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Europäischer Gerichtshof: Medizinstudenten in Österreichvon Dominic Meyenburg & Wolfram Nettersheim, Universität Freiburg
I. Das Problem: Hochschulzugang in ÖsterreichIm ganzen Land das gleiche Bild – Medizinstudenten in Deutschland haben es schwer einen Studienplatz zu bekommen. Die Kapazitäten der Universitäten sind begrenzt und die Plätze allerorts belegt. Der Numerus clausus liegt an vielen Universitäten nahe 1,0. Was also tun? Viele Studenten nehmen lange Wartezeiten in Kauf. Andere versuchen ihr Glück im Ausland – wobei bislang die Alpenrepublik Österreich besonders Hoch im Kurs stand.
II. Rechtlicher RahmenGemeinschaftsrecht Art. 12 I EG „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“ Art. 149 EG (1) „Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt der Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.“ Art 150 EG (1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. Universitätsgesetz Österreich
III. Das EuGH-Urteil1. Vertragsverletzungsklage der KommissionDie Kommission erhob Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EGV, in der sie Österreich vorwarf, nicht sichergestellt zu haben, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Vorraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben und dadurch gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen haben. 2. ZulässigkeitserwägungenÖsterreich rügte, dass verschiedene Abweichungen der Klageschrift der Kommission im Vergleich zu den Schreiben im Vorverfahren eine Abänderung des Klagegegenstandes darstellten. Der Gerichtshof sah sich daher veranlasst klarzustellen, dass das Mahnschreiben und die Stellungnahme der Kommission, die der Klage vorausgehen, den Streitgegenstand festlegen und eine nachträgliche Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes daher nicht zulässig ist. Dies folgt aus dem Zweck des Vorverfahrens, dem Mitgliedstaat einerseits Gelegenheit zu geben durch die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Klage zu vermeiden und andererseits sich wirksam verteidigen zu können. Eine Identität des Wortlautes ist jedoch nicht erforderlich. Da der Gerichtshof die abweichenden Äußerungen der Kommission lediglich als Erläuterungen wertete, die zu keiner Abänderung des Streitgegenstandes geführt hätten, wurden die Rügen zurückgewiesen. 3. Begründetheit a) Anwendungsbereich des Art.12 und HochschulpolitikZunächst ist fraglich ob die Zulassung zum Hochschulstudium vom Begriff der „berufliche Bildung“ i.S.d. 149, 150 EG erfasst wird. b) Diskriminierung nach StaatsangehörigkeitDas Erfordernis der „besonderen Hochschulreife“ könnte für Inhaber eines nicht-österreichischer Reifezeugnisses eine Diskriminierung i.S.d. Art. 12 EG-Vertrag darstellen. Eine direkte Diskriminierung liegt hier offensichtlich nicht vor, da das Gesetz sowohl ausländische als auch österreichische Studenten betrifft. Allerdings könnten ausländische Studenten mittelbar bzw. versteckt diskriminiert sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Regelung „geeignet ist sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedsstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige,… .“ Hier ist davon auszugehen, dass durch § 36 UniStG vor allem ausländische Studenten vom Studium in Österreich abgehalten werden und dieser Effekt auch vom Gesetzgeber intendiert war. Demgegenüber ist der verschwindend geringe Anteil von Österreichern, die im Ausland ihren Abschluss gemacht haben zu vernachlässigen. c) Rechtfertigung der DiskriminierungLaut Gerichtshof ist diese unterschiedliche Behandlung „nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den Rechtsvorschriften verfolgt wird.“ (1) Rechtfertigungsgrund: Bestand und Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Systems der Hochschul- und Universitätsausbildung Österreich begründet die Notwenigkeit, auf die Zulassung zum Studium im Herkunftsstaat abzustellen, mit der aus dem Andrang ausländischer Studenten an die österreichischen Hochschulen resultierenden strukturellen, personellen und finanziellen Schwierigkeiten. (2) Rechtfertigungsgrund: Verhütung von Missbräuchen des Gemeinschaftsrechts Des Weiteren beruft sich Österreich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auf ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Freiheiten, durch die die nationalen Berufsausbildungsvorschriften umgangen werden. (3) Rechtfertigungsgrund: Widersprechende völkerrechtliche Übereinkünfte Schließlich macht Österreich geltend, § 36 UniStG stehe im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die im Rahmen des Europarats geschlossen wurden (European Treaty Series, Nr. 15, Nr. 165). Im Ergebnis bestätigt der EuGH die Auffassung der Kommission und verurteilt Österreich das Gesetz zurückzunehmen: „ Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarabschlüssen unter den gleichen Vorraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.“
IV. Stellungnahme und Bewertung des UrteilsDie Konsequenzen der Entscheidung für das Verhältnis Gemeinschaft – Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bildungspolitik - Österreich hat mit seinen zum Teil sehr schwachen Rechtfertigungsbemühungen seine Position doch recht billig verkauft – insbesondere die Berufung auf die völkerrechtlichen Übereinkünfte im Rahmen des Europarates war angesichts des Art. 307 EG und der dazu ergangenen Rechtssprechung ein sinnloses Unterfangen. Hätte Österreich seine Darlegungen auf den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die zu erwartenden „strukturellen, personellen und finanziellen Probleme“ (C-147/03 Rn 50) konzentriert, dürfte es dem EuGH schwerer gefallen sein diesen Punkt mit der knappen Feststellung vom Tisch zu wischen, dass für eine Gefährdung des österreichischen Hochschulsystems nicht genug beigebracht worden sei. V. Ausblick und Reaktion des GesetzgebersDer Gesetzgeber in Österreich sah sich nunmehr aufgrund des anhaltenden Zustroms ausländischer (v.a. deutscher) Studenten gezwungen andere, nicht diskriminierende Mittel zu ergreifen, um die Belastung für die Universitäten abzufedern. Diese neue Regelung wirkt sich nun auf Österreicher und EU-Ausländer gleich aus und stellt somit keine Diskriminierung mehr dar. Freilich geht dies auf Kosten eines möglichst freien Zugangs zu Universitäten in Österreich.
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