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Das Gesellschaftsstatut von Unternehmen im internationalen Gesellschaftsrechtvon Joachim Korn & Sabine Reinhardt, Universität Freiburg
Man stelle sich den Fall vor, dass ein deutsches Ehepaar in Großbritannien eine „private limited company“, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht ganz der deutschen GmbH entspricht, gründe. Anders als in unserem Recht ist dafür nämlich ein geringeres Mindestkapital erforderlich. Es wird eine nach britischem Recht ausreichende Einlage von £ 1 erbracht, nicht aber ein Geschäftsbetrieb in Großbritannien errichtet. Die hauptsächliche Geschäftstätigkeit soll vielmehr in Deutschland stattfinden, wofür indes lediglich eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden soll. I. PrüfungsmaßstabWie dieser Fall zu entscheiden ist, hängt davon ab, nach welchen Rechtsgrundsätzen eine ausländische Gesellschaft zu beurteilen ist. Zentrales Element der Prüfung ist somit die kollisionsrechtliche Frage nach dem Gesellschaftsstatut und nach welchen Kriterien dieses festzustellen ist. 1. SitztheorieNach der in Deutschland vorherrschenden Sitztheorie ist maßgeblich, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Personenvereinigung befindet1. Demnach handelten die deutschen Behörden richtig, als sie die Eintragung verweigerten und von der Gesellschaft verlangten, sie solle die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllen, wenn sie ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt. Daher wäre in einem solchen Fall die Umwandlung der bestehenden Gesellschaft in eine deutsche Rechtsform notwendig, um eingetragen zu werden. 2. GründungstheorieNach englischem Recht kommt es dagegen auf die Rechtsordnung an, nach deren Vorschriften der Gesellschaftsvertrag geschlossen bzw. die Gesellschaft inkorporiert wurde2. Demnach wäre es in unserem Fall zulässig, eine Gesellschaft in einem anderen Staat nach dessen Gesellschaftsrecht zu gründen und deren Geschäftsbetrieb dann nach Deutschland zu verlegen. Somit könnten die deutschen Behörden die Eintragung nicht verweigern und müssten akzeptieren, dass eine ausländische Gesellschaft mittels einer Zweigniederlassung in Deutschland hier ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit ausübt. II. Centros – EntscheidungEin solcher wie unser fiktiver Fall ereignete sich in Dänemark. Dieser gelangte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EGV zum Europäischen Gerichtshof und wurde von diesem am 9. März 1999 entschieden3. Der Klage des dänischen Ehepaars wurde stattgegeben und das Recht zur Eintragung einer Zweigniederlassung als Folge der Niederlassungsfreiheit gewährt. Der EuGH begründet es wie folgt4: „…Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 EG-Vertrag den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stellt Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. III. ÜberseeringIn einem späteren Verfahren musste sich der EuGH nochmals mit dieser Frage auseinandersetzen. Hier verklagte die Überseering B.V., eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die der deutschen Aktiengesellschaft ähnelt, ein deutsches Bauunternehmen auf Beseitigung von Sachmängeln. Diese Klage scheiterte auf nationaler Ebene daran, dass vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof der Überseering B.V. ihre Rechts- und Parteifähigkeit aberkannt wurde. Der EuGH entschied daraufhin am 5. November 2002, dass die Überseering B.V., obwohl ihre Gesellschaftsanteile von deutschen Staatsangehörigen vollständig übernommen wurden, dennoch Rechtspersönlichkeit nach der niederländischen Rechtsordnung besitzt und daher auch vor deutschen Gerichten rechts- und parteifähig ist, selbst wenn sie als niederländische Gesellschaft ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit und ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Der EuGH führte dazu aus5: „…Überseering, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die niederländische Rechtsordnung zuerkennt. IV. Inspire ArtDie neueste Entscheidung, die sich mit dieser Fragestellung befasst, ist die der Inspire Art. Hierbei ging es um einen Kunstgewerbehändler, der die niederländischen Vorschriften über Mindestkapital und Gesellschafterhaftung umgehen wollte und daher eine Gesellschaft englischen Rechts mit beschränkter Haftung (ltd.) gründete. Die Handelskammer rügte daraufhin das Fehlen der Voraussetzungen, die auch für formal ausländische Gesellschaften eingehalten werden müssen und klagte vor dem national zuständigen Gericht. „…Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34). Folglich ist zu prüfen, ob Bestimmungen über das Mindestkapital wie die des Ausgangsverfahrens diese Voraussetzungen erfüllen. Zweitens ist bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (Urteil Centros, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung)…“ V. BewertungDie Urteile „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ sind demnach vorwiegend als Hinwendung zu der im englischen Recht geltenden Gründungstheorie zu werten. VI. ErgebnisFestzuhalten bleibt, dass der EuGH die Sitztheorie im europäischen Kontext aufgegeben hat. Betrachtet man dies unter dem Ziel der EU, einen gemeinsamen Binnenmarkt zu errichten, so liegt der Schluss nahe, dass dem unternehmerisch Handelnden größtmögliche Freiheit gewährt werden soll. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für den Einzelnen die zur Zeit bestehenden Erschwernisse der transnationalen Sitzverlegung wegfallen. So hält der Europäische Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit hoch und vertraut auf den Weg seiner eingeschlagenen Rechtsprechung, die in den genannten Urteilen den Unternehmen das Gesellschaftsstatut zuerkannten.
1 Huek/Windbichler § 1 Rn. 18; BGHZ 53, 181,183; BGH NJW 1995, 1032; BGH ZIP 2000, 967; BFH NZG 2002 103. 2 Schwand JW 1911, 932 (933); Fikentscher MDR 1957, 71 (72); Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff – Eckardt § 1 Rn. 58; Huek/Windbichler § 1 Rn. 18. 3 EuGH Rs. C-212/97 = EuGH NJW 1999, 2027 ff. (Centros). 4 EuGH Rs. C-212/97 Rn. 19 ff. (Centros). 5 EuGH Rs. C-208/00 (Überseering). 6 EuGH C-167/01 (Inspire Art). 7 BGH NJW 2003, 1461. 8 Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 268, 281; Kindler, Münchener Kommentar zum BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 429, 445.
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