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Der Europäische Haftbefehl

von Nicolas Glinka, Universität Freiburg

 

 

I. Das Gesetzgebungsverfahren

Der Rahmenbeschluss „über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“ wurde am 13. Juni 2002 auf der Tagung des Rates der Justiz- und Innenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Sevilla verabschiedet1. Am 23. August 2004 trat schließlich die deutsche Umsetzung des Rahmenbeschlusses, das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) in Kraft2.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde das EuHbG in seinem Urteil vom 18. Juli 2005 jedoch wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit (Art. 16 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG) für verfassungswidrig erklärt3. Deutschland habe die EU-Vorgabe nicht grundrechtsschonend umgesetzt, so die Urteilsbegründung. Beschwerdeführer war der in Auslieferungshaft für Spanien einsitzende terrorverdächtige Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli.
Ein erneutes Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses wurde von Bundestag und Bundesrat eingeleitet. Dabei blieben die Regelungen aus dem ursprünglichen Entwurf weitestgehend erhalten, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandeten Punkte wurden jedoch überarbeitet. Das neue Gesetz trat schließlich am 2. August 2006 in Kraft4.

 

II. Der Inhalt des Rahmenbeschlusses

Nachfolgend soll in einer kurzen Zusammenfassung ein Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Regelungen des Rahmenbeschlusses „über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“ des Rates gegeben werden, der in diesem Umfang von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste5, wobei hier vor allem die aus der Sicht eines Studenten des Schwerpunktbereichs Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen relevanten Regelungen Beachtung fanden.

1. Allgemeine Grundsätze

Gem. Art. 2 I des Rahmenbeschlusses kann der Europäische Haftbefehl von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten erlassen werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, einer Straftat beschuldigt wird, die mit einer Haftstrafe von mindestens zwölf Monaten bestraft wird oder wenn sie bereits zu einer Haftstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt wurde. Ziel des Europäischen Haftbefehls ist es dabei, langwierige Auslieferungsverfahren durch eine neue und effiziente Art der Rückführung von Personen zu ersetzen, die entweder einer schweren Straftat verdächtig sind oder bereits für eine schwere Straftat verurteilt wurden und sich ins Ausland abgesetzt haben. Auf diese Weise soll die zwangsweise Überstellung dieser Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen zwecks Strafverfolgung oder zwecks Ausführung des Strafvollzugs oder einer Maßregelanordnung gewährleistet werden. Der Europäische Haftbefehl soll somit die Rückführung dieser Personen in einem angemessenen Zeitrahmen ermöglichen, damit sie vor Gericht gestellt werden bzw. ihre Haftstrafe verbüßen können.
Der Europäische Haftbefehl beruht dabei auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaates, um die Festnahme und Rückführung einer Person zu ersuchen, so schnell und so leicht wie möglich in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt und vollzogen werden sollte.

2. Neuerungen durch den Europäischen Haftbefehl

Im Vergleich mit den bisherigen Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten bietet der Europäische Haftbefehl einige Neuerungen:

a) Beschleunigte Verfahren

Die Überstellung einer Person, die festgenommen wird, sollte laut Art. 17 III innerhalb von 60 Tagen und muss gem. Art. 17 IV in maximal 90 Tagen nach der Festnahme an den Staat, in dem der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, erfolgen. Falls die Person der Überstellung zustimmt, ist die Entscheidung innerhalb von 10 Tagen zu treffen.

b) Einfachere Verfahren

Das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit – nach dem sowohl der um Auslieferung eines Verdächtigen ersuchende als auch der um Auslieferung ersuchte Staat die begangene Tat mit Strafe berohen mussten – entfällt für 32 Straftaten6. Diese sind in Art. 2 II des Rahmenbeschlusses aufgeführt und umfassen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, Korruption, Betrug einschließlich des Betrugs, der die finanziellen Interessen der Europäischen Union betrifft, sowie Geldwäsche und Geldfälschung oder auch Cyberkriminalität. Europäische Haftbefehle, die bezüglich Verbrechen oder mutmaßlicher Verbrechen dieser Liste erlassen werden, müssen von dem Staat, in dem die betreffende Person festgenommen wurde, vollzogen werden – unabhängig davon, ob der Staat die Straftat genauso definiert oder nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine schwere Straftat handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl erlassen wird, nicht unter 3 Jahren Haft bestraft wird. Straftaten, die nicht in der Liste aufgeführt sind oder die unterhalb der Schwelle von 3 Jahren liegen, wird das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit weiterhin angewandt.

c) Überstellung von Staatsbürgern

Die Mitgliedstaaten können die Überstellung eigener Staatsbürger nicht mehr einfach verweigern. Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Prinzip, dass EU-Bürger sich für ihre Handlungen vor EU-Gerichten, d.h. Gerichten in den Mitgliedstaaten, zu verantworten haben. Somit können Mitgliedstaaten die Überstellung eines ihrer Staatsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat begangen hat, nicht mehr mit Hinweis auf die Staatsbürgerschaft verweigern. Andererseits kann ein Mitgliedstaat bei der Überstellung einer solchen Person die spätere Rückführung in sein Hoheitsgebiet verlangen, damit diese im Sinne einer zukünftigen Reintegration ihre Strafe dort verbüßt.

d) Gewährleistung von Grundrechten

Der Europäische Haftbefehl soll mit Hilfe von Art. 11 des Rahmenbeschlusses auch die Beachtung der Grundrechte verhafteter Personen gewährleisten. Durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl müssen die nationale Gerichte der Mitgliedstaaten die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention beachten. Jede Person, die auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls verhaftet wird, hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie festgenommen wird, Anspruch auf einen Rechtsanwalt sowie im Bedarfsfall auf einen Dolmetscher. Falls eine Person in Abwesenheit verurteilt und später auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, muss das Verfahren in dem Land, das um ihre Rückführung ersucht, wieder aufgenommen werden.

e) Gründe für eine Verweigerung

Die Überstellung einer Person kann aus verschiedenen in Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses genannten Gründen verweigert werden. Aufgrund des Prinzips „ne bis in idem“ darf eine Person nicht an das Land überstellt wird, das den Haftbefehl erlassen hat, wenn sie bereits für die gleiche Straftat vor Gericht gestanden hat. Ein Mitgliedstaat kann die Überstellung einer Person auch verweigern, wenn die Straftat im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung unter eine Amnestie fällt oder wenn die Straftat nach seiner Gesetzgebung verjährt ist. Auch Minderjährigkeit bzw. fehlende Strafmündigkeit kann Grund für eine Verweigerung der Überstellung sein. Außerdem ist es einem Mitgliedstaat auch möglich, das in einem anderen Mitgliedstaat gefällte Urteil selbst zu vollstrecken, anstatt die Person dem anderen Mitgliedstaat zu überstellen.

f) Geltungsbereich

Anzumerken bleibt, dass der Europäische Haftbefehl nur auf dem Hoheitsgebiet der EU gültig ist. Die Beziehungen zu Drittländern beruhen nach wie vor auf gesonderten Auslieferungsabkommen. Wenn eine Person auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls an einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt wurde und danach ein Drittland um Auslieferung ersucht, muss der Mitgliedstaat, der die erste Überstellung autorisiert hat, konsultiert werden.

 

"Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten"

 

1 ABl L 190 v. 18. 7. 2002, 1ff.

2 BGBl I, 1748.

3 Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04.

4 BGBl I, 1721ff..

5 Mit der Umsetzung durch Italien am 14. Mai 2005 ist der Rahmenbeschluss von allen 25 Mitgliedstaaten umgesetzt.

6 Heintschell-Heinegg/Rohlff GA 2003, 48.