesehen werden sollen. Grundlagen für die Ijma als Rechtsquelle finden sich wieder in den Aussprüchen des Propheten, die etwa lauten: “Meine Nation würde nicht zugunsten eines Unrechts einstimmig sein“17,oder: „was die Muslime einstimmig als richtig befinden, ist auch aufrecht für Gott”.18

Dies sind also die Hauptquellen des islamischen Rechts und der islamischen Rechtswissenschaft. Sie gelten in den Rechtsschulen sowohl für Sunniten als auch für Schiiten. Dennoch gibt es in der zwölften schiitischen Rechtsschule Abweichungen von Lehrmeinungen der überwiegend sunnitischen Rechtsschule hinsichtlich der Definition der Sunna und Ijma.

Der Analogieanschluss gilt als vierte Quelle in der Hierarchie der Quellen der Shari’a, wobei über den Umfang seiner Geltung Streit besteht.
Außer den erwähnten vier Hauptquellen der Shari’a gibt es eine Anzahl subsidiärer Quellen, deren Anerkennung in den verschiedenen Rechtsschulen unterschiedlich ist. Es handelt sich dabei um den Rechtsbrauch (Urf), den Istislah (dem Interesse der Gemeinschaft besser entsprechend) und das Istehsan (für besser befunden).19

Die aus den obigen Quellen von den islamischen Rechtsgelehrten abgeleiteten Normen regeln die verschiedenen Rechtsbereiche, unter ihnen auch das Handelsrecht20, zu dem das CISG gehört. Ein dem Propheten zugeschriebener Ausspruch lautet: “Im Handel liegen 9/10 der Lebensunterhalte”.21 Solche Aussprüche belegen, wie wichtig der Handel als ein Beruf in der islamischen Gesellschaft ist, und dass er deshalb auch rechtlich geregelt werden muss. Viele der islamischen Regeln für den Handel sind westlichen Juristen oft nicht bekannt, obwohl sie inhaltlich mit Vorschriften moderner Wirtschaftsrechte übereinstimmen.22 Ein großer Widerspruch besteht jedoch zwischen westlichen Wirtschaftsrechten und der Shari’a in der Zinsfrage.23 Die meisten islamischen und arabischen Staaten einschließlich der vier Vertragsstaaten des CISG haben das Zivil- und Handelsrecht westlicher Kodifikationen mit ihren Zinsregeln rezipiert. Die Religionseinrichtungen und die Entscheidungen der Rechtsprechung dieser Staaten schwanken deshalb zwischen staatlich gesteuerter Befürwortung der Verpflichtung der Zahlung von Zinsen im Rechtsverkehr und ihrer Verurteilung. Dieses Problem muss jeden Geschäftsmann beunruhigen, der im arabischen Raum einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließt, wenn - wie meistens - dieser Vertrag eine Verzinsung von Außenständen vorsieht.

 

3. Zinsen in der Shari’a

Aristoteles soll erklärt haben, dass Zinsen unechtes Einkommen seien, das in die Regeln des erlaubten Handels nicht eingeordnet werden könne. Im Falle von Zinsnahme würde man Geld nicht mehr als Zahlungsmittel benutzen, sondern als Gebrauchsgegenstand oder Ware, was seiner Funktion fremd sei.24 Diese ablehnende Ansicht des Aristoteles zu Zinsen stimmt mit jüdischer, christlicher25 und islamischer Ansicht überein, Geldmittel sollten keine Geldmittel erzeugen, es sei denn, sie würden im Kreislauf der Wirtschaft investiert und dadurch vermehrt.  Nur dann soll das Wachstum des Geldes als rechtmäßig betrachtet werden können, wenn es aus dem Zusammenspiel von Arbeit und Kapital entsteht. So heißt es in der klassischen islamischen Rechtslehre, dass es nach dem Umschlag von Waren eine Gewinn- und Verlustrechnung für alle Beteiligten am Geschäft geben muss. Konsequenterweise darf deshalb ein Gewinn, der auch beim Scheitern des Geschäfts garantiert wäre, nicht für konform mit der Shari’a gehalten werden. Die Shari’a-Gelehrten unterscheiden deshalb - in unserem Zusammenhang wichtig - zwischen Gewinn und lediglich durch Zinsen erzielten Einkünften, da ersterer im Gegensatz zu letzterem auf geleisteter Arbeit beruht.26
Wie oben erwähnt, werden auch in der jüdischen und christlichen Religion vergleichbare Auffassungen zur Zinsfrage vertreten.27 Johannes Ude (1874-1965), Dekan der Katholisch-theologischen Fakultät Graz, äußerte dazu: “Wer Zins nimmt, lebt auf Kosten der Arbeit anderer, ohne ihnen für diese Arbeit irgendeine Gegenleistung zu geben. Durch den Zins wird der Gleichwertgrundsatz in schwerster Weise verletzt. Christentum und Zins sind unvereinbar”.28

3.1 Das Riba-Verbot im Islam

“Gott hat den Kauf erlaubt und den Riba verboten” heißt es im Koran. Was genau unter Riba - “Zuwachs” - zu verstehen ist, ist unter islamischen Juristen umstritten. Die Übersetzung von Riba mit “Wucher” oder “Zins” ist zu eng, da er mehrere verschiedene Tatbestände umfasst.29 Die Ableitung des Wortes Riba stammt vom Ausdruck Rabwa, was ins Deutsche übersetzt “Hügel” bedeutet. Etymologisch deutet das Wort Riba in der arabischen Sprache auf jegliche Erhöhung oder jeglichen Zuwachs hin. Riba im Zusammenhang mit Wirtschaft ist die Zunahme von Kapital ohne Arbeit.

Das Zinsverbot ist im Islam wie viele andere Einschränkungen der ursprünglichen arabischen Lebensanschauung graduell und in Etappen statuiert worden. Das Zinsverbot wurde anfangs nicht als absolutes Verbot verstanden, und die Verbotsregelung durchlief mehrere Phasen, bis die Zinsnahme als gänzlich verboten gesehen wurde. Riba al-Nasi’a (Riba durch Stundung) wurde eindeutig verboten. Zum Riba al-Fadl (Überschuss Riba) ist die Diskussion noch offen.

3.2. Arten des Riba

Rechtsgelehrte30 unterscheiden zwischen zwei Arten von Riba, die in Transaktionen vorkommen können. Zum einen gibt es, wie bereits erwähnt, den Riba al-Fadl (Überschuss Riba), der den Tauschhandel betrifft, und zum anderen den Riba al-Nasi’a (Riba durch Stundung), der hauptsächlich Darlehenszinsen betrifft. Unter die letztere Art fällt aber auch jede (andere) Form

3.2.1. Riba al-Fadl (Überschuss Riba)

Als Ausspruch des Propheten wird überliefert: “Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Salz gegen Salz. Gerste gegen Gerste und Datteln gegen Datteln. Ähnliches gegen Ähnliches, Zug um Zug und in gleichen Teilen. Das Mehr ist Riba.”31 Unter Riba verstand man in der vorislamischen Zeit (al-Gaheleya) zunächst nur das für die Stundung von Geldansprüchen gewährte Entgelt. Nicht darunter fiel ein Überschuss aus Tauschgeschäften mit gleichen Gütern32 Diese zuletzt genannten Geschäfte sind erst später vom Propheten verboten worden; sie wurden auch Riba al-Sunna genannt. Es handelt sich nicht um Zinsnahme, sondern um Kauf- und Tauschgeschäfte mit den sechs im oben zitierten Ausspruch des Propheten genannten Handelsgütern, die damals in der arabischen Welt eine zentrale Rolle gespielt haben.33 Der Kauf wird im islamischen Recht als Muawada (d.h. entgeltlicher Vertrag) oder mubadalat mal bimal (d.h. gegenseitiger Austausch von Vermögenswerten) definiert. Er umfasst somit auch den Tausch.34 Das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Arten des Riba liegt darin, dass im Falle von Riba al-Fadl der Überschuss beim Tausch bestimmter gleichartiger Waren auch ohne Stundung verboten ist, während bei Riba al-Nasi’a nur das Entgelt für die Stundung des Kapitals verboten ist.

Eine Tauschtransaktion darf nur als gleichzeitige Aushändigung der Tauschgüter stattfinden. Weiter dürfen die ausgetauschten Objekte weder in Gewicht noch in Menge ungleichmäßig sein. In Anbetracht der Bedeutung, die die Tauschtransaktionen in der frühislamischen Gesellschaften hatten, lässt sich gut verstehen, warum viele der islamischen Rechtsgelehrten sich damit befasst haben. Da der Riba al-Fadl sich hauptsächlich auf Tauschgeschäfte bestimmter und gleichartiger Waren bezieht und deswegen im modernen Wirtschaftsleben kaum noch vorkommt, wird hier auf eine weitere Erläuterung dazu verzichtet.35

3.2.1. Riba al-Nasi’a (Riba durch Stundung)

Da die Zinsnahme in der vorislamischen Zeit unter den Arabern sehr verbreitet war, hat der Islam das Zinsverbot eingeführt, um insbesondere die Praxis von Riba al-Gaheleya (vorislamische Riba) zu unterbinden.36 Für die damals von den Arabern praktizierte Riba al-Gaheleya sind zwei klassische Beispiele zu berichten:

1. Bei Fälligkeit einer Schuldsumme (al-Dayn) gab es für den Schuldner die Möglichkeit, entweder die Schuld sofort zu zahlen oder ihre Fälligkeit für eine bestimmte Frist hinauszuschieben.37 Für diese Fristverlängerung erhielt der Gläubiger einen zusätzlichen Betrag zur Schuld.38 Dies ähnelt deutlich einem Verzugszins.

2. Eine Riba-Praxis liegt ferner vor, wenn im Voraus vereinbart wird, dass der Schuldner einen zusätzlichen Betrag zur Hauptschuld bei deren Fälligkeit zu zahlen hat.39 Eine solche Vereinbarung erfüllt den Tatbestand des verbotenen Riba al-Nasi’a. Folglich ist jedes Entgelt als Gegenleistung für die Stundung des Hauptbetrages dem Riba al-Nasi’a zuzuordnen.40

3.3. Quellen des Verbots

Das Zinsverbot lässt sich im Koran und in den Aussprüchen der Sunna sowie durch den damaligen und heutigen Konsensus der islamischen Rechtsgelehrten eindeutig belegen.

3.3.1. Koran

Vier Suren des Korans befassen sich mit dem Verbot des Riba. Das Zinsverbot erscheint zunächst in Andeutungen, bis es dann eindeutig und endgültig festgestellt wird. So wurde der Riba einstmals als Spottbild im Vergleich zu Zakat (Almosen) hingestellt und dann graduell einem klaren und absoluten Verbot unterstellt: 41

1. In Sure 30, Vers 39 wird folgender Vergleich angestellt: “Und was ihr an Riba gebt (zu dem Zweck), dass es im Vermögen der Leute (anwachse und euch) Zins einbringe, das bringt bei Gott kein Zins ein. Wenn ihr aber frommer Gesinnung Almosen (Zakat) gebt - (die so handeln) das sind die, die (ihr Guthaben tatsächlich) verdoppeln”. Durch diese Gegenüberstellung von Zakat und Riba wurde zwischen wohltätiger Solidarität und selbstsüchtiger Ausnutzung der Lage des Schuldners unterschieden, doch gibt es dabei (noch) kein kategorisches Verbot.

2. In Sure 4, Vers 161 heißt es: “Und weil sie Riba nahmen, wo es ihnen doch verboten war, und die Leute in betrügerischer Weise ihr Vermögen aufzehrten. Für die Ungläubigen von ihnen haben wir (im Jenseits) eine schmerzhafte Strafe bereitet”. Es wurde dabei auf die Geschichte der Antike hingewiesen, in der den Juden die Zinsnahme verboten war und einige, die Gottes Gebot missachtet haben, dafür streng betraft worden sind. Der zweite Satz befasst sich im Gegensatz zum ersten Satz mit dieser Auswirkung und folglich auch der Strafe des Riba. Eine direkte Äußerung zum Zinsverbot, nach der sich die Muslime richten sollten, gab es aber auch hier noch nicht, obwohl der Hinweis auf die Bestrafung in der Bewertung des Riba im Islam bereits auf eine höhere Stufe führte.42

3.” Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Riba, (indem ihr) in verdoppelten Beträgen (wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt)! Und fürchtet Gott! Vielleicht wird es euch (dann) wohl ergehen” (Sure 3, Vers 130). Diese Koranstelle gilt als die erste eindeutige, für Muslime geltende Entscheidung eines Zinsverbots. Das Verbot betrifft sowohl die ungewöhnlich hohen Zinssätze als auch Zinseszinsen. Unter den Versen des Korans ist dieser Vers und seine Auslegung zur Frage des Zinsverbots unter den Gelehrten der Shari’a umstritten. Einige bestreiten die Absolutheit des Zinsverbots im Islam vermittels einer restriktiven Auslegung dieses Verses. Die überwiegende Mehrheit schließt sich aber der Ansicht an, dass im Lichte der abgestuften Verbotsmethode des Korans dieser Vers der Offenbarung zunächst nur eine partielle Einschränkung der Zinsnahme verkündet, die erst in einem späteren Vers zu einem absoluten Verbot gemacht worden ist.43

4. Im Koran wird zur Zinsnahme (Riba) in Sure 2 Vers 275 ff. verkündet: “275. Diejenigen, die Riba nehmen, werden (dereinst) nicht anders dastehen als wie einer, der von Satan erfasst und geschlagen ist (so dass er sich nicht mehr aufrecht halten kann). Dies wird ihre Strafe dafür sein, dass sie sagen, Kaufgeschäft und Riba sind ein und dasselbe. Aber Gott hat (nun einmal) das Kaufgeschäft erlaubt und den Riba verboten. Und wenn einem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt (wie z.B. die, das Riba-nehmen zu unterlassen) und er dann aufhört (zu tun was ihm verboten wurde), so sei ihm belassen, was bereits geschehen ist. Und die letzte Entscheidung über ihn steht bei Gott. Diejenigen aber, die es künftig wieder tun, werden Insassen des Höllenfeuers sein und ewig darin weilen. 276. Gott lässt den Riba des Zinsnehmers dahinschwinden, aber er verzinst die Almosen (mit himmlischem Lohn). Gott liebt keinen, der gänzlich ungläubig und ein Sünder ist. 278. Ihr Gläubigen fürchtet Gott! Und lasst künftig das Riba bleiben, wenn ihr gläubig seid. 279. Wenn ihr (es) nicht tut, dann sei euch Krieg angesagt von seinem Gott und seinem Gesandten! Wenn ihr euch doch bekehrt (und auf weiteres Riba verzichtet) steht euch euer Kapital (arabisch: Ro’us Amwalekon) (als Eigentum) zu, so dass weder ihr Unrecht tut (indem ihr Riba nehmt) noch euch Unrecht getan wird (indem man euch um euer Kapital bringt).

Da Araber im Handelsverkehr in der vorislamischen Zeit die Zinsnahme bei jeder Transaktion praktizierten, wird in dem zuletzt zitierten Vers darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger im Handelsverkehr zwar Anspruch auf seine Geldsumme hat, nicht aber auf Zins. Zinsen seien nicht unbedingt für den Handel unverzichtbar. In den oben angeführten Koranstellen wird also eindeutig die Zulässigkeit des Kaufs erklärt, aber die Zinsnahme verboten. Weitere Verse der Offenbarungen des Korans zur Zinsfrage finden sich nicht.

3.3.2. Sunna

Außer dem bereits oben erwähnten Ausspruch (Hadith) des Propheten zum Verbot der Zinsnahme gibt es noch zahlreiche Sunna-Überlieferungen. Wichtig sind drei Aussprüche, auf die islamische Rechtswissenschaftler meistens zurückgreifen. Sie wurden nach dem Tode des Propheten häufig erläutert, um daraus eine vollständigere Auffassung der Shari’a zum Riba abzuleiten:

1. “Jedes Darlehen, das (dem Gläubiger) einen Vorteil bringt, ist ein Riba”. Dieser Ausspruch (Hadith) wird von denen, die die Zulässigkeit der Zinsnahme bestreiten - insbesondere im Zusammenhang mit Darlehens- bzw. Bankzinsen - häufig zitiert. In diesem Ausspruch bezieht sich das Verbot auf jede Form zusätzlichen Entgelts zum Anspruch auf Rückzahlung. Grund dafür war, dass einige Geldverleiher anstelle von Zinsen andere Formen eines Entgelts vereinbarten, um dem Riba-Verbot zu entgehen. Verzugszinsen fallen aber wohl nicht unter das Verbot in diesem Ausspruch, da er ausschließlich Darlehen betrifft.

2. Nach dem Sieg der Muslime in Mekka verkündete der Prophet die Abschaffung des bisher praktizierten vorislamischen Riba (Riba al-Gaheleya), der bis dahin von den Arabern im Handelsverkehr benutzt wurde.44 Viele Befürworter der Lockerung des absoluten Zinsverbots im Islam argumentieren, dass das eindeutige Verbot von Riba al-Gaheleya sich auf die damals von den Arabern in der vorislamischen Geschichte praktizierten hohen Zinsen beziehe. Deshalb betreffe das Zinsverbot nur hohe Zinsen bzw. Zinseszinsen. Diese Ansicht beruht sowohl auf dem genannten Ausspruch als auch auf der entsprechenden Auslegung des Verses 130 der Sure 3, da sich der Wortlaut des Verses auf hohe Zinssätze bzw. Zinseszinsen beziehe.45

3. Folgender Ausspruch des Propheten ist ebenfalls übermittelt: “Es gibt kein Riba außer dem Nasi’a (Stundung)”.46 Dieser Ausspruch, der von Ussama Ibn Zayd überliefert und von Ibn Abbas zitiert wurde, gilt als der am meisten umstrittene Hadith  in Bezug auf das Riba al-Fadl-Verbot.47 Manche berufen sich auf diesen Ausspruch, um Riba al-Fadl vom Riba-Verbot auszunehmen, da die verbotene Praxis von Riba al-Fadl nicht unbedingt durch Stundung (Nasi’a) vorkomme, sondern durch gleichzeitigen Tausch von nicht gleichwertigen Handelsgütern, und deshalb auch nicht der Riba al-Nasi’a unterzuordnen sei.48 Da dies für die in diesem Beitrag untersuchte Sachfrage keine Bedeutung hat, wird auf eine ausführlichere Darstellung verzichtet.49

3.3.3. Ijma

Unter den klassischen Rechtsgelehrten der frühislamischen Geschichte besteht Konsens hinsichtlich des Verbots des Riba al-Nasi’a.50 Neuere Auffassungen zum Riba al-Nasi’a hat es erst mit der Entwicklung des Bankwesens und von Zinsnahme ermöglichenden Handelsbräuchen in islamischen Ländern gegeben. Eine zeitgemäße Auffassung dazu macht eine erneute Untersuchung durch moderne Rechtsgelehrte der Shari’a erforderlich.51

3.4. Erläuterung der Grundregel des Riba al-Nasi’a

Nach islamischem Verständnis ist die Stundung der Schuld gegen Zinszahlungspflicht nicht erlaubt, da nur der Zeitablauf gewinnerzeugender Faktor ist und das Geschäft deshalb eine “unausgewogene” Risikoverteilung bewirkt. So ist z.B. bei einem gewerblichen Kredit unsicher, ob ein Investment der darlehensweise überlassenen Summe dem Darlehensnehmer Ertrag bringen wird und wenn, in welcher Höhe. Das Verhältnis zwischen den vom Darlehensschuldner mit dem geliehenen Geld unternommenen Geschäften und dem Gewinn des Darlehensgebers sei meistens unproportional und deshalb nicht gerecht.52 Im Falle einer Zulassung hoher Zinsen war es naheliegend, dass ein Kreditgeber, um sich einen leichten Zinsgewinn zu verschaffen, sein Geld durch Stundung gegen hohe Zinszahlung beim Schuldner beließ, statt es selbst zu investieren und dabei mit Verlust und Risiken zu rechnen.53


4. Der Riba und seine modernen Anwendungen

Im letzten Jahrhundert kamen Geschäftstypen mit Zinsvereinbarungen, die komplexer und verschiedenartiger als die ursprünglichen Zinsabsprachen waren, häufiger vor. Sie waren Anlass, dass die modernen islamischen Rechtsgelehrten sich darum bemüht haben, zu vielen Fragen der Zinsnahme zeitgemäße Auslegungen der Shari’a-Normen zu entwickeln.

Obwohl eine variantenreiche Praxis der Zinsnahme sich in manchen Bereichen des Handels entwickelt hat, befasst sich die moderne arabische Literatur vorwiegend mit dem Zinsverbot im Bereich von Bankgeschäften. Erklärung dafür ist, dass Bankfinanzierungen heute in der Wirtschaft eine erhebliche Rolle spielen und fast bei jedem Geschäft mit beteiligt sind.

Alle islamischen Bankinstitute haben als gemeinsame Einstellung, keine Zinsen zu gewähren oder zu verlangen.54 Anstelle von Zins bieten die islamischen Rechtsgelehrten mehrere Alternativen an, nämlich Geschäftsbeteiligungen, die schon von den klassischen Gelehrten entwickelt worden waren und nun erneut genutzt werden.55 Islamische Wirtschaftsexperten sind deshalb auch der Überzeugung, ein sicheres Banksystem führen zu können, wenn Banken nach diesem Modell arbeiten.56 Im Kern geht es um Gewinnbeteiligung statt Entgelt für Kapitalnutzung. Siddiqui führt hierzu aus: “There is always an equilibrium between the bank’s assets and liabilities as the latter is automatically adjusted to any change in the former. In the interest system, shocks to the banks assets position caused by default or by bankruptcy of the debtors is not absorbed as the depositors’ claims to the deposits and interests is not affected by a change in the asset position. The replacement of interest by profit sharing would, therefore, prevent crises in the banking industry, thus contributing to stability in the system”.57 

Gleichwohl schwanken Juristen und Shari’a-Gelehrte auch heute noch zwischen pro und contra der verschiedenen Zinsvereinbarungen. Die Mehrheit befürwortet jedoch eine (nahezu) Verallgemeinerung des Zinsverbots,58 während eine Minderheit sich offen für die Zulässigkeit von Zinsvereinbarungen ausspricht, um heutigen wirtschaftlichen Anforderungen und damit den Interessen des Gemeinwesens zu genügen.

Fraglich bleibt aber, ob die Einstellung der islamischen Rechtswissenschaft hinsichtlich von Verzugszinsen dem Riba-Verbot entspricht, insbesondere wenn es sich um den Verzug mit der Kaufpreiszahlung handelt. Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, wie moderne islamische Rechtsgelehrte diese Sache behandeln, da es sich beim Kaufvertrag um ein Austauschverhältnis, also Gegenleistungen handelt. Der säumige Schuldner handelt unberechtigt, wenn er Kapital (den Kaufpreis) zurückhält, so dass nach westlichen Rechtsauffassungen eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen gerechtfertigt ist.

Vergleichbare Verträge werden in der islamischen Rechtslehre zum Warenkauf behandelt; dabei wird unterschieden zwischen dem Kauf mit gestundeter Kaufpreiszahlung (Bay’un bil Agal) und dem Kauf mit sofortiger Zahlung des Kaufpreises, aber Stundung der Warenlieferung (Bay’u al-Salam).59

Für beide Gestaltungen wird ein “Zuwachs” zum Kaufpreis in Form von Zinsen für die Stundung entweder der Zahlung oder der Gegenleistung nicht als zulässig gesehen.
Wie oben erörtert, wird die Zinsfrage in mehreren Bereichen von Handel und Wirtschaft behandelt, und entsprechend gibt es unterschiedliche Begründungen in der modernen Rechtslehre für die Zulassung unterschiedlicher Arten von Zinsen, d.h. Entgelt für Kapitalnutzung, die hier nicht dargestellt werden können. Im folgenden werden deshalb nur das pro und contra der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dargestellt.

4.1 Unterschiedliche Ansichten zum Zinsverbot und zu Verzugszinsen

4.1.1. Auffassungen zur Zulässigkeit der Verzugszinsen

1. Beschränkt sich das Riba-Verbot nur auf Zinseszinsen?

Aus dem Koranvers 130, Sure 3 kann abgeleitet werden, dass das Riba-Verbot sich nur auf Zinseszinsen bezieht. Die Stelle lautet: “Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Riba, (indem ihr) in verdoppelten Beträgen (arabisch: Ada’afan Moda’afa) (wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt).”

Die Auffassung der Interpretation, dass das Riba-Verbot nur Zinseszinsen verbietet, stützt sich darauf, dass die heutigen Zinseszinsen dem von den Arabern in der vorislamischen Zeit häufig praktizierten Riba (Riba al-Gaheleya) entspreche.60 Einfache Zinsen seien dagegen zulässig, wurden aber nur aufgrund der subsidiären Rechtsquelle Sadd al-Dhara’i nicht erlaubt, fallen also nicht unter das Verbot in den koranischen Versen. Sadd al-Dhara’i heißt, dass an sich zulässige Handlungen und Mittel im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Folgen “blockiert” werden; es geht also um an sich zulässige Mittel, die aber zu einem unerwünschten Ergebnis führen können. Das Verbot fasst deshalb nicht nur das unerwünschte Ergebnis - “das Schlechte” - ins Auge, sondern auch die Mittel, die zu seiner Erreichung eingesetzt werden können. Einfache Zinsen wurden (deshalb) verboten, um dem Riba al-Gaheleya insgesamt ein Ende machen zu können. Da aber das Verbot jeglicher Zinsen gleich welcher Höhe einschließlich der einfachen Zinsen nur als eine Vorsichtsmaßnahme zu sehen ist, also das an sich zulässige Mittel “blockiert” wird, um einen unerwünschten Erfolg zu verhindern, darf man dann, wenn ein entsprechendes Bedürfnis vorliegt - was in der Shari’a als subsidiäre Quelle anerkannt ist - die Zinsnahme doch erlauben.61 Die die Zinsvereinbarung rechtfertigende Haga (Bedürfnis) wird nach Ibn al-Qayim, einem Juristen der hanbalitischen Rechtsschule, als Maslaha Rageha, d.h. als ein überwiegend schutzwürdiges Interesse darstellt. Deshalb gehen Anhänger dieser Ansicht davon aus, dass die Vermeidung der Benachteiligung des Gläubigers durch Nichtzahlung des Kaufpreises ein schützenswertes Interesse ist, einem beachtenswerten Bedürfnis Rechnung trägt und somit islamrechtlich anerkannt wird. Auch stimme die Zulässigkeit von Verzugszinsen mit dem Interesse der Allgemeinheit (Maslaha Morsala) überein, die als subsidiäre Shari’a-Quelle gilt. Demgemäß rechtfertigt auch die Dynamik des Handelsverkehrs eine Abschaffung des Verbots von Fälligkeitszinsen für die Handelspraxis.62

2. Beschränkung des Zinsverbots auf Konsumdarlehen?

Ähnlich der sub 1. dargestellten Auffassung sieht Ma’ruf al-Dawalibi63 nur ein verzinstes Darlehen, das für Konsumzwecke ausgereicht wird, als Shari’a-widrigen Riba. Ein Darlehen für Produktionszwecke sei dagegen zulässig. Die erste Art eines Darlehens entspreche dem verbotenen Riba al-Gaheleya und rechtfertige ihr Verbot, denn der Gläubiger fordere in diesem Fall in rücksichtsloser und egoistischer Weise Zinsen für eigene Zwecke und nutze die Notlage des Schuldners aus. Ein Produktionsdarlehen, das nützlichen Zwecken diene und die Wirtschaft ankurbele, dürfe dagegen nicht dem Darlehen für Konsumzwecke gleichgestellt werden. Insbesondere könne man Zinsen für ein Darlehen, das produktiven Investitionen dienen soll, dann fordern, wenn der Schuldner in Verzug sei und sich auf Kosten und zum Schaden des Gläubigers dadurch bereichere. Hier würde man nicht von einem Shari’a-widrigen Zinsverbot reden können. Denn es heißt: “Aber Gott hat nun einmal das Kaufgeschäft erlaubt und Riba verboten”.

3. al-Darura (Notstandslage)

Der Istihsan (wörtlich: für besser befunden) ist eine von der hanafitischen Rechtsschule praktizierte Methode, die nach dieser Schule als subsidiäre Quelle zum Abweichen von der Geltung einer in einem konkreten Sachverhalt prima facie einschlägigen Shari’a-Norm führt. Diese Methode bedeutet, dass im Einzelfall von einer aus einem Text oder durch einen Analogieschluss abgeleiteten, jedoch für den konkreten Fall lebensfremden Entscheidung zugunsten einer anderen Lösung, die ausgewogener und angemessener ist, abgewichen werden kann.64 Diese Abweichung darf aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, da die höherrangigen Quellen grundsätzlich vorgehen müssen. Einer der Gründe für die Berufung auf diese Methode von Istehsan ist die Lehre vom Notstand (al-darura). Die Theorie vom Notstand beruft sich auf den koranischen Vers: “Aber wenn einer sich in einer Notstandslage befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) zu begehren oder eine Übertretung zu begehen, trifft ihn keine Schuld. Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben” (Sure 2 Vers 173) und “... wo er euch doch auseinandergesetzt hat, was er euch verboten hat, - außer wenn ihr euch in einer Notstandslage befindet” (Sure 6, Vers 119). Daraus entwickelten die Rechtsgelehrten die Regel “al-darurat tobihu al-mahzurat” (necessitas non habet legem).

Als Notlage könnte der Bedarf in der islamischen Welt, sich heutigen wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen, gesehen werden, denn das Zinsverbot könnte zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Denn Verzugszinsen sind ein Bestandteil des modernen Handels, der schwer hinwegzudenken ist.

4. Verzugszinsen als Schadenersatz

Nach einer heute vertretenen Meinung verstoßen Verzugszinsen nicht gegen die Shari’a, solange sie nicht über den Schaden hinausgehen, den der Gläubiger durch Vorenthaltung des Kapitals erleidet. Die Shari’a erkennt einen solchen Schadenersatzanspruch an: Zinsen gelten dann als Entschädigung für den Gläubiger, um den durch Versäumnis des Schuldners zugefügten Schaden zu kompensieren. Diese Ansicht wurde auch in den Erörterungen zum Wiener Übereinkommen (CISG) bei der Diskussion von Art. 78 CISG und seiner Vorläufer in der Frage der Bestimmung der Zinshöhe vertreten, um die Höhe eines Zinssatzes feststellen zu können.65 In der arabischen Welt ist Sharaf al-Din der Auffassung, dass Verzugszinsen nach der Höhe des zu beanspruchenden Schadenersatzes zu bemessen sind. Liegt kein Schaden vor, hat der Gläubiger dann auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. In der Sache wäre es dann egal, in welcher Form die ”Entschädigung” erfolgt, solange das Ziel, den Gläubiger rechtmäßig zu entschädigen, im Auge behalten wird, da der Grund für die Verpflichtung der Verzugszinszahlung nicht Stundung, sondern der durch die zeitliche Verzögerung der Zahlung verursachte Schaden ist. Grundsätzlich hält die Shari’a eine im Voraus pauschalierte Bemessung des Schadenersatzes aber für unzulässig.66

Auffallend ist, dass keine der berichteten Auffassungen den Anspruch auf Verzugszinsen bereicherungsrechtlich erklärt, sondern nur als eine Form des Schadenersatzes. Der Hinweis auf diesen Aspekt ist im Hinblick auf Art. 78 CISG aber wichtig, da die Zinspflicht nach dieser Bestimmung unabhängig von einem Schaden des Gläubigers ist.67

4.1.2. Die für die Unzulässigkeit der Verzugszinsen angeführten Argumente

Verzugszinsen sind eine moderne Erscheinungsform des vorislamischen Riba (Riba al-Gaheleya). Die Mehrheit der Islamwissenschaftler lehnt deshalb Verzugszinsen ab. Verzugszinsen hätten deshalb eine ähnliche Funktion wie der vorislamische Riba al-Gaheleya, weil im Falle der Fälligkeit der Schuld eine Fristverlängerung gegen zusätzliches Entgelt geschieht. Der Gläubiger hätte danach einen Anspruch auf Verzugszinsen, bis die Schuld vollständig erfüllt wird. Im zusätzlichen Entgelt liegt, wie bereits ausgeführt, der entscheidende Grund für das Zinsverbot in der Shari’a.68
Zum koranischen Vers “Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Zins, (indem ihr) in verdoppelten Beträgen (wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt)!” (Sure 3, Vers 130) wäre es freilich nicht richtig, diesen Vers isoliert auszulegen, d.h. ohne Rücksicht auf vorangehende und nachfolgende Verse. Der Riba kann mit anderen Worten nicht allein durch Vers 130, Sure 3 definiert werden. Denn die Abschaffung von Zinsen wurde, wie bereits berichtet, schrittweise verkündet, da die Araber in der vorislamischen Geschichte den Riba im täglichen Geschäft praktiziert hatten. Ein generelles Zinsverbot wurde erst später in Vers 279 Sure 2 verkündet, in dem es heißt: “Wenn ihr euch doch bekehrt (und auf weiteres Zinsnehmen verzichtet) steht euch euer Kapital (Ro’us Amwalekom) (als Eigentum) zu, so dass weder ihr Unrecht tut (indem ihr Zins nehmt) noch euch Unrecht getan wird (indem man euch um euer Kapital bringt)”. Das Riba-Verbot wurde in diesem Vers abstrakt im Sinne schlichter Zinsnahme, d.h. ungeachtet der vorislamischen Praxis übertriebener (wucherischer) Zinshöhe verstanden. Daraus ergibt sich, dass jeder Zinssatz unter das Zinsverbot fällt. Auf das Überschreiten einer bestimmten Zinshöhe kommt es somit nicht an, da der Koran dies nicht verlangt, im Unterschied etwa zu den im Koran festgesetzten Erbteilen.

Obwohl die Literatur bei der Erörterung des vorislamisch praktizierten Riba meistens nur Darlehensfälle im Auge hat, schließt das nicht aus, dass auch zusätzliches Entgelt für die Stundung von fälligen Geldschulden aus anderen Verträgen, z.B. Kaufverträgen, dem Zinsverbot unterfällt.69 Ahmed Ibn Hanbal, der Gründer der hanbalitischen Schule, und Ibn Al-Qayim, ein späterer Gelehrter und Anhänger dieser Schule, schildern ein Beispiel der damals angewendeten Praxis von Riba al-Galeheya, die von der Mehrheit der Islamwissenschaftler erörtert wird.70 In dieser Schilderung wird darauf hingewiesen, dass Riba al-Gaheleya jeden Zinsanspruch für Stundung eines fälligen Geldbetrags erfasse.71

Ein Unterschied zwischen Zins, der wirtschaftlichen Zwecken dienen soll, und Zins, der in Konsumgeschäften vereinbart wird, wird in keiner der bisher erwähnten Quellen gemacht. Es gibt auch keine Textstelle, aus der sich entnehmen ließe, dass eine Zinsnahme in bestimmten Fällen zulässig sein könnte. Nach islamischer Rechtslehre darf allerdings - wie oben dargestellt - im Falle von Notlage (al-darura) vom bestehenden Normverbot abgewichen werden. Die Verbote bzw. Gebote des islamischen Rechts zielen auf den Schutz von fünf Grundwerten: Vermögen, Körper, Religion, Verstand und Abstammung (al-nasl).72

Ein Notstand (al-darura) rechtfertigt, wie dargestellt, von der Beachtung der Normen im Bezug auf die genannten Grundwerte, zu denen auch das Vermögen rechnet, abzuweichen. Zur Anerkennung des Notstandes (al-darura) als Rechtfertigungsgrund müssen aber vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Eine Notstandslage muss existieren. Eine nur eventuelle Notlage reicht nicht, um die Abweichung von einer Norm zu rechtfertigen;

2. Die Notstandslage muss erhebliche Schäden befürchten lassen, die nur durch die Abweichung von Normen vermieden werden können;

3. Nach der Shari’a gibt es keine andere zulässige Möglichkeit, der Notstandslage auszuweichen;

4. Die Abweichung von der Shari’a-Norm durch eine rechtswidrige Handlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur vorliegenden Notstandslage stehen.73

Da im Falle von Verzugszinsen eine diese Voraussetzungen erfüllende Notstandslage nicht besteht, ist es nicht gerechtfertigt, vom Verbot der Zinsnahme im Falle der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung abzuweichen.

Lehnt man eine das Fordern von Verzugszinsen rechtfertigenden Notstandslage bei einem strengen Festhalten an deren Voraussetzungen ab, dann bietet die islamische Rechtslehre immer noch die Alternative, dem Gläubiger einen Schadenersatzanspruch zuzugestehen. Auf diese Alternative darf aber erst nach Eintritt eines Schadens zurückgegriffen werden, da Schadenersatz für einen nicht eingetretenen Schaden und nur aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung des Schuldners nach der Shari’a nicht zulässig ist. Die unberechtigte Einbehaltung des Betrages führt nicht ohne Nachweis eines Schadens zu einer Vorausschätzung des Schadens; sie gestattet deshalb nur, dass der Gläubiger seinen Hauptanspruch verfolgt.

4.1.3. Die Fatwa (ein Gutachten) der al-Azhar zu Verzugszinsen

Al-Azhar, 972 A.C. in Kairo gegründet, gilt als eine der berühmtesten und angesehensten Lernstätte der sunnitischen islamischen Welt. Bekannt ist Al-Azhar durch seine Universität und seine Gutachtenskommission (Lagnat al-Fatwa), die zu jeder bedeutungsvollen Problematik im Auftrag der Akademie für islamische Forschungen (Magma’a al-Bohuth al-Islameya) eine Fatwa (Gutachten) erstellt. Trotz der zunehmenden Säkularisierung Ägyptens im vergangenen Jahrhundert (mit Ausnahme des Familien- und Erbrechts) bleibt immer noch die Aufgabe für Al-Azhar, durch seine Schariatsgelehrten Auslegungen im Falle neuer Entwicklungen vorzuschlagen und dazu ein Gutachten abzufassen.74 Trotz zunehmender Steuerung der islamischen Institutionen durch den Staat einschließlich des Al-Azhar gelten die Fatwas zu neuen Fragen als offizielle Stellungnahmen des Islams der sunnitischen Richtung.

Zur Frage der Verzugszinsen hieltdie Gutachtenkommission von Al-Azhar (Lagnat Al-Fatwa) diese für unzulässig: “Die mit dem Zeitfaktor begründete Zinsschuld entspricht dem Riba”. Weiter führte die Kommission aus: “Der Gläubiger darf nur den fälligen Hauptanspruch durchsetzen. Der darüber hinausgehende Geldbetrag ist Zins, der als Riba gilt. Zins ist in diesem Fall nach der Shari’a unzulässig, weil er ohne eine Gegenleistung einen vereinbarten Vermögenszuwachs zugunsten einer der Vertragsparteien bewirkt”.75  Diesem Gutachten stimmte der Scheikh von  al-Azhar in der al-Ahram Zeitung zu und bemerkte: “Verzugszinsen entsprechen dem Riba al-Nasi’a, da es sich um eine Stundung der Schuld gegen einen unrechtmäßigen Zuwachs der Geldschuld handelt”.76 Damit schließt sich al-Azhar der überwiegenden Meinung an, die Verzugszinsen für unzulässig erklärt.

Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Zinsfrage wegen der widersprüchlichen Auffassungen zwischen Dar al-Ifta’a (Behörde zur Erstellung religiöser Gutachten) und al-Azhar für Unruhe gesorgt hat. Viele der angesehenen Shari’a-Gelehrten plädierten für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Zinsnahme in bestimmten Fällen und zwar dann, wenn es dem islamischen Prinzip des Interesses der Allgemeinheit (Maslaha Morsala), die als subsidiäre Quelle der Shari’a anerkannt ist, entspreche.77 Zu den Vertretern der Zulässigkeit bestimmter Arten des Zinses gehören Mohamed Abdoh (Fatwa zu Postsparfonds), Mohamed Shaltout (Produktionsdarlehen), beides ehemalige Großsheikhs von al-Azhar. Dazu zählt auch Mohamed al-Tantawi der jetzige Großsheikh von al-Azhar und der damalige Großmufti Ägyptens. Während seiner Amtszeit als Staatsmufti am 6. September 1989 hatte er ein Gutachten erstellt, das die von Banken emittierten Investmentzertifikate shari’a-gemäß seien. Dieses Gutachten wurde später von der überwiegenden Mehrheit der islamischen Rechtgelehrten kritisiert und führte zu einer Konferenz der Gelehrten in Mekka im Juni 199178, löste die Veröffentlichung mehrer kritischer Schriften hierzu sowie weltweite Äußerungen von zahlreichen religiösen Einrichtungen einschließlich des Vereins der islamischen Wirtschaft (Gam’eyet al-Iktesad al-Islami) aus.79 Da die Verzugszinsen im Handelsverkehr nach der Shari’a nicht zulässig sind, muss dem Gläubiger ein Anspruch auf Entschädigung bzw. ein Bereicherungsausgleich für die vom säumigen Schuldner erlangte unberechtigte Kapitalnutzung des fälligen Geldbetrages zustehen.

Die islamische Rechtslehre kennt auch andere Alternativen, um einem Gläubiger eine rechtzeitige Zahlung eines fälligen Geldbetrages zu gewährleisten. Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können, sind hier Hypothek und Bürgschaft zu erwähnen, die rechtzeitige Erfüllung einer Verbindlichkeit sichern sollen.

 

weiter zu Teil 2 ....

 

1 Vgl. hierzu D. Rossmeier, Schadensersatz und Zinsen nach UN-Kaufrecht, RIW 2000, 415 ff.

2 Aufgrund entsprechend gestalteter Rechtswahlklauseln.

3 Vgl. hierzu Hossam al-Saghir, Tafsir Ittefakeyat al-umam al-mutahida bisha’n Ukuud al-Bey al-Dawli le al-Bada’ e, Kairo, 2001, 17.

4 Hierzu Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 3. Aufl. 2005, 317 (m.w.N.): “Die Zinsfrage hat auf der Wiener Konferenz außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Die Anträge und Vorschläge spiegelten unterschiedliche Überzeugungen, divergierende dogmatische Einordnungen der Verzinsungspflicht und kollidierende praktische Bedürfnisse wider”.

5 Großbritannien hatte vorgeschlagen: “This Convention does not affect any right of the seller or the buyer to recover interest or money”, Proposal O.R. 138, Doc. Hist. 710; hierzu John Honnold, Uniform Law of International Sales, 3. Aufl., Den Haag 1999, S. 420; Mohsen Shafik, Ittefakeyat al-Umam al-Mutahida besha’n al-Bai’e al-Dawli lel-Bada’e, Kairo, 1988, S. 247, Fn. 409.

6 Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht aaO; Enderlein/Maskow, International Sales Law, New York 1992, S. 310; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, C.H. Beck, München, 4. Aufl. 2004, Art. 78 (Bacher).

7 Vgl. Shafik aaO (S.247, Fn. 412)

8 Vgl. Reinhart, Fälligkeitszinsen und UN-Kaufrecht, IPRax 1991, S. 377; F. Amareller, Hintergründe des Islamic Banking, Berlin 1995, S. 133.

9 Dieses Zivilgesetzbuch wurde von anderen arabischen Staaten rezipiert, d.h. von Syrien 1949, Irak 1951, Libyen 1953, Somalia 1973, Algerien 1975, Jordanien 1976, Kuwait 1980, Vereinigte Arabische Emirate 1985, vgl. O. Elwan, Gesetzgebung und Rechtsprechung in Der Nahe und Mittlere Osten, Opladen 1988, S. 231.

10 Vgl. hierzu Mahmud Sa’ad, al-Fawaed al-Ta’khiria, Dirasa Mokarana bil Shari’a al-Islamiya, Kairo, 1986, S. 15.

11 Vgl. hierzu Mohamed Mahdi Shams al-Din, Präsident des Oberen shi’itischen Rats in Libanon, Nizam al-Hokm wal-Idara fil Islam, 4. Aufl., Beirut, 1995, S. 28.

12 Vgl. hierzu Amareller, aaO. S. 20.

13 Hierzu Marjon E. Ghasemi, Islam, International Human Rights and Women’s Equality: Afghan Women Under Taliban Rule, 8 S. Cal. Rev. L. & Women’s Studies 445, 1999.

14 In einem Fall zwischen einem Armen und einem Reichen zeigte der Prophet als Schiedsrichter Zuneigung für den Armen, obwohl der Standpunkt des Reichen der Shari’a nach richtig war. Vgl. hierzu Mohammed Ahmed Serag, al-Fiqh al-Islami bayna al-nathareya wal-Tatbik, Alexandria, 1997, S. 85.

15 Vgl. Serag, aaO., S. 87.

16 Zur Begriffsbestimmung von Ahl al-Hall wal-Akd (Personen, die als beratungsfähig gelten), vgl. Abd al-Karim al-Khatib, Sadd Bab al-Ijtihaad wa ma taratab ‘alayhe, Beirut 1984, S. 72.

17 Ausspruch des Propheten, aufgeführt in den Hadith-sammlungen von Muslim und Bukhari, vgl. Mohammed Kamal Al-Din Imam, Usul al-Fiqh al-Islami, Beirut, 1996, S. 128.

18 Ausspruch des Propheten, zitiert in Mohammed al-Rahili, Nazareyat Fekheya, Damaskus, 1993, S. 173.

19 Vgl. Imam, aaO., S. 172; Elwan, aaO., S. 223.

20 Vgl. Youssef Kasem, al-Ta’amol al-Togari fi Mizaan al-Shari’a, Kairo, 1992, S. 11.

21 Ausspruch des Propheten aufgeführt in den Hadithsammlungen von Muslim und Bukhari, vgl. Kasem, aao., S. 11.

22 Vgl. Kasem, aaO. S. 75.

23 "Das vermutlich komplizierteste wirtschaftliche Problem, das Muslimen heutzutage begegnet, ist die Zinsproblematik und ob es erlaubt, verboten oder missfallend ist, sie (d.h. Zinsen) zu nutzen”, vgl. Mohyie al-Din Ismail Alam al-Din, al-Fai’da wal-Riba tashrie‘yan wa shar‘ eyan, Kairo, 1993, S. 3.

24 Vgl. Alam al-Din, aaO., S. 7; Serag, aaO., S. 211.

25Vgl. U. Königer, Die Bestimmung der gesetzlichen Zinshöhe nach dem deutschen internationalen Privatrecht, Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Art. 78 und 84 UN-Kaufrecht (CISG), Berlin, 1997, S. 37.

26 Vgl. Hassan Abdullah al-Amin, Min Matbu’at al-Ittehad al-Dawli lel Bunuk al-Islameya al-fawaed al-Masrefeya wal-Riba, Ausgabe der Zeitschrift des Internationalen Vereins islamischer Banken, Kairo, 1995, S. 3.

27 Vgl. Hassan Abdel Hamid, al-faida fil Shara’ea al-kadima, Kairo, 1999, S. 95.

28 Vgl. Thomas Anders, Der wahre Bankenschwindel unter www.christiananders.net/wbs.htm

29 Vgl. Elwan, Der Scheck im ägyptischen Recht, Festschrift für Rolf Serick zum 70. Geburtstag, Heidelberg, 1992, S. 78.

30 Mit Ausnahme von den Shafieten, die zwei zusätzliche Arten hinzugefügt haben, d.h. Riba al-Yadd und Riba al-Qard, vgl. dazu Mohamed Salah Mohamed al-Sawi, Mushkilat al-Istitithmar fi al-Bunuk al-Islamiya wa Kayfa alagaha al-Islam, Mansura, 1990, S. 333; Mahmud Mansur, al-Riba fi al-Shari’a al-Islameya wal-Qanun, Kairo, 1987, S. 49.

31 Ausspruch des Propheten, aufgeführt in den Hadith-Sammlungen von Muslim und Bukhari, vgl. Maghawri al-Sayed Ahmed Bakhit, Illat al-Riba wa athraha fi tahrim al-Mua’malat al-Rabaweya, Damanhur, 1990, S. 25; Kasem, aaO. S. 110; F. Amereller, aaO., S. 54.

32 Vgl. al-Amin, aaO., S. 6.

33 Vgl. Alam al-Din, aaO., S. 53.

34 Vgl. Elwan, Festschrift für Rolf Serick, aaO., S. 79, Fn. 85.

35 Vgl. zu weiteren Erläuterungen des Riba al-Fadl, s. Alam al-Din, aaO., S. 50; Abdel Razek al-Sanhuri, Masader al-Hakk fil-Fiqh al-Islami, Kairo, 1954, S. 187; Mansur, aaO., S. 49.

36 Vgl. Kasem, aaO., S. 111; Mansur, aaO., S. 50, Fn. 8; Abdel Hamid, aaO., S. 71.

37 Vgl. Ahmed Mahmud Sa’ad, aaO., S. 82.

38 Vgl. Kasem, aaO., S. 111; al-Amin, aaO., S. 5; Mansur, aaO., S. 54.

39 Vgl. Al-Amin, aaO., S. 5; Mansur, aaO., S. 54.

40 Vgl. Kasem, aaO., S. 111.

41 Vgl. Kasem, aaO., S. 103 ff.

42 Vgl. Rifa’at al-Sayed al-Awadi, al-Manzuma al-Ma’rifeya le Ayat al-Riba fil-Koran al-Karim, min Isdarat al-Ma’had al-‘Alami lil-Fikr al-Islami, Islamische Wirtschaftsstudien, Nr. 18, Kairo 1997, S. 21.

43Vgl. Sa’ad, aaO., S. 103.

44 Vgl. Mansur, aaO., S. 47.

45 Vgl. al-Sanhuri, aaO., S. 223.

46 Vgl. al-Sanhuri, aaO., S. 222; Mansur, aaO., S. 47; Kasem, aaO., S. 121.

47 Vgl. dazu al-Sawi, aaO., S. 347.

48 Vgl. al-Sanhuri, aaO., S. 222.

49 Zu den unterschiedlichen Auffassungen zu Riba al-Fadl vgl. Sa’ad, aaO., S. 91.

50 Vgl. Sa’ad, aaO., S. 107; Bekhit, aaO., S. 27.

51 Zu den unterschiedlichen Auffassungen darüber s. Sa’ad, aaO., S. 201.

52 Siehe Mansur, aaO., S. 73; B. Maiwald, Zinsverbot im Islam und die Islamischen Banken, RIW 1984, S. 521; Kasem, aaO., S. 117.

53  Vgl. Mohammed bin Mohamed Abu Shahba, Holool Lemoshkilat al-Riba, Kairo, 1989, S. 20.

54 Vgl. dazu Mohsen Ahmed al-Khodeiri, al-Bunuk al-Islameya, Kitab al-Hureya, Kairo, 1990, S. 7.

55 Vgl. Aisha al-Sharkawy al-Maleqi, al-Bunuk al-Islameya, Casablanca, 2000, S. 271; G. Wegen/C. Wichard, Islamische Bankgeschäfte, RIW, 1995, S. 826.

56 Zu detaillierter Information über Aktivitäten des Islamischen Bankwesens s. G. Wegen/C. Wichard, Islamische Bankgeschäfte, RIW, 1995, S. 826; al-Maleqi, aaO., S. 271; Sayed Mohamed Baker al-Sadr, al-Bank aL-LaRabawi fil-Islam, Beirut, 1978, S. 20 ff.

57 M.N. Siddiqi, Islamic Banking and Theory, 1983, S. 37 mit Hinweis darauf in G. Wegen/C. Wichard, Islamische Bankgeschäfte, RIW, 1995, S. 826, Fn. 3.

58 Vgl. Youssef al-Quaradawy, Fawaed al-Bunuk heya al-Riba al-Haram, 5. Aufl., 2001, Kairo, S. 79.

59 Mehr dazu vgl. Mansur, aaO., S. 158.

60 Vgl. al-Sanhuri, aaO., S. 241.

61 S. al-Sanhuri, aaO., Band 3, S. 241.

62 Vgl. Sa’ad, aaO., S. 206; Imam, aaO., S. 142.

63 S. darüber al-Sanhuri, aaO., S. 241.

64 Vgl. Elwan, Gesetzgebung und Rechtsprechung, aaO., S. 223.

65 Vgl. J. Honnold, aaO., S. 467, Rn. 421.

66 Vgl. Sa’ad, aaO., S. 216, S. 388.

67 Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, aaO., S. 204, Rn. 317.

68 Vgl. Bekhit, Khafaya al-Riba wa Asraruh, Kairo, 1998, S. 167; Sa’ad, aaO., S. 221.

69 Zu Bay’u al-Aina vgl. Sa’ad, aaO., S. 140.

70 Vgl. al-Amin, aaO., S. 5; Mahmud, aaO., S. 54.

71 Vgl. Abdel Rasul al-Zurkani, Fawaed al-Bunuk wa Shahadat al-Istethmar fil Islam, Kairo, 1991, S. 71; Bekhit, Illat al-riba, aaO., S. 177.

72 Vgl. Mahmoud Abul Leil, Shubh al-Moobihin le Shahadat al-Istethmar, Ard wa Monakasha, Majallat al-Shari’a wal-Qanun, (VAE), 6. Jahrg., 1992, S. 36.

73 Vgl. Abul-Leil, aaO., S. 36.

74 Mehr zur Gründung und Entwicklung von al-Azhar imBericht zum Status der Religion in Ägypten, 4. Aufl., al-Ahram Zentrum für politische und strategische Studien, Kairo, 1995, ab S. 27 ff.

75 Vgl. den Bericht hierzu in al-Ahram Zeitung 23/2/1979 und al-Jumhureya Zeitung 30/8/1979, mit Anmerkung dazu in Sa’ad, aaO., S. 228.

76 al-Ahram Zeitung 26/1/1979, mit Anmerkung dazu in Sa’ad, aaO., S. 229.

77 Zu weiterer Information darüber s. Elwan, Gesetzgebung und Rechtsprechung, aaO., S. 223.; s. auch schon oben im Text ....

78 Vgl. al-Qaradawy, aaO., S. 177.

79 S. dazu das Nachschlagewerk mit Gutachtensammlungen Islamischer Rechtswissenschaftler zum Thema Zins, u.a. A. Salus, al-Qaradawi und M. Lashin: al-Fatawi al-Shareya fi tahreem fawaed al-Kurud wa Shahadat al-Istethmar wa Sanadik al-Tawfir, hrsg. von der Gameyet al-Iktesad al-Islami, Kairo 1989.